Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 53/20

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Fortnahme, Sicherstellung, anderweitige Unterbringung der Hund „ A“, „ B“, „C“, „D“, „E“), bestätigt durch das Schreiben vom 13. Dezember 2019, Az. 32.60-022-Kli_Bla/19 sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. März 2020 gegen die Verfügung vom 26. Februar 2020 (Verwertung der vorbenannten Hunde), Az. 32.60-022-Kli_Bla/19 wird wiederhergestellt und die Vollziehung der Verfügung vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die sichergestellten Hunde an die Antragstellerin herauszugeben,

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sind unzulässig, soweit die Antragstellerin sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einziehungs- und Veräußerungsverfügung vom 26. Februar 2020 wendet, die Vollziehung der Verfügung zu verhindern sucht und die Herausgabe der sichergestellten Hunde an sich verfolgt (1.).

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Der danach allein zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die durch Bescheid vom 13. Dezember 2019 bestätigte vorläufige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde am 9. Dezember 2019 ist unbegründet (2.).

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1. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. März 2020 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Einziehungs- und Veräußerungsverfügung vom 26. Februar 2020 hinsichtlich der fortgenommenen Hunde fehlt es der Antragstellerin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

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Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sofern das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Betroffenen nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies ist der Fall, wenn ein zu beseitigender Nachteil nicht vorliegt oder sich ein bestehender Nachteil nicht beheben lässt (vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 350).

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So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Antragserhebung am 14. April 2020 waren die am 9. Dezember 2020 fortgenommenen Hunde der Antragstellerin aufgrund der sofort vollziehbaren Einziehungs- und Veräußerungsverfügung bereits an Dritte veräußert worden. Aufgrund des damit eingetretenen gutgläubigen Erwerbs durch den Käufer nach §§ 929, 932 BGB hat die Antragstellerin das Eigentum und die Antragsgegnerin die Verfügungsbefugnis an den Tieren verloren. Der angegriffene Bescheid hat sich durch Vollzug erledigt. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages kommt aufgrund des gutgläubigen Erwerbs nicht mehr in Betracht, sodass das Antragsziel des Eilrechtsschutzverfahrens von Beginn an nicht erreicht werden konnte (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrages gegen eine Veräußerungsverfügung bei gutgläubigen Erwerb der fortgenommenen Tiere durch Dritte: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 5 S 13.18 –, juris). Bezüglich der auch faktischen Unmöglichkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrages hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass der Käufer bereits alle Hunde weitervermittelt habe. Folglich kann er auch im Wege einer etwaigen Rückabwicklung die Hunde nicht mehr herausgeben, der Antragstellerin weder ihr Eigentumsrecht noch den Besitz an den Tieren wieder einräumen. Weil sich der Verwaltungsakt vom 26. Februar 2020 durch die tatsächliche Vollziehung erledigt hat, bleibt auch dem darüber hinaus gestellten Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ der Erfolg versagt. Der von der Antragstellerin zudem gestellte Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Hunde an sie ist aus vorgenannten Gründen mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig und verfolgt darüber hinaus ein mit dem Antrag zu 2. identisches Rechtsschutzziel.

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2. Der danach allein noch zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. Dezember 2019 gegen die im Bescheid vom 13. Dezember 2019 bestätigte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der fünf Hunde am 9. Dezember 2019 ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Dem Antrag fehlt es zunächst nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid vom 13. Dezember 2019 jedenfalls noch Rechtsgrundlage für eine etwaige Kostenerhebung gegenüber der Antragstellerin sein kann.

10

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, in den die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, durch das Gericht ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5).

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Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub jener. Die gegenüber der Antragstellerin angeordnete Fortnahme im Bescheid vom 13. Dezember 2019 der am 9. Dezember 2019 bereits im Wege des Sofortvollzuges vorübergehend fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten fünf Shih Tzu Hunde erweist sich bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig.

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Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2019 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter diesem erheblichen öffentlichen Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid erfüllt, indem sie auf die während der Kontrolle festgestellten desolaten Wohn- und Hygienebedingungen, die erhebliche Vernachlässigung sowie die in der Folge bereits eingetretenen Leiden der Hunde hingewiesen und festgestellt hat, dass seitens der Antragstellerin und ihrer Mutter die Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen und die Sicherstellung dringend erforderlicher tierärztlicher Behandlung der fünf Hunde aufgrund der hierdurch entstehenden Kosten nicht sichergestellt gewesen sei. Hingegen dient das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht dazu, die getroffene Maßnahme inhaltlich zu rechtfertigen, mithin auch materiell zu überzeugen. Denn diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris).

13

Danach stellt sich die im Bescheid vom 13. Dezember 2019 bestätigte Fortnahme der fünf Hunde am 9. Dezember 2019 im Wege des Sofortvollzugs materiell-rechtlich als offensichtlich rechtmäßig dar.

14

Rechtsgrundlage für die Fortnahme ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

15

Die Fortnahme der Tiere kann jedoch nicht allein auf § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung bzw. des Sofortvollzugs; ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 – juris).

16

Die Voraussetzungen einer – im Fall des Sofortvollzugs gemäß § 230 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) fiktiven – Fortnahmeverfügung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG lagen vor, weil die Antragstellerin ihre Hunde A, B, C, D und E mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt hat.

17

§ 2 TierSchG bestimmt: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (1.); darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (2.); muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (3.).

18

Nach § 2a Abs. 1 TierSchG ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften über näher bestimmte Anforderungen zu erlassen. Dies ist durch die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) geschehen. Gegen die dort vor allem in §§ 2, 5 und 8 TierSchHuV normierten Haltungsvorgaben hat die Antragstellerin über einen erheblichen Zeitraum verstoßen, indem sie ihre fünf Hunde über einen längeren Zeitraum nicht regelmäßig ausgeführt, in heruntergekommenen dreckigen Wohnräumen gehalten und nicht ausreichend gepflegt und tierärztlich versorgt hat.

19

Der gerichtlichen Überprüfung ist vorauszuschicken, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung am 9. Dezember 2019 im Wege des Sofortvollzuges den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind. Hierdurch wird die bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin fachlich vertretbar sind. Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (siehe BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 30. Januar 2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 5 S 10.10 –, juris Rn. 9).

20

Hinsichtlich der Feststellungen der befassten Amtstierärztin Frau Dr. XXX wird zunächst vollumfänglich auf die Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 (Bl. 64 ff. der Beiakte A), die Fotodokumentation der durchgeführten Kontrolle am 9. Dezember 2019 (Bl. 78 ff. der Beiakte A) sowie die Ausführungen in dem bestätigenden Bescheid vom 13. Dezember 2019 Bezug genommen.

21

Die dort beschriebenen und fotografisch dokumentierten Zustände der Hundehaltung in der Wohnung der Antragstellerin und ihrer pflegebedürftigen Mutter sowie das von der Amtstierärztin beobachtete Verhalten der Antragstellerin in Bezug auf die Hunde dokumentieren erhebliche Verstöße gegen die art- und bedürfnisgerechte Pflege der Hunde und deren verhaltensgerechte Unterbringung (vgl. § 2 Nr. 1 TierSchG) sowie gegen das in § 2 Nr. 2 TierSchG normierte Gebot, die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen. Angesichts der durch die Antragstellerin und ihre Mutter während der Kontrolle gezeigten Umgangs mit den Hunden sowie der Uneinsichtigkeit bezüglich der festgestellten Haltungsmissstände bestehen zudem erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin über die nach § 2 Nr. 3 TierSchG für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

22

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin wurden die fünf Hunde in der 4-Zimmer-Wohnung der Mutter der Antragstellerin im 14. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gehalten, wobei die Beamtinnen bereits im Hausflur einen deutlichen Geruch von Hundeausscheidungen wahrnahmen, der sich dann auch in der Wohnung fortsetzte. Hier wurden als Ursache auch Urin und Hundekot auf dem Boden der Wohnung dokumentiert. Dies allein ist bereits deutliches Indiz für einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 TierSchHuV, wonach einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung zu gewähren ist. Der Eindruck, dass über einen längeren Zeitraum kein hinreichender Auslauf gewährt wurde, hat sich durch die überlangen Krallen bei drei der fünf Hunde (vgl. Feststellungen der Tierärztlichen Erstuntersuchung nach der Fortnahme, Bl. 8 ff. der Beiakte A) sowie das von Frau Dr. XXX beobachtete unbeholfene Verhalten der Antragstellerin und drei ihrer Hunde bei dem begleiteten Spaziergang bestätigt. Der entgegenstehende pauschale Vortrag der Antragstellerin stellt sich angesichts dessen als Schutzbehauptung dar.

23

Die Antragstellerin hat die Hunde auch nicht angemessen gepflegt und damit gegen § 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV verstoßen, wonach die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen hat. Von der Pflege und Gesundheitssorge umfasst sind u. a. die Fell-, Krallen- als auch die Zahnpflege. Die diesbezüglichen Feststellungen während der Kontrolle sowie der tierärztlichen Erstuntersuchung (vgl. Bl. 7 ff. des Verwaltungsvorgangs) beschreiben eindrücklich die Vernachlässigung der Tiere, von denen alle in einem schlechten Allgemeinzustand waren, drei Tiere zu lange Krallen hatten, zwei Hunde verfilztes und/oder im Genitalbereich verdrecktes Fell, schmierige/feuchte Pfoten und/oder Zahnstein hatten und teilweise adipös waren und/oder nach Ausscheidungen gerochen haben. Der Rüde E hatte zudem verschleimte Augen. Soweit die Antragstellerin hiergegen vorträgt, sie sei mit den Tieren regelmäßig beim Hundefriseur gewesen und habe sie gebürstet, lässt dies – selbst für wahr unterstellt – die eindeutig festgestellten und hinreichend deutlich fotografisch dokumentierten Verstöße nicht entfallen. Den Hunden können in der Folge des ungepflegten Felles nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin Leiden und Schmerzen aufgrund von Hautreizungen, Juckreiz, Druckstellen und – gerade bei dreckigem Fell um die Augen herum – Augenentzündungen entstehen.

24

Infolge der festgestellten Pflegemissstände und der mangelnden Gesundheitsfürsorge haben die Hunde auch bereits schwerwiegenden Verhaltensstörungen entwickelt. So konnten an den Wänden der Wohnung in Höhe der Hunde deutliche Kratzspuren festgestellt werden. An einigen Möbeln fanden sich Biss- bzw. Nagespuren, die u. a. als Symptome schlechter Zahngesundheit gelten (https://www.tierklinik-berlin.de/das-hundegebiss-zahnerkrankungen-erkennen-und-verhindern/, zuletzt abgerufen am 5. Mai 2020).

25

Mit dem Halten der Hunde in der Wohnung der Mutter der Antragstellerin unter den skizzierten Hygienebedingungen und unter Ausschluss einer regelmäßigen Frischluftversorgung und eines natürlichen Tages- und Nachtlichtrhythmus liegt zudem – wie die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid zurecht ausführt – ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 TierSchHuV, wonach ein Hund nur in Räumen gehalten werden darf, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist, die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen muss und bei geringem Tageslichteinfall die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten sind. In den Räumen muss zudem eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. Dies alles war nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, denen die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegenbringt, nicht gegeben.

26

Dass die Antragstellerin die für die Hundehaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht aufgewiesen hat, ist zudem sehr daran deutlich geworden, dass sich die Rüden A und E nach der Rückkehr vom Spaziergang so ineinander verbissen haben, dass dem älteren Hund A in der Folge durch die Tierklinik A-Stadt der rechte Augapfel entfernt werden musste (vgl. Befund- und Behandlungsbericht vom 10. Dezember 2019, Bl. 9 ff. der Beiakte A).

27

Angesichts der Umstände des Zusammenlebens der Antragstellerin mit ihrer Mutter, der ganztägigen Berufstätigkeit der Antragstellerin, der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter, der Hygienezustände in der Wohnung sowie des uneinsichtigen Verhaltens der Antragstellerin und ihrer Mutter während der Kontrolle war die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragstellerin selbst nicht in der Lage sein würde, kurzfristig tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herzustellen und für die erforderlichen Pflegemaßnahmen und tierärztlichen Behandlungen Sorge zu tragen.

28

Ermessensfehler sind hierbei nicht erkennbar. Die sofortige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der fünf Hunde war verhältnismäßig. Liegen die speziellen Voraussetzungen für eine Fortnahme vor, besteht von Gesetzes wegen kein zwingender Vorrang milderer Maßnahmen i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wie etwa einer Aufforderung zur Herstellung tierschutzgerechter Zustände (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, juris Rn. 15). Dies gilt insbesondere mit Blick auf den in Art. 20a Grundgesetz zum Staatsziel erklärten effektiven Tierschutz.

29

Folglich konnte die danach gegenwärtige Gefahr für das Wohl der fünf Hunde – wie es § 230 LVwG fordert – nicht auf andere Weise als die (sofortige) Fortnahme und anderweitige Unterbringung abgewehrt werden, weshalb der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt im Wege des Sofortvollzugs zulässig war. Insbesondere die sofortige tierärztliche Versorgung des schwer verletzten Hundes A duldete keinen Aufschub.

30

Es bestand schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung, welches das Interesse der Antragstellerin an deren vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Dieses ergibt sich aus der dringlichen Gebotenheit, weitere mögliche Leiden und Schmerzen der fortgenommenen Tiere zu vermeiden, die andernfalls im Fall der Einlegung von Rechtsbehelfen und dem Verbleib der Tiere währenddessen bei der Antragstellerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Dieses Interesse geht über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus.

31

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin sowohl gegen die Fortnahme- als auch gegen die Einziehungs- und Veräußerungsverfügung gewandt hat.


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