Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 4/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versetzung der Antragstellerin zur Telekom Placement Services in Xxx.

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Die 1963 geborene Antragstellerin steht als Fernmeldebetriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A9 VZ+Z) im Dienst der Antragsgegnerin. Seit dem 1. Oktober 2010 war sie im Wege der Abordnung als Schulsekretärin bei der Stadt A-Stadt eingesetzt.

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Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erstmals zu einer beabsichtigten Versetzung zur Organisationseinheit Telekom Placement Services (im Folgenden: TPS) zum 1. Oktober 2019 an. Ihre Abordnung zur Stadt A-Stadt ende und sie werde dadurch beschäftigungslos. Sie solle in Xxx die Funktionsbezeichnung „Supporter Projektmanagement“ erhalten. Als solche werde sie im Wesentlichen folgende Aufgaben verantworten:

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- Unterstützung der Projektmanager bei der Planung und Durchführung ihrer Projekte

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- Mitwirkung bei der Erstellung von Projektplänen für kleine/mittlere Projekte oder für Teilprojekte nach Qualitäts-, Kosten-und Terminvorgaben

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- Terminverwaltung, Ressourcenmanagement, Koordination, Dokumentation von Projektmeetings/Workshops

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- Aufbereitung von Präsentationen und Schulungsunterlagen

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Sie werde im Rahmen ihres Einsatzes im Hinblick auf ihre Laufbahn des nichttechnischen Postverwaltungsdienstes überwiegend in Projekten im nichttechnischen Umfeld tätig sein.

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Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 widersprach die Antragstellerin der Versetzung. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die Unzumutbarkeit der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem vorgesehenen Dienstort Xxx sowie das Fehlen einer Sozialauswahl. Auch der Betriebsrat der TPS widersprach der Versetzung mit Schreiben vom 19. August 2019. Auf die für die Antragstellerin vorgesehene Stelle habe sich bereits eine andere Beamtin beworben, für die der Einsatzort günstiger sei. Die beabsichtigte Versetzung benachteilige die bei der TPS Business Projects vorhandenen, auf eine Anschlussbeschäftigung wartenden, mehr als 100 Beamten. Die Antragsgegnerin habe zudem ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin außer Acht gelassen habe. Der Betriebsrat der C.S.S. widersprach der Versetzung mit Schreiben vom 26. September 2019 unter Verweis auf die Fahrtstrecke zum Wohnort der Antragstellerin und auf bei der TPS durchgeführte Personalabbaumaßnahmen ebenfalls. Mit Beschluss vom 7. November 2019 stellte die Einigungsstelle fest, dass die beabsichtigte Versetzung der Antragstellerin zumutbar sei und damit kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz vorliege.

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Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 versetzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Mai 2018 unter Übertragung des Personalpostens BPR-1080, Stellen-ID 49553, Bewertung A9 zur TPS. Zur Begründung führte sie an: An der Dienststelle Xxx sei ein entsprechender Posten freigeworden, der dringend nachzubesetzen sei. Ein wohnortnäherer Einsatz sei nicht möglich. Die zuständigen Betriebsräte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die im Anhörungsverfahren von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente gegen eine Versetzung seien im Ergebnis nicht dazu geeignet, die Maßnahme abzuwenden. Es liege in der Verfügungsgewalt des Dienstherrn, die ihm zugeordneten Beamten nach seinem Ermessen einzusetzen. Im Falle der Antragstellerin ergebe sich daher die Einsatzmöglichkeit im gesamten Bundesgebiet. Etwaige soziale Aspekte könnten dem Bedürfnis der Antragsgegnerin nicht entgegenstehen.

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Hiergegen erhob die Antragstellerin am 7. Januar 2020 Widerspruch.

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Am 24. Januar 2020 hat sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

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Sie meint, dass die Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, da ein hinreichender dienstlicher Grund nicht vorliege. Die Antragsgegnerin habe die eingetretene Beschäftigungslosigkeit selbst zu verantworten, da sie die die im Rahmen des Abordnungsvertrages von der Stadt A-Stadt zu entrichtenden Kosten erhöht und die vertragliche Vereinbarung mit der Stadt A-Stadt aufgekündigt habe. Am Dienstort Xxx sei keine amtsangemessene Beschäftigung gewährleistet und es bestehe dort auch kein aktueller Stellenbedarf. Die Antragsgegnerin habe dies bislang lediglich behauptet, ohne hinreichend konkrete Umstände der Dienstpostensituation dargetan zu haben. Tatsächlich beabsichtige die Antragsgegnerin unter Missachtung der Fürsorgepflicht ihre - der Antragstellerin - Unterbeschäftigung mit dem Ziel einer vorzeitigen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, um Personalkosten einzusparen. Die prekären Zustände am Dienstort Xxx seien bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren und verschiedener Artikel in den Medien. Zudem würde die Versetzung zu einem Wegfall der gewährten Zulagen führen, sodass sie mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen müsse. Die Antragsgegnerin habe auch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da ihr eine sinnvollere Personalalternative zur Verfügung gestanden habe. Der Betriebsrat habe in seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine geeignete Bewerberin, die zudem deutlich ortsnäher beheimatet sei, zur Verfügung gestanden habe. Die Versetzung sei ohne Berücksichtigung anderweitiger wohnortnäherer Dienststellen eingeleitet worden. In Anbetracht der über 500 km Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem zukünftigen Dienstort liege eine besonders unzumutbare Situation vor. Es sei abwegig, dass ihr in einem so großen Unternehmen wie dem der Deutsche Telekom AG keine wohnortnähere Beschäftigung zugeteilt werden könne. Es werde beispielhaft auf eine Stellenausschreibung der Antragsgegnerin am Standort A-Stadt vom 16. Januar 2020 „Servicetrainer II Service Großkunden“ verwiesen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Januar 2020 gegen die Versetzungsverfügung vom 11. Dezember 2009 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie meint, die Versetzung sei rechtmäßig. Die Zustimmungen der Betriebsräte seien jeweils in der Einigungsstelle ersetzt worden. Der dienstliche Grund für die Versetzung bestehe einerseits darin, dass der Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin zu erfüllen sei. Zum anderen liege es auch in ihrem Interesse sowie im fiskalischen öffentlichen Interesse, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten. Schließlich werde in betrieblicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung am Standort Xxx die Arbeitskraft der Antragstellerin benötigt, da nur so die Aufgaben dort zuverlässig mit der erforderlichen Personalstärke zu bewältigen seien. Die Darstellung der Tätigkeit am Standort Xxx sei inhaltlich falsch. Es sei dort gelungen, über die Tätigkeiten und Projekte bei der TPS auch für Beamte, die zum Teil jahrelang beschäftigungslos waren, wieder eine Beschäftigung zu finden. Die TPS sei an ihrem Standort unterbesetzt. Richtig sei hingegen, dass vereinzelt Beamte die neue Tätigkeit in Xxx und das Ende ihrer Beschäftigungslosigkeit nicht mit der gebotenen Motivation und positiven Einstellung begleiteten und es deshalb auch zu Konflikten und mangelhafter Arbeitserfüllung komme. Sie - die Antragsgegnerin - sei nicht gehalten, die nach Dienstantritt anfallenden Tätigkeiten bereits jetzt konkret zu benennen, da die dringenden Aufgaben gegenwärtig noch von den anderen Mitarbeitern vor Ort erledigt würden. Das Auswahlermessen sei hier aufgrund der Beschäftigungslosigkeit der Antragstellerin eingeschränkt und daher ausreichend ausgeübt worden. Die neue Tätigkeit werde im Rahmen eines Prüfverfahrens bewertet und sei amtsangemessen. Die Versetzung sei auch zumutbar. Als Bundesbeamtin habe sie grundsätzlich mit der Möglichkeit einer bundesweiten Versetzung zu rechnen und könne deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Härten eine Unzumutbarkeit geltend machen. Man bemühe sich, Beamten auch bei anderen Behörden eine ortsnahe Beschäftigung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit ende jedoch, wenn die Beschäftigung in der Abordnung - wie hier - aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Beförderung des Beamten wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin, der dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

21

Der Antrag ist zulässig und insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt, nämlich eine Versetzung, und nicht lediglich um eine nach § 123 Abs. 1 VwGO zu überprüfende Umsetzung handelt. Bei der Versetzung entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 4 BBG kraft Gesetzes. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) gilt § 126 Abs. 4 BBG auch für Versetzungen bei den Postnachfolgeunternehmen.

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Der Antrag ist allerdings unbegründet.

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Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist anzuordnen, wenn dieser - wie hier - keine aufschiebende Wirkung entfaltet und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch gerichtet ist, offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist der Verwaltungsakt hingegen nicht offensichtlich rechtswidrig, überwiegt – auch im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber in § 126 Abs. 4 BBG vorgenommene Wertung – in der Regel das Vollziehungsinteresse (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2018 – 12 B 58/17 –, Rn. 21, juris, m.w.N.).

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Vorliegend erweist sich die Versetzung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin bei der gebotenen summarischen Prüfung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.

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Die Versetzung ist formell nicht zu beanstanden. Die Betriebsräte des abgebenden sowie des aufnehmenden Unternehmens sind ordnungsgemäß beteiligt worden und die Einigungsstelle hat zugestimmt.

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Die Versetzung ist bei der gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist der gemäß § 2 Abs. 2 PostPersRG auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten mangels anderer Bestimmungen anzuwendende § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das andere Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

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Die Antragstellerin soll in einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt (die Amtszulage ist Bestandteil des Grundgehaltes, § 42 Abs. 2 BBesG) im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG eingesetzt werden. Sie ist Fernmeldebetriebsinspektorin in der Besoldungsgruppe A9 VZ +Z und soll – nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin (vgl. S. 5 des Erwiderungsschriftsatzes vom 11.02.2020 sowie Schriftsatz vom 15.04.2020)-erneut auf einer besoldungsrechtlich gleichwertigen Planstelle eingesetzt werden.

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Die Versetzung der Antragstellerin ist auch durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, dass der Arbeitsposten „Supporter Projektmanagement“ bei der TPS am Standort Xxx frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Dabei handelt es sich um hinreichende dienstliche Gründe.

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Ein dienstlicher Grund liegt regelmäßig schon dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, Rn. 58, juris, m. w. N.). Die Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten liegt darüber hinaus nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs der zuvor beschäftigungslosen Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 5 GG (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 02. Oktober 2019 – 12 B 52/19 –, Rn. 42, juris; vgl. VGH München, Beschluss vom 13. März 2017 – 6 B 16.1627 – Rn. 32, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 15. November 2016 – 2 L 990/16 –, Rn. 13, juris).

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Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel am Bestehen eines Personalbedarfs am Standort Xxx. Soweit die Antragstellerin durch die in Bezug genommenen Presseartikel das Vorliegen eines dienstlichen Grundes in Zweifel zieht und vorträgt, dass die Antragsgegnerin Altersdiskriminierung betreibe, verfängt dies nicht. Der Vortrag der Antragstellerin, dass am Standort Xxx keine tatsächlichen bzw. nur Schikanetätigkeiten zu erledigen seien, erschöpft sich in dieser – von der Antragsgegnerin bestrittenen – bloßen Behauptung. Auch soweit die Antragstellerin weiter rügt, mit der Versetzung werde sie zukünftig mangels vorhandener Aufgaben nicht mehr amtsangemessen beschäftigt, vermag dies keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung zu begründen. Gegenstand des Verfahrens ist die Übertragung der Aufgabe eines „Supporter Projektmanagement“ bei der Organisationseinheit TPS, entsprechend einem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Eine Zuweisung bestimmter konkreter Aufgaben bereits mit der Versetzung ist nicht erforderlich, mithin nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (OVG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2020 - 2 MB 14/19 -; VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, Rn. 63, juris). Lediglich bei einer dauerhaften Zuweisung zu einem Unternehmen außerhalb eines Postnachfolgeunternehmens (§ 4 Abs. 4 PostPersRG) sind solche Festlegungen erforderlich (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 10 S 35.18 –, Rn. 5, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 12 B 87/15 –, Rn. 32, juris). Von vornherein ausgeschlossen erscheint eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht. Sollte sich die konkrete Tätigkeit als nicht amtsangemessen herausstellen, ist die Antragstellerin im Übrigen gehalten, hiergegen gesondert Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2020 - 2 MB 14/19)

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Die Versetzung der Antragstellerin ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums überschritten, noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Versetzung der Antragsgegnerin verstößt insbesondere nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht im Sinne von § 78 BBG. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass ihr keine für eine Besetzung mit der Antragstellerin geeigneten wohnortnäheren Stellen zur Verfügung stehen. Die Weiterbeschäftigung bei der Stadt A-Stadt kann nicht erfolgen, da keine Einigung über die Kosten der Abordnung zustande kam. Soweit sich die Antragstellerin zum Beleg eines Personalbedarfs in der Nähe ihres bisherigen Wohnortes auf den für den Standort A-Stadt am 16. Januar 2020 ausgeschriebenen Dienstposten „Servicetrainer II Service Großkunden“ beruft, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Ausweislich der Ausschreibung wendet sich diese zum einen ausschließlich an Beschäftigte der Tochtergesellschaft Deutsche Telekom Services GmbH (DTS), bei der die Antragstellerin gerade nicht beschäftigt ist. Zum anderen handelt es sich um einen mit A9g bis A 10 bewerteten Dienstposten, mithin um einen Dienstposten des gehobenen Dienstes. Die Antragstellerin ist jedoch Beamtin des mittleren Dienstes, sodass der Dienstposten nicht ihrer Laufbahn entspricht. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass für den zu besetzenden Dienstposten am Standort Xxx mit einer anderen Beamtin eine sinnvollere Personalalternative zur Verf2;gung gestanden habe, vermag auch dies keine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung zu begründen. Denn ist der Beamte - wie hier die Antragstellerin - beschäftigungslos, so ist im Rahmen der Ermessensausübung der Beschäftigungsanspruch des Beamten von ganz erheblichem Gewicht.

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Die Antragstellerin hat auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Nach § 72 Abs. 1 BBG hat ein Beamter seine Wohnung so zu wählen, dass er in seiner Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird (Heid, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, BBG § 72 Rn. 1). Daraus folgt, dass sich der private Wohnsitz nach dem Dienstort richtet, und nicht etwa der Dienstort sich nach dem Wohnort zu richten hat. Ein Bundesbeamter nimmt mit seinem Dienstantritt grundsätzlich die mit der Möglichkeit einer Versetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet, generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen in Kauf. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 02. Oktober 2019 – 12 B 52/19 –, Rn. 46, juris). In diesem Zusammenhang ist ein – nicht gewünschter – Ortswechsel für den Beamten und seine Familie immer auch gesundheitlich ungünstiger als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort. Dies liegt jedoch im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (Beschluss OVG Schleswig vom 8. April 2020 - 2 MB 14/19 -; vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 6 CS 18.1205 –, Rn. 21 f., juris, m.w.N.). Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Versetzung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten – darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie – besonders schwer beeinträchtigt werden (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 02. Oktober 2019 – 12 B 52/19 –, Rn. 46, juris; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2013 – 5 NE 165/13 –, Rn. 34, juris, m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, Rn. 65, juris). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

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Im Übrigen besteht keine bei jeder Versetzung mit Ortswechsel strenge, alle denkbaren Alternativbeschäftigungsmöglichkeiten umfassend in den Blick nehmende Suchpflicht des Dienstherrn (VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2018 - 1 L 628/18 -, Rn. 36, juris). Insbesondere wird man die strengen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Rehabilitation vor Ruhestand“ für die gebotene Suche des Dienstherrn nach einer gemessen an dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Betroffenen noch gegebenen anderweitigen Verwendungsmöglichkeit bestehen, wegen bedeutsamer Unterschiede der betroffenen Fallgruppen nicht einfach „Eins zu Eins“ auf Personalmaßnahmen übertragen können, die - wie Versetzung und Zuweisung - keine Änderung des Status eines aktiven Beamten bewirken, sondern (nur) zu einem Wechsel des Dienstortes führen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 12 B 52/19 –, Rn. 45, juris; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2018 - 1 B 770/17 - juris Rn. 41 ff.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Ist Streitgegenstand eine Versetzung, ist für den Wert des Streitgegenstands der Auffangwert festzusetzen (OVG Schleswig Beschluss vom 8. April 2020 2 - MB 14/19 -; OVG Münster, Beschluss vom 30. Juli 2007 – 6 E 718/07 –, Rn. 2 f., juris). Auf den Auffangwert ist die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Reduzierung nicht anwendbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 3 O 23/15 –; Beschluss vom 10. August 1995 – 3 O 19/95 –).


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