Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 B 2/20

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Wohnung des Antragsgegners C-Straße, C-Stadt, seines dienstlichen Spinds und seines Waffenfachs bei der PD ..., S-Straße ..., Kooperative Regionalleitstelle West, D-Straße ..., ... E-Stadt zu durchsuchen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung sind nicht gegeben.

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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LDG).

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Die für die Anwendung des § 27 Abs. 1 LDG erforderliche wirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG (BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 A 11/08 - juris Rn. 19) ist mit Verfügung vom 25.05.2020 erfolgt. Einer Bekanntgabe der Verfügung an den Antragsgegner bedurfte es im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts nicht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LDG). Eine Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts liegt vor, wenn der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist und konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Beamte, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und auf welchen Sachverhalt es sich bezieht, versuchen könnte, die Aufklärung zu erschweren oder zu verhindern, um sich dadurch seiner disziplinarrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. GKÖD-Weiß, § 20 Randnummer 28). Vorliegend würde eine Durchsuchung nach Unterrichtung des Beamten im konkreten Fall die Gefahr in sich bergen, dass der Beamte die evtl. aufzufindenden Gegenstände versteckt oder vernichtet (vgl. Beschluss der Kammer vom 07.02.2018 - 17 B 1/18 - juris Rn. 4).

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Der Antragsgegner ist auch dringend verdächtig, ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben. Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der betreffende Beamte schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt. Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur eine auf wage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern eine auf Tatsachen gestützte hohe Wahrscheinlichkeit (so BayVGH, Beschluss vom 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 20; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl., § 27 Rn. 3) bzw. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2017 - 3d B 441/17.O - juris Rn. 13) dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat.

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Der Antragsgegner befand sich in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2019 an der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung (PD ...), wo er zusammen mit anderen Auszubildenden in der AG 4 seinen Vorbereitungsdienst ableistete. Die umfangreiche Auswertung der Mobiltelefone von zwei anderen Auszubildenden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergab, dass der Antragsgegner jedenfalls am 13.08. und 06.09.2018 als Mitglied einer Gruppe benannt wurde, die regelmäßig Rauschgift, vermutlich Cannabis, konsumierte. Am 08.12.2018 heißt es in einer Chatnachricht, dass es am Tag zuvor „noch eine Tomate“ - offensichtlich ebenso wie der in den Chatnachrichten verwendete Begriff „Salat“ ein Synonym für Cannabisprodukte - gegeben habe und auch der Antragsgegner anwesend gewesen sei. Danach ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Antragsgegner in der Zeit seiner Ausbildung an der PD ... Drogen konsumierte und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 LDG beging. Ob der Antragsgegner sich dadurch strafbar machte, kann dahinstehen. Jedenfalls kann auch der gelegentliche Konsum von Cannabis einen disziplinarwürdigen Verstoß gegen die besonderen Pflichten eines Polizeibeamten darstellen, nämlich gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (BVerwG, Urteil vom 10.12.1985 - 1 D 76/85 - Rn. 12). Von einem Polizeivollzugsbeamten muss erwartet werden, dass er - auch im privaten Bereich - konsequent und unzweifelhaft dafür einsteht, die mit dem Drogenkonsum einhergehenden Sucht- und Gesundheitsgefahren sowie Erscheinungen der Begleitkriminalität zu bekämpfen. Für Polizeivollzugsbeamte gilt der Grundsatz, dass sie Straftaten verhindern und verfolgen. Gerade diese Erwartung in die staatliche Autorität stellt das notwendige Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstausübung dar (VG Magdeburg, Urteil vom 27.11.2014 - 8 A 5/14 - juris Rn. 51, 57).

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Ein Verstoß gegen die Pflicht des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), dürfte hier allerdings nicht, wie vom Antragsteller angenommen, in Betracht kommen. Zwar gehört es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den durch § 34 Satz 1 BeamtStG normierten Pflichten eines Beamten, sich gesund zu erhalten. Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, dass auch bereits die abstrakte Gefahr, durch eine auf die eigene Lebensführung zurückzuführende Erkrankung in seiner Dienstfähigkeit gemindert oder gar dienstunfähig zu werden, gemieden werden müsste. Wollte man schon die fahrlässig herbeigeführte Gesundheitsgefährdung als Pflichtenverstoß werten, so dürfte beispielsweise kein Beamter rauchen oder Alkohol trinken, ohne dass dies ihm disziplinar angelastet werden könnte. Denn schon die erste Zigarette oder das erste Glas Schnaps können zur Sucht führen und damit letztlich zur ernsten Erkrankung und Dienstunfähigkeit beitragen. Eine so tiefgreifende Einschränkung der Lebensführung, die grundsätzlich der freien Gestaltung des Beamten unterliegt, kann aus der Pflicht zur Erhaltung der Dienstfähigkeit nicht hergeleitet werden. Das gilt im Grundsatz auch für den Konsum von Drogen. Die bloße Gefahr, drogenabhängig zu werden und damit die Gesundheit zu gefährden, kann grundsätzlich nicht anders beurteilt werden, als die Suchtgefahr beim Alkohol. Alkoholgenuss außerhalb des Dienstes bleibt aber solange ohne disziplinare Relevanz, wie dieser nicht in irgendeiner Weise negativ auf die Erfüllung dienstlicher Pflichten durchschlägt. Das muss auch bei Drogengebrauch gelten (BVerwG, Urteil vom 10.12.1985 - 1 D 76/85 - juris Rn. 13 f.).

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Die Durchsuchungsanordnung darf nur getroffen werden, wenn die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LDG). Die Durchsuchungsanordnung steht hier nicht bereits deshalb außer Verhältnis zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme, weil Dienstvergehen eines Beamten auf Probe nur mittels Verweis oder Geldbuße geahndet werden können (§ 5 Abs. 4 LDG). Das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O., Rn. 15 ff.) hat dazu ausgeführt:

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„Regelmäßig werden entsprechende Zwangsmaßnahme allerdings nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Die Durchsuchungsanordnung kann jedenfalls dann als unverhältnismäßig erscheinen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde. ...

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Ausgehend hiervon wäre die beantragte Durchsuchung auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 LDG unverhältnismäßig. Nach dieser Vorschrift kann bei einem Beamten auf Probe allein ein Verweis erteilt oder eine Geldbuße auferlegt werden.

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Allerdings griffe es zu kurz, bei der Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG allein auf die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu erwartende Disziplinarmaßnahme abzustellen. Vielmehr ist auch in den Blick zu nehmen, ob gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wegen eines Dienstvergehens zu erwarten ist. Schon nach dem Wortlaut „wegen eines Dienstvergehens“ handelt es sich bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in dem Fall, in dem der Entlassung ein förmliches Disziplinarverfahren vorausgegangen ist, um eine Disziplinarfolge. Im Übrigen spricht die amtliche Überschrift des § 5 LDG NRW für diese Betrachtung. Darin ist von „Arten der Disziplinarmaßnahmen“ die Rede.

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Die systematische Auslegung bestätigt das gefundene Ergebnis. So beinhaltet § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten eine differenzierte Regelung betreffend Lebenszeit- und Beamte auf Probe. Für erstgenannte kommt es auf die Prognose an, ob im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Für Beamte auf Probe ist maßgeblich, ob eine Entlassung „nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 (...) des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird“. Auch hier kommt die enge Verzahnung von Disziplinarrecht und darauf gründender Statusmaßnahme zum Ausdruck.

12

Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 LDG NRW verlangen keine abweichende Betrachtung. Die Vorschrift bezweckt, bei Personen im Beamtenverhältnis auf Probe (oder auf Widerruf) als Disziplinarmaßnahmen bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses lediglich Verweis und Geldbuße zuzulassen. Vergleichbar der Höchstmaßnahme bei Lebenszeitbeamten, von denen sich der Dienstherr anders nicht trennen kann und wo die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige entsprechende Möglichkeit ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW), ist die Statusmaßnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gleichsam die Höchstmaßnahme in Folge eines Dienstvergehens, wenn und soweit ein Beamter auf Probe (oder auf Widerruf) betroffen ist.

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Auch der Zweck der Verhältnismäßigkeitsprüfung spricht nicht gegen vorstehende Überlegung. Er besteht darin, zu verhindern, dass die Ermittlungsmaßnahme den betroffenen Beamten härter trifft als die Disziplinarmaßnahme selbst....

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Ausgehend von der Betrachtung, dass die beamtenrechtliche Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Fällen der in Rede stehenden Art eine Art von Disziplinarmaßnahme im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 5 LDG NRW ist, trifft die Ermittlungsmaßnahme den jeweiligen Beamten nicht härter als die zu erwartende Maßnahme.

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Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG steht nicht entgegen. Danach sind Statusmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift keine Disziplinarmaßnahmen....

16

Hier ist demgegenüber die Frage zu beantworten, ob eine Maßnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG eine Disziplinarmaßnahme i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG ist. Dies ist, wie dargelegt, der Fall.

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Der Dienstherr hat demgemäß bei Beamten auf Probe zwei Möglichkeiten: Entweder er geht direkt im Wege des Statusrechts nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vor, und / oder er leitet (auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 LDG NRW zwingend) ein Disziplinarverfahren ein, an dessen Ende Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 LDG NRW stehen können.

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Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass eine abweichende Auffassung zu einem (aus Sicht des Gerichts: nicht hinnehmbaren) Wertungswiderspruch führte: Gegen einen Beamten auf Lebenszeit könnte eine Durchsuchungsanordnung gemäß § 27 Abs. 1 LDG ergehen, sobald eine stärkere Disziplinarmaßnahme als ein Verweis oder eine Geldbuße im Raum stünde. Der Beamte auf Probe, dessen statusrechtliche Stellung schwächer ausgeprägt ist, käme demgegenüber im Disziplinarverfahren an einer Durchsuchung vorbei. Dies erschiene, auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, mehr als zweifelhaft.“

19

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

20

Die Durchsuchung erweist sich hier jedoch deshalb als unverhältnismäßig, weil es in Bezug auf ein Dienstvergehen, das gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zu einer Entlassung des Antragsgegners führen könnte, an einem dringenden Tatverdacht fehlt. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Als Dienstvergehen des Antragsgegners kommt sein als überwiegend wahrscheinlich anzusehender Konsum von Cannabis während seines Vorbereitungsdienstes in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen Ansicht zu folgen ist, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG setze voraus, dass der Beamte während der Probezeit eine schwerwiegende Verfehlung begehe (Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, § 23 BeamtStG Rn. 49; Reich, BeamtStG, 3. Aufl., § 23 Rn. 15). Selbst wenn § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG auch Dienstvergehen erfasst, die der Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf begangen hat und lediglich eine vordienstliche Verfehlung nicht als Grundlage für eine Entlassung herangezogen werden kann (so wohl zutreffend Zängl, in: Fürst u.a., Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar BBG, § 34 Rn. 19), steht nicht mit der für eine Durchsuchungsanordnung zu fordernden hinreichenden Sicherheit fest, dass gegen den Antragsgegner wegen seines als überwiegend wahrscheinlich anzusehenden Drogenkonsums im Vorbereitungsdienst im Disziplinarverfahren mindestens auf eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 LDG) erkannt würde.

21

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Wer diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, offenbart regelmäßig eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit. Das ist auch dienstrechtlich von erheblicher Bedeutung. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird allerdings das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Entscheidend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beim Konsum von Betäubungsmitteln kommt es auf deren Menge, die Konsumdauer und das Konsumverhalten sowie darauf an, ob sich der Beamte strafbar gemacht hat (VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 59 f., 62) und inwieweit der Drogenkonsum einen dienstlichen Bezug besitzt (VG Berlin, Urteil vom 22.11.2011 - 85 K 11.10 OB - juris Rn. 45). In schweren Fällen ist eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, d.h. bei einem aktiven Beamten eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar Entfernung aus dem Dienst, zu verhängen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 - juris Rn. 20). In der Rechtsprechung wird eine vorläufige Dienstenthebung bzw. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann als gerechtfertigt angesehen, wenn es sich um den Konsum „harter“ Drogen handelt und/oder der Beamte eine beachtliche Drogenkarriere zurückgelegt hat, der Beamte etwa in die Beschaffungskriminalität abgleitet oder sich als Dealer betätigt oder aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens weitere Pflichtenverstöße hinzugetreten sind (VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 63 mit weit. Nachw.). Ein schweres Dienstvergehen hat das Bundesverwaltungsgericht auch bei einem Soldaten im Falle des Dauerkonsums, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder der Verstrickung von Kameraden angenommen (Urteil vom 12.01.2017 - 2 WD 12/16 - juris Rn. 35). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner „harte“ Drogen konsumierte bzw. über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumierte oder damit handelte oder sich als Dealer betätigte, ergeben sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Ermittlungsergebnissen nicht. Vielmehr ist ein Drogenkonsum des Antragsgegners nur in einem Fall, nämlich am 08.12.2018 als belegt anzusehen. Ob der Antragsgegner auch an zwei weiteren Treffen am 13.08. und 06.09.2018 teilgenommen und bei der Gelegenheit Drogen konsumiert hat, sowie - was der Antragsteller annimmt - , diese auf dem Gelände der Ausbildungsstätte lagerte, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Ob es sich bei dem sog. „Unbesiegbarkeitspulver“, das ein Mitglied der AG 4 dem Antragsgegner im Dezember 2017 verschaffte, um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 in Verb. mit Anlagen I bis III Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder lediglich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelte, ist bislang nicht geklärt. Ein einmaliger Drogenkonsum, der nur insoweit einen dienstlichen Bezug aufweist, als er in der PD A... stattfand, und der offenbar bislang auch nicht zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner führte, ist nicht als schweres Dienstvergehen einzustufen und rechtfertigt noch keine Kürzung der Dienstbezüge. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gehaltskürzung für angemessen erachtet im Fall eines Beamten, der unerlaubt insgesamt fünfmal Haschisch zum Eigenkonsum für jeweils 50 bis 100 DM erworben hatte (Urteil vom 10.12.1985, a.a.O., Rn. 18). Damit ist ein einmaliger Drogenkonsum nicht vergleichbar.

22

Keinerlei Anhaltspunkte gibt es bislang dafür, dass der Antragsgegner auch derzeit noch Drogen konsumiert. Der Antragsgegner befindet sich seit dem 01.02.2019 nicht mehr in der Ausbildungseinrichtung. Er ist seitdem auf einem Polizeirevier bzw. nunmehr in der Regionalleitstelle West in E-Stadt eingesetzt. Der Antragsteller trägt nichts dafür vor, dass der Antragsgegner nach Beendigung seines Vorbereitungsdienstes im Hinblick auf einen möglichen Drogenkonsum auffällig geworden ist. Ob er noch Kontakt zu den ehemaligen Mitgliedern der AG 4 hat, ist nicht bekannt. Dies vermutet der Antragsteller lediglich. Die Durchsuchungsanordnung soll erst die Beweise dafür erbringen, dass der Antragsgegner auch derzeit noch Drogen konsumiert, ohne dass es dafür bereits einen dringenden Tatverdacht im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG gibt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt daher der Erlass einer Durchsuchungsanordnung, die einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen darstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - juris Rn. 18), zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.

23

Da somit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob es dem Antrag des Antragstellers auch an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt. Aus dem Antrag auf Durchsuchung wird nicht deutlich, welchem Zweck die Durchsuchung dient, d.h. ob es darum geht, Beweismittel für einen gegenwärtigen Drogenkonsum des Antragsgegners aufzufinden oder die Umstände eines Drogenkonsums während des Vorbereitungsdienstes an der PD A... weiter aufzuklären. Darüber hinaus beabsichtigt der Antragsgegner offenbar die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Antragsgegners. Dazu bedarf es jedoch eines entsprechenden Antrags und einer ausdrücklichen Beschlagnahmeanordnung seitens des Gerichts. Dabei sind die zu beschlagnahmenden Gegenstände genau zu bezeichnen (BVerfG, a.a.O., Rn. 21). Andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Vollzugsorganen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2071/17- juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 33 ff.).

24

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 4 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 78 BDG).


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