Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 38/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens.

2

Der Antragsteller steht als Ministerialrat (A 16) im Dienste des Antragsgegners. Er hat in der Abteilung xxxx (Allgemeine Abteilung) des Antragsgegners die Referatsleitung des Referats 10 (Innerer Dienst) inne.

3

Im Oktober 2018 schrieb der Antragsgegner den mit der Besoldungsgruppe B 2 bewerteten Dienstposten der stellvertretenden Abteilungsleitung xxxx im Rahmen eines Interessebekundungsverfahrens zur Neubesetzung aus. Von den insgesamt sechs Referatsleitern bewarben sich drei, darunter auch der Antragsteller. Im April 2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten einer Mitbewerberin getroffen worden sei. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und ersuchte beim hiesigen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz.

4

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Anordnungsgrund fehle, weil der Antragsgegner eine fiktive Ausblendung und die Nichtübertragung des Beförderungsdienstpostens an die Mitbewerberin zugesichert habe. Das Oberverwaltungsgericht gewährte dem Antragsteller dagegen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 7. Februar 2020 vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung, dass eine fiktive Ausblendung hier nicht zulässig sei und ein Anordnungsanspruch bestehe, weil der Antragsteller besser beurteilt worden sei als die ausgewählte Mitbewerberin.

5

Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mit. Zur Begründung der Abbruchentscheidung führte er aus: Es sei nunmehr eine Verknüpfung der streitgegenständlichen Abteilungsleitung der Abteilung xxxx mit der Referatsleitung des Referats 13 (Personal) beabsichtigt. Es habe sich herausgestellt, dass die enge thematische Verzahnung zwischen den Personalthemen des Referats 13 und den Aufgaben der Abteilungsleitung xxx eine Zusammenführung der Referatsleitung 13 und der stellvertretenden Abteilungsleitung als die sinnvollste Verbindung erscheinen lasse. Eine solche Koppelung habe es bereits unter dem Amtsvorgänger der jetzigen Referatsleitung des Referats 13 gegeben. Die beabsichtigte Umorganisation sei möglich geworden, weil die zwischenzeitliche Referatsleitung des Referats 13 einen Wechsel in die Staatskanzlei beabsichtige. Bei der Besetzung der nunmehr entstehenden Vakanz solle die Stelle direkt gemeinsam mit der Stellvertreterfunktion ausgeschrieben werden. Dies sei zweckmäßig, denn der Bereich „Personal" habe eine herausragende Bedeutung in der Abteilung XXX Die Zusammenarbeit zwischen der Referatsleitung „Personal" und der Abteilungsleitung der allgemeinen Abteilung sei durch einen permanenten engen Austausch geprägt. Die Leitung des Personalreferates beinhalte eine enge Zusammenarbeit mit allen anderen Abteilungsleitungen im Haus und mit den Dienststellenleitungen im nachgeordneten Bereich und habe somit eine Schlüsselfunktion in der Abteilung inne. Dies zeige sich auch darin, dass die Themen der ressortübergreifenden Runde der Abteilungen 1 zum größten Teil Themen des Personalbereichs beträfen und von dort entsprechend vorzubereiten seien. Der Arbeitsplatz werde ressortübergreifend ausgeschrieben. Die verbundene Ausschreibung gewährleiste, dass ein breiter Bewerberkreis angesprochen werde und so wieder ein bereits erfahrener Personalreferent gewonnen werden könne.

6

Diese Erwägungen legte der Antragsgegner auch in einem inhaltsgleichen Abbruchvermerk vom selben Tag nieder.

7

Am 24. Juni 2020 hat der Antragsteller erneut um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht.

8

Er macht nunmehr geltend, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtswidrig sei, da die Abbruchentscheidung nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entspreche. Das Bestreben des Antragsgegners, ihn auszuschließen, habe sich bereits in dem vorangegangenen Verfahren gezeigt. Die Funktionsstelle solle weiter vergeben werden, sodass gerade keine organisatorische Entscheidung vorliege. Die Abbruchmittelung sei auch zu vage. Es sei nicht erkennbar, warum erst jetzt der angebliche Fokus der Abteilung XXX auf Personalfragen entdeckt worden sei. Eine Verquickung der beiden Dienstposten habe in den letzten 20 Jahren nur vom 1. November 2017 bis zum 1. August 2018 bestanden. Die Koppelung der Dienstposten sei nicht mit § 20 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein vereinbar, weil sie im Widerspruch mit der Laufbahnverordnung stehe und ggf. zu einer Sprungbeförderung führe. Eine nunmehr vorgenommene Schärfung des Anforderungsprofils stehe zudem im Widerspruch zu der angeblichen Absicht, Bewerber hinzuzugewinnen. Faktisch komme es vielmehr aufgrund des bei einer internen Ausschreibung ohnehin begrenzten Bewerberkreises und des nunmehrigen Wunsches, einen erfahrenen Personalreferenten zu gewinnen, zu einer absoluten Verengung des Bewerberkreises. Das Bestreben, mit einer höheren Besoldung mehr Bewerber zu gewinnen, könne nicht erreicht werden, da die Stellvertreterstelle in jedem Falle und auch ohne die Verknüpfung mit dem Referat 13 mit einer Besoldung nach B 2 verbunden sei. Dies alles spreche dafür, dass das Vorgehen willkürlich und rechtsmissbräuchlich sei.

9

Er beantragt,

10

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das mit Verfügung vom 25. Mai 2020 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle der stellvertretenden Abteilungsleitung der Abteilung XXX „Allgemeine Abteilung“ fortzusetzen,

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

13

Er verteidigt die Abbruchentscheidung. Das Stellenbesetzungsverfahren sei aufgrund einer veränderten Personalsituation abgebrochen worden, die erst nach den Beschlüssen des VG und OVG eingetreten sei. Es treffe zu, dass die Vertretungsstelle keinen neuen inhaltlichen Zuschnitt erfahren solle. Dies sei für das Vorliegen eines Abbruchgrundes jedoch auch nicht erforderlich. Die stellvertretende Abteilungsleitung sei im Land Schleswig-Holstein eine reine Abwesenheitsvertretung und werde grundsätzlich neben der eigentlichen Stelle ausgeübt (Ziffer 4.9.4 S. 2 und Ziffer 4.9.1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Schleswig-Holstein (GGO)). Es handele sich deshalb nicht um einen Dienstposten mit eigener Stellenbeschreibung, sodass sich die Stellvertretung inhaltlich nach der vertretenen Stelle richte. Die zum Abbruch berechtigende Organisationsentscheidung liege daher nicht in einem inhaltlichen Neuzuschnitt, sondern in der Entscheidung, wie die organisatorische Anbindung erfolge. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Referats 13 wegen der dort verankerten Großprojekte sei die Anbindung der Stellvertretung an diese Referatsleitung die zweckmäßigste. Auch in Referat IV.4 (Polizeiabteilung) werde die Vertretung von dem Personalreferatsleiter übernommen; dies habe sich bewährt. Die Ausschreibung erfolge landesweit und spreche damit durchaus einen großen Bewerberkreis an. Entgegen der Auffassung des Antragstellers solle die Referatsleitung 13 durch die Verknüpfung mit der mit B 2 bewerteten Stellvertreterstelle attraktiver werden, und nicht etwa die Stellvertreterstelle aufgewertet werden. Dieser Zweck werde durch die Änderung auch erreicht.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

15

Der nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Abbruch des Auswahlverfahrens für den ausgeschriebenen Dienstposten die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

16

Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (sog. Anordnungsanspruch), und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

17

1. Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

18

Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, Rn. 12, juris). Denn ist der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine rechtsbeständige Ernennung oder durch einen gerechtfertigten Abbruch erloschen, kann ein Bewerber nicht mehr verlangen, auf die ausgeschriebene Stelle befördert zu werden. Deshalb fordert in beiden Fällen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Bewerber die Möglichkeit erhält, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruches zu verhindern. Ein unterlegener Bewerber kann die Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der endgültigen Besetzung der Stelle im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO herbeiführen; der Dienstherr ist bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens gehindert, den ausgewählten Bewerber zu ernennen. Beim Abbruch kann jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 –, Rn. 12, juris, m.w.N.).

19

Seiner Obliegenheit der zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung ist der Antragsteller ebenfalls nachgekommen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, Rn. 13, juris, m.w.N.).

20

2. Dem Antragsteller steht jedoch kein Anordnungsanspruch zur Seite, weil die Entscheidung des Antragsgegners, das Auswahlverfahren abzubrechen, seinen grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt. Die Abbruchentscheidung erfolgte mit hinreichendem sachlichen Grund.

21

a. Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden. Liegt jedoch kein solcher Grund für den Abbruch vor, so darf keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, Rn. 22 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, Rn. 13, juris, m.w.N.).

22

Der Dienstherr unterliegt bei der Abbruchentscheidung unterschiedlichen rechtlichen Bindungen.

23

Der Dienstherr kann zum einen ein Auswahlverfahren abbrechen, wenn er zu der Einschätzung gelangt, der konkrete Dienstposten solle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden. Die Entscheidung über den Zuschnitt von Dienstposten unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Subjektive Rechte des Beamten gegen den neuen Zuschnitt eines Dienstpostens bestehen nicht. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Das Organisationsermessen des Dienstherrn wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, Rn. 15 - 17, juris).

24

Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren zum anderen auch dann abbrechen, wenn er den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint. Insoweit geht es nicht um das dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn, sondern bereits um das Auswahlverfahren, für das die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche maßgebend sind. Der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund muss in diesem Fall den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, Rn. 18, juris, m.w.N.).

25

Die Prüfung eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens ist dabei ausschließlich auf die anlässlich des Abbruches dokumentierten Gründe zu begrenzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 – Rn 14, juris und 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, Rn 23, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 MB 10/19 (nicht veröffentlicht)). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt dann ferner voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, Rn. 18, juris, m.w.N.).

26

b. Daran gemessen ist die Abbruchentscheidung gerichtlich nicht zu beanstanden.

27

Der hier vorliegende Fall ist der erstgenannten Fallkonstellation zuzurechnen. Der Abbruch betrifft die der Organisationsgewalt des Dienstherrn zugehörende Entscheidung, ob und welche Ämter er schaffen bzw. wie er die Dienstposten zuschneiden will, und erweist sich auch nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich.

28

Entgegen der Auffassung des Antragstellers beabsichtigt der Antragsgegner eine echte Umorganisation seiner Abteilung XXX, indem er nunmehr festlegt, dass stellvertretender Abteilungsleiter der jeweilige Referatsleiter des Referats 13 sein soll. Eines inhaltlichen Neuzuschnitts der Vertreterstelle bedarf es für die Einstufung als Organisationsentscheidung nicht, da die Kopplungsentscheidung selbst bereits eine erhebliche strukturelle Neugestaltung beinhaltet.

29

Auch die für die Organisationsentscheidung maßgeblichen Erwägungen hat der Antragsgegner in einem ausführlichen Auswahlvermerk und der gleichlautenden Abbruchmitteilung fixiert, die entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht vage sind. Vielmehr geht daraus zum einen eindeutig und plausibel hervor, dass der Antragsgegner aufgrund der nach seiner Auffassung herausgehobenen Stellung des Personalreferats innerhalb der Abteilung eine Kopplung mit der Stellvertretung der Abteilung für zweckmäßig hält. Zum anderen erläutert der Antragsgegner in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass die Entscheidung für die Koppelung der stellvertretenden Abteilungsleitung mit der Referatsleitung des Referats 13 erst jetzt erfolgen konnte, weil sich erst mit dem Weggang der als Teilzeitkraft beschäftigten bisherigen Referatsleiterin die Möglichkeit zur Umgestaltung eröffnet hat.

30

Ob die nunmehrige Ausschreibung mit einem hinsichtlich der Personalerfahrung geschärften Anforderungsprofil tatsächlich zu einer Erweiterung des Bewerberkreises führt, ist für die Frage, ob der Abbruch zulässiger Weise auf eine Organisationsentscheidung gestützt wurde, nicht erheblich. Denn der Antragsgegner hat das Stellenbesetzungsverfahren gerade nicht deshalb abgebrochen, weil er den bisherigen Bewerberkreis als nicht zufriedenstellend empfand, sondern weil er eine Umstrukturierung vornehmen will. Im Rahmen der Organisationsentscheidung blieb es dem Antragsgegner aber unbenommen, auch zu erwägen, dass die beabsichtigte Kopplung einen Attraktivitätsgewinn der nunmehr mit einer Besoldung nach B 2 verbundenen Referatsleitung des Referats 13 bewirkt und so erfahrenere Bewerber für diese von ihm als besonders wichtig angesehene Referatsleitung gewonnen werden können.

31

Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Entscheidung willkürlich getroffen wurde und vornehmlich dem Zweck diente, den Antragsteller aus dem Verfahren zu drängen.

32

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die beabsichtigte Kopplung der Funktionen gegen laufbahnrechtliche Vorschriften oder die GGO verstößt, so ist bereits zweifelhaft, ob diese Überlegungen überhaupt Gegenstand eines Eilverfahrens gegen die Abbruchentscheidung sein können. Denn im Kern betreffen sie das zukünftige Stellenbesetzungsverfahren, an dem der Antragsteller nicht beteiligt ist und das auch nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ist. Allenfalls können derartige Überlegungen demgemäß im Rahmen der Frage nach einer Willkürlichkeit der Abbruchentscheidung erheblich sein. Für eine derartige Willkürentscheidung ist aber auch in dieser Hinsicht nichts ersichtlich.

33

Insbesondere ist in Ziffer 4.9.1 der GGO gerade vorgesehen, dass die Stellvertretung möglichst innerhalb der Abteilung zu bestellen ist. Damit ist es auch naheliegend, hierfür einen der jeweiligen Referatsleiter auszuwählen. Weitere Vorgaben, die den Organisationsspielraum des Antragsgegners ggf. dahingehend einschränken würden, dass eine Verknüpfung der Stellvertretung mit einer bestimmten Referatsleitung unzulässig wäre, enthält die GGO gerade nicht. Im Rahmen seines weiten Organisationsermessens als Dienstherr durfte sich der Antragsgegner vielmehr auch dafür entscheiden, das Amt von vornherein an ein bestimmtes Referat zu knüpfen.

34

Auch in laufbahnrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die gewählte Gestaltung keine Bedenken. Üblicherweise haben Referatsleiter einen mit A 15 oder A 16 bewerteten Dienstposten inne. Der jeweilige Referatsleiter, der gleichzeitig auch den Stellvertreterposten innehat, hat dagegen nach der Anlage zum Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein das Amt eines Ministerialrates als Vertreter eines Abteilungsleiters inne (B 2). Inwieweit dies bei Vergabe des Dienstpostens als Referatsleiter gleichzeitig mit der stellvertretenden Abteilungsleitung zu einer unzulässigen Sprungbeförderung führen würde, erschließt sich nicht. Es obliegt dem Dienstherrn bei jedem Stellenbesetzungsverfahren, dafür zu sorgen, dass der ausgewählte Bewerber die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Warum das gerade hier nicht gelingen sollte, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

35

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es auch nicht wegen des Grundsatzes der Bestenauslese erforderlich, für die Stellvertretung im Rahmen eines internen Interessenbekundungsverfahrens den gegenwärtig besten Referatsleiter auszuwählen. Denn der jetzt entstehende „gekoppelte“ Dienstposten soll ja gerade im Wege der Ausschreibung in einem Stellenbesetzungsverfahren vergeben werden, das sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss. Dem Antragsteller bliebe es auch - sofern er das Anforderungsprofil erfüllt - unbenommen, sich auf die neu ausgeschriebene Stelle zu bewerben. Einen Anspruch auf Beibehaltung der zwischenzeitlichen Organisationsstruktur hat er dagegen nicht.

36

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

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4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Auffangstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, Rn. 23, juris).


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