Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 73/19

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000, -- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag ist nach dem auslegungsfähigen Begehren der Antragsteller nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich der Anordnung der Wohnsitznahme in Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juli 2019, gegen die der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt wird. Ebenso hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4, gegen die der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen, also hinsichtlich der Vorspracheanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Juli 2019, ist der Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen, da diesbezüglich der Suspensiveffekt aufgrund der behördlichen Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO entfällt.

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 – juris, Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).

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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 6 des Bescheides vom 22. Juli 2019 genügt noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der Vorspracheanordnung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht zum Ausdruck. Das dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorspracheanordnung besteht auch tatsächlich, denn ohne eine Vorsprache und die dabei erfolgende Beratung wäre der auch auf Beratung an einem bestimmten Ort gerichtete Zweck der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft teilweise gefährdet.

5

Der Antrag ist abzulehnen, da der Bescheid vom 22. Juli 2019 nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer offensichtlich rechtmäßig ist.

6

Rechtsgrundlage für die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Nach dieser Vorschrift können über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

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Hat das Land – wie hier, durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psychosoziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92).

8

Ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29. Dezember 2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“ müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sollte auf Grundlage des § 60a Abs. 6 AufenthG untersagt werden können, da eine Gestattung der Erwerbstätigkeit von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen der Förderung der freiwilligen Ausreise und der zu erteilenden Wohnsitzauflage in der Landesunterkunft zuwiderliefen. Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist.

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Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig (OVG Magdeburg, Beschl. Vom 11. März 2013 – 2 M 168/12 –, juris, Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris, Rn. 7). Dementsprechend müssen die Maßnahmen in Anbetracht des konkreten Einzelfalls erfolgversprechend sein.

10

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, als rechtmäßig, insbesondere als ermessensfehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

11

Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

12

Die Wohnsitzauflage ist zur Realisierung der Ausreise der Antragsteller geeignet. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Ermessensausübung zutreffend die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke berücksichtigt, indem er davon ausgegangen ist, dass in der Landesunterkunft durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Zugriff auf die Antragsteller tatsächlich „rund um die Uhr“ gewährleistet wird. Ausreichend um einen sinnvollen Bezug zu den Verfahrenszwecken zu gewährleisten (OVG Magdeburg, Beschl. Vom 11. März 2013 – 2 M 168/12 –, juris, Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris, Rn. 7), ist es bereits, dass sie sich typischerweise häufiger an diesem Ort als an anderen aufhalten, sodass die Erreichbar deutlich verbessert wird. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus, der insoweit von einer „Optimierung“ der Erreichbarkeit spricht. Dabei könnte auch über die Möglichkeit der Wiedereinreise mit einem Visum beraten werden, der Antragsgegner hat auf diese Möglichkeit auf Seite 4 des Bescheides vom 22. Juli 2019 ausdrücklich hingewiesen.

13

Die Wohnsitzauflage ist auch erforderlich und angemessen, um die Realisierung der Ausreise zu erreichen. Die Antragsteller haben bislang keine erkennbaren Bemühungen zur Förderung ihrer freiwilligen Ausreise getroffen. Insbesondere sind hinreichende Bemühungen zur Beschaffung eines für die Ausreise erforderlichen Passes oder Passersatzpapieres nicht erkennbar. Demnach liegen auch die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG vor, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei den Antragstellern aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in Satz 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG, Beschluss vom 07. März 2013 – 3 A 495/11 – AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09. Juli 2014 – 2 L 169/12 –; VG Ansbach, Urteil vom 20. November 2014 – AN 5 K 13.01686 – jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 –). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02. Juni 2016 – 1 K 2944/15 –, Rn. 22, juris). Die Antragsteller gehören auch zu dem dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

14

Die angeordneten Maßnahmen sind nicht deshalb ungeeignet, weil die Antragsteller in absehbarer Zeit nicht abgeschoben werden könnten. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine weitergehende Duldung – unabhängig von den derzeit fehlenden Passpapieren – nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

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Ein rechtliches Abschiebungsverbot folgt vorliegend nicht aus dem aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Gebot des Schutzes der Familie. Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörden, bei ihren Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Ein betroffener Ausländer braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung seiner familiären Bindungen daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfG vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 13).

16

Zwar ist es danach etwa grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 14). Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 1989 – 2 BvR 377/88 –, NJW 1990, S. 895 <896>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten. Die erforderliche Abwägung mit den öffentlichen Belangen kann allerdings dann, wenn mehrere Personen versuchen, sich durch Aufteilung der Beistandsleistungen ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, ergeben, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des familiären Beistandes teilweise zurückzutreten hat (BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 – 2 BvR 130/10 –, Rn. 40 - 41, juris).

17

Die Unzulässigkeit einer Abschiebung kommt im Verhältnis zu volljährigen Familienangehörigen insbesondere in Betracht, wenn die mit der Versagung des weiteren vorläufigen Verbleibs eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die auch nur zeitweise Ausreise als schlechterdings unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Ein solches Bedürfnis kann bei schwerwiegender Erkrankung oder Behinderung bzw. bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen. Angewiesen ist der sonstige Familienangehörige auf die Lebenshilfe des Familienangehörigen aber nur dann, wenn dieser die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbringt (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 3 B 515/09 –, Rn. 5, juris). Das Gesetz ermöglicht im Übrigen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG für sonstige Familienangehörige – also insbesondere im Verhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen – eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Entscheidung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nach Ablehnung eines Asylantrages allerdings nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erst nach der Ausreise. Dies gilt zwar nicht im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG); allerdings setzt dies einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus, um den es sich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 36 Abs. 2, 28 Abs. 4 AufenthG, die im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde steht, nicht handelt.

18

Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf den Schutz der familiären Bindung der Antragsteller zu ihrem inzwischen volljährig gewordenen Sohn gemäß Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ihre Ausreise rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auch die familiären Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern erfasst. Die Antragsteller leben sowohl mit ihrem volljährigen Sohn als auch mit ihrer volljährigen Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft. Diese familiären Bindungen sind bei der Prüfung des Einzelfalles zu berücksichtigen.

19

Für die ausländerrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend. Im Hinblick auf die Bedeutung und das Gewicht der schutzwürdigen Belange ist zu beachten, dass sich der Schutz der Familie vorrangig auf die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bezieht. Die wechselseitigen Bindungen zwischen Eltern und ihren Kindern wandeln sich und verlieren mit zunehmenden Alter der Kinder an Gewicht mit der Folge, dass sich die zusammen mit minderjährigen Kindern im Regelfall bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Kinder von einer Beistandsgemeinschaft schließlich zu einer Begegnungsgemeinschaft entwickelt. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die vollständige rechtliche Selbständigkeit in allen Lebensbereichen ein. Die bis dahin bestehende elterliche Sorge (§ 1626 BGB) entfällt und die bisherige Verantwortung der Eltern geht auf den Volljährigen über. Es bedarf daher im Regelfall einer näheren Darlegung, dass der Volljährige weiterhin auf den familiären Beistand und die Fürsorge seiner Eltern angewiesen ist. Übertragen auf das Aufenthaltsrecht gebietet der Schutz der Familie grundsätzlich nicht, volljährigen ausländischen Kindern das dauernde Aufenthaltsrecht mit einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 18.96 –, NVwZ 1998, 189; EGMR, Urteil vom 10. Juli 2003 – 53441/99 [Benhebba ./. Frankreich] -, InfAuslR 2004, 182 bezogen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK). Dies gilt entsprechend für einen Elternteil eines volljährigen Kindes mit Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

20

Der Antragsgegner hat zutreffend bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Antragsteller konkrete erhebliche Betreuungs- und Beistandsleistungen für den volljährigen Sohn nicht dargelegt haben. Die auf die Anhörung und im weiteren Verfahrensverlauf erfolgten Ausführungen sind so allgemein gehalten, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass überhaupt in erheblichem Umfang alltäglich Betreuungs- und Beistandsleistungen für den volljährigen Sohn erfolgen. Der Sohn der Antragsteller leidet seit vielen Jahren an einer rheumatischen Polyarthritis, die offenbar im Heimatland Armenien nicht immer angemessen behandelt werden konnte. Seit seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird der Sohn allerdings umfassend medizinisch behandelt. Allerdings treten immer noch Gelenkschmerzen auf, zuletzt nach der Bescheinigung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 10. März 2018 insbesondere in den Füßen. Dort auch eine Morgensteifigkeit über 2-3 Stunden am Tag. Der Sohn habe berichtet, dass er nur nach Einnahme von Ibuprofen im Verlauf des Vormittags aufstehen könne. Direkte andere Anzeichen für eine Arthritis hätten nicht bestanden, keine Schwellung, keine neuen Bewegungseinschränkungen eines Gelenks. Die Medikamente würden subjektiv nebenwirkungsfrei vertragen und regelmäßig eingenommen. Große und für alle Alltagstätigkeiten entscheidende Gelenke, wie die Handgelenke, Hüftgelenke und Fußgelenke seien kontrakt, zeigten sekundärarthrotische Veränderungen und seien in ihrer Funktionalität stark eingeschränkt. Der junge Mann finde sich mit viel familiärer Unterstützung und viel eigenem Engagement leidlich im Alltag zurecht. Eine Berufsausbildung und Eingliederung werde neben der Fremdsprachigkeit maßgeblich durch die Erkrankung und die motorischen Einschränkungen behindert. Der Sohn befinde sich aufgrund einer Angst- und depressiven Störung in psychologischer Betreuung.

21

Mittlerweile hat der Sohn der Antragsteller aufgrund der bestehenden Erkrankung und der Zuerkennung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die ungeklärte Aufenthaltssituation zuvor war neben der körperlichen Erkrankung eine wesentliche Ursache der seelischen Beschwerden. Von Schwierigkeiten beim Ankleiden wurde zuletzt nicht mehr berichtet.

22

Trotz der beschriebenen Beschwerden des Sohnes haben die Antragsteller Art und Umfang von Unterstützungsleistungen für den volljährigen Sohn nicht konkret beschrieben, obwohl dazu im bisherigen Verfahrensverlauf hinreichend Anlass bestanden hätte. Dies lässt nur den Schluss zu, dass gegenwärtig keine erheblichen Betreuungs- und Beistandsleistungen durch die Antragsteller selbst erbracht werden. Hinzu kommt, dass sie selbst bislang beide berufstätig gewesen sind, die im Haushalt noch lebende volljährige Tochter absolviert eine Berufsausbildung.

23

Die Vorspracheanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die Androhung des unmittelbaren Zwanges beruht auf § 82 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 239 LVwG.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs.2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG.


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