Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 76/19

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Soweit die Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2019 begehren, ist der Antrag unzulässig.

2

Zwar haben Klage und Widerspruch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleichwohl ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann statthaft, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dem Antragsteller sein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 S 18/06 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 8 ME 162/13 -, juris, Rn. 17).

3

Ein solches Aufenthaltsrecht steht den Antragstellern jedoch nicht zu, da sie sich nicht erlaubt im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind vielmehr auf der Grundlage des rechtskräftigen Ablehnungsbescheids im Asylverfahren vom 16. Dezember 2015 vollziehbar ausreisepflichtig und befinden sich im Duldungsstatus.

4

Ein im Wege der Auslegung des Antragsbegehrens nach § 123 VwGO zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzusehen, ist unbegründet. Den Antragstellern steht kein (weiterer) Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.

6

Hinsichtlich des Antragstellers zu 3. ist der Antrag bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis/Anordnungsgrund nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 23. August 2019 mitgeteilt, dass dem Antragsteller unter dem 6. September 2018 eine Duldung zum Abschluss seiner Ausbildung ausgesprochen wurde und diese noch bis zum 2. September 2021 gültig ist.

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Für die Antragsteller zu 1. und 2. besteht ein Anordnungsgrund zwar, weil der Antragsgegner trotz der bis 19. September 2019 ausgesprochenen Duldungen beabsichtigt, die Antragsteller abzuschieben.

8

Die Antragsteller zu 1. und 2. haben jedoch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung).

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Eine Abschiebung ist gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

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Vorliegend ist weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 2. anzunehmen. Bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe sind im Rahmen des Verfahrens gegen die Ausländerbehörde zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse außer Acht zu lassen. Denn gemäß § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Insoweit ist rechtskräftig festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine medizinische Behandlung der psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 1. oder gar die ärztlich empfohlene (ambulante) psychiatrische Behandlung im Heimatland möglich und für den Antragsteller zugänglich ist; hierbei handelt es sich ausschließlich um von dem Antragsgegner nicht zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebeverbote.

11

Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die (vorläufige) Unterlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die eine Rückführung der Antragsteller unmöglich machen würden (§ 60a Abs. 2 AufenthG), sind vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.

12

Die von den Antragstellern beantragte Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens beim Bundesamt lässt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt. Die gemäß § 55 Abs. 1 AsylG mit dem Erstantrag einhergehende und mit der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags (§ 67 Abs. 1 Nr. 7 AsylG) endende Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens tritt – unabhängig von der Frage, ob vorliegend ein Wiederaufgreifensantrag aufgrund der eigenständigen Antragsrücknahme überhaupt statthaft wäre – gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erst wieder in Kraft, wenn über den Antrag positiv entschieden und das Asylverfahren tatsächlich wieder aufgenommen wird. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Es kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf den Schutz der familiären Bindung der Antragsteller zu ihrem inzwischen volljährig gewordenen Sohn gemäß Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ihre Ausreise rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auch die familiären Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern erfasst, wobei für die ausländerrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend ist. Im Hinblick auf die Bedeutung und das Gewicht der schutzwürdigen Belange ist zu beachten, dass sich der Schutz der Familie vorrangig auf die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bezieht. Die wechselseitigen Bindungen zwischen Eltern und ihren Kindern wandeln sich und verlieren mit zunehmenden Alter der Kinder an Gewicht mit der Folge, dass sich die zusammen mit minderjährigen Kindern im Regelfall bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Kinder von einer Beistandsgemeinschaft schließlich zu einer Begegnungsgemeinschaft entwickelt. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die vollständige rechtliche Selbständigkeit in allen Lebensbereichen ein. Die bis dahin bestehende elterliche Sorge (§ 1626 BGB) entfällt und die bisherige Verantwortung der Eltern geht auf den Volljährigen über. Es bedarf daher im Regelfall einer näheren Darlegung, dass der Volljährige weiterhin auf den familiären Beistand und die Fürsorge seiner Eltern angewiesen ist. Übertragen auf das Aufenthaltsrecht gebietet der Schutz der Familie grundsätzlich nicht, volljährigen ausländischen Kindern das dauernde Aufenthaltsrecht mit einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 18.96 –, NVwZ 1998, 189; EGMR, Urteil vom 10. Juli 2003 – 53441/99 [Benhebba ./. Frankreich] -, InfAuslR 2004, 182 bezogen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK). Dies gilt entsprechend für einen Elternteil eines volljährigen Kindes mit Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das danach erforderliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Antragstellern zu 1. und 2. und ihrem volljährigen Sohn, dem Antragsteller zu 3., ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.

14

Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1.

15

Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).

16

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller die gesetzliche Vermutung seiner Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen keine Reiseunfähigkeit erkennen. Zwar erfüllen die eingereichten Atteste und Befundberichte der Helios Fachklinik Schleswig vom 13. Januar 2016, 26. Mai 2016, 13. Oktober 2017, 9. März 2018, 5. März 2019 und 1. August 2019, das fachpsychiatrische Gutachten des Herrn Dr. xxx, welches unter dem 2. August 2018 im Rahmen des Betreuungsverfahrens gegenüber dem Amtsgericht Schleswig erstattet worden ist, sowie die unter dem 17. Mai 2017, 25. Februar 2018 und 15. August 2018 von Herrn xxx (Ärztlicher Leiter xxx GmbH) im Auftrag der Ausländerbehörde erstellten ärztlichen Stellungnahmen die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG normierten Anforderungen an Inhalt und Güte der vorzulegenden ärztlichen Bescheinigungen. Die Feststellung einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. lassen sie hingegen nicht zu.

17

So schildern alle von Dr. xxx der Helios Klinik Schleswig gefertigten Befund- bzw. Therapieberichte zwar eine akute paranoide Psychose und depressive Suizidalität, die mit Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Schüben der Realitätsverkennung und phasenweise unterschiedlich stark ausgeprägten akustischen Halluzinationen einhergehe. Auch wird beschrieben, dass der Antragsteller zu 1. – ausgelöst unter anderem durch Verlustängste bzgl. der familiären Anbindung gegenüber seiner Frau und durch die Flucht aus Albanien – in der Vergangenheit zwei Suizidversuche unternommen bzw. geplant habe. Im Zusammenhang mit seiner eigenen Suizidtendenz wird auch dargestellt, dass eine Gefahr des erweiterten Suizides bestehe, die auf der Auffassung des Antragstellers zu 1. gründet, dass die Familie nur als Einheit bestehen oder nicht bestehen könne. Es wird jedoch bezüglich der geschilderten Ausprägungen auch deutlich, dass der Antragsteller zu 1. die Beschwerden mithilfe der fortlaufenden Medikation und mit der Unterstützung seiner Familie zunehmend unter Kontrolle hat. Dies wird auch durch Aussagen des Dr. xxx in seinem fachpsychologischen Gutachten gegenüber dem Betreuungsgericht, die Erkrankung des Antragstellers zu 1. stelle einen chronischen Dauerzustand dar und schwerwiegende psychotische Syndrome seien in den Hintergrund getreten, bestätigt. Die fortwährend seit 2016 von Dr. xxx in ihren Berichten getätigte Aussage, der Antragsteller zu 1. drohe im Falle der Abschiebung die erreichte Kontrolle über seine imperativen Stimmen zu verlieren und sei folglich nicht mehr in der Lage, seine Suizidimpulse zu kontrollieren, was vor, während und nach der Rückführung nach Albanien zu einer Gefährdung seiner selbst als auch seiner Familie führte, vermag nach Auffassung der Kammer keine Reiseunfähigkeit zu begründen. Dass die Abschiebung im Sinne einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne nicht selbst zu einer unmittelbaren wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers zu 1. führt oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr bedingt, die nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann, ergibt sich aus der Gesamtschau aller ärztlicher Stellungnahmen nicht. So ist der Antragsteller zu 1. medikamentös stabil eingestellt ist (so auch das letzte Gutachten der Frau Dr. xxx vom 1. August 2019, Bl. 336 ff. des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, Beiakte C) und mit der zuletzt eingesetzten Medikation von 2 x 4mg Risperidon und Chlorprothixen 50 mg zur Nacht und nach Bedarf bei Unruhe geht es ihm nach eigenen Angaben gegenüber Dr. xxx besser, er sei ruhiger geworden. Dass die darüber hinaus im Gutachten von Dr. xxx geschilderten, im Falle einer Rückführung mit großer Wahrscheinlichkeit auftretenden akuten psychotischen Schübe mit Kontrollverlust und impulsartigen Suizidgedanken nicht durch die eine Rückführung begleitenden Ärzte und übrige Begleitpersonen verhindert und/oder durch Medikamentengabe – wie u.a. im Gutachten von Herrn xxx vom 15. August 2018 beschrieben – abgemildert werden können, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

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Darüber hinaus ist nicht mit der zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. unmittelbar durch die Abschiebung als solche (und losgelöst von den Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zwar attestiert Dr. xxx, dass sich der Gesundheitszustand jederzeit zum schlechten wenden kann und es durch die Abschiebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung der Schizophrenie komme. Dieser Annahme steht allerdings der Umstand entgegen, dass eine Abschiebung der Antragsteller bereits seit mehreren Jahren im Raum steht und für die von Dr. xxx als Ursache der prognostizierten Verschlechterung genannte Unsicherheit und emotionalen Belastungssituationen sorgt. Darauf hat der Antragsteller zu 1. zuletzt nicht durch (weitere) psychotische Schübe reagiert. Dabei hat auch die zuletzt erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die damit einhergehende Zuspitzung der aufenthaltsrechtlichen Situation der Familie offenbar keinen neuerlichen Suizidversuch des Antragstellers zu 1. zur Folge gehabt (vgl. hierzu Seite 2 letzter Absatz des aktuellen Gutachtens der Frau Dr. xxx vom 1. August 2019, Bl. 336 ff. der Beiakte C).

19

Gegen die Annahme einer durch die Abschiebung verursachten konkreten Gesundheitsgefahr spricht auch die Einschätzung im Gutachten von Herrn xxx vom 15. August 2018: dieser beschreibt die Reaktion des Antragstellers zu 1. auf die vermutlich bevorstehende Abschiebung trotz offenbar angespannter Gesprächssituation und ablehnender Reaktionen der übrigen Anwesenden als zuweilen teilnahmslos. Berichte über dessen Suizide oder ähnliche Zusammenhänge tangierten ihn offensichtlich überhaupt nicht, er habe sich zum Ende des Gesprächs körperlich und psychisch unbeeinträchtigt gezeigt und sich freundlich verabschiedet. Auch während des gesamten Untersuchungsgespräches habe er ruhig auf seinem Stuhl gesessen, sei freundlich aufgeschlossen gewesen und habe beispielsweise frei von den Gründen seines frühen Aufstehens gesprochen. Suizidalität habe er hingegen verneint. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 1. gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., zurückgeführt werden wird, auf deren Unterstützung er in besonderem Maße angewiesen ist (vgl. u.a. Gutachten Dr. xxx vom 5. März 2019, S. 3, Absatz 2), und der Umstand, dass er sich in seinem Heimatland wieder verständigen und so vollständig am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann, sprechen dafür, dass die Abschiebung an sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge haben wird.

20

Die Rückführung des Antragstellers und seiner Ehefrau wird in ärztlicher Begleitung erfolgen; der Antragsteller wird durch den begleitenden Arzt in eine ärztliche Betreuung im Zielstaat übergeben.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.

22

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ungeachtet des Umstandes, dass bislang trotz gerichtlicher Aufforderung keine Unterlagen zur beantragten Prozesskostenhilfe vorgelegt worden sind, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.


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