Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 92/19

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der als Beamter im Dienstverhältnis zur Antragsgegnerin steht, begehrt die Gewährung einer Beurlaubung durch die Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller war seit 2001 von der Antragsgegnerin beurlaubt worden, um als „Manager Produktionsinnovation“ aufgrund eines außertariflichen Anstellungsvertrages eine Tätigkeit bei der Xxxx auszuüben. Die Beurlaubung endete am 31.12.2019.

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Mit Schreiben vom 16.09.2019 beantragte der Antragsteller für die Zeit ab 01.01.2020 erneut Urlaub unter Wegfall der Bezüge gemäß § 4 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) für eine Beschäftigung bei der xxxx. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.11.2019 ab mit der Begründung: Eine Beurlaubung könne gewährt werden, wenn sie dienstlichen Interessen diene. Der Arbeitsplatz des Antragstellers bei der Xxxx falle zum 01.01.2020 weg. Es bestünden keine alternativen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsmöglichkeiten. Es liege daher kein dienstlicher Grund für eine erneute Beurlaubung vor.

4

Zur Begründung seines dagegen unter dem 02.12.2019 eingelegten Widerspruchs führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Es bestehe weiterhin die Möglichkeit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bei der xxx. Sein funktionaler Arbeitsplatz bei der Xxxx sei nicht weggefallen. Auf seinem Arbeitsplatz sei jetzt ein anderer Kollege tätig. Ein Wiederaufleben des ruhenden Beamtenverhältnisses komme bereits mangels Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Sein Anstellungsverhältnis bei der Xxxx sei Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht xxxx.

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Mit Schreiben vom 10.12.2019 kündigte die Xxxx den mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrag außerordentlich personenbedingt zum 31.12.2019, hilfsweise ordentlich personenbedingt unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 31.07.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen die Kündigung wandte sich der Antragsteller im Wege der Klage beim Arbeitsgericht xxx.

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Der Antragsteller hat am 22.12.2019 um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, geltend:

7

Er habe gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf weitergehende Beurlaubung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Arbeitsrechtsstreits. Die Gesamtdauer der Beurlaubungen von 18 Jahren zeige, dass beide Parteien des Beamtenverhältnisses sich langfristig darauf eingerichtet hätten, das Arbeitsverhältnis beizubehalten bzw. ihn nicht im Dienstverhältnis angemessen zu beschäftigen. Die Antragsgegnerin müsse ihm ohne anderweitige Gründe für eine „Reaktivierung“ des Dienstverhältnisses, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen könnten, die Wahrnehmung seiner Arbeitnehmerrechte gestatten. Daher habe sie ihm das Angebot der Arbeitsleistung über den Lauf des Kündigungsschutzprozesses effektiv dadurch zu ermöglichen, dass sie für dessen Verlauf eine Beurlaubung ausspreche. In der beantragten einstweiligen Anordnung liege daher keine Vorwegnahme der Hauptsache. Er habe ein überwiegendes Interesse an der einstweiligen Anordnung, weil der Verlauf des Arbeitsrechtsstreits maßgeblich von dem (Nicht-)Bestehen der Beurlaubung abhänge. Es drohe das Unterliegen im arbeitsgerichtlichen Prozess.  Seine anderweitige Verwendung als Beamter sei von der Antragsgegnerin nicht avisiert. Im Falle der Ablehnung seiner Beurlaubung vor Ende des arbeitsgerichtlichen Prozesses wäre er beschäftigungslos. Dies würde seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzen. Sei aber keine Verwendung für ihn im aktiven Beamtendienst vorgesehen und könne er bei einer Tochterfirma ein Arbeitsverhältnis eingehen, wäre unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG über das darin liegende dienstliche Interesse die begehrte Beurlaubung zu erteilen. Sein Obsiegen in der Hauptsache wäre somit hinreichend wahrscheinlich. Ohne die Anordnung würde er sowohl in die arbeitsrechtliche als auch in die beamtenrechtliche Beschäftigungslosigkeit fallen. Nachdem das Arbeitsgericht am 23.01.2020 entschieden habe, dass sein Arbeitsverhältnis entgegen der Kündigung der Xxxx noch bestehe und diese verpflichtet sei, ihn angemessen zu beschäftigen, seien dieselben Voraussetzungen der Beurlaubung zur Erfüllung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Xxxx habe ihn bereits mit der Durchführung eines Projektes beauftragt. Seine Tätigkeit dort diene also dienstlichen Interessen. Seine anderweitige Verwendung als Beamter sei nicht vorgetragen worden. Erhielte er dafür Bezüge ohne Erbringung einer Gegenleistung, liefe dies öffentlichen Interessen zuwider. Bzgl. der Beurlaubung liege daher eine Ermessensreduktion auf null vor.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine bis zum 31.12.2019 laufende beamtenrechtliche Beurlaubung nach § 4 Abs. 2 PostPersRG zu Gunsten einer Beschäftigung bei der xxx bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens vor dem Arbeitsgericht xxx zum Aktenzeichen xxx und im Falle seines Obsiegens vor dem Arbeitsgericht bis zum Abschluss des beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahrens vorläufig zu verlängern.

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Die Antragsgegnerin ist dem Antrag unter Übersendung der Verwaltungsvorgänge entgegengetreten.

II.

11

Der zulässige Antrag des Antragstellers, der nach erfolgreichem Abschluss des von ihm angestrengten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits auf Verlängerung seiner Beurlaubung bis zum Abschluss des beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahrens gerichtet ist, ist nicht begründet.

12

Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.11.2019 abgelehnte Verlängerung seiner Beurlaubung wird einer gerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten.

14

Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf weitere Beurlaubung, um - unter Wegfall der Besoldung - einer Beschäftigung bei der Xxxx nachzugehen, ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostPersRG in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 27.06.2017. Danach kann Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2. Bei der Xxxx handelt es um ein Tochterunternehmen der D. T. AG und damit um ein Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.03.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 16).

15

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG dient die Beurlaubung dienstlichen Interessen. Mit dieser Formulierung ist klargestellt, dass die Beurlaubung ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des Beamten, etwa an der Erzielung einer über seiner beamtenrechtlichen Besoldung liegenden Vergütung, gewährt wird. Der Begriff der „dienstlichen Interessen“ ist ebenso wie der des „dienstlichen Grundes“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind (BayVGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 6 ZB 13.1572 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018 - OVG 10 B 4.16 - juris Rn. 47). Die Antragsgegnerin hat das fehlende dienstliche Interesse an einer weiteren Beurlaubung nachvollziehbar damit begründet, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers bei der Xxxx zum 01.01.2020 weggefallen sei und dort keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden. Dies bestätigt auch der Antragsteller. Bereits Anfang 2019 waren ihm seine zuletzt zugewiesenen Aufgaben bei der Xxxx entzogen worden, wie sich aus seinem Schreiben vom 07.02.2019 ergibt. In seinem Schreiben vom 07.11.2019, mit dem der Antragsteller ausdrücklich die Verlängerung seiner Beurlaubung über den 31.12.2019 hinaus beantragte und gegen deren Ablehnung vorsorglich Widerspruch einlegte, heißt es, seinen Arbeitsplatz bei der Xxxx habe ein Kollege erhalten und seine übrigen Aufgaben seien auf andere Mitarbeiter verteilt worden. Eine weitere Beurlaubung des Antragstellers zum Zweck der Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Xxxx hätte somit zu seiner Beschäftigungslosigkeit geführt und lag damit nicht im Interesse seines Dienstherrn.

16

Dass die von dem Antragsteller beim Arbeitsgericht erhobene Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsvertrages seitens der Xxxx Erfolg hatte und er daraufhin seitens des Tochterunternehmens mit der Durchführung eines Projektes beauftragt wurde, begründet keinen Anspruch des Antragstellers gegen seinen Dienstherrn auf Freistellung von der ihm gegenüber primär obliegenden Dienstverpflichtung. Als Beamter ist der Antragsteller zuvörderst seinem Dienstherrn dienstverpflichtet. Andere Arbeitsverhältnisse können nachrangig nur dann ausgeübt werden, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Urlaub vorliegen. Der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses und die dort ausgeübten Funktionen sind grundsätzlich nicht geeignet, Vorgaben für den Dienstherrn im Hinblick auf die Bewilligung von Urlaub als beamtenrechtliche Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit überhaupt unter Aufrechterhaltung des Beamtenstatus zu machen (Hessischer VGH, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 B 416/15 - juris Rn. 3). Für einen Beamten hat mit anderen Worten das Arbeitsrecht dem Beamtenrecht zu folgen. Wenn sich der Beamte deswegen in seiner Berufsausübungsfreiheit ungebührlich eingeschränkt sieht, steht es ihm frei, auf seinen (Lebenszeit-)Beamtenstatus zu verzichten (VG Karlsruhe, Urteil vom 11.06.2013 - 1 K 2326/12 - juris Rn. 23 mit weit. Nachw.). Im Übrigen sind arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen nur geeignet, Schutzwirkungen innerhalb des in Rede stehenden Arbeitsverhältnisses, hier also im Verhältnis der Xxxx mit dem Antragsteller, zu begründen, grundsätzlich nicht aber darüber hinausgehend für außenstehende Dritte, was der Dienstherr wäre (Hessischer VGH, a.a.O.).

17

Auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich im Hinblick darauf, dass der Antragsteller seit 2001 bis zum 31.12.2019 beurlaubt war, kein Anspruch auf weitere Gewährung von Urlaub. Mit der Befristung bis zum 31.12.2019 brachte die Antragsgegnerin objektiv zum Ausdruck, dass sie bei Ablauf der Frist neu, also ohne eine Ermessensbindung, darüber befinden wollte, ob die Beurlaubung unter den jeweiligen aktuellen Verhältnissen weiter fortgesetzt werden sollte. Auf eine gewissermaßen automatische Fortsetzung dieser Beurlaubung konnte der Antragsteller deshalb nicht schutzwürdig vertrauen. Das gilt selbst dann, wenn Verlängerungen der Beurlaubungszeit in der Vergangenheit bislang ohne Schwierigkeiten erfolgt waren. Der Antragsteller musste sich nämlich insbesondere dessen bewusst sein, dass eine Verlängerungspraxis der hier in Rede stehenden Art jedenfalls mit zunehmender Dauer der Gesamtbeurlaubungszeit dem grundsätzlich auch für die Beamten bei den Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost geltenden Lebenszeitprinzip als tragendem Strukturprinzip des Beamtenrechts immer stärker zuwiderlief (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2015 - 1 A 178/14 - juris Rn. 13 ff.).

18

Ob der Antragsteller bei der D. T. AG amtsangemessen beschäftigt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Darauf weist die Antragsgegnerin zu Recht hin. Es bleibt dem Antragsteller insoweit unbenommen, seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis gerichtlich weiterzuverfolgen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005 - 1 B 444/05 - BeckRS 2005, 29602).

19

Da die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin auch im Übrigen keine Ermessensfehler erkennen lässt, konnte der Antrag des Antragstellers bereits im Hinblick auf den fehlenden Anordnungsanspruch keinen Erfolg haben. Ob es darüber hinaus auch an der Eilbedürftigkeit und damit an einem Anordnungsgrund fehlt, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob der Antragsteller mit seinem Antrag die Hauptsache vorwegnimmt, was nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, §123 Rn. 156 f.).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


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