Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 47/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht sinngemäß gestellte Eilrechtsschutzantrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 28. November 2019 gegen die der Beigeladenen erteilten und mit Verfügung vom 26. August 2019 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen vom 5. August 2019 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Der zulässig Eilrechtsschutzantrag ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet.
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Hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen Abwehrrechts gilt, dass für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Genehmigungsbescheid auf die Interessen der Genehmigungsinhaber und die von der Genehmigung Drittbetroffenen abzustellen ist. Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs durch das Gericht hat mithin schiedsrichterlichen Charakter. Die vom Gericht dabei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich maßgeblich an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungsbescheide zu orientieren. Das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Dem Interesse des Genehmigungsinhabers ist hingegen der Vorrang zu gewähren, wenn die Klage nach summarischer Prüfung keinen Erfolg verspricht.
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Für die Begründetheit der Klage ist maßgebend, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf eine Drittanfechtung hin nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Vielmehr hat eine Drittanfechtung nur dann Erfolg, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die gerade den Nachbarn schützen sollen.
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Eine Verletzung solcher drittschützender Normen zu Lasten der Antragsteller durch die streitgegenständliche Genehmigung ist nicht ersichtlich.
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Drittschutz entfaltet unter anderem das Gebot der Rücksichtnahme aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 BauGB, sowie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m.5 Abs. 1 1 Ziff. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG ist eine Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage nur dann zu erteilen, wenn u.a. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Dabei bestimmt § 5 in seinem Absatz 1 Ziffer 1, dass Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
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Die angefochtene Genehmigung verletzt nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nachbarliche Rechte der Antragsteller nicht. Insbesondere hält der genehmigte Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage die (auch) gegenüber der Antragsteller bestehenden immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten ein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
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Die vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vermögen nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine Rechtswidrigkeit der Genehmigung zu begründen, auf die sich die Antragsteller berufen könnten.
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Soweit die Antragsteller auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (…) hinweisen und meinen, dass die Antragsgegnerin sich nicht an die dort aufgestellten Grundsätze gehalten und diese nicht hinreichend gewürdigt habe, führt dies nicht zum Erfolg des Antrages. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellt weder bindende Grundsätze für die Verwaltung auf, noch prüft es die Genehmigungsvoraussetzungen des BImSchG. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts betrifft Fälle, in denen die Richtwerte der TA Lärm bereits überschritten sind. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Wie der Beigeladene zu Recht ausgeführt hat, ist die Entscheidung darüber hinaus nicht rechtskräftig und wird auch von dem 9. Senat des Oberlandesgerichtes nicht geteilt.
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Die Antragsteller müssen auch keine durch die genehmigten Windkraftanlagen verursachten unzulässigen Lärmimmissionen befürchten.
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Soweit der Antragsteller meint, dass die von dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht herangezogenen Empfehlungen der xyz nicht hinreichend gewürdigt worden sind, rechtfertigt dies, kein anderes Ergebnis. Die Genehmigung orientiert sich zu Recht an den Richtwerten der TA-Lärm.
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Die Empfehlungen der xyz setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich. Dessen ungeachtet liegt ihnen ein anderer Bezugspunkt zugrunde als der TA Lärm. Die Empfehlungen der yxz stellen auf den .. ab, der durch Mittelung aller Nachtwerte eines Jahres anhand des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt wird. Demgegenüber stellt die TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde ab.
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Die TA-Lärm ist weder durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse überholt, noch ist die Anwendbarkeit der gemäß Ziffer A.2.3.4 der TA-Lärm und der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des … für die Schallausbreitungsrechnung maßgeblichen DIN Iso 9613/2 in Frage zu stellen. Vielmehr ist die TA-Lärm eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die im Hinblick auf Geräusche die Anforderungen des BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert und somit im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen durch ihre Immissionsrichtwerte die Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bezeichnet. Die TA-Lärm ist insoweit für Behörden und Gerichte grundsätzlich im Hinblick auf ihren fachlich technischen Aussagegehalt, der gemäß § 48 Abs. 1 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Sachverständigenkreise zustande gekommen ist, verbindlich. Möglicherweise mag sich aus den von den Antragstellern zitierten Einwänden einzelner Wissenschaftler gegen die Tauglichkeit der TA-Lärm iVm der DIN Iso 9613/2 zur Prognose der Lärmwirkungen von Windkraftanlagen ein Forschungsbedarf ergeben. Ein Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der DIN Iso 9613/2 entfallen ließe, ergibt sich daraus aber nicht. Jedenfalls in gerichtlichen Verfahren ist weiter davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann auf der sicheren Seite liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA-Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN Iso 9613/2 erstellt worden ist. Es ist im Übrigen ohnehin nicht Aufgabe des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. der Gerichte, neue empirische oder medizinische Erkenntnisse an die Stelle anerkannter verbindlicher Beurteilungsverfahren zu setzen; dies muss dem wissenschaftlichen Diskurs und einer ggf. neuen Regelung vorbehalten bleiben.
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Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
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Der maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) wird ausweislich der Schallprognosen am Immissionsort 5, der in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Antragsteller liegt, nicht überschritten. So wird eine Gesamtbelastung nachts von 41 dB(A) prognostiziert. Die Lärmimmissionen wurden zutreffend ermittelt. Die Antragsteller tragen nichts dahingehend vor, dass der Wert unzutreffend ermittelt worden sei, oder eine tatsächliche Überschreitung des Wertes entgegen des Gutachtens vorliege. Die Prognose des Gutachtens ist entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 nach dem Interimsverfahren erstellt worden. An dessen Zulässigkeit bestehen weder Zweifel noch sind hiergegen substantiierte Einwände vorgetragen. Der lediglich pauschale Einwand, dass die Sicherheitszuschläge nicht ausreichend und die Gutachter nicht tauglich seien, ist jedenfalls nicht ausreichend, um Zweifel an dem Verfahren zu begründen.
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Soweit die Antragsteller Beeinträchtigungen durch einen Diskoeffekt geltend machen, sind sie durch die Auflagen III.2.2.11 hinreichend geschützt. Aufgrund der matten Beschichtung dürfte ein Diskoeffekt nicht zu befürchten sein. Die Antragsteller haben auch keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegt, geschweige denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Anwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgeraden nicht ausreichend sind, um den Diskoeffekt zu verhindern. Schließlich ist es Betroffenen im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehen von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen.
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Soweit die Antragsteller Belastungen durch Schattenwurf geltend machen, sind sie durch die Auflage III. 2.2.8 des Bescheides vom 5. August 2019 hinreichend geschützt. Insofern ist sichergestellt, dass die zulässige Beschattungsdauer nicht überschritten wird.
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Nach der der Genehmigung zugrunde liegenden Schattenwurfberechnung der Ingenieurbüro yyy vom 26. Mai 2016 wird zwar die gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom Mai 2002 zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen … als nicht erhebliche, mithin zumutbare Belästigung durch periodische Lichteinwirkung eingeschätzte astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (worst case) von 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Kalendertag (s. Ziffer 1.2 und 1.3 der LAI-Schattenwurf-Hinweise) am Wohnhaus der Antragsteller überschritten, und zwar mit 89 Stunden pro Jahr und 52 Minuten pro Tag maximal (Immissionsort 32, Seite 11 des Gutachtens). Indessen begrenzt die Genehmigung mit ihrer Auflage III.2.2.8 die errechnete worst-case-Dauer auf eine nur zulässige tatsächliche, reale Schattendauer (meteorologische Beschattungsdauer) im Sinne von Ziffer 1.2 der LAI-Schattenwurf-Hinweise von 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag an allen Immissionsorten, mithin auch am Wohnhaus der Antragsteller, und fordert insoweit die Installation einer Schattenwurf-Abschaltautomatik. Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Um an der Bestimmtheit dieser Auflagen zu zweifeln, gibt der Sachverhalt nichts her. Auch sind die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellende absehbar unüberwindbare Probleme bei der Vollziehung jener Auflagen nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
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Ohne Erfolg machen die Antragsteller auch den von dem zugelassenen Betrieb durch die Windkraftanlagen verursachten Infraschall als Gesundheitsgefahr für die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geltend. Jedenfalls bei Abständen von mehr als 500 Metern der genehmigten Windkraftanlagen zu Wohngebäuden macht der von den Windkraftanlagen erzeugte Infraschall regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls aus. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass bei solchen Abständen von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht.
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Mit einem Abstand von 590 m vom Wohnhaus der Antragstellerin ist die gerügte optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist der Abstand zwischen Windkraftanlage und Wohnhaus als „Orientierungswert“ für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung unter jenem Gesichtspunkt heranzuziehen. Soweit dieser Abstand mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe (Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius) beträgt, wird regelmäßig eine optisch bedrängende Wirkung verneint. Das 149 m hohe Windrad (92,5 m Nabenhöhe + 56,5 m Rotorradius) hält mit 590 m einen Abstand von knapp dem Vierfachen der Anlagenhöhe ein und zeigt damit nicht die ihr von der Antragstellerin beigemessene negative optische Wirkung. Besondere Umstände des Einzelfalles, seien es besondere topographische Verhältnisse oder Besonderheiten im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Anlage, die einen größeren Abstand erfordern könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Das Bestreiten der Antragsteller, dass hinsichtlich der Eiswurfproblematik eine wirksame Anlagensteuerung vorhanden sei, kann ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Anlagen im Falle von Eisansatz abgeschaltet werden. Der Einwand der Antragessteller ist hier zu pauschal, um etwas Anderes anzunehmen. Darüber hinaus erscheint das Risiko, durch Eiswurf verletzt zu werden, aufgrund der Entfernung des Grundstücks der Antragsteller von 590 m zum Anlagenstandort als nahezu ausgeschlossen.
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Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf einen durch den Bau der Windkraftanlagen verursachten Wertverlust ihres Wohnhauses berufen. Hierzu haben sie nichts vorgetragen, was einen Anhaltspunkt für einen kompletten Wertverlust liefern könnte. Insoweit hat der Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hier kein Wertverlust anzunehmen ist.
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Die befürchteten Wertverluste an den Immobilien durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen stellen keinen Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und somit auch keine Rechtsverletzung dar. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Wertverlust zu erwarten ist, ist dies als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für sich genommen nicht unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Vielmehr kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer den Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Anwesens ist. Ansonsten betreffen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens infolge einer rechtmäßigen behördlichen Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft den Schutzbereich des Eigentumsrechts nicht. Wie vorstehend ausgeführt ergeben sich aus der Errichtung und dem Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen jedoch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten des Wohnhauses der Antragsteller.
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Es liegt auch kein Verstoß gegen das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO vor. Eine etwaige Verletzung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO ist im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Drittklage ohne Bedeutung. Die Norm des § 80 Abs. 3 VwGO vermittelt keinen Drittschutz. Dem Gericht obliegt in diesem Rahmen eine eigenständige Abwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Ist das Gericht aber in Dreiecksverhältnissen nach § 80 a VwGO selbst befugt, Sofortvollzugsmaßnahmen anzuordnen, so obliegt ihm in diesem Rahmen auch eine eigenständige Abwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob die Behörde überhaupt eine Entscheidung getroffen hat und ggf. ob sie eine Entscheidung ohne Begründung oder auch mit einer zu beanstandenden Begründung getroffen hat. Hieraus folgt, dass es auf die Frage einer ausreichenden Sofortvollzugsbegründung in Fällen der vorliegenden Art im Ansatz nicht ankommt.
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Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
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