Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 B 2/20
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Hausunterricht für den Antragsteller.
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Der am xx.xx.2004 geborene Antragsteller leidet unter einer schweren Redeflussstörung. Sein GdB beträgt 50, ihm wurden die Merkzeichen H (Nachteilsausgleiche wegen Hilflosigkeit, Notwendigkeit dauernder Hilfe in erheblichem Umfang) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) zuerkannt (Bl. 7b der Beiakte A).
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Derzeit ist der Antragsteller nach dreizehn Schulwechseln seit dem 04.02.2019 in der Willy-Brandt-Schule, Grund- und Gemeinschaftsschule angemeldet. Seit Sommer/Herbst 2019 besucht er die Schule nicht mehr.
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Der Antragsteller war zunächst mit Attest vom 01.10.2019 für die Zeit vom 02.09.2019 bis 29.10.2019 mit der Diagnose H93.1 G (Tinnitus aurium) krankgeschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Praxis für HNO-Heilkunde, ausgestellt von Herrn xx, Bl. 28b der Beiakte A).
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Die Mutter des Antragstellers stellte am 09.10.2019 während eines Beratungsgesprächs u.a. mit dem zuständigen Schulrat des Schulamtes in der Hansestadt A-Stadt, Herrn xx, einen Antrag auf Hausunterricht im Umfang von 15 Wochenstunden. Der Antrag wurde mit der schweren Redeflussstörung des Antragstellers begründet. Es wurde auf zwei Atteste von Prof. Dr. med. xx vom 15.07.2019 und 12.09.2019 und auf ein Attest des Kinderzentrums xx vom 27.08.2019 verwiesen (Bl. 23 der Beiakte A).
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In dem Arztbrief an den o.g. HNO-Arzt Herrn xx vom 15.07.2019 schilderte Prof. Dr. xx vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (im Folgenden: UKSH), dass aufgrund der Redeflussstörung bei dem Antragsteller eine Stotter-Intensiv-Therapie sowie Psychotherapie notwendig seien. Der Antragsteller sei mindestens normal begabt und müsse daher eine Regelschule mit normalen Bildungsangebot besuchen. Im Folgenden listet der Arzt Ausgleichsmaßnahmen auf, die aus medizinischer und fachärztlicher Sicht im Rahmen des Schulbesuchs zu gewähren seien (Bl. 28e f. der Beiakte A).
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Das weiter benannte Attest von Prof. Dr. xx vom 12.09.2019 liegt dem Gericht nicht vor.
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Von dem Kinderzentrum xx liegt ein Kurzbrief an die Fachärzte für Allgemeinmedizin, Dres. xx, vom 17.08.2019, ausgestellt durch die Psychologin Frau xx und die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin xx vor (Bl. 28c f. der Beiakte A). Sie diagnostizieren bei dem Antragsteller eine tonisch-klonische Redeflussstörung und führen weiter aus, dass die Familie aufgrund vieler Schulwechsel und einer Inobhutnahme psychosozial belastet sei. Sowohl der Antragsteller als auch seine Mutter benötigten nach Auffassung des Kinderzentrums grundsätzliche psychotherapeutische Unterstützung, um das Geschehene zu verarbeiten.
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Frau xx und Frau xx kommen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller der Schulpflicht zu diesem Zeitpunkt nicht im Rahmen der Regelbeschulung nachkommen könne. Alternativ wäre ein Angebot der Online-Schule oder ähnliches denkbar.
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Die Willy-Brandt-Schule erklärte sich mit Schreiben vom 22.10.2019 an das Schulamt mit dem Hausunterricht nicht einverstanden (Bl. 30 der Beiakte A).
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Mit Bescheid vom 22.10.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Hausunterricht für den Antragsteller ab (Bl. 31a ff. der Beiakte A). Die Entscheidung begründete der Antragsgegner damit, dass nach den vorgelegten Unterlagen keine längerfristige Erkrankung vorliege. Hausunterricht könne genehmigt werden, wenn ein Schüler längerfristig erkrankt sei und nicht zum Schulbesuch in der Lage sei. Der Antragsteller leide seit vielen Jahren an seiner Redeflussstörung. Sie habe ihn bislang nicht am Schulbesuch gehindert und werde es voraussichtlich auch zukünftig nicht tun. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich seien installiert und griffen. Die schulischen Leistungen seien gut. Die soziale Einbindung gelinge bei regelmäßiger Anwesenheit.
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Aus dem ICD-Code H93.1 (Tinnitus aurium) der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.10.2019 ergebe sich kein erkennbarer Zusammenhang mit dem Antrag auf Hausunterricht. Es sei derzeit zu erwarten, dass die Beschwerden sich mit dem 29.10.2019 legten bzw. trotz der Beschwerden sukzessive ein Schulbesuch zumutbar sei. Ein Zusammenhang mit der Redeflussstörung sei nicht hergestellt.
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In dem Arztbrief des UKSH vom 15.07.2019 an den Hals-Nasen-Ohrenarzt Herrn xx, der als Begründung für den Antrag auf Hausunterricht nachgereicht worden sei, führe Prof. Dr. med. xx aus, dass der Antragsteller nachweislich normal begabt sei und daher eine Regelschule besuchen müsse. Er benenne Maßnahmen, die den Schulbesuch sicherstellten und die im Zuge inklusiver Beschulung selbstverständlich seien. Dieser Arztbrief lasse nicht vermuten, dass der mit der Redeflussstörung begründete Hausunterricht erforderlich sei. Dafür spreche auch, dass der Brief bereits dafür verwendet worden sei, um den Antrag auf Unterrichtung in einer 2. Fremdsprache zu begründen (Anm. des Gerichts: Gegenstand des Verfahrens 9 B 21/19). Ein Hinweis auf eine Erkrankung, die längerfristig am Schulbesuch hindere, fehle.
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Ein solcher Hinweis sei auch in dem Kurzbrief des Kinderzentrum xx vom 27.08.2019 nicht enthalten. Das Kinderzentrum xx habe festgestellt, dass sich die Familie aufgrund der vielen Schulwechsel und einer Inobhutnahme des Antragstellers psychosozial belastet gezeigt habe. Wichtig sei daher eine ambulante psychotherapeutische Betreuung. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer entsprechenden psychotherapeutischen Praxis sei in der Folge nicht vorgelegt worden. Sie könne einen entsprechenden Antrag auf Hausunterricht begründen.
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Das Kinderzentrum stelle weiter ohne einen Bezug zum Rest des Schreibens und den ICD-Kennungen fest, dass der Antragsteller der Schulpflicht zu diesem Zeitpunkt nicht im Rahmen der Regelbeschulung nachkommen könne. Eine Begründung dieser Aussage fehle. Im Übrigen sei der Antragsteller nach diesem Schreiben kurzzeitig an der César-Klein-Schule in Ratekau angemeldet worden. Dieser Weg sei auch nach dem Erhalt des Arztbriefs verfolgt worden. Eine Krankheit des Antragstellers habe zu diesem Zeitpunkt daher auch aus Sicht der Sorgeberechtigten nicht vorgelegen.
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Die Willy-Brandt-Schule habe am 22.10.2019 eine Stellungnahme abgegeben, in der sie den Hausunterricht für den Antragsteller nicht befürworte. Der Antragsteller habe die Schule seit Anfang 2019 regelmäßig besucht und gute bis sehr gute Leistungen gezeigt. Mindestens ein mittlerer Schulbesuch sei bis zum Schuljahreswechsel von Jahrgang 8 nach Jahrgang 9 sicher erschienen. Die Schule wünsche sich und halte es für möglich, dass der Antragsteller wieder am Unterricht teilnehme und sehe sich mit Hilfe des Nachteilsausgleiches und dem inklusiven Setting mit Sonderpädagogik und Schulbegleitung gut vorbereitet.
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Die Schule habe überdies am 02.10.2019 eine Notiz vorgelegt, aus der hervorgehe, dass die Sorgeberechtigte selbst angegeben habe, dass der Antragsteller „nicht krank, sondern nur aus dem Schulbetrieb herausgenommen“ worden sei.
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In der Gesamtschau erscheine es daher sehr zweifelhaft, dass der Antragsteller aufgrund der seit Jahren vorliegenden Redeflussstörung nicht zum Schulbesuch in der Lage sein solle. Es sei keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden, aus der das hervorginge. Der Arztbrief von Dr. xx betone als Ziel den Schulbesuch einer Regelschule. Ohne das belegte längerfristige Vorliegen einer Erkrankung, die den Erkrankten am Schulbesuch hindere, könne kein Hausunterricht genehmigt werden. Nach derzeitiger Lage – der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.10.2019 – habe der Antragsteller eine Ohrerkrankung. Es bleibe abzuwarten, inwieweit sich daraus eine längerfristige Erkrankung ergebe.
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Ein möglichst schnelle Rückkehr des Antragstellers erscheine im Hinblick auf den nahenden Abschluss am Ende des Jahrganges 9 als wichtig.
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Der Antragsteller reichte anschließend eine Bescheinigung des UKSH A-Stadt ein, nach der er sich am 28.10.2019 in ambulanter Behandlung befunden habe und aufgrund einer Erkrankung bis einschließlich 04.11.2019 nicht am Schulunterricht teilnehmen könne (Bl. 54 der Beiakte A).
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Am 04.11.2019 erhob der Antragsteller, vertreten durch seine damalige Prozessbevollmächtigte, Widerspruch gegen einen mündlichen Bescheid vom 09.10.2019, soweit er die Ablehnung von mehr als sechs Stunden wöchentlichen Hausunterricht betreffe, und gegen den schriftlichen Bescheid vom 22.10.2019 auf Ablehnung des Antrages auf Hausunterricht bzw. Widerruf des Bescheides vom 09.10.2019 auf Gewährung von Hausunterricht (Bl. 61a der Beiakte A). Zur Begründung wurde angeführt, in dem Gesprächstermin am 09.10.2019 sei durch die Sorgeberechtigte ein Antrag auf Hausunterricht gestellt worden. Der Antrag sei zwischen den Teilnehmer:innen der Besprechung erörtert worden. Der schriftliche Antrag und die weiteren dazugehörigen Dokumente hätten dem Antragsgegner vorgelegen. Der Antragsgegner habe erklärt, dass auf Basis der ihm vorliegenden Dokumente Hausunterricht genehmigt werden könne, aber wegen der zu beachtenden Verwaltungsvorschrift nicht in einem Umfang von mehr als sechs Wochenstunden. Es sei erörtert worden, dass der Antragsteller aufgrund seiner Redeflussstörung einen Umfang von 15 Wochenstunden Hausunterricht benötigte. Unter den Teilnehmer:innen des Gesprächs sei die Verständigung getroffen worden, dass der Hausunterricht für sechs Wochenstunden sofort genehmigt und dass für den darüber hinausgehenden Antrag auf weitere neun Wochenstunden ein ablehnender Bescheid ergehen werde.
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Aufgrund der Redeflussstörung und dem GdB von 50 mit der Zuerkennung der Merkmale H und B sei ein Nachteilsausgleich auch bei der Gewährung von Hausunterricht erforderlich. Dieser könne durch die zusätzlichen neun Stunden Hausunterricht gewährt werden.
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Der Bescheid vom 22.10.2019 könne nur als Widerruf eines rechtmäßigen Bescheides aufgefasst werde. Dieser könne nur im Rahmen der Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes erfolgen, die nicht erfüllt seien.
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hausunterricht lägen vor.
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Der Antragsteller leide unter einer Redeflussstörung. Erschwerend komme ein Vermeidungsverhalten hinzu. Verbal abwertende und übergriffige Kommentare seitens der Schulkolleg:innen könne er in verbaler Weise nicht begegnen. Dies führe im Schulalltag zu weiteren Provokationen. Bislang habe er von den Verantwortlichen der Schule nicht in allen Situationen hinreichenden Schutz erhalten.
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Ein weiteres Problem bestehe in dem Verhalten der Lehrer:innen, wenn auf den Antragsteller – trotz Nachteilsausgleich – zeitlicher Druck bezüglich der Fertigstellung einer Aufgabe oder sogar einer verbalen Antwort ausgeübt werde. Ausreichende Redezeit ohne Druck erhalte er nicht. Fragen seien in der Nachhilfe geklärt worden.
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Was die Willy-Brandt-Schule angehe, bestünden bei dem Antragsteller Ängste. Der Leidensdruck sei bei ihm inzwischen so hoch, dass nicht auszuschließen sei, dass körperliche Probleme die Folge seien. Er habe Angst, die Schule aufzusuchen und in sozialen Kontakt zu treten.
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Seitens des Kinderzentrums xx sei im Arztbrief vom 27.08.2019 eine weitere Regelbeschulung nicht als angezeigt angesehen worden.
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Das Schulgesetz sehe eine längere Erkrankung als Grund für einen Hausunterricht vor. Bei dem Antragsteller liege aufgrund der Erlebnisse der Vergangenheit eine traumatische Störung vor, die durch das Umfeld und weitere Erfahrungen noch intensiviert worden sei. Daher sei es nicht sinnvoll, zwangsweise die Regelbeschulung durchzuführen. Dies führe lediglich dazu, dass sich der Antragsteller weiter zurückziehe.
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Die Willy-Brandt-Schule forderte am 20.11.2019 beim Gesundheitsamt der Hansestadt A-Stadt aufgrund von elf unentschuldigten Fehltagen seit dem 05.11.2019 ein schulärztliches Attest für den Antragsteller an.
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Am 19.11.2019 wurde eine Ablichtung einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von Dr. xx und xx, Ärzte für Allgemeinmedizin, eingereicht. Die Bescheinigung datiert auf den 18.11.2019 und bescheinigt dem Antragsteller eine Arbeitsunfähigkeit vom 05.11.2019 bis 13.12.2019. Eine Diagnose enthält sie nicht (vgl. Bl. 72 und 86c der Beiakte A).
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Mit Schreiben vom 20.11.2019 teilte die Schule der Sorgeberechtigten und dem Rechtsbeistand des Antragstellers mit, die Krankschreibung vom 18.11.2019 nicht anzuerkennen, weil sie rückwirkend zum 05.11.2019 ausgestellt worden sei.
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Gegen die Anordnung der schulärztlichen Untersuchung erhob der Prozessbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers am 21.11.2019 Widerspruch.
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Mit Schreiben vom selben Tag überreichte er dem Antragsgegner einen weiteren Arztbrief von Prof. Dr. xx vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 28.10.2019 (Bl. 78a der Beiakte A). In dem Arztbrief steht unter der Überschrift Therapie:
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„bisher: Stotter-Intensiv-Therapie sowie Psychotherapie
aktuell: Ausgleichsmaßnahmen im Schulunterricht notwendig, der Besuch eines Internats, in dem man auf die individuellen Fähigkeiten und Probleme eingehen kann, steht unmittelbar bevor.“
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Im Befund schließt sich Herr Prof. xx „der Auffassung der behandelnden Ärzte im Kinderzentrum xx an, dass nicht in der Lage ist, eine Regelschule zu besuchen. wird in Kürze, d.h. voraussichtlich schon ab Mitte November, ein Internat besuchen. Die Übergangszeit ist anderweitig zu überbrücken (Hauslehrer o.ä.)“.
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Die Willy-Brandt-Schule teilte den Prozessbevollmächtigten der Sorgeberechtigten mit Schreiben vom 27.11.2019 mit, dass der beantragte Hausunterricht mit Ausgangsbescheid vom 22.10.2019 seitens des Schulamtes abgelehnt worden sein. Der angeführte Bescheid vom 09.10.2019 liege nicht vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2019 lehnte der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen die Anordnung der Willy-Brandt-Schule vom 20.11.2019, A. einer schulärztlichen Untersuchung vorzustellen, als unbegründet ab (Bl. 90a ff. der Beiakte A).
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Am 23.01.2020 ging das vom Gesundheitsamt erstellte Gutachten über den Antragsteller bei der Willy-Brandt-Schule ein (Bl. 97a der Beiakte A). Der Gutachter, Herr Dr. xx, führt darin aus, dass bei der Mutter des Antragstellers ein so tiefgreifendes Misstrauen gegenüber Institutionen und Behörden vorliege, dass eine Beschulung auf einer Regelschule absolut ausgeschlossen erscheine. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre ein erneuter Versuch der Integration in das Regelschulsystem innerhalb kürzester Zeit durch Spannungen und Konflikte belastet und müsse beendet werden. Bis mindestens zum Sommer 2020 gebe es keine Alternative zu einer Hausbeschulung, wobei auch da die Gefahr erkennbar sei, dass der zuständige Lehrer oder die zuständige Lehrerin irgendwann in Konflikte mit Frau A. verwickelt werden würden und die Beschulung deshalb eingestellt werden müsse.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2020 wies das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 22.10.2019 als unbegründet zurück (Bl. 112a der Beiakte A). Zur Begründung führte das Ministerium aus, Hausunterricht könne als intervenierende Maßnahme aufgrund der Empfehlung behandelnder Ärzte und der Schule genehmigt werden. Ziel müsse es sein, dass der/die Schüler:in so bald wie möglich wieder am regulären Unterricht in seiner oder ihrer Schule teilnehme. Sei ein Schulbesuch etwa aufgrund einer schweren Erkrankung nicht möglich, solle der Hausunterricht während der Zeit der Erkrankung der Entstehung von schwer zu schließenden Wissenslücken vorbeugen und eine Wiedereingliederung in den Schulbetrieb der Schule nach Gesundung erleichtert werden.
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Nach den gemeinsam mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Hausunterricht. Die Erteilung von Hausunterricht setze den Nachweis einer längerfristigen Erkrankung der Schülerin oder des Schülers voraus, die sie oder ihn daran hindere, die Schule zu besuchen. Die den Schulbesuch hindernde Krankheit müsse erwartbar dazu führen, dass in näherer Zukunft keine Beschulung in der Schule stattfinden können werde. Eine solche attestierte Erkrankung habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen.
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Aus der mit dem Antrag vom 09.10.2019 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Hals-Nasen-Ohrenarztes ergebe sich keine substantielle Begründung des Antrags auf Hausunterricht. Es sei zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung durch das Schulamt zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerden mit dem 29.10.2019 legten. Eine einwöchige Erkrankung sei nicht längerfristig.
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Mit dem Antrag auf Hausunterricht sei außerdem ein Arztbrief als Kurzbrief aus dem Kinderzentrum xx im Schulamt eingegangen, der sich an eine allgemeinmedizinische Praxis richte. Ein längerfristiges Attest habe sich daraus durch die angeschriebene Praxis nicht ergeben. Ein Attest über eine ambulante psychotherapeutische Betreuung durch eine:n Kinder- und Jugendpsychiater :in habe zum Zeitpunkt des Antrages auf Hausunterricht nicht vorgelegen und sei trotz entsprechender Hinweise bis heute nicht vorgelegt worden.
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Auch zwischenzeitlich weitere vorgelegte Atteste deuteten nicht auf eine vorliegende längerfristige Erkrankung des Antragstellers hin.
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Darüber hinaus liege inzwischen ein Schreiben des kinder- und jugendärztlichen Dienstes vom 16.01.2020 als Ergebnis der Anforderung eines schulärztlichen Attests seitens der Willy-Brandt-Schule wegen umfänglicher Fehlzeiten vor. Dieses Schreiben bestätige die ausgeprägte Redeflussstörung. Eine daraus resultierende längerfristige Erkrankung des Antragstellers werde jedoch nicht festgestellt und attestiert.
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Begründet werde der Antrag auf Hausschulung mit dem Vorliegen einer Redeflussstörung. Diese liege unbestritten vor, sie entbinde jedoch nicht von der Pflicht, die Schule zu besuchen und begründe auch keinen Anspruch auf die Erteilung von Hausunterricht. Eine Behinderung in dieser Ausprägung sei vielmehr im Schulunterricht im Rahmen eines Nachteilsausgleichs gemäß § 6 der Zeugnisverordnung zu begegnen. Dies werde an der Willy-Brandt-Schule auch umgesetzt. Die schulischen Leistungen seien dementsprechend durch den Schulbesuch der letzten Jahre trotz der bereits vorliegenden Behinderung gut gewesen.
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Einer Antragstellung zu Hausunterricht werde seitens der Schulen grundsätzliche eine Stellungnahme beigelegt, da die Lehrkräfte und die Schulleitung die Situation ihrer Schüler sehr gut einschätzen könnten. Die Willy-Brandt-Schule habe am 22.10.2019 nach pflichtgemäßer Prüfung eine ablehnende Stellungnahme abgegeben.
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Weiterhin werde darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung von Hausunterricht nicht die Befreiung von der Pflicht zum Schulbesuch bedeute. Ebenso sei festzustellen, dass es sich bei dem Gespräch am 09.10.2019 um eine Beratung im Rahmen der Aufgaben eines Schulrates gehandelt habe. Eine Erteilungszusage und somit einen mündlichen Bescheid habe es nicht gegeben.
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Der Antragsteller hat am 10.02.2020 durch seinen Prozessbevollmächtigten um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zugleich hat er Klage erhoben.
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Er trägt ergänzend vor, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid hätten bereits vor dem Gesprächstermin am 09.10.2019 sämtliche ärztliche Unterlagen vorgelegen. Es sei dem Schulamt bekannt gewesen, dass er seit dem Sommer 2019 die Schule nicht besucht habe, durchgehend krankgeschrieben sei und nicht etwa nur eine „kurzfristige“ Erkrankung vorgelegen habe. Insbesondere der Arztbrief der Sozialpädiatrischen Fachklinik vom 27.08.2019 lasse erkennen, dass eine Regelbeschulung nicht möglich sei. Auf Grund der jahrelangen Vorgeschichte und gerade auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei die Hausbeschulung genehmigt worden.
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Auch das Attest des kinder- und jugendärztlichen Dienstes A-Stadt von 16.01.2020 drücke sich insoweit unmissverständlich aus: Aus der Sicht des schulärztlichen Dienstes gebe es mindestens bis zum Sommer 2020 keine Alternative zur Hausbeschulung.
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Zurzeit werde der Antragsteller auf Kosten der Agentur für Arbeit in A-Stadt fünf bis sechs Stunden täglich im Wege der Lernförderung zu Hause beschult.
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Es sei nicht bekannt, warum der Antragsgegner Hausbeschulung nur im Umfang von sechs Stunden genehmigt habe (mündlicher Bescheid vom 09.10.2019) und welche Verwaltungsvorschrift eine darüber hinausgehende Beschulung verbiete. Tatsache sei, dass auch eine Beschulung zu Hause mit einem ganz erheblich überdurchschnittlichen Zeitaufwand verbunden sei, da die Behinderung des Antragstellers jedenfalls die verbale Kommunikation mit jeder Lehrkraft extrem verlangsame und in die Länge ziehe. Jedenfalls unter dem Aspekt des Nachteilsausgleiches benötige der Antragsteller daher einen Hausbeschulungsumfang von fünfzehn Wochenstunden.
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Durch die Nichtdurchführung der notwendigen und bereits genehmigten Hausbeschulung entstünden dem Antragsteller schwere Nachteile.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm Hausbeschulung im Umfang von fünfzehn Wochenstunden zu gewähren und diese auch durchzuführen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt ergänzend vor, die Genehmigung von Hausunterricht bedürfe einer längerfristigen Erkrankung. Eine solche sei nicht ersichtlich. Die Krankschreibung vom 01.10.2019 sei bis zum 28.10.2019 erfolgt. Die Schule habe nach den Herbstferien am 21.10.2019 wieder begonnen. Acht Tage entsprächen keiner langfristigen Erkrankung. Auch die Aufenthaltsbescheinigung des UKSH in A-Stadt vom 28.10.2019, die als Folge-Attest eingereicht worden sei, sei nur bis zum 4.11.2019, d.h. für eine Woche, ausgestellt worden und belege keine längerfristige Erkrankung. Der Arztbrief der Kinderklinik xx richte sich an eine Kinderarzt-Praxis, von der es daraus resultierend kein Attest gegeben habe – auch nicht nach mehreren Hinweisen auf die Notwendigkeit eines solchen Attests.
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Ein Hausunterricht iSd § 46a SchulG dürfe nicht mit Homeschooling verwechselt werden, welches es in Schleswig-Holstein nicht gebe. Aus diesem Grund sei der Hausunterricht nur als Überbrückung vorgesehen, um unbillige Härten zu verhindern. Weiterhin solle er nach § 46a SchulG nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel erteilt werden. Dies entspreche, so die Erlasslage, sechs Wochenstunden. Selbst wenn also eine Lehrkraft bereit sei, den Unterricht zu Hause zu übernehmen, müsse gleichzeitig verhindert werden, dass anderer Unterricht an den Schulen hierfür ausfalle.
- 61
Der Antragsteller werde immer wieder nach dem gleichen Muster nicht beschult. Die Verantwortung für den Schulbesuch liege bei der Sorgeberechtigten. Die Gewährung von Hausunterricht könne schon gar nicht aus Gründen eines Vorbehaltes gegenüber einem regelmäßigen Schulbesuch und der Schule als solcher in Betracht kommen. Vorliegend sei es für den Antragsteller elementar wichtig, dass er kurzfristig wieder regelmäßig die Schule besuche. Denn es gehe nicht nur um die Vermittlung von schulischer Bildung, sondern gerade um die soziale Integrationsfunktion von Schule, also um seine Integration.
- 62
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
- 63
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
- 64
Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Auflage 2017, § 123, Rn. 27).
- 65
Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung besteht keine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung von Hausunterricht für den Antragsteller.
- 66
Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 09.02.2007 (GVOBl. 2007 39, ber. S. 276) – im Folgenden: SchulG – sollen Schülerinnen und Schüler, die infolge einer längerfristigen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden.
- 67
Der Hausunterricht wird als intervenierende Maßnahme aufgrund der Empfehlung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen und der Schule genehmigt. Ziel muss es sein, dass das Kind sobald wie möglich wieder am regulären Unterricht in der Schule teilnimmt. Denn es ist insbesondere von Bedeutung, dass das Kind die Möglichkeit erhält, einen Schulabschluss zu erwerben (vgl. Informationsblatt für Eltern zur Vorgehensweise bei der Beantragung von Hausunterricht, Stand: Februar 2020, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schulrecht/_functions/schulrecht_table.html;jsessionid=3CFBE829839F4DA9CAD64E86C97FA555.delivery1-replication?cms_range=HK, zuletzt aufgerufen am 01.04.2020).
- 68
Die Regelung verlangt die Feststellung einer längerfristigen Erkrankung, die dazu führt, dass der Schüler oder die Schülerin gehindert ist, die Schule zu besuchen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
- 69
Der Antragsteller beruft sich zur Begründung des Antrages auf Hausunterricht auf seine schwere Redeflussstörung sowie auf den ihm zuerkannten GdB von 50 mit den Merkmalen B und H. Die diagnostizierte und unstreitig vorliegende Beeinträchtigung hindert den Antragsteller dem Grunde nach nicht daran, zur Schule zu gehen. Denn der Antragsteller besuchte in der Vergangenheit mit der Beeinträchtigung bis zum Abschluss der 8. Klasse im Sommer 2019 mit guten Leistungen die Regelschule.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller infolge dieser Erkrankung nunmehr seit Sommer 2019 gehindert ist, eine Schule zu besuchen.
- 71
Der Antragsteller war mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.10.2019 für die Zeit vom 02.09.2019 bis zum 29.10.2019 durch den HNO-Arzt, Herrn xx, krankgeschrieben. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung von Hausunterricht, am 09.10.2019, war aufgrund dieser Bescheinigung damit zu rechnen, dass der Antragsteller bis zum 29.10., d.h. in drei Wochen, wieder gesund sein werde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers in die schleswig-holsteinischen Herbstferien fiel, die vom 04.10.2019 bis einschließlich 18.10.2019 dauerten. Beginn des Unterrichts war demnach Montag, der 21.10.2019, so dass zu erwarten war, dass der Antragsteller, der bis zum 28.10.2019 krankgeschrieben war, nur eine Woche des Unterrichts verpassen würde. Eine längerfristige Erkrankung folgt aus dem Attest gerade nicht.
- 72
Im Übrigen stützt sich der Antrag auf Hausunterricht auf die Redeflussstörung des Antragstellers; die Arbeitsunfähigkeit erhielt der Antragsteller jedoch wegen eines diagnostizierten Tinnitus aurium (ICD-Code: H93.1, vgl. https://www.icd-code.de/suche/icd/code/H93.-.html?sp=Stinnitus; zuletzt abgerufen am 01.04.2020). Inwiefern bei der Gehörerkrankung ein Zusammenhang mit der Redeflussstörung bestand, geht aus dem Attest nicht hervor und wurde auch von Antragstellerseite nicht dargelegt. Eine längerfristige Erkrankung, die den Antragsteller am Besuch der Schule hindert, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
- 73
Eine solche Erkrankung folgt auch nicht aus dem Arztbrief von Prof. Dr. xx vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) in A-Stadt an den HNO-Arzt Herrn xx vom 15.07.2019. Prof. Dr. xx empfiehlt vielmehr, dass der Antragsteller eine Regelschule mit normalen Bildungsangebot besucht (vgl. S. 2 des Arztbriefes) und listet im Übrigen Ausgleichsmaßnahmen auf, die aus medizinischer und fachärztlicher Sicht beim Besuch der Regelschule zu gewähren seien.
- 74
Soweit der Antragsteller sich weiter auf den Bericht der Psychologin xx und der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin xx vom Kinderzentrum xx vom 27.08.2019 beruft, ist auch damit eine längerfristige Erkrankung iSd des gestellten Antrages auf Hausunterricht vom 09.10.2019 nicht glaubhaft gemacht. Die behandelnde Psychologin und die Fachärztin kommen zwar zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller der Schulpflicht zu diesem Zeitpunkt nicht im Rahmen der Regelbeschulung nachkommen könne. Eine Begründung dieser Annahme fehlt allerdings vollständig; eine längerfristige Erkrankung ist nicht dargelegt.
- 75
Angesichts dessen, dass der Arztbrief zuvor ausschließlich Empfehlungen hinsichtlich der Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Behandlung des Antragstellers und seiner Mutter gibt, ist davon auszugehen, dass die psychische Verfassung des Antragstellers der Grund für diese Annahme sein könnte. Eine psychische Erkrankung wurde jedoch nicht als Grund für den Antrag auf Hausunterricht genannt. Vielmehr gehen die Mutter des Antragstellers und der Prozessbevollmächtigte davon aus, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Redeflussstörung und dem anerkannten GdB von 50 Hausunterricht zu gewähren ist. Dies belegt der Kurzbrief vom 27.08.2019 aber gerade nicht.
- 76
Der Antragsteller war (in der Folge) auch nicht aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung resultierte aus dem Kurzbrief nicht.
- 77
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass auch die Mutter des Antragstellers trotz des Kurzbriefs weiter davon ausging, dass der Antragsteller eine Regelschule besuchen könne. Sie wollte ihn deshalb ab November 2019 in einem Internat anmelden. Dies ergibt sich aus dem eingereichten Arztbrief von Prof. Dr. xx (UKSH) vom 28.10.2019. Nach dem Vortrag des Antragsgegners soll der Antragsteller auch kurzzeitig für das Schuljahr 2019/2020 bei der César-Klein-Schule angemeldet gewesen sein.
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Auch aus den nach der Ablehnung des Antrages auf Hausunterricht durch Bescheid vom 22.10.2019 eingereichten Unterlagen folgt eine längerfristige, den Besuch einer Regelschule ausschließende Erkrankung nicht.
- 79
Dies gilt zunächst für die Aufenthaltsbescheinigung des UKSH vom 28.10.2019. Die behandelnde Ärztin bescheinigt dem Antragsteller darin lediglich, für eine Woche, nämlich bis zum 04.11.2019, nicht zur Schule gehen zu können. Eine längerfristige Erkrankung kann darin nicht gesehen werden. Zudem ergibt sich aus der Bescheinigung der Grund für die Krankschreibung nicht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller aufgrund seiner Redeflussstörung für eine Woche krankgeschrieben wurde.
- 80
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte für Allgemeinmedizin vom 18.11.2019 belegt ebenfalls nicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner schweren Redeflussstörung längerfristig nicht in der Lage ist, die Schule zu besuchen. Dem Antragsteller wird damit zwar (rückwirkend) für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch fehlt eine Diagnose. Es ergibt sich aus dem Attest nicht, warum der Antragsteller krankgeschrieben wurde, weshalb keine Aussage dazu getroffen werden kann, ob er unter einer Krankheit leidet, die für einen längeren Zeitraum den Besuch einer Regelschule ausschließt.
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Mit dem Gutachten von Dr. xx vom kinder- und jugendärztlichen Dienst der Hansestadt A-Stadt ist eine längerfristige, den Schulbesuch ausschließende Erkrankung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Der Arzt empfiehlt in seinem Gutachten vom 16.01.2020 zwar, dass der Antragsteller aus dem Regelschulbetrieb herausgenommen und zu Hause unterrichtet wird. Diese Empfehlung beruht jedoch gerade nicht auf einer längerfristigen Erkrankung des Antragstellers, sondern ausschließlich auf der Einschätzung des untersuchenden Arztes, dass die Mutter des Antragstellers gegenüber Institutionen und Behörden misstrauisch eingestellt sei, weshalb es zu Konflikten und Spannungen komme.
- 82
Schließlich ist eine längerfristige Erkrankung iSd § 46a Abs. 1 Satz 1 SchulG nicht mit dem Arztbrief von Prof. Dr. xx vom UKSH an die Mutter des Antragstellers vom 28.10.2019 glaubhaft gemacht. In diesem Arztbrief vertritt Prof. Dr. xx zwar nunmehr die Auffassung, dass der Antragsteller derzeit eine Regelschule nicht besuchen könne. Diese Einschätzung gilt jedoch nur für einen begrenzten und kurzen Zeitraum. Denn der Arzt sieht den Antragsteller durchaus in der Lage, ab voraussichtlich Mitte November, also ca. drei Wochen später, ein Internat zu besuchen. Nur die Übergangszeit solle anderweitig überbrückt werden.
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Ein Anspruch auf Hausunterrichtgemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 SchulG wegen der Redeflussstörung des Antragstellers sowie des ihm anerkannten GdB von 50 mit den Merkmalen H und B ist nach alledem nicht glaubhaft gemacht worden.
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Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller aufgrund einer etwaigen psychischen Erkrankung einen Anspruch auf Hausunterricht hat.
- 85
Die Mutter des Antragstellers hat den Antrag auf Hausunterricht schon nicht auf eine psychische Erkrankung des Antragstellers gestützt. Dies folgt aus dem Wortlaut des Antrages: „Regelbeschulung auf Grund einer genetisch verursachten tonisch-klonischen Redeflussstörung nicht möglich.“ (Zitat aus dem Antrag auf Hausunterricht vom 09.10.2019, Bl. 23 der Beiakte A).
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In einer psychischen Erkrankung kann grundsätzlich eine längerfristige Erkrankung gesehen werden, in deren Folge der Schüler oder die Schülerin nicht mehr in der Lage ist, die Schule zu besuchen. Dies machte auch der Schulrat Herr dem Prozessbevollmächtigten und der Mutter des Antragstellers gegenüber mehrfach deutlich (vgl. bspw. Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2019 – Bl. 26 der Beiakte A –, E-Mail an die Mutter des Antragstellers vom 27.10.2019 – Bl. 49 der Beiakte A –; Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2019 – Bl. 77 der Beiakte A –; Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2019 – Bl. 87 der Beiakte A –). Atteste, die eine längerfristige psychische Erkrankung des Antragstellers, die den Schulbesuch ausschließt, belegten sowie ein erneuter bzw. modifizierter Antrag auf Hausunterricht aufgrund einer psychischen Erkrankung liegen jedoch nicht vor.
- 87
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Hausunterricht gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 SchulG. Das Vorliegen einer längerfristigen Erkrankung, durch die der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, die Schule zu besuchen, ist nicht glaubhaft gemacht worden.
- 88
Sollte der Antragsteller in Zukunft nachweisen, dass er an einer längerfristigen Erkrankung leidet, die den Besuch der Schule unmöglich macht, wird hier lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Erteilung von Hausunterricht im Umfang von 15 Wochenstunden – auch unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs – nicht bestehen dürfte.
- 89
§ 46a Abs.1 Satz 1 SchulG gewährt Hausunterricht nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 20.03.2017 kann die Höchststundenzahl des gewährenden Hausunterrichts sechs Wochenstunden betragen (abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schulrecht/_functions/schulrecht_table.html;jsessionid=3CFBE829839F4DA9CAD64E86C97FA555.delivery1-replication?cms_range=HK; zuletzt aufgerufen am 01.04.2020). Der Antragsteller dürfte daher keinen Anspruch auf 15 Wochenstunden Hausunterricht haben.
- 90
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 91
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.
- 92
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Eilantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO iVm § 144 ZPO hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
- 93
Der Antragsteller scheint in der Vergangenheit gute bis sehr gute Leistungen in der Schule erbracht zu haben. Es ist ihm zu wünschen, dass er an diese Erfolge in naher Zukunft wieder anknüpfen und sich weiter in seiner Klassengemeinschaft integrieren kann.
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Referenzen
- §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- § 46a SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 144 Augenschein; Sachverständige 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 46a Abs. 1 Satz 1 SchulG 3x (nicht zugeordnet)
- § 46a Abs.1 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 9 B 21/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 49/94 1x (nicht zugeordnet)
- 3 MB 38/05 1x (nicht zugeordnet)