Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 60/19

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.152,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsgegnerin vorläufig die Verpachtung des Jagdbogens B als Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zu untersagen.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke XX, XX, XX/X, XX/X und XX/X der Gemarkung XXX und Jagdgenosse der Antragsgegnerin.

3

Die Antragsgegnerin schloss am 09.02.1999 unter anderem mit dem Antragsteller einen Jagdpachtvertrag über den Jagdbogen B mit einer Pachtdauer von 30 Jahren ab. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten kamen Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Jagdpachtvertrages auf.

4

Mit Datum des 20.04.2016 erging ein Änderungsvertrag, durch welchen drei der alten Jagdpächter aus persönlichen Gründen ausschieden und zwei neue Jagdpächter in den ursprünglichen Jagdpachtvertrag eintraten. Der Antragsteller verblieb dabei als Jagdpächter im Vertrag.

5

Am 18.11.2016 fand eine ordentliche Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin statt, in der einstimmig ein Beschluss dahingehend gefasst wurde, den streitgegenständlichen Jagdpachtvertrag einer Heilung zu unterziehen.

6

In der Folgezeit arbeitete die Antragsgegnerin mit den Jagdpächtern des Jagdbogens B einen Ergänzungsvertragsentwurf aus, der am 02.02.2017 von allen vier Jagdpächtern, unter anderem auch von dem Antragsteller, und den beiden Beisitzern unterschrieben wurde, nicht jedoch von dem Jagdvorsteher.

7

Mit Schreiben vom 04.04.2018 und 26.04.2018 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, den in der Mitgliederversammlung am 18.11.2016 gefassten Beschluss umzusetzen, vorzugsweise in der Form, dass der Jagdvorsteher nunmehr ebenfalls den ausgearbeiteten Ergänzungsvertrag vom 02.02.2017 unterschreibe.

8

Aufgrund weiterer Meinungsverschiedenheiten kam die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nach und erklärte die Gespräche und weiteren Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Jagdbogens B letztlich für gescheitert.

9

Mit rechtskräftigem Urteil vom 31.01.2019 stellte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 2 U 6/18) fest, dass der streitgegenständliche Jagdpachtvertrag vom 09.02.1999 für sich ebenso wie in der Gestalt des Ergänzungsvertrages vom 02.02.2017 nichtig ist.

10

Am 14.02.2019 fand eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin statt, in welcher mehrheitlich ein Beschluss dahingehend gefasst wurde, den Jagdbogen B nicht weiter an die bisherigen Jagdpächter, zu denen auch der Antragsteller zählt, zu verpachten.

11

Am 17.01.2019 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Flensburg Klage erhoben, die mit Verweisungsbeschluss vom 09.07.2019 an das hiesige Gericht verwiesen worden ist. Mit dieser Klage (7 A 188/19) begehrt er die Antragsgegnerin zu verpflichten, den im Klageantrag ausgeführten Änderungen zum ursprünglichen Jagdpachtvertrag vom 09.02.1999 zuzustimmen.

12

Mit Schreiben vom 20.10.2019 erhielt der Antragsteller eine Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin für den 07.11.2019 die unter dem Tagesordnungspunkt 3 die „Beratung und Beschlussfassung zur Neuverpachtung des Jagdbogens B“ vorsah.

13

Am 06.11.2019 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim hiesigen Gericht gestellt. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, die Antragsgegnerin sei zum Abschluss eines weiteren Jagdpachtvertrages mit anderen Jagdpächtern nicht berechtigt, da sie noch aus dem bestehenden Jagdpachtvertrag vom 09.02.1999 zivilrechtlich verpflichtet sei. Sie verhalte sich insofern widersprüchlich, als die Mitgliederversammlung auf der einen Seite am 18.11.2016 die Heilung des bestehenden Jagdpachtvertrages beschlossen habe, auf der anderen Seite aber nunmehr über eine Neuverpachtung abstimmen wolle. Die Antragsgegnerin verletze die Rechte der Mitglieder, wenn sie die Umsetzung des ursprünglich gefassten Beschlusses nun durch die Fassung eines weiteren Beschlusses über die Neuverpachtung an andere Jagdpächter umgehen wolle.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

der Antragsgegnerin zu untersagen, den Jagdbogen B als Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der D. auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.11.2019 zu verpachten.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es drohe aufgrund der Nichtigkeitsfeststellung durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts schon nicht der Abschluss eines weiteren Jagdpachtvertrages. Die Nichtigkeit des Ursprungsvertrages infiziere auch sämtliche Folgeverträge, so dass zurzeit für den Jagdbogen B kein Jagdpachtvertrag vorliege. Eine Heilung des ursprünglichen Jagdpachtvertrages komme nicht mehr in Betracht. Zudem sei der Abschluss eines Neupachtvertrages mit den bisherigen Pächtern, zu denen auch der Antragsteller gehöre, per Beschluss vom 14.02.2019 ausgeschlossen worden. Darüber hinaus liege schon kein Anordnungsgrund vor, da der Vertrag über die beabsichtigte Neuverpachtung in § 14 ausdrücklich vorsehe, dass für den Fall des Obsiegens durch den Antragsteller in der Hauptsache, der neu geschlossene Jagdpachtvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

20

Der zulässige Antrag auf vorläufige Untersagung der Verpachtung des Jagdbogens B hat keinen Erfolg.

21

Das Begehren des Antragstellers stellt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO dar. Die einstweilige Anordnung ergeht nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO als Sicherungsanordnung, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Erforderlich für den Erlass einer solchen Sicherungsanordnung ist ein Anordnungsgrund, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung und ein Anordnungsanspruch, also ein schutzfähiges materielles Recht des Antragstellers. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

22

Der Antrag des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, der Antragsgegnerin nicht nur auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.11.2019, sondern bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Verpachtung des Jagdbogens B zu untersagen.

23

Der Antragsteller hat hierfür einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegnerin liegt bereits ein konkretes Jagdpachtangebot für den Jagdbogen B vor, über dessen Abschluss auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.11.2019 abgestimmt werden sollte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin entfällt der Anordnungsgrund auch nicht deshalb, weil in dem neu entworfenen Jagdpachtvertrag eine Auflösungsklausel enthalten ist. Diese bezieht sich nur auf die Zukunft und beinhaltet gerade keine rückwirkende Regelung für die Zeit der Neuverpachtung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 25.11.2019 – 4 MB 89/19).

24

Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Untersagung der Verpachtung des Jagdbogens B.

25

Einen solchen Anspruch kann er weder aus dem Jagdpachtvertrag vom 09.02.1999 in seiner ursprünglichen Form noch in Form des Änderungsvertrages vom 20.04.2016 oder des Ergänzungsvertrages vom 02.02.2017 herleiten. Denn das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 31.01.2019 rechtskräftig die Nichtigkeit wegen Formmangels des Jagdpachtvertrages vom 09.02.1999 für sich ebenso wie in der Gestalt des Ergänzungsvertrages vom 02.02.2017 festgestellt. Wie das Oberlandesgericht ausführt, betrifft das Schriftformerfordernis den gesamten Inhalt des Jagdpachtvertrages und alle späteren Zusatz- und Änderungsverträge und der Verstoß gegen das Formerfordernis wurde auch nicht durch Abschluss des Änderungsvertrages vom 20.04.2016 geheilt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 31.01.2019 – 2 U 6/18, m.w.N.).

26

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Umsetzung des in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2016 gefassten Beschlusses. Als Kompensation für die Zwangsmitgliedschaft stehen den Jagdgenossen grundsätzlich umfangreiche Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte zu. Sie haben ein eigenes Recht auf Teilhabe am körperschaftlichen Willensbildungsprozess nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, das sich insbesondere aus ihrem Stimmenrecht bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft ergibt (§ 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BJagdG). Ein subjektives Recht hingegen darauf, dass entsprechend gefasste Beschlüsse letztlich auch umgesetzt oder nicht umgesetzt werden, folgt weder aus dem Bundesjagdgesetz noch aus dem Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein oder sonst einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 24.01.2018 – 2 B 515/17; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss v. 28.02.1989 – 1 W 12/89). Zwar ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG für den Vollzug gefasster Beschlüsse der Jagdgenossenschaft grundsätzlich der Jagdvorstand zuständig. Ein eigenes Recht eines Jagdgenossen, dass aus einem gefassten Beschluss der Jagdgenossenschaft bestimmte Folgerungen gezogen oder auch nicht gezogen werden, enthält insoweit aber nur § 10 Abs. 3 S. 2 BJagdG, der im vorliegenden Fall inhaltlich nicht einschlägig ist.

27

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in der Mitgliederversammlung vom 14.02.2019 nunmehr mehrheitlich einen Beschluss dahingehend gefasst, den Jagdbogen B nicht mehr an die ursprünglichen Jagdpächter und damit auch nicht mehr an den Antragsteller verpachten zu wollen. Dieser neu gefasste Beschluss steht damit ebenso der Umsetzung des Beschlusses vom 18.11.2016 entgegen. Etwaige fehlerhafte Vorgehensweisen bei der Beschlussfassung vom 14.02.2019, durch welche die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers verletzt worden sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Der Streitwert wird nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag den von der Antragsgegnerin beabsichtigten Abschluss eines Jagdpachtvertrages mit einer Pachtdauer von 9 Jagdjahren zu einem Pachtzins von jährlich 1.128,- Euro zu untersagen (9 x 1.128,-). Das in dem Eilverfahren vorgebrachte Antragsbegehren geht über das Begehren des Hauptsacheverfahrens (7 A 188/19) hinaus und stellt einen anderen Streitgegenstand als den dieses Hauptsacheverfahrens dar, so dass der Streitwert im vorliegenden Eilverfahren nach Nr. 1.5. voll anzusetzen ist.


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