Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 A 79/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erstattung von Übernachtungskosten, die ihm durch den Besuch einer Landesberufsschule in C-Stadt während seiner Berufsausbildung zum Bootsbauer entstanden sind.
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Der am xx.xx.19xx geborene Kläger begann nach einem Studienabbruch am 01.10.2015 eine Ausbildung zum Bootsbauer bei der XY-Werft in A-Stadt, wo er auch wohnt.
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Die zu besuchende Berufsschule liegt ca. 60 km entfernt in C-Stadt. Dabei handelt es sich um eine Landesberufsschule, auf der Schüler aus mehreren Bundesländern im Blockunterricht gemeinsam beschult werden.
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Der Schulträger bietet ein kostenpflichtiges Internat zur Unterbringung an, welches der Kläger nicht genutzt hat. Der Kläger hatte andere Unterbringungsmöglichkeiten genutzt.
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Er hat seine Berufsausbildung am 31.08.2018 erfolgreich beendet.
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Der Kläger stellte am 15.02.2018 bei dem beklagten Ministerium den Antrag, ihm die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule bedingten Mehrkosten für Unterbringung und Betreuung auszugleichen. Es sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das Land Schleswig-Holstein die Pflicht zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründe, aber die mit dem Besuch entstandenen Mehrkosten einer Unterbringung und Betreuung nicht ausgleiche. Anderen Ausbildungszweigen werde dieses gewährt. Der Kläger übermittelte Quittungen für den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2018 über insgesamt 1.009,93 € und verwies auf eine entsprechende Rechtsprechung des VGH Mannheims.
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Mit Bescheid vom 04.04.2018 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es an einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage fehle für die Erstattung der notwendigen Unterbringungs- und Betreuungsgrundlagen im Rahmen der Blockbeschulung. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem Anspruch auf Schulgeld- oder Lernmittelfreiheit. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich ein solcher Anspruch nicht. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des VGH Mannheims verweise, beziehe sich diese auf baden-württembergisches Recht, welches hier in Schleswig-Holstein nicht einschlägig sei. Auch seien die Sachverhalte nicht vergleichbar. Während in dem anderen Verfahren eine auswärtige Unterbringung notwendig gewesen sei, werde diese hier nicht hinreichend substantiiert dargelegt, denn die Strecke könne sowohl mit dem Auto als auch mit dem Zug und Bus absolviert werden.
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Zudem sei der Gleichheitssatz nicht verletzt. Bei Ausbildungsberufen mit begrenzter Nachfrage, den sogenannten Splitterberufen, gebe es aufgrund der geringen Zahl von Auszubildenden ein wirtschaftliches und pädagogisches Bedürfnis zur Errichtung einer zentralen Beschulung, so dass eine qualitativ gute Beschulung mit entsprechender Ausstattung gewährleistet werden könne.
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Bei der Gewährung von Leistungen komme dem Gesetzgeber ein Spielraum zu. Es gebe für Auszubildende weder einen Anspruch auf völlige Kostenfreistellung noch auf eine seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung auf Kosten des Staates ohne zumutbare Eigenbeteiligung.
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In diesem Fall habe die auswärtige Unterbringung bereits keine unzumutbare Mehrbelastung verursacht, die ausgeglichen werden müsste. Zwar seien mit der auswärtigen Beschulung entweder Fahrtkosten oder eine Unterbringung notwendig, aber der Kläger habe sich bewusst und freiwillig für die Ausbildung entschieden. Etwaige Erstattungsleistungen in anderen Ausbildungsberufen begründeten auch keinen Anspruch.
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Gegen den am 05.04.2018 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 24.04.2018 Klage erhoben und seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Er macht geltend, dass es ihm als Bootsbauer-Auszubildenden bei den geringen Ausbildungsvergütungen schwerfalle, die Mehrkosten zu bestreiten. Es läge auch deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil es sich bei der Landesberufsschule um eine von dreien in ganz Deutschland handele, auf der auch Auszubildende aus anderen Bundesländern beschult würden, deren Mehrkosten zum Teil oder ganz von den anderen Bundesländern übernommen würden. Er habe auch keinen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach SGB III, so dass die Beklagte wie in anderen Bundesländern auch die auswärtig lernenden Auszubildende unterstützen müsse. Denn es diene auch der Gesellschaft, wenn junge Menschen eine Ausbildung auch in Splittergruppen absolvierten. Gerade in Schleswig-Holstein als Land zwischen den Meeren sei es notwendig, auf den Werften gelernte Bootsbauer zu haben.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2018 zu verpflichten, seine Unterbringungs- und Mehrkosten in Höhe von 1.009,93 € zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf seinen Bescheid und führt ergänzend aus, dass das Land auch für Splitterberufe hohe Kosten für die Ausstattung der Schulkosten aufwende. Es gebe auch eine Tendenz zu Bezirksklassen oder zu Landesberufsschulen, um einen qualitativ guten Unterricht zu ermöglichen. Bislang gebe es im Bundesland keinen Haushaltstopf und auch keinen Erlass mit Regelungen für finanzielle Unterstützung von Schülern, die verblockten Berufsschulunterricht bekämen.
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Es stelle eine freiwillige Leistung dar und die Haushaltslage in Schleswig-Holstein stehe einer solchen Regelung entgegen.
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Das Land biete zwar umfangreiche Bildungsangebote, aber im Gegenzug dazu keine Ansprüche auf eine Kostenfreiheit von Schule und Berufsausbildung.
- 19
Es läge auch der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor, denn die Mehrkosten seien solche, die dem allgemeinen Lebensaufwand zuzurechnen seien. Es fehle auch eine Vergleichbarkeit mit dem vom VGH Mannheim entschiedenen Fall, weil es dort um die notwendige Beschulung eines Minderjährigen ging. In diesem Fall gehe es dagegen um eine freiwillige Entscheidung aufgrund der Berufswahl eines Erwachsenen.
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Das Schulgesetz sehe auch in vergleichbaren Fällen eine Kostenbeteiligung vor. So würden Schüler in den gymnasialen Oberstufen und solche in kreisfreien Städten von einer kostenfreien Schülerbeförderung ausgeschlossen werden. Auch Studierende könnten zu zumutbaren Studiengebühren heran gezogen werden. Schließlich seien die hier geltend gemachten Kosten auch in der Höhe nicht mit denen im baden-württembergischen Verfahren vergleichbar. Während dort Kosten in Höhe von fast 4.000 Euro in drei Jahren angefallen seien, würden hier Kosten von knapp über 1.000 Euro für die ganze Ausbildungszeit geltend gemacht werden: also Kosten nur in Höhe eines Viertels.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Dieser hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Kostenerstattung wegen des durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule in C-Stadt verursachten Mehrbedarfs.
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Weder das Schulgesetz noch der Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer Verwaltungsvorschrift gewährt einen Kostenerstattungsanspruch für den Ausgleich von Mehrkosten für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule.
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Das Schulgesetz enthält zwar Regelungen, dass die Teilnahme am Unterricht, an anderen Schulveranstaltungen und an Schulprüfungen gem. § 12 Abs. 1 SchulG unentgeltlich sind und gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SchulG die Lernmittel unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt werden, aber es fehlt ein Anspruch auf eine kostenfreie Beschulung. Vielmehr folgt auch aus der Schulpflicht gem. § 22 und 23 SchulG für minderjährige Schüler und Berufsschüler kein normierter Anspruch z.B. auf eine kostenfreie Schülerbeförderung. So wird in § 114 SchulG in Verbindung mit einer Schülerbeförderungssatzung des Kreises als Träger der Schülerbeförderung und Art. 3 GG ein eingeschränkter Anspruch auf eine Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler von der 1. bis zur 10. Klasse gewährt, die in einem Kreis leben und in dem dafür, abhängig von Entfernungskilometern, eine Notwendigkeit bejaht wird. Aus diesen eingeschränkten Ansprüchen ist erkennbar, dass Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe in den Klassen 11-13 und alle Schüler in den kreisfreien Städten von einer Schülerbeförderung ausgeschlossen sind und diese Kosten von ihnen selber zu tragen sind.
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Und auch Berufsschüler gehören nicht zu einer begünstigten Gruppe gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 SchulG, so dass sie keinen Anspruch auf eine Beförderung zu ihrer Berufsschule haben; unabhängig von der Frage, in welcher Entfernung sich diese befindet.
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Im Unterschied zu anderen Bundesländern gibt es in Schleswig-Holstein auch keine Verwaltungsvorschrift, dass die Auszubildenden, die eine auswärtige Schulen besuchen, dafür tägliche Zuschüsse bekommen.
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Im Gegensatz zum baden-württembergischen Recht (VGH Mannheim, Urteil vom 28.06.2016 - 9 S 1904/14 -, juris) ist hier auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG zu erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es gilt sowohl für Belastungen wie auch für Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber und Unterschiede bedürfen dabei stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und zum Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitsgrundsatz ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen ohne Grund anders behandelt (vgl. VGH Mannheim, aaO, Rdnr 52 ff).
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Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat aber die Gruppen der Berufsschüler, die eine heimische oder eine auswärtige Berufsschule besuchen, nicht gleichheitswidrig behandelt. Die Berufsschulpflicht für volljährige Auszubildende gem. § 23 Abs. 5 SchulG beginnt mit der Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf und endet mit deren Abschluss. Dafür ist gem. § 24 Abs. 4 S. 2 SchulG die zuständige Berufsschule zu besuchen, die sich aus der Belegenheit der Ausbildungsstätte ergibt. Für Bezirksfachklassen bestimmt das Bildungsministerium die zuständige Schule.
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In der Berufsschule werden die fachbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten für den angestrebten Beruf gem. § 88 Abs. 1 SchulG vermittelt. Dabei werden nach Abs. 3 der Vorschrift entweder Fachklassen, Bezirksfachklassen oder auch Landesberufsschulklassen eingerichtet.
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Angesichts einer durchschnittlichen Zahl von jährlich ca. 20 Auszubildenden als Bootsbauer im Land Schleswig-Holstein ist es nicht zu beanstanden, dass entsprechende Berufsschulklassen nicht in allen 11 Kreisen und 4 kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein eingerichtet werden. Damit besteht ein wirtschaftlicher und pädagogischer Grund, die fachbezogene Ausbildung in einer Landesberufsschule zu konzentrieren.
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Aber selbst Auszubildende, die die für sie zuständige Berufsschule besuchen, haben unabhängig von der Entfernung keinen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung, auch wenn in der Regel dafür keine Übernachtungskosten anfallen mögen. Aber Entfernungen von 60 km, wie sie der Kläger hat, können auch in einem Flächenland durchaus vorkommen.
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Bei der Vielzahl der angebotenen Berufsausbildungen im dualen System, aber auch der schulischen Ausbildungen in Fachschulen, ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, auf alle Unterschiede Rücksicht zu nehmen und diese auszugleichen. In den unterschiedlichen Branchen werden tarifabhängig oder tarifungebunden unterschiedliche Ausbildungsvergütungen gezahlt, unterschiedliche Ansprüche auf Bekleidung oder technischer Ausrüstung gestellt, so dass bei jedem Berufswunsch zu überlegen ist, welche Kosten anfallen und wie diese finanziert werden können. Dabei hat der Gesetzgeber die Finanzierungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen, um allen jungen Menschen die Möglichkeit zu gewähren, einen ihren Neigungen entsprechenden Beruf zu wählen.
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Allerdings muss dieses nicht im Schulgesetz selbst geregelt werden. Es reicht, wenn es eine wirtschaftliche Hilfe für bedürftige Auszubildenden gibt. So wie der Gesetzgeber für bedürftige Schüler und Studenten BAföG-Leistungen zur Verfügung stellt, gibt es in §§ 56 ff SGB III Regelungen für eine Ausbildungsbeihilfe für Auszubildende. Diese Ausbildungsbeihilfe gewährt im Einzelfall bei Bedürftigkeit Hilfen für die erste Berufsausbildung.
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Zwar wendet der Kläger zurecht dagegen ein, dass eine Förderung allein für die Zeiten des Blockschulunterrichts gem. § 65 SGB III ausgeschlossen sei, aber durch diesen Ausschluss soll nur verhindert werden, dass für unterschiedliche Zeiträume während der Ausbildungszeit unterschiedliche Beihilfen berechnet und gewährt werden müssen (vgl. LSG Schleswig, U. v. 15.07.2011 - L 3 AL 27/10 -, juris). Deshalb wird für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform nur ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulpflicht zugrunde zu legen wäre und eine Förderung allein für die Zeit des Blockschulunterrichts ausgeschlossen ist. Voraussetzung für eine Ausbildungsbeihilfe ist allerdings eine Bedürftigkeit auch während der betrieblichen Ausbildung. Wie das LSG Schleswig in seiner Entscheidung, die einen Bootsbauer-Auszubildenden mit der Berufsschule in C-Stadt betraf, aber ausführlich ausgeführt hat, sind auch Fahrtkosten oder selbst die Kosten für eine Internatsunterbringung nicht ausgeschlossen, soweit diese Kosten von Anfang feststehen und in die Berechnung einbezogen werden können.
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Wenn es aber eine gesetzliche Grundlage für eine Ausbildungsförderung nach SGB III gibt, die in bestimmten Fällen bei Bedürftigkeit die Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht, ist kein Grund erkennbar, Ansprüche ohne gesetzliche Grundlage aus Art. 3 GG zu entwickeln.
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Art. 3 Abs.1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass auf der Landesberufsschule Auszubildende aus verschiedenen Bundesländern zusammen beschult werden und andere Bundesländer ihre Auszubildende bei den Mehrkosten unterstützen, denn eine Gleichbehandlung kann im föderalen Bildungssystem nur im Vergleich zu den Auszubildenden begehrt werden, die auch in Schleswig-Holstein ihren Ausbildungsbetrieb haben. Es besteht kein Anspruch, dass durch die gemeinsame Beschulung mit den Auszubildenden anderer Bundesländer eine einheitliche Bezuschussung der Mehrkosten erfolgen muss.
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Auch andere Rechtsgrundlagen für Ansprüche auf Kostenerstattung sind nicht ersichtlich. So folgt ein solcher weder aus dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG oder dem Recht auf Bildung oder der Berufsfreiheit aus Art. 7 und 12 GG (vgl. VG Trier, U. v. 22.03.2018- 6 K 10795/17.Tr -, BeckRS 2018,19637; bestätigt durch OVG Koblenz, B. v, 22.08.2018- 2 A 10723/18-, juris; VGH Mannheim, U. v. 28.06.2016 -9 S 1906/14-, juris). Auch der Kläger hat nichts Gegenteiliges behauptet.
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Angesichts der Tendenz im Land, für immer mehr Berufsausbildungen eine zentrale Beschulung zu organisieren und dem sich abzeichnenden Mangel an Auszubildenden bleibt die Hoffnung, dass sich die Betriebe durch Anpassung der Ausbildungsvergütung oder Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende (vgl. entsprechende Forderung der Bundesbildungsministerin auf Einführung eines Azubi-Mindestlohns, u.a. veröffentlicht Zeit-online am 13.05.2019) dazu entschließen, zur Sicherung von notwendigen Fachkräften die Attraktivität ihrer Berufsausbildungen zu steigern und die Mehrkosten mitzutragen.
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Angesichts der fehlenden Anspruchsgrundlage ist die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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