Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 39/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000, -- festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2020 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

3

Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 - 29, juris).

4

Die Kammer kann vorliegend weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der ergangenen Allgemeinverfügung im Hinblick auf das Verbot der Anreise zum Zwecke der touristischen Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung feststellen.

5

Nach der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zum Verbot der Anreise zu selbstgenutzten Nebenwohnungen auf dem Gebiet des Kreises Ostholstein vom 24. März 2020 ist die Anreise in den Kreis Ostholstein zur Nutzung einer im Kreis gelegenen Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes nach Ziffer 1 untersagt, wenn die Nebenwohnung für einen Aufenthalt a.) aus touristischem Anlass im Sinne von § 2 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 23. März 2020 (SARS-CoV-2-BekämpfV), nunmehr § 2 der Landesverordnung vom 2. April 2020, in Kraft seit 3. April 2020, erfolgt, b.) zu Freizeitzwecken, c.) zu Fortbildungszwecken oder d.) zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation genutzt werden soll. Nach Ziffer 3 der Allgemeinverfügung liegt keine touristische Nutzung im Sinne von § 2 SARS-CoV-2BekämpfV insbesondere vor, wenn a.) die Nebenwohnung aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird, b.) Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort haben, c.) eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Familienangehörigen (Eltern, Kinder) in oder bei der Nebenwohnung sichergestellt werden soll, oder d.) um eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden, oder e.) um zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

6

Die Antragstellerin ist von dem Verbot betroffen. Der Antragsgegner untersagt in seiner Allgemeinverfügung vom 24. März 2020 insoweit die Anreise zur Nutzung einer im Kreis gelegenen Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist nach § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) seine Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Die Antragstellerin hat ihrer Hauptwohnung in A-Stadt. Nebenwohnung ist nach § 21 Abs. 3 BMG jede weitere Wohnung. Die rechtliche Eigenschaft als Nebenwohnung entsteht mit Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Gesetzes, nämlich des Innehabens dieser Wohnung neben der vorwiegend benutzten Wohnung. Die rechtliche Eigenschaft als Nebenwohnung entsteht nicht erst mit der Anmeldung der Wohnung bei der Meldebehörde. Es handelt sich demnach auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin über die Nutzung der Wohnung in Timmendorfer Strand um eine Nebenwohnung im Sinne der Allgemeinverfügung, auch wenn diese Wohnung nicht gemeldet sein sollte. Eine tatsächlich vorgenommene Anmeldung als Nebenwohnung stellt allerdings ein wesentliches Indiz dafür dar, dass es sich nicht um die vorwiegend benutzte Wohnung handelt. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie die Wohnung für sich und ihre Familie nutzt. Es handelt sich demnach nicht um eine ausschließlich als Kapitalanlage genutzte Wohnung, sondern auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin um eine (regelmäßig) selbst genutzte Wohnung.

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Die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 24. März 2020 sind wirksam. Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wird ein Verwaltungsakt, zu dem als Unterfall auch eine Allgemeinverfügung gehört (§ 106 Abs. 2 LVwG), gegenüber derjenigen Person, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihr gegenüber bekannt gegeben wird. Die Allgemeinverfügung ist der Antragstellerin gegenüber spätestens am 27. März 2020, wenn nicht sogar früher, durch öffentliche Bekanntmachung wirksam bekannt gegeben worden. Nach § 110 Abs. 3 Satz 2 LVwG darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. "Untunlich" ist eine Bekanntgabe an die Beteiligten, wenn die individuelle Bekanntgabe wegen der Natur des in Frage stehenden Verwaltungsakts nicht möglich oder jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa weil nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wer betroffen ist oder die Bekanntgabe eilig ist. Ausgehend hiervon ist die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung untunlich. Die Erfassung des gesamten durch die Allgemeinverfügung betroffenen Personenkreises wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen, weil zunächst alle Inhaber einer Nebenwohnung hätten erfasst werden müssen. Zudem hätte die individuelle Bekanntgabe einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen, die Verfügung sollte jedoch möglichst kurzfristig Wirksamkeit entfalten.

8

Die Allgemeinverfügung vom 24. März 2020 ist nach § 110 Abs. 4 LVwG ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 110 Abs. 4 Satz 1 LVwG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Was in diesem Sinne "ortsüblich" ist, richtet sich im Falle des Tätigwerdens von Kommunalbehörden nach einschlägigem Ortsrecht. Nach § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung des Antragsgegners vom 27. Juli 2018 erfolgt bei öffentlichen Bekanntmachungen, die kein Rechtsetzungsvorhaben betreffen, die Bekanntmachung im Internet, ein Hinweis in der Zeitung, der nach § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung für Satzungen und Verordnungen des Kreises vorgesehen ist, entfällt. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 14. September 2015 (GVOBl. 2015, 338). Nach § 4 der Landesverordnung erfolgen örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet dadurch, dass sie im Internet bereitgestellt werden und in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hingewiesen wird; der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ist in diesem Sinne ortsüblich erfolgt. Die Allgemeinverfügung vom 24. März 2020 enthält auf der Internetseite allerdings rechtlich nicht einschlägige Hinweise auf eine Veröffentlichung in den Tageszeitungen. Durch den Hinweis, dass die Bekanntmachung am 27. März 2020 bewirkt wurde, kann jedoch kein Zweifel am Bekanntgabewillen des Antragsgegners bestehen.

9

Der Wortlaut des § 110 Abs. 4 LVwG schließt es nicht aus, dass die dort vorgesehene öffentliche Bekanntmachung insgesamt nur elektronisch im Internet erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass ein in elektronischer Form bekannt gegebener Verwaltungsakt kein schriftlicher Verwaltungsakt sein kann, da jedenfalls bei der von § 110 Abs. 4 LVwG unmittelbar angesprochenen „verkürzten“ öffentlichen Bekanntgabe der eigentliche Verwaltungsakt von der Bekanntmachung dieses Verwaltungsakts zu unterscheiden ist. Anders ist es jedoch, wenn ein Verwaltungsakt im Internet „im vollen Wortlaut“ bekannt gegeben wird und nicht auf die Einsichtnahmemöglichkeit in einen maßgeblichen schriftlichen Verwaltungsakt verwiesen wird. Hier handelt es sich um die öffentliche Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsakts. Das Gesetz ermächtigt in § 329 LVwG das zuständige Ministerium, durch Verordnung Form und Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung und den Zeitpunkt, an dem sie bewirkt sind, zu bestimmen (vgl. auch § 329a LVwG). Es kann für einzelne Verwaltungsbereiche unterschiedliche Regelungen zulassen. Damit überlässt das Gesetz dem Verordnungsgeber auch zu regeln, in welcher Form die örtliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 14. September 2015 sieht dabei ausdrücklich als Form der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung durch Gemeinden, Kreise und Ämter auch die Bereitstellung im Internet vor.

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Die danach wirksam gewordenen Regelungen der Allgemeinverfügung konkretisieren und ergänzen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein – SARS-CoV-2-BekämpfV – in der Fassung zunächst vom 17. März 2020, nunmehr in der Fassung vom 2. April 2020. Nach § 2 SARS-CoV-2-BekämpfV sind Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.

11

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da es sich bei dem Verbot der Anreise insoweit um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Erteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich grundsätzlich aus den Regelungen des materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 87/88 –, Rn. 11, juris). Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungssachen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung auch spätere nach Erlass des Verwaltungsaktes entstandene Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 – 3 C 16.03 - NVwZ 2005, 87; vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 - NJW 2004, 698; vom 22. Januar 1998 – 3 C 6.97 - BVerwGE 106, 141).

12

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung kann ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), insoweit am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten, finden. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29-31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstiger Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (Satz 2). Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden (Satz 3). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt (Satz 4).

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Es handelt sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG n. F. um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet (sog. gebundene Entscheidung). Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, – "wie" des Eingreifens – ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG entbindet die Behörde zwar auch im Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes nicht generell von der Verpflichtung, ihre Tätigkeit am Gleichheitssatz auszurichten. Dies erlaubt der Behörde jedoch nicht, von als notwendig erkannten Bekämpfungsmaßnahmen abzusehen. Die Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung im Interesse des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausüben. Dass vorliegend die im Interesse des Gesundheitsschutzes zunächst verfügte und auch weitgehend befolgte Abreise der Bewohner von Nebenwohnungen dann auf äußeren Druck durch den Antragsgegner ausgerechnet für die dann aller Voraussicht nach rechtswidrig dort noch verbliebenen Bewohner von Nebenwohnungen aufgehoben wurde, kann im Interesse des Gesundheitsschutzes nicht dazu führen, dass der Antragsgegner von als notwendig erkannten Maßnahmen absehen dürfte (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 11/20). Eine solche notwendige Maßnahme ist eben auch die Verhinderung der Wiederanreise der zahlenmäßig sehr großen Gruppe von Personen, die am Wochenende des 21./22. März 2020 sich rechtstreu zum Ort ihrer Hauptwohnung begeben haben.

14

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 – B 7 S 20.223 –, Rn. 44 - 45, juris). Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen (Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. § 28 Rn. 3). Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2, der zur Lungenkrankheit Covid-19 führen kann, um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist (vgl. hierzu den Steckbrief des RKI zur Coronavirus-Krankheit:

15

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ nCoV_node.html).

16

Das Coronavirus ist eine übertragbare Krankheit, die bereits landesweit aufgetreten und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie sehr leicht übertragbar ist und sich dadurch sehr schnell ausbreitet. Das Robert Koch-Institut, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch ein. Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Nach Darstellung des Robert Koch-Instituts ist die Erkrankung sehr infektiös. Da weder eine spezifische Therapie noch eine Impfung zur Verfügung stünden, müssten alle Maßnahmen darauf gerichtet sein, die Verbreitung der Erkrankung in Deutschland und weltweit so gut wie möglich zu verlangsamen (Epidemiologisches Bulletin 12/2020: COVID-19: Verbreitung verlangsamen, S. 3, veröffentlicht unter www.rki.de). Zentral dabei seien bevölkerungsbasierte kontaktreduzierende Maßnahmen, wie die Absage von Großveranstaltungen sowie von Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten, bei denen ein Abstand von 1 - 2 Metern nicht gewährleistet werden könne. Bei vergangenen Pandemien habe gezeigt werden können, dass bevölkerungsbasierte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung durch Schaffung sozialer Distanz besonders wirksam seien, wenn sie in einem möglichst frühen Stadium der Ausbreitung des Erregers in der Bevölkerung eingesetzt würden (ebd., S. 5). Es seien von jetzt an und in den nächsten Wochen maximale Anstrengungen erforderlich, um die Epidemie in Deutschland zu verlangsamen, abzuflachen und letztlich die Zahl der Hospitalisierungen, intensivpflichtigen Patienten und Todesfälle zu minimieren (dies., Modellierung von Beispielszenarien der SARS-CoV-2-Epidemie 2020 in Deutschland vom 20.03.2020, vorletzte Seite). Die massiven Anstrengungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, dem insbesondere die möglichst frühzeitige Identifizierung von Kontaktpersonen und deren Management obliegt, sollten nach Ansicht der Robert Koch-Instituts durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit ergänzt werden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 V 553/20 –, Rn. 37, juris). Mit den deutschlandweit auftretenden Fällen einer Infektion sind an einer übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG) erkrankte Personen und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 V 553/20 –, Rn. 36, juris).

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Die zeitweise Begrenzung von Anreisen nach und auch teilweise innerhalb von Schleswig-Holstein – auch zum Ort der Nebenwohnung – ist eine notwendige Maßnahme. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anreise von Personen zur Nutzung einer Nebenwohnung, von denen es im Gebiet des Antragsgegners mehrere Tausend gibt, die Infektionsausbreitung verstärken und in der Folge auch zu einer Überlastung der medizinischen Kapazitäten im Gebiet des Antragsgegners führen könnte (die medizinischen Kapazitäten im Gebiet des Antragsgegners sind auf die Inhaber einer Erstwohnung ausgelegt). Es geht insbesondere darum, für die Bevölkerung eine ausreichende Anzahl von Intensivbetten und Beatmungsgeräten vorzuhalten (vgl. dazu Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 2. April 2020 – 3 MB 8/20 – für den Kreis Nordfriesland). Es wird gegenwärtig – wie überall in Deutschland – auch in Schleswig-Holstein versucht, die Anzahl der Intensivbetten und insbesondere auch die Anzahl der Behandlungsplätze so zu erhöhen, dass auch bei einem exponentiellen Anstieg der Erkrankungen nach Möglichkeit eine Versorgung der Kranken möglich bleibt.

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Die genaue Prognose bleibt schwierig, jedoch zeigen die Erfahrungen aus anderen Ländern, dass bei einem exponentiellen Anstieg die Versorgungsmöglichkeiten – durchaus regional unterschiedlich – in relativ kurzer Zeit erschöpft sein könnten. Der Hinweis auf die hohe Anzahl der nun zur Verfügung stehenden Intensivbetten in der Bundesrepublik Deutschland und die derzeit noch geringe Anzahl der im Krankenhaus behandelten Corona-Patienten rechtfertigt es nicht, von Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung durch touristische Reisen und zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung abzusehen. Die immer noch mögliche exponentielle, eben nicht lineare, Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung kann in sehr schneller Zeit zu einer Erschöpfung der derzeit noch vorhandenen Behandlungskapazitäten führen. Nach dem Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein wird die fachübergreifende Schwerpunktversorgung im Bereich des Antragsgegners durch die XXX in der Klinik in Eutin auch mit Intensivbetten sichergestellt. Die Regelversorgung im nördlichen Teil des Kreises erfolgt im Wesentlichen durch die Klinik in Oldenburg, die auch über Intensivbetten verfügt. Im Kreis befinden sich weitere Krankenhäuser, die schwerpunktmäßig in den Bereichen Psychiatrie, Neurologie (Stroke Unit) und Geriatrie tätig sind, sowie ein Inselkrankenhaus. Das von der Antragstellerin genannte Universitätsklinikum Schleswig-Holstein mit den Standorten in Kiel und Lübeck kann auch Aufgaben der regionalen Versorgung übernehmen, ist aber im Übrigen als Krankenhaus der Maximalversorgung nach dem Krankenhausplan für die überregionale Versorgung zuständig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die zusätzliche Versorgung von Bewohnern von Nebenwohnungen in Schleswig-Holstein, von denen es insbesondere an den Küsten des Landes mehrere 10.000 gibt, geeignet wäre, die begrenzt vorhandenen Behandlungskapazitäten für die allgemeine Versorgung, aber auch die Versorgung im Intensivbereich und bei Beatmungsplätzen zu erschöpfen und dadurch konkret Menschenleben zu gefährden.

19

Die für die Gefährdungsabschätzung erforderliche Prognose obliegt den für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden, also für eine Landesverordnung nach § 32 IfSG der Landesregierung und für örtlich begrenzte Allgemeinverfügungen den Kreisen und kreisfreien Städten, denen nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 10 Gesundheitsdienst-Gesetz des Landes Schleswig-Holstein der Infektionsschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen ist. Da es sich nicht um eine Selbstverwaltungsaufgabe handelt, ist – im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin – eine originäre Zuständigkeit des Kreistages nicht gegeben. Nach § 51 Abs. 5 der Kreisordnung des Landes Schleswig-Holstein führt die Landrätin oder der Landrat die Aufgaben durch, die dem Kreis zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Sie oder er ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Landrätin oder der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann, sie oder er sich allenfalls von den Ausschüssen des Kreistags beraten lassen. Auch eine Zuständigkeit des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein ist nicht gegeben, bei der in § 83 Abs. 6 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein genannten Tätigkeit als Medizinaluntersuchungsamt handelt es sich um eine unterstützende Tätigkeit.

20

Die hier streitigen Anordnungen durften aller Voraussicht nach in Form der Allgemeinverfügung (§ 106 Abs. 2 LVwG) ergehen, weil es sich um die Regelung eines Einzelfalls für einen bestimmten Personenkreis, mithin um eine konkret-generelle Regelung handelt. Ihr Regelungsgehalt bezieht sich ausschließlich auf die infektionsschutzrechtlich notwendige Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, das sich seit Februar 2020 epidemisch in Deutschland verbreitet und mithilfe der Regelungen in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung an einer raschen Ausbreitung gehindert werden soll, weshalb der zeitliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung zunächst bis 19. April 2020 befristet ist.

21

Ausnahmetatbestände werden im gerichtlichen Verfahren weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.

22

Da im vorläufigen Rechtschutzverfahren nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung festgestellt werden kann – ein vorläufiges Rechtschutzverfahren ist nicht dazu geeignet, Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung abschließend zu klären –, sind in einer weitergehenden Interessenabwägung die Folgen gegenüberzustellen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse in dem Fall einträten, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrags.

23

Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des sich aus der Allgemeinverfügung ergebenden Anreiseverbots das private Aufschubinteresse zum Zwecke der Anreise an den Ort der Nebenwohnung.

24

Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Es geht insbesondere auch darum, für die Bevölkerung eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen zur Verfügung stellen zu können und die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Es muss vermieden werden, dass – wie in Italien – das medizinische Personal darüber entscheiden muss, beatmungspflichtige Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen wegen eines Mangels an Geräten und Personal von der intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmungsgeräten auszuschließen und sie dem wahrscheinlichen, ansonsten vermeidbaren Tod zu überlassen. Hierbei ist nicht allein in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin selbst möglicherweise (derzeit) nicht infiziert ist und daher kein Ansteckungsrisiko für andere ausgeht. Die aktuelle Infektionsgefahr ist bekanntermaßen insbesondere dadurch extrem risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren. Alltagskontakten etwa beim Einkaufen oder auf der Straße werden auch nach aller Lebenswahrscheinlichkeit Personen wie die Antragstellerin ausgesetzt sein, sodass allein dadurch eine potentielle Erhöhung des Infektionsrisikos durch jede weitere hier aufhältliche Person anzunehmen ist.

25

Ebenso ist die Sicherung medizinischer Kapazitäten, die nach den Grundsätzen der Krankenhausplanung im Wesentlichen ausgelegt sind auf die in Schleswig-Holstein mit Erstwohnsitz ansässige Bevölkerung, ein überwiegender öffentlicher Belang von erheblichem Gewicht. Es ist bei einer noch immer im Raum stehenden unbedingt zu begrenzenden exponentiellen Ausbreitung zu befürchten, dass weder in ausreichendem Maß die in absehbarer Zeit notwendig werdenden Intensivbetten noch das ausreichende Pflegepersonal flächendeckend zur Verfügung stehen. Die Sicherung der Leistungskapazität medizinischer Versorgung hängt mithin ebenfalls davon ab, dass sich nicht eine weitere große Anzahl auswärtig ansässiger Personen im Gebiet des Antragsgegners aufhält. Es ist davon auszugehen, dass sich bereits eine nicht unbeachtliche Anzahl von Zweitwohnungsbesitzern hier aufhalten, da jedenfalls seit der geänderten Allgemeinverfügung ein Verbleib der bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Allgemeinverfügung hier aufhältlichen auswärtigen Personen möglich ist. Die Anreise einer ebenfalls nicht unerheblichen Anzahl weiterer Personen könnte zu einer erheblichen Verschärfung der Lage beitragen.

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Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist.

27

Die von der Antragstellerin geltend gemachten grundrechtlichen Belange wiegen zwar schwer, insbesondere deshalb, weil es sich auch um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt und die Eingriffe für einen bestimmten Zeitraum irreversibel sind. Die Allgemeinverfügung mutet den Betroffenen – wie auch der Antragstellerin – für einen begrenzten Zeitraum eine bislang in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispiellose Beschränkung grundrechtlich geschützter Freiheiten zu. Allerdings sind auch Infektionslagen wie die derzeit bestehende unter der Geltung des Grundgesetzes bisher nicht vorgekommen (VG Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 V 553/20 –, Rn. 33, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 03. April 2020 – 1 B 35/20 –, Rn. 13, juris). Mit den von ihm durch die Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen kommt der Antragsgegner seiner grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung von sozialen Kontakten und des zusätzlichen Aufenthaltes einer Vielzahl von Menschen mit einer Nebenwohnung ist bei der Abwägung entscheidende Bedeutung beizumessen, auch um eine Überlastung und einen Zusammenbruch des Gesundheitssystems, wie dies bereits in anderen europäischen Ländern festzustellen ist, zu verhindern und Leben und Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin für einen begrenzten Zeitraum zurückstehen

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.


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