Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 17/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
- 1
Der am 2. Juli 2020 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin,
- 2
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen,
- 3
hat keinen Erfolg.
- 4
Der Antrag ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer am 2. Juli 2020 zum Aktenzeichen 6 A 169/20 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2020 wiederherzustellen. So verstanden ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen ganz oder teilweise wiederherstellen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. So ist es hier. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 24. Januar 2020 nicht nur die Genehmigung für die streitgegenständliche Biogasanlage widerrufen, sondern auch deren sofortige Vollziehung unter Berufung auf ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
- 5
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
- 6
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde - wie vorliegend hinsichtlich der Widerrufsentscheidung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen.
- 7
In formaler Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie wahrt die Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung in diesem Sinne ist dabei nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, Rn. 6, juris). So ist es hier. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 24. Januar 2020 in ausreichendem Maße begründet. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich nicht in formelhaften Ausführungen oder einem Verweis auf den Wortlaut von § 80 Abs. 3 VwGO. Vielmehr stellt er darauf ab, dass die streitbefangene Biogasanlage ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Ausschöpfung der zulässigen Rechtsmittel möglicherweise noch über Jahre hinweg betrieben werde, obwohl die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage entfallen sei und die Antragstellerin diesen Umstand wissentlich selbst verursacht habe. Weiterhin beruft er sich darauf, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei, um der Gefahr von Nachahmungseffekten vorzubeugen. Diese könnten darin liegen, dass ein Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lediglich als Strohmann eingeschaltet werde, um die Genehmigung für eine Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu erlangen, die Anlage nach Erlangung der Genehmigung aber an Dritte veräußert werde, die die Genehmigung nicht erhalten hätten. Die Folge hiervon wäre ein möglicher Wildwuchs von nicht genehmigungsfähigen Anlagen im Außenbereich.
- 8
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung für die streitbefangene Biogasanlage aus dem Bescheid vom 24. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2020 überwiegt das Interesse der Antragstellerin, den Widerruf der Genehmigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage nicht gegen sich gelten lassen zu müssen.
- 9
Der Widerruf der Genehmigung erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig.
- 10
Der Widerruf beruht auf § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.
- 11
Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Widerrufs bestehen nicht. Der Antragsgegner ist für den Widerruf von Genehmigungen gemäß § 21 BImSchG zuständig. Über den Widerruf nach § 21 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Das wird zwar nicht ausdrücklich in Absatz 1 bestimmt, lässt sich aber aus der Erwähnung der Genehmigungsbehörde in Absatz 2 und insbesondere aus Absatz 3 entnehmen, wo die Zuständigkeit dieser Behörde vorausgesetzt wird. Genehmigungsbehörde ist dabei nicht die Behörde, die die zu widerrufende Genehmigung tatsächlich erteilt hat, sondern die Behörde, die über einen Genehmigungsantrag für die betroffene Anlage nunmehr zu entscheiden hätte (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Röckinghausen, 92. EL Februar 2020, BImSchG § 21 Rn. 50a). Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall der Antragsgegner die Genehmigungsbehörde. Dies ergibt sich aus § 2 Nr. 3 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin weiterhin mit Schreiben vom 9. Januar 2020 zum beabsichtigten Widerruf der Genehmigung angehört. Schließlich entspricht der Widerruf als actus contrarius zur Genehmigung auch der danach gebotenen Schriftform.
- 12
Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Genehmigung. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG darf eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
- 13
Diese Voraussetzungen liegen vor.
- 14
Die widerrufende Genehmigung wurde gemäß § 4 in Verbindung mit § 19 BImSchG erteilt und war ursprünglich rechtmäßig.
- 15
Der Antragsgegner wäre aufgrund von Tatsachen, die nach der Erteilung der Genehmigung eingetreten sind, auch berechtigt, die Genehmigung nicht zu erteilen. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung war die streitgegenständliche Biogasanlage genehmigungsfähig. Insbesondere war die Voraussetzung aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfüllt, nach der es sich um ein Vorhaben „im Rahmen“ eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB handeln muss. Die Voraussetzung soll sicherstellen, dass Biogasanlagen nur im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 6.08 –, Rn. 18, juris). Das war hier der Fall. Der vormalige Betreiber der streitgegenständlichen Biogasanlage und Genehmigungsadressat war – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, in dessen Rahmen die Anlage errichtet und betrieben wurde.
- 16
Mit der Übernahme des alleinigen Betriebs der Biogasanlage durch die Antragstellerin zum 1. Januar 2019 und mithin nach Erteilung der Genehmigung, ist diese Voraussetzung jedoch weggefallen. Die Biogasanlage wird seit diesem Zeitpunkt nicht mehr „im Rahmen“ eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB (sog. Basisbetrieb) betrieben. Zwar ist umstritten, ob diese Voraussetzung vorliegt, wenn die Biogasanlage – wie hier - von einer anderen Person betrieben wird als dem Inhaber des Basisbetriebs, also zum Beispiel von einer Gesellschaft. Strittig ist dabei allerdings nur, in welchem Maß der Inhaber des Basisbetriebs Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage haben muss. Während vielfach vertreten wird, der Inhaber des Basisbetriebs müsse den bestimmenden, maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage haben (statt aller m.w.N. EZBK/Söfker, 138. EL Mai 2020, BauGB § 35 Rn. 59b), wird auch die Auffassung vertreten, dass ein maßgeblicher oder beherrschender Einfluss des Inhabers des Basisbetriebs nicht erforderlich sei (Berwanger, § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB – Biogasanlagen im Außenbereich und gesellschaftsrechtliche Beteiligung des privilegierten Landwirts, NVwZ 2013, 116, 118). Zu beachten ist dabei jedoch, dass auch die Stimme, die das Erfordernis eines maßgeblichen oder beherrschenden Einflusses ablehnt, anerkennt, dass der Inhaber des Basisbetriebs zumindest irgendeine rechtlich gesicherte Möglichkeit haben muss, um auf den Betrieb der Biogasanlage Einfluss zu nehmen (Berwanger, § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB – Biogasanlagen im Außenbereich und gesellschaftsrechtliche Beteiligung des privilegierten Landwirts, NVwZ 2013, 116, 118-119). Genau daran fehlt es vorliegend jedoch. Die Kammer kann daher offenlassen, in welchem Maß der Inhaber des Basisbetriebs Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage haben muss, damit die Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 „im Rahmen“ eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB betrieben wird. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren hat der Inhaber des Basisbetriebs die streitgegenständliche Biogasanlage im vorliegenden Fall nämlich vollständig an sie veräußert und seinen landwirtschaftlichen Betrieb weitgehend aufgegeben. Damit fehlt es an jeglicher rechtlichen Einflussmöglichkeit des Inhabers des Basisbetriebes auf den Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage. Die Biogasanlage wird somit seit dem Betreiberwechsel am 1. Januar 2019 nicht mehr „im Rahmen“ eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB betrieben und ist folglich nach § 35 Abs. 1 BauGB unzulässig.
- 17
Auch eine Zulässigkeit gemäß § 35 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, da die streitgegenständliche Biogasanlage nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) und des für den Standort der Biogasanlage geltenden Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) widerspricht.
- 18
Weiterhin wäre ohne den Widerruf der Genehmigung auch das öffentliche Interesse gefährdet. Diese Voraussetzung wird weit ausgelegt. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses kann nicht erst dann angenommen werden, wenn schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu befürchten sind oder eine nachhaltige Beeinträchtigung besonders wichtiger Rechtsgüter vorliegen. Vielmehr genügen auch weniger gravierende nachteilige Wirkungen, die von der Anlage ausgehen können (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Röckinghausen, 92. EL Februar 2020, BImSchG § 21 Rn. 35a). So ist es hier. Die streitgegenständliche Biogasanlage steht – wie vorstehend erläutert – mit den Vorgaben aus § 35 BauGB nicht im Einklang. Sie beeinträchtigt gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB öffentliche Belange.
- 19
Es ist weiterhin auch nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Widerruf der Genehmigung die Ermessensgrenzen aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG überschreitet oder der Antragsgegner in einer Weise von der Vorschrift Gebrauch gemacht hat, die nicht dem Zweck der Ermächtigung entspricht, § 114 Satz 1 VwGO.
- 20
Der Antragsgegner hat insbesondere die Jahresfrist aus § 21 Abs. 2 BImSchG eingehalten. Danach ist der Widerruf der Genehmigung nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, welche den Widerruf rechtfertigen, zulässig. Diese Frist wurde hier eingehalten. Der Antragsgegner hat erstmals durch das Schreiben der Antragstellerin vom 25. Februar 2019 (Eingang beim Antragsgegner am 27. Februar 2019) Kenntnis vom Betreiberwechsel bei der streitgegenständlichen Biogasanlage und mithin den Tatsachen erhalten, die zum Widerruf der Genehmigung geführt haben. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 24. Januar 2020 ist der Antragstellerin am 28. Januar 2020 und somit innerhalb der Jahresfrist bekannt gegeben worden.
- 21
Der Widerruf der Genehmigung erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig, weil sich die Antragstellerin bereits seit 2018 bemüht hat, die gegenwärtige bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Biogasanlage durch die Aufstellung eines Bebauungsplans legalisieren zu lassen. Die Antragstellerin hat selbst eingeräumt, dass ihre Bemühungen, die Belegenheitsgemeinde der Biogasanlage dazu zu bewegen, einen Bebauungsplan für die streitgegenständliche Anlage aufzustellen, gescheitert sind.
- 22
Auch das Vorbringen der Antragstellerin, sie bemühe sich, die gegenwärtige bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Anlage durch eine Rückveräußerung an den Inhaber des Basisbetriebes zu beheben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Genehmigung. Die Antragsgegnerin hat ihre Rückveräußerungsabsichten erst kurz vor Ablauf der Jahresfrist aus § 21 Abs. 2 BImSchG, nämlich in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2020 mitgeteilt. Angesichts der zeitlichen Nähe zum Ablauf der Widerrufsfrist aus § 21 Abs. 2 BImSchG am 27. Februar 2020 kämen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs nur in Betracht, wenn die Antragsgegnerin ihre Rückveräußerungsabsichten in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2020 in irgendeiner Weise näher substantiiert hätte. Dies ist allerdings nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2020 lediglich allgemein angekündigt, dass beabsichtigt sei, die Biogasanlage zurückzuveräußern. Auf weitere Details, z. B. einen Zeitplan etc. ist die Antragstellerin nicht eingegangen.
- 23
Schließlich überwiegt auch bei einer allgemeinen Abwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs das private Interesse der Antragstellerin, den Widerruf der Genehmigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage nicht gegen sich gelten lassen zu müssen. Private Interessen der Antragstellerin, die das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Widerrufs überwiegen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
- 24
Die Umstände, dass die streitgegenständliche Biogasanlage im Falle einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs heruntergefahren werden müsste und ein späteres Wiederanfahren der Anlage mit zusätzlichen Aufwand und Ressourceneinsatz für die Antragstellerin verbunden wäre, müssen, ebenso wie etwaige finanzielle Einbußen durch den Verlust der Einspeisevergütung, hinter den im Bescheid vom 24. Januar 2020 angeführten und nachvollziehbaren Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückstehen.
- 25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BImSchG § 21 Widerruf der Genehmigung 8x
- BImSchG § 19 Vereinfachtes Verfahren 1x
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 8x
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 154 1x
- 6 A 169/20 1x (nicht zugeordnet)