Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 A 29/19

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2019 verpflichtet, den Namen A. B. als Künstlernamen in den Personalausweis der Klägerin einzutragen, sobald diese ihren Familiennamen geändert hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Eintragung ihres Künstlernamens in den Bundespersonalausweis.

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Die Klägerin trägt den Namen B. Sie ist Künstlerin (z.B. Gesang, Tanz, Schauspiel, Werbefilm) und tritt unter dem Namen A. B. auf; unter diesem Namen ist sie z.B. Mitglied im Bundesverband Schauspiel, und so wird sie von ihrer Agentur geführt.

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Mit undatiertem Schreiben vom Oktober 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Eintragung des Künstlernamens A. B. in ihren Personalausweis. Sie werde am 31.12.2018 Herrn C. heiraten. Der Familienname nach der Heirat solle C. lauten. Sie bitte um schriftliche Bestätigung, dass einer Eintragung ihres Künstlernamens A. B. nichts im Wege stehe, denn ohne eine solche Eintragung sei es ihr nicht möglich, den Familiennamen ihres Partners anzunehmen.

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Die Beklagte lehnte nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres den Antrag mit Bescheid vom 29.10.2018 ab und führte zur Begründung aus, unter einem Künstlernamen sei ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in Zusammenhang mit einer künstlerischen/freischaffenden Tätigkeit geführt werde und anstelle des Namens die Identität und die Individualität einer Person ausdrücke. Damit könnten bürgerliche Namen, wozu der Geburtsname nach der Eheschließung zähle, nicht als Künstlernamen geführt werden.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sei unter dem Namen A. B. in der Öffentlichkeit bekannt und sei unter dieser Bezeichnung am Theater, in Filmen, als Moderatorin, als Synchronsprecherin und Musikerin überregional tätig gewesen. Eine Abweichung vom bürgerlichen Namen liege sowohl hinsichtlich des Vornamens – A. statt D. – als auch – nach der Heirat – hinsichtlich des Nachnamens vor. Auch bei anderen Künstlern wie z.B. Gert Fröbe sei der Geburtsname (Karl Gerhart Fröbe) Teil des Künstlernamens gewesen. Sie habe ein erhebliches Interesse an der Eintragung ihres Namens, während es keine erkennbaren Gründe für eine Ablehnung gebe.

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Mit Bescheid vom 16.01.2019 wies der Kreis P. den Widerspruch zurück und berief sich zur Begründung auf die Vorläufigen Hinweise zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes, wonach die Eintragung des Geburtsnamens als Künstlername nicht möglich sei, da der Geburtsname bereits im Datenfeld „Name“ unter Hinzufügung der Abkürzung „geb.“ eingetragen sei. Zwar liege eine künstlerische Tätigkeit und Bekanntheit unter dem Namen A. B. zweifellos vor, jedoch sei die Eintragung des Mädchennamens als Künstlername wegen der Wiederholung des Geburtsnamens, die sich bei Verwendung des Vornamens quasi noch verschärfen würde, nicht möglich. Nach einer Namensänderung bestünden gegen die weitere Nutzung des Mädchennamens als Künstlernamen keine Bedenken.

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Daraufhin hat die Klägerin, die seit dem 31.12.2018 mit Herrn C. verheiratet ist, aber ihren Familiennamen wegen der Nichteintragung des Künstlernamens noch nicht geändert hat, fristgemäß Klage erhoben.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, nach einer Namensänderung werde der Familienname C. vom Künstlernamen B. abweichen. Ein objektiver Betrachter des Ausweises werde die Klägerin als D. C. identifizieren, eine Identität mit dem eingetragenen Künstlernamen A. B. bestehe nicht. Sinn der Eintragung eines Künstlernamens in Ausweisdokumente sei es, den Namensträgern den Nachweis der Identität zu erleichtern. Ihnen werde ermöglicht, mit dem eingetragenen Namen in der Öffentlichkeit aufzutreten und sich dabei durch Vorlage des Ausweises zu legitimieren. Sie habe sich entschlossen, den Familiennamen C. anzunehmen, um gerade eine Trennung zwischen dem bürgerlichen Namen und dem Künstlernamen herbeizuführen. Insbesondere aufgrund einer früheren Bedrohung durch einen Stalker sei es ihr wichtig, zwischen der Künstlerin A. B. und der Privatperson D. C. eine Distanz herzustellen. Könne der Künstlername nicht in ihren Ausweis eingetragen werden, habe sie Probleme, diesen zu nutzen. So würde bei Veranstaltungen mit hohem Sicherheitsaufkommen eine Akkreditierung allein aufgrund der Angaben im Personalausweis ausgestellt, ohne dass die Künstler darauf Einfluss hätten, welcher Name dann verwandt werde. Beispielsweise sei sie bei einem Sommerfest im Bundeskanzleramt unter dem Namen B. akkreditiert worden, auf diesen Namen sei auch der stets sichtbar zu tragende Ausweis ausgestellt worden. Dies führe dazu, dass sie auf Pressefotos mit diesem Namen erscheine statt mit ihrem Künstlernamen. Nach Annahme des Familiennamens C. werde dies besonders problematisch, da dann auch der „falsche“ Nachname verwendet werde. Ähnlich sei es bei Veranstaltungen in Litauen oder Russland gewesen. Probleme gebe es auch bei Hotel- oder Flugbuchungen. Dies schränke sie in ihrem Grundrecht auf künstlerische Freiheit aus Art. 5 GG ein, ohne dass entgegenstehende Gründe ersichtlich seien. Dementsprechend stellten andere Behörden ohne weiteres Personalausweise aus, in denen der Geburtsname – sogar mit identischem Vornamen – als Künstlernamen eingetragen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2019 den Namen A. B. als Künstlernamen in den Personalausweis einzutragen, sobald die Klägerin den Familiennamen C. angenommen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, ein Künstlername sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur dann einzutragen, wenn er sich vom bürgerlichen Namen hinreichend unterscheide. Auch ein Künstlername werde nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Identitätsfeststellung ohne Verwechslungsgefahr in den Personalausweis eingetragen. Eine Wiederholung des im Personalausweis bereits eingetragenen Geburtsnamen als Künstlernamen sei nicht notwendig, um den für die Identifizierung notwendigen Zusammenhang zum bürgerlichen Namen herzustellen. Der Klägerin stehe es frei, im Rechtsverkehr unter ihrem Künstlernamen aufzutreten und z.B. Verträge abzuschließen. Die Verwendung des Passes und Personalausweises im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier sei zwar ausdrücklich erlaubt, ein Anspruch auf zusätzliche, zur öffentlichen Identifikation nicht erforderlichen Personenangaben in den Ausweispapieren zur Erleichterung privater Rechtsgeschäfts bestehe aber nicht. Die Nichteintragung nicht erforderlicher Angaben greife auch nicht in die Berufsfreiheit oder Allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin ein, da es ihr freistehe, den Berufsnamen bei der Berufsausübung oder im gesellschaftlichen Leben zu führen. So könne sie auch gegenüber den von ihr genannten akkreditierenden Stellen ihren Künstlernamen angeben, dessen Bestandteile sich aus ihrem Personalausweis ergäben. Die Verwaltungspraxis anderer Behörden sei unerheblich, daraus könne die Klägerin keine Rechte herleiten.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwar ist die beantragte Eintragung in den Personalausweis als solche selbst ein Realakt, die Entscheidung der Behörde, eine beantragte Eintragung nicht vorzunehmen, stellt jedoch einen Verwaltungsakt dar. Die Änderung dieser Entscheidung ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. Zeitler in HTK – MPA, Kommentar zum Personalausweisgesetz, Stand 08.07.2019, Rn. 36 m.w.N.).

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Für die Klage mit dem Ziel, die Eintragung unter der aufschiebenden Bedingung vorzunehmen, dass die Änderung des Familiennamens erfolgt ist, besteht auch bereits jetzt ein Rechtsschutzinteresse. Da derzeit der bürgerliche (Familien-)Name und der Künstlername der Klägerin noch identisch sind, hätte die Klage keine Erfolgsaussichten (dazu noch unten). Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst ihren Familiennamen zu ändern und erst dann auf Eintragung des Künstlernamens zu klagen. Die Beklagte hat durch den angefochtenen Verwaltungsakt verbindlich entschieden, auch bei Änderung des Familiennamens den gewünschten Künstlernamen nicht einzutragen. Dementsprechend lautet das Klagziel darauf, den Künstlernamen einzutragen, sobald die Klägerin den Familiennamen C. angenommen hat. Die Wirksamkeit der Verpflichtung hängt damit von der aufschiebenden Bedingung ab, dass die Klägerin ihren Familiennamen ändert. Eine solche Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes für den Fall des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung ist zulässig.

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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die beantragte Regelung (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Eintragungsanspruch ist § 1 i.V.m. § 5 Personalausweisgesetz vom 18.06.2009 i.d.F. vom 21.06.2019 - PAuswG -. Aus der in § 1 PAuswG statuierten grundsätzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises folgt auch ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises in der vorgesehenen gesetzlichen Form (BVerwG, U. v. 29.09.1992 – 1 C 41.90 -, juris Rn. 19). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG enthält der Personalausweis den Ordens- oder Künstlernamen, so dass ggfs. auch ein Anspruch auf Eintragung dieses Namens besteht. Die Regelung entspricht der des § 4 Passgesetz – PassG -. Eine nähere Definition dieses Begriffes enthält die Vorschrift selbst nicht, sie findet sich jedoch in gesetzesauslegenden Verwaltungsvorschriften.

20

Nach Nr. 4.1.4. der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV) vom 16.12.2019 (GMBl. 2020 S. 24) ist unter einem Künstlernamen ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, so dass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt (vgl. auch VGH Mannheim, U. v. 08.08.1991 – 1 S 2/91 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U. v. 07.05.2019 – 5 K 7728/18 -, juris Rn. 30). Nach dieser Definition ist der Name A. B. ein zulässiger Künstlername. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er in Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit der Klägerin geführt wird und Verkehrsgeltung erlangt hat. Auch weicht der Künstlername A. B. von ihrem (zukünftigen) bürgerlichen Namen ab, denn dieser lautet nach der Änderung des Familiennamens C.. Der bürgerliche Name besteht aus Vornamen und Familiennamen, der Geburtsname gehört nicht dazu (Zeitler B.B.O. Rn. 26).

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Im Folgesatz bestimmt Nr. 4.1.4. PassVwV allerdings, dass die Eintragung „ausschließlich des Geburtsnamens“ als Künstlername nicht möglich sei, da der Geburtsname bereits als solcher in den Reisepass oder Personalausweis einzutragen ist. Die zuvor geltenden, von der Beklagten zugrundegelegten „Vorläufigen Hinweise zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes vom 23.05.2016 sahen in Ziff. II – Hinweise zum Personalausweis- und Passrecht – Nr. 25 noch vor, dass die Eintragung des Geburtsnamens als Künstlername generell nicht möglich sei. Die jetzige Regelung ist demgegenüber offener und hält die Verwendung des Geburtsnamens offensichtlich für möglich, wenn auch noch weitere Veränderungen des Namens erfolgen, wie es z.B. bei „Gert Fröbe“ (Karl Gerhart Fröbe) oder „Marlene Dietrich“ (Maria Magdalene Dietrich) der Fall war (vgl. dazu Beimowski/Gawron, Passgesetz/Personalausweisgesetz, 2018, § 4 PassG Rn.23). Nach diesem Maßstab kann der Name A. B. als Künstlername eingetragen werden, denn bei ihr verändert sich nicht ausschließlich der Geburtsname, sondern auch der Vorname, da statt des Vornamens nun nur der Vorname A. gewählt wird. Nach der derzeitigen Fassung der Passverwaltungsvorschrift ist der Name A. B. daher als Künstlername einzutragen.

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Eine den Vorläufigen Hinweisen entsprechende Auslegung des Begriffs Künstlername dahingehend, dass der Geburtsname generell nicht verwendet werden darf, wäre nach Auffassung des Gerichts auch unzulässig (anders VG Düsseldorf, B.B.O.). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG. Grundsätzlich dient der Personalausweis primär als Identitätspapier, das die Identifizierung des Inhabers durch zur Feststellung der Identität berechtigte Behörden ermöglicht. Die Angaben erfolgen im öffentlichen Interesse und setzen voraus, dass sie in nennenswerter Weise zur besseren Feststellung der Identität des Ausweisinhabers insbesondere durch öffentliche Stellen beitragen (vgl. VGH Mannheim B.B.O. Rn. 24, VG Düsseldorf B.B.O. Rn. 33 ff.). Dies kann jedoch auf den Künstlernamen so nicht übertragen werden. Der Gesetzgeber hatte die Eintragung von Ordens- und Künstlernamen nicht (mehr) für erforderlich gehalten und die Eintragungsmöglichkeit mit Gesetz vom 20.07.2007 gestrichen. Aufgrund zahlreicher Eingaben betroffener Personen wurde die Streichung jedoch mit der Gesetzesänderung vom 18.09.2009 wieder rückgängig gemacht (vgl. BT-Drs. 16/10489, S. 34). Die Eintragungsmöglichkeit wurde damit im privaten Interesse der Betroffenen wiedereingeführt, die eine „amtliche“ Bescheinigung ihres Künstlernamens und damit ihrer Identität im künstlerischen Bereich anstrebten (vgl. Zeitler B.B.O. Rn. 74). Darüber hinaus ist die Eintragung eines Künstlernamens freiwillig. Beides zeigt, dass die entsprechenden Daten für öffentliche Zwecke nicht erforderlich sind. Die Begründung, ein Geburtsname sei nicht eintragungsfähig, weil er die Feststellung der Identität durch öffentliche Stellen nicht fördere, trägt daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht. Beim Künstlernamen tritt vielmehr die Funktion als Ausweis- und Legitimationspapier für den Inhaber in den Vordergrund, die der Personalausweis auch hat (vgl. VG Osnabrück, U. v. 20.04.2005 – 6 A 153/03 –, juris Rn. 39.).

23

Das Gericht geht davon aus, dass die Eintragung des Künstlernamens dessen Verwendung im künstlerischen Bereich erheblich erleichtert. Zwar darf, worauf die Beklagte hingewiesen hat, der Künstlername im Rechtsverkehr auch ohne die Eintragung im Melderegister bzw. in den Ausweispapieren verwendet werden. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass dies häufig nur dann durchsetzbar oder praktikabel ist, wenn der Künstlername durch die Eintragung im Ausweis belegt ist; dies wird z.B. bei Flugbuchungen oder Kontoeröffnungen der Fall sein. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, dass häufig ohne weitere Nachfragen der in den Personalausweis eingetragene Name verwendet werde, ohne dass sie die Möglichkeit habe, auf ihren Künstlernamen hinzuweisen. Dies geschehe insbesondere regelmäßig dann, wenn durch Sicherheitspersonal die Personalausweise kontrolliert und der dort eingetragene Name für Ausweise benutzt werde. So habe sie auf den von ihr geschilderten Veranstaltungen Akkreditierungsausweise mit dem Namen A. oder D. B. erhalten und tragen müssen (vgl. Bl. 64 und 65 Gerichtsakte), nicht aber mit dem von ihr angegebenen Künstlernamen A. B.. Ihre mitreisende Freundin, deren Geburtsname von der Hansestadt Bremen als Künstlername eingetragen wurde (vgl. Ausweiskopie Bl. 43 und 44 Gerichtsakte), sei dagegen mit ihrem Künstlernamen geführt worden. Für sie sei es sehr wichtig, unter ihrem Künstlernamen erkennbar zu sein, unter dem sie sich „einen Namen gemacht habe“. Dieses praktische Bedürfnis nach Eintragung auch des Geburtsnamens reicht im Hinblick auf die hier im Vordergrund stehende Legitimationsfunktion des Ausweises für den Inhaber aus.

24

Eine engere Auslegung des Begriffs im Sinne der Vorläufigen Hinweise, d.h. die generelle Nichteintragungsfähigkeit des Geburtsnamens als Künstlernamen, würde nach Auffassung des erkennenden Gerichts in Grundrechte der Künstler eingreifen, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gäbe. Das in Art 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Künstlernamen als Teil und Ausdruck ihrer Identität und Individualität. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass die Eintragung eines „Berufsnamens“ nicht von zu hohen Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfe (U. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85 – juris Rn. 58). Darüber hinaus dürften auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GG tangiert sein (vgl. zum Grundrechtsbezug der Führung eines Künstlernamens VG Osnabrück B.B.O. juris Rn. 38). Zwar sind Künstler – worauf das VG Düsseldorf abstellt - auch ohne Eintragung in Identitätspapiere nicht gehindert, ihren Künstlernamen beruflich oder privat zu führen, die Nichteintragung führt jedoch wie oben dargestellt zu einer deutlichen Erschwerung. Dadurch wird in die genannten Grundrechte eingegriffen (vgl. auch Zeitler B.B.O. Rn. 74). Dies wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn es Gründe gäbe, die einer Eintragung entgegenstehen. Zur Begründung der Ablehnung wird jedoch jeweils nur auf die fehlende Erforderlichkeit für eine Identitätsfeststellung abgestellt, sonstige Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies mag auch andere Behörden veranlasst haben, Geburtsnamen als Künstlernamen in den Personalausweis einzutragen, wie das von der Klägerin genannte Beispiel aus Bremen zeigt (vgl. auch VG Düsseldorf, B.B.O. Rn.47).

25

Die Beklagte ist daher verpflichtet, nach Änderung des Familiennamens der Klägerin den Namen A. B. als Künstlernamen in ihren Personalausweis einzutragen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gleichzeitig auch das Melderegister zu ändern ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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