Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 22/20

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1. vom 14.5.2020 zum Az. 2 A 121/20 sowie des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. vom 12.6.2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 1. zu 2/3, dem Antragsteller zu 2. zu 1/3 auferlegt.

auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gestellten Anträge beurteilen sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO; insoweit sind die Anträge statthaft. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da der Klage der Antragstellerin zu 1. und dem Widerspruch des Antragstellers zu 2. gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von 46 Seniorenwohnungen auf dem Grundstück Segeberger Straße 36-38a in A-Stadt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

2

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist jedoch bereits unzulässig. Ihr fehlt für die Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 19.12.2019 die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Die Antragstellerin zu 1. kann nämlich nicht geltend machen, als „Nachbarin“ durch die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass „Nachbar“ i.S.d. öffentlich-rechtlichen Baurechts nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder ein ihm gleichgestellter dinglicher Berechtigter sein kann. Dagegen gehören lediglich obligatorisch Berechtigte an Grundstücken, wie Mieter oder Pächter, nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn. Im Bauplanungsrecht ergibt sich dies aus der Grundstücksbezogenheit der Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Das Bauplanungsrecht soll die Grundstücke einer im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem Ausgleichsverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer teil; nur ihm und gleichgestellten dinglich Berechtigten stehen daher die aus dem Ausgleichsverhältnis resultierenden Abwehrrechte zu. In diesem Sinne, dass der Begriff des Nachbarn abhängig ist von dem Nebeneinander von zwei Grundstücken, wird der Begriff des Nachbarn auch definiert in § 72 Abs. 1 LBO (VG Schleswig, Beschluss vom 07.06.2013 - 2 B 19/13 -; Urteil vom 4.2.2015 – 2 A 38/14 -; Beschluss vom 23.07.2014 - 8 A 18/14 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2014 - 1 O 21/14 -; BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - und vom 16.09.1993 - 4 C 9.91 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.03.1996 - 1 L 1201/95 -; NVwZ 1996, 918; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.06.2006 - 8 S 997/06 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2012 - OVG 2 N 16.12 -).

3

Etwas Anderes folgt auch – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. - nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 und 28.02.2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW 2000, 2658. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Entscheidungen zwar ausgeführt, dass das Mietrecht zum Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG gehört, so dass dieses Recht auch bei der Ausgestaltung des Mietrechts zu berücksichtigen sei. Es hat aber zugleich klargestellt, dass es Aufgabe des Mietrechts sei, die unterschiedlichen Interessen des Mieters einerseits und des Eigentümers andererseits auszugleichen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Interessenausgleich zu normieren, und Aufgabe der Gerichte, dies bei der Auslegung des einfachen Rechts zu beachten. Im öffentlichen Baurecht werden obligatorisch Berechtigten aber Abwehrrechte nicht zuerkannt. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 soll die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Schon durch diese Vorschrift bringt der Landesgesetzgeber zum Ausdruck, dass er nur dinglich Berechtigte dem Nachbarschaftsbegriff unterstellen will. Eine andere Auslegung des Begriffs Nachbar würde in das grundstücksbezogene System des öffentlichen Baurechts auch nicht passen. Einigen sich benachbarte Grundstückseigentümer über die Zulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens, das ohne die Zustimmung des Grundstücksnachbarn nicht zulässig wäre, weil es etwa Abstandsflächen verletzte, ist diese Einigung mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft durch Baulast abzusichern (vgl. etwa §§ 6 Abs. 2, 80 LBO). Rechtsnachfolger sind dann an die Eintragung derartiger Baulasten gebunden (§ 80 Abs. 1 LBO). Würde man nun obligatorisch Berechtigten ein Abwehrrecht zuerkennen, würde das baurechtliche Instrument der Baulast wirkungslos. Gleiches gilt für den anerkannten Grundsatz der Verwirkung von Nachbarrechten. Wollte man nun der Antragstellerin zu 1. als Mieterin oder Pächterin ein nachbarliches Abwehrrecht zugestehen, wäre ihre Rechtsposition stärker als die des Eigentümers. Würde man dem obligatorisch Berechtigten Abwehrrechte zuerkennen, ließe sich Rechtssicherheit nicht mehr gewährleisten.

4

Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist – mittlerweile - zulässig. Dabei berücksichtigt die Kammer zu seinen Gunsten, dass er gegen die ihm nicht förmlich zugestellte Baugenehmigung vom 19.12.2019 jedenfalls im Laufe des gerichtlichen Verfahrens am 12.6.2020 und damit fristgerecht Widerspruch erhoben und sein Prozessbevollmächtigter am heutigen Tage eine Vollmacht des Antragstellers zu 2. nachgereicht hat.

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Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtspositionen durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.

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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19.12.2019 Nachbarrechte des Antragstellers verletzt.

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Ein Verstoß durch die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen.

9

Eine für den Nachbarn rügefähige Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches, mit dem ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren kann. Die Einordnung von Baugebieten in einem Bebauungsplan, aber auch in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB, hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Einem „Baugebiet“ sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere – den gleichen Vorgaben unterworfene – Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.09.2017 - 1 MB 15/17 -, Rn. 20, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -; VG Schleswig, Urt. v. 10.11.2016 - 2 A 119/15 -, Rn. 105, juris; Beschl. v. 30.3.2020 – 2 B 13/20, bestätigt durch OVG Schleswig, Beschl. v. 15.4.2020 - 1 MB 10/20 -). In diesem Fall können „gebietsverfremdende“ Nutzungen abgewehrt werden, ohne dass es auf eine dadurch bedingte tatsächliche Betroffenheit ankommt.

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An dieser Belegenheit im selben Baugebiet fehlt es vorliegend. Das Grundstück des Antragstellers zu 2., nämlich das Flurstück 276 der Flur 40 Gemarkung A-Stadt, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 270 vom 24.9.1997, welcher für den maßgeblichen Bereich ein Mischgebiet ausweist. Das Bauvorhaben der Beigeladenen hingegen soll im nicht überplanten Bereich nach § 34 BauGB verwirklicht werden. Der Antragsteller kann sein durch wirksamen Bebauungsplan festgesetztes Baugebiet nicht zu seinen Gunsten ausdehnen, um seiner Ansicht nach gebietsunverträgliche Vorhaben abzuwehren.

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Die von Antragstellerseite im Laufe des Widerspruchsverfahrens geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung betreffen ganz überwiegend allein die objektive Rechtslage – so die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Beeinträchtigung des Ortsbildes, Verstoß gegen § 24 Abs. 1 LWaldG sowie § 44 BNatSchG wegen der Fledermäuse, ohne dass eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 2. dargetan wird. Die Untere Denkmalschutzbehörde hat am 24.9.2019 für das Vorhaben eine denkmalrechtliche Genehmigung im denkmalpflegerischen Interessenbereich Segeberger Straße 36 in A-Stadt erteilt.

12

Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt darüber hinaus nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

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Jedenfalls nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich angesichts des Schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros A. vom 25.11.2019 keine Bedenken im Hinblick auf die von der Antragstellerin zu 1. befürchteten Immissionskonflikte. Jedenfalls angesichts der auf dem antragstellerischen Grundstück genehmigten – und damit allein maßgeblichen - gewerblichen Nutzung kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert für Allgemeines Wohngebiet sowohl tagsüber als auch nachts an den geplanten Wohnraumfenstern eingehalten wird. Auch die Anforderungen der TA Lärm an Maximalpegel werden tagsüber und nachts erfüllt, da die angehobenen Immissionsrichtwerte durch kurzzeitige Geräuschspitzen an den geplanten Wohnraumfenstern unterschritten werden.

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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

15

Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie sich durch das Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebes der Antragstellerin zu 1. von einem Streitwert in Höhe von 30.000,- für das Hauptsacheverfahren sowie des Wohnhauses des Antragstellers zu 2. von einem Streitwert in Höhe von 15.000 € für das Hauptsacheverfahren ausgeht, die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren waren.


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