Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 41/20
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.262,32 € festgesetzt.
Gründe
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Der – sinngemäße – nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wegen der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 06./07.02.2020 ausgeschriebene Stelle einer W 2-Professur „Grundlagen der Elektrotechnik und Hochfrequenztechnik“ am Fachbereich Informatik und Elektrotechnik mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine – des Antragstellers – Bewerbung bestandskräftig entschieden ist,
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bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet.
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Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (sog. Anordnungsanspruch), und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund, § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, weil ihm das Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung nicht zumutbar ist. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, dem Beigeladenen die streitbefangene Stelle zu übertragen, so dass für den Antragsteller durch die Besetzung dieser Stelle mit dem Beigeladenen vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität keine Chance mehr bestünde, diese Stelle für sich zu beanspruchen.
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Der Antragsteller hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn 21).
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Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität bzw. Fachhochschule hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 – 2 MB 16/18 – juris Rn 8 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 03.03.2014 – 1 BvR 3606/13 – juris Rn 20 und vom 01.08.2006 – 2 BvR 2364/03 – juris Rn 17; BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 – 2 C 30.15 – juris Rn 17 und vom 22.07.1999 – 2 C 14.98 – juris Rn 27).
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Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Auswahlverfahren der Hochschullehrer die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt und deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft ist. Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 aaO). Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamtes eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte – wie etwa die Bestimmung der zu einer Probevorlesung einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorlesung – ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 aaO; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30/15 – juris Rn 21).
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Die getroffene Auswahlentscheidung ist danach nicht zu beanstanden. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren lässt erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese hinreichend beachtet worden sind.
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Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen worden.
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Die Auswahl muss in erster Linie aufgrund der Bewertung der unmittelbar leistungsbezogenen, durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale erfolgen, die in Bezug zu dem – soweit vorhanden – Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Bewerber den nach der Ausschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit auch für ein höherwertiges Amt geeignet sein wird.
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Anforderungsprofile können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob derartige Qualifikationserfordernisse konstitutiven (zwingenden) oder lediglich deklaratorischen (beschreibenden) Charakter haben. Die „beschreibenden“ Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Bei einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich um ein Kriterium, das einen Beurteilungsvorsprung ausgleichen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2019 – 2 MB 32/18 – juris Rn. 9 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 07.12.2010 – 4 S 2057/10 – juris Rn. 4).
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Das „konstitutive“ – oder auch spezifische, spezielle – Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, etwa von dienstlichen Beurteilungen oder anderen unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem speziellen, konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und anderen leistungsbezogenen Merkmalen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2019 a.a.O. Rn. 8). Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (vgl. OVG Koblenz – Beschluss vom 23.05.2007 – 10 B 10318/07 – juris Rn. 6) oder ggf. anderen zur Bewertung der Eignung maßgeblichen Aspekten Bedeutung zu.
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Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten – also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn – als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, weil sie entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließt, erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2019 a.a.O. Rn.9f.; VGH Mannheim Beschluss vom 07.12.2010 a.a.O.).
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Dem Dienstherrn bleibt es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens überlassen, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere – sachgerechte – Anforderungen aufzustellen, die dann ein spezifisches „Anforderungsprofil“ bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. VGH München, Beschluss vom 27.03.2008 – 3 CE 08.352 – juris Rn. 34).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung der Antragsgegnerin genannten Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Hochschulgesetz (HSG) um konstitutive Merkmale. Soweit es etwa die Voraussetzung „abgeschlossenes Hochschulstudium“ angeht, ist dieses Merkmal einer weiteren Bewertung nicht zugänglich. Im Ausschreibungstext heißt es dann weiter, dass außerdem eine pädagogische und didaktische Eignung und besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gefordert würden, die in der Regel durch die hervorragende Qualität“ einer Promotion nachgewiesen werde. Bei dieser Anforderung, insbesondere was die Qualität der vorausgesetzten Promotion angeht, handelt handelt es sich um ein zwingendes, konstitutives Merkmal mit der Folge, dass der Beigeladene aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen würde. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht darauf hin, dass eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in der Regel (bereits) durch die „gute“ Qualität einer Promotion als nachgewiesen gilt (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 HSG). Unbeschadet dessen trifft es zwar zu, dass der Antragsteller in seiner Promotion eine bessere Note als der Beigeladene erhalten hat („summa cum laude“ gegenüber „magna cum laude“), indes teilt die Kammer die Einschätzung des Antragstellers nicht, dass lediglich seine Promotionsleistung als „hervorragend“ anzusehen ist. Vielmehr geht sie davon aus, dass auch eine Promotion mit der Note „magna cum laude“ von hervorragender Qualität ist. Beide Bewertungen lassen sich unter dem Begriff „hervorragend“ subsumieren.
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Letztlich braucht dem aber nicht im Einzelnen weiter nachgegangen zu werden; denn der Ausschreibungstext verlangt ausdrücklich eine solche Qualität der Promotion nur „in der Regel“. Selbst wenn nur die Promotion des Antragstellers (im Gegensatz zu der des Beigeladenen) von „hervorragender“ Qualität wäre, bedeutete dies nicht, dass der Beigeladene bereits unter diesem Aspekt dem Antragsteller unterlegen und wegen Nichterfüllung dieser Anforderung „aus dem Rennen“ wäre. Denn die Ausschreibung stellt ausdrücklich darauf ab, dass es (nur) erforderlich sei, die pädagogische und didaktische Eignung und besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit in der Regel durch die hervorragende Qualität einer Promotion nachzuweisen. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin durchaus Ausnahmen zulassen kann und ihr insoweit ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zuzugestehen ist. Wenn die Antragsgegnerin die Promotionsnote als konstitutives Merkmal hätte verankern wollen, hätte sie stattdessen die Stelle so ausschreiben müssen, dass (zwingende) Voraussetzung eine Promotion mit der Endnote „summa cum laude“ ist.
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Soweit in der Ausschreibung darauf abgestellt wird, dass fundierte Kenntnisse, nachgewiesen durch einschlägige Beiträge oder Industrieerfahrung in den Themenfeldern Hoch- und Frequenztechnik und Anwendungen der modernen Kommunikations- und Übertragungstechnik „erforderlich“ seien, weist diese Anforderung nur teilweise konstitutiven Charakter auf. Denn soweit „fundierte“ Kenntnisse gefordert werden, eröffnet dies ebenfalls einen Bewertungsspielraum durch die Antragsgegnerin. Sie hat gerade nicht festgelegt, in welchem Umfang, in welcher Qualität und Quantität sie solche Kenntnisse erwartet. Insoweit ist es im Einzelnen ihrer Einschätzung überlassen, was sie als „fundiert“ ansieht, solange die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist.
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Einschlägige Beiträge in den o.g. Bereichen bzw. Industrieerfahrung weisen beide Bewerber auf. Insoweit kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob der Antragsteller möglicherweise eine höhere Anzahl an Beiträgen verfasst hat oder eine längere Zeit Erfahrungen in der Industrie gesammelt hat. Entscheidend ist, dass diese beiden Voraussetzungen überhaupt von den Bewerbern erfüllt werden. Dass dies beim Beigeladenen nicht der Fall ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
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Bei den weiteren Voraussetzungen in der Ausschreibung, wie etwa, dass erwartet wird, dass sich der Professor/die Professorin verantwortungsvoll in den Selbstverwaltungsgremien engagiert und eine kontaktfreudige Mitwirkung bei der Drittmitteleinwerbung und im Rahmen des Technologietransfers zwischen Hochschule und Wirtschaft zeigt handelt es sich – darauf weist die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend ist – nicht um vorhandene, ggf. in der Vergangenheit gezeigte Fähigkeiten, sondern – das wird insbesondere aus dem Begriff „erwartet“ deutlich -, um eine an die Bewerber gerichtete Erwartungshaltung, die auf die Zukunft bezogen ist. Die bereits von den Bewerbern gezeigten und nachgewiesenen Fähigkeiten in der Vergangenheit haben insoweit nur indizielle Wirkung. Es ist demnach auch nicht entscheidend und vermag einen wie auch immer gearteten Eignungsvorsprung des Antragstellers nicht zu begründen, wenn man – was allerdings von der Antragsgegnerin bestritten wird – annähme, der Antragsteller habe in der Vergangenheit in einem höheren Umfang Drittmittel eingeworben und sich in den Selbstverwaltungsgremien einer (Fach-) Schule (im zeitlichen Umfang) stärker engagiert als der Beigeladene.
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Die Antragsgegnerin hat letztlich den – entscheidenden – (Eignungs-)Vorsprung des Beigeladenen in den abgehaltenen Probevorlesungen gesehen. Soweit sich die Antragsgegnerin im Ergebnis deshalb für den Beigeladenen entschieden hat, weil er die – geringfügig – bessere Probevorlesung gehalten hat, ist dies nicht zu beanstanden. In dem Auswahlvermerk vom 26.06.2020 ist im Einzelnen festgehalten, dass der Beigeladene seine Probelehrveranstaltung in mehrfacher Hinsicht überzeugend gehalten hat. Kritikpunkte sind nicht aufgeführt. Am Ende heißt es lediglich noch, dass die Studierenden die Probelehrveranstaltung des Beigeladenen für überwiegend sehr gut gehalten hätten. Demgegenüber wird die Probelehrveranstaltung des Antragstellers zwar insgesamt auch als gut angesehen, indes sind (kleinere) Kritikpunkte angebracht worden (Vortragsstil und der sonstige Medieneinsatz hätten etwas monoton, der Antragsteller stellenweise ein wenig unsicher gewirkt; das Zeitmanagement sei nicht ganz souverän gewesen). Anschließend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller von den Studierenden eine überwiegend gute Bewertung erhalten habe.
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Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin sich im Ergebnis dann für den Beigeladenen als den am besten geeigneten Kandidaten entschieden hat. Dem Protokoll der Berufungskommission vom 15.06.2020 lässt sich entnehmen, dass diese wesentlich auf die Probelehrveranstaltungen abgestellt hat. Sie hat diese insgesamt mit dem höchsten prozentualen Anteil veranschlagt (40 %). Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, weil laut Ausschreibung mit der hier streitbefangenen Stelle die Übernahme von Lehrveranstaltungen im Grundlagen- und Vertiefungsbereich der Elektrotechnik, die einen signifikanten Teil der Lehrverpflichtung ausmachen, „wesentlich“ verbunden ist. Die Lehrveranstaltungen sind in dem Ausschreibungstext bzw. in dem Anforderungsprofil explizit genannt, so dass diesen auch nicht eine lediglich untergeordnete Bedeutung zugemessen wurde und auch nicht werden musste. Insoweit hat sich die Berufungskommission – und ihr insoweit folgend der Auswahlvermerk vom 26.06.2020 – zulässigerweise auf das Ergebnis und die Bewertung der Probelehrveranstaltungen gestützt (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15.06.2011 – Au 2 E 11.617 – juris Rn 35).
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass ihm das Ergebnis der Auswahlentscheidung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist.
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Der Dienstherr hat die nicht ausgewählten Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung des ausgewählten Bewerbers über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten. Denn der unterlegene Bewerber hat stets Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 – 2 C 26.03 – juris Rn 15 ff). Diesem Begründungserfordernis ist nicht bereits genügt, wenn dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die Auswahlentscheidung durch Einsichtnahme zugänglich gemacht werden, sondern dem erfolglosen Bewerber sind bereits diejenigen Auswahlerwägungen mitzuteilen, die dafür maßgeblich waren, dass gerade der Ausgewählte dem Adressaten vorgezogen wurde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.04.2010 – 5 ME 277/09 – juris Rn 7). Demnach reicht es grundsätzlich nicht aus, dem Betroffenen überhaupt irgendeine Mitteilung zum Verfahrensergebnis zukommen zu lassen. Die Mitteilung muss vielmehr inhaltlich so gefasst sein, dass sie auch ihren Zweck hinreichend erfüllen kann. Sie muss deswegen aus sich heraus grundsätzlich geeignet sein, den unterlegenen Bewerbern in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für den Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtliche Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Erfüllt die sog. Konkurrentenmitteilung im Kern diesen Zweck, mag es dann ggf. dem unterlegenen Bewerber obliegen, sich mittels eines Antrages auf Einsicht in die Verwaltungsakte (in den Auswahlvorgang) noch weitere gewünschte ergänzende Information selbst zu beschaffen (OVG Münster, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 B 1518/08 – juris Rn 45).
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Diesen Anforderungen an eine Konkurrentenmitteilung genügte das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.06.2020 zwar nicht, denn es enthielt lediglich den Hinweis, dass beabsichtigt sei, die Professur dem Beigeladenen zu übertragen.
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Allerdings hat dies keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, weil dieser Mangel zwischenzeitlich behoben wurde.
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Zwar stellen die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen darf, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn 25). Die Mitteilung ist für den unterlegenden Bewerber jedoch ein belastender Verwaltungsakt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.2011 – 1 B 1284/11 – juris Rn. 3). Die Auswahlentscheidung selbst, die in aller Regel in einem Auswahlvermerk niedergelegt wird, ist kein Verwaltungsakt, da die nach § 106 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vorausgesetzte, unmittelbare Rechtswirkung nach außen nicht gegeben ist. Diese tritt erst mit der (schriftlichen) Mitteilung des Auswahlergebnisses an den unterlegenen Bewerber ein (VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.2011 aaO). Wenn – wie hier - die Begründung der Mitteilung die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn nicht erkennen lässt, kann sie indes gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwG nachgeholt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2016 – 5 ME 2/16 – juris Rn 11 f; OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2019 aaO Rn 12).
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Dem ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat in ihren gerichtlichen Schriftsätzen vom 07.08. und 01.09.2020 ausführlich die Gründe referiert, die die Grundlage für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bilden und eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht zu begründen vermögen.
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Schließlich hat die Antragsgegnerin auch in dem Auswahlvermerk vom 26.06.2020 ihre wesentlichen Auswahlerwägungen ausreichend dargelegt. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – juris Rn 14 und vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn 20 jeweils mit weiteren Nachweisen). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann, wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2019 aaO mwN).
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Dabei ist es unschädlich, soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Drittmittelprojekte Erwägungen „nachgeschoben“ hat. Für die Nachholung der Begründung der Auswahlentscheidung gilt § 114 Satz 2 VwG. Diese Vorschrift lässt indes (nur) die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn 22). Deshalb dürfen die Auswahlerwägungen des Dienstherrn dem gerichtlichen Verfahren lediglich ergänzt, nicht aber erstmals dargelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 – 1 WB 23.03 – juris Rn 6). Soweit man darauf überhaupt abstellen wollte (s. dazu bereits oben die verneinenden Ausführungen), stellt der (erstmalige) Hinweis auf zwei zusätzliche (kleinere) Drittmittelprojekte im gerichtlichen Verfahrensich sich weder als erstmalige noch als ausgewechselte Erwägung dar. Die Darstellung von weiteren Drittmittelprojekten des Beigeladenen dürfte eher der Illustration gedient haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG iVm Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges auf Grundlage des monatlichen Grundgehalts der Besoldung W 2 in Höhe von 6.087,44 € x 12: 4 = 18.062,32 € (Stand: 01.01.2020) festgesetzt worden.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
- § 61 Abs. 1 Nr. 3 HSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 114 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 114 Satz 2 VwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 16/18 1x
- 1 BvR 3606/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2364/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 30/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 MB 32/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 2057/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 10318/07 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 277/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1518/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1284/11 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 2/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2305/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 206/07 2x (nicht zugeordnet)