Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 331/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Unfallausgleich.

2

Der Kläger stand als Polizeiobermeister (POM) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Seine Dienststelle war die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung der Bereitschaftspolizei (PD AFB). Im März 2013 war er abgeordnet zur Polizeistation xxx (Bäderdienst). Inzwischen ist der Kläger aus dem Schleswig-Holsteinischen Polizeidienst ausgeschieden.

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Im Rahmen einer Lkw - Kontrolle erlitt er am 27.03.2013 bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Lkw - Fahrer eine Schulterverletzung. Der Beklagte erkannte diese durch Bescheid vom 08.07.2014 als Dienstunfall an und stellte als Körperschäden fest: Sehnenansatzreizung rechte Schulter / Verletzung der Nervenplexus / Riss der distalen Bizepssehne rechts.

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Nachdem der Kläger einen Anspruch auf Unfallausgleich geltend gemacht hatte, holte die seinerzeit zuständige Polizeiärztin diverse ärztliche Stellungnahmen ein und stellte beim Kläger aufgrund seiner Verletzung einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 fest.

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Mit Bescheid vom 13.04.2015 setzte der Beklagte daraufhin ab dem 27.03.2013 bis auf weiteres aufgrund des unfallbedingten Körperschadens einen GdS in Höhe von 10 fest. Ein wesentlicher, durch den Dienstunfall verursachter GdS, welcher länger als sechs Monate gedauert habe bzw. dauere, liege nicht vor, so dass ein Unfallausgleich nicht gewährt werden könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6

Der Kläger war seit dem Unfalltag dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 15.02.2014 bis 30.06.2015 befand er sich in Elternzeit bzw. einer Beurlaubung (Beurlaubung aus familiären Gründen).

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Mit Antrag vom 31.08.2015 beantragte der Dienstvorgesetzte des Klägers die Überprüfung von dessen Dienstfähigkeit. In diesem Antrag wurden erstmalig vom Kläger geschilderte psychische Folgen des Dienstunfalls erwähnt.

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Der Beklagte bat mit Schreiben vom 20.11.2015 daraufhin den Polizeiarzt, eine fachärztliche Begutachtung und Bewertung des GdS, basierend auf dem Dienstunfall vom 27.03.2013, unter Berücksichtigung von Unfallfolgen in psychischer und orthopädischer Hinsicht, vorzunehmen.

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Nach Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens vom 18.03.2016, ergänzt durch Stellungnahme vom 08.04.2016, kam der Polizeiarzt, nachdem der Kläger sich bei ihm vorgestellt hatte, in seinem Gutachten vom 30.06.2016 zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht der Dienstunfall eine Schulterverletzung rechts mit Riss der distalen Bizepssehne und Nervenplexusbeteiligung verursacht habe. Die Beschwerden seien inzwischen weitgehend kompensiert, übriggeblieben sei nur eine Bewegungseinschränkung ohne Schmerzsymptomatik. Der GdS sei (weiterhin) in dieser Hinsicht mit 10 zu veranschlagen. Aus psychologischer Sicht sei eine Posttraumatische Belastungsstörung hinzugekommen. In der Zeit vom 27.03.2013 bis zum 30.06.2015 sei ein GdS in Höhe von 10 (Schulterverletzung) und in der Zeit vom 01.07.2015 (Wiederaufnahme des Dienstes nach Elternzeit) bis 30.06.2017 insgesamt ein solcher in Höhe von 40 zu konstatieren (Schulterverletzung und Posttraumatische Belastungsstörung).

10

Durch Bescheid vom 08.07.2016 erkannte der Beklagte einen GdS von 40 infolge des Unfalls entsprechend dem Gutachten des Polizeiarztes an und gewährte Unfallausgleich für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2017

11

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch im Wesentlichen mit dem Hinweis, es hätte zur Feststellung eines GdS auf orthopädischem Gebiet ein entsprechendes externes Gutachten eingeholt werden müssen.

12

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.10.2018 zurück. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Kläger seit dem Unfallereignis am 27.03.2013 dienstunfähig erkrankt sei. Die Krankschreibung sei lediglich durch die Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der Zeit vom 15.02.2014 bis 30.06.2015 unterbrochen worden. Zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass gegen ihn disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt würden wegen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Security Officer auf dem Kreuzfahrtschiff XXX während der Zeit seiner Erkrankung. In der Zeit vom 18.01.2014 bis 04.09.2015 – also während der Dauer seiner Elternzeit und danach während der Krankschreibung - sei der Kläger bei der XXX fest angestellt gewesen und habe 15,5 Tage pro Monat gearbeitet und Schiffsreisen begleitet. In der Zeit vom 05.09.2015 bis 27.07.2016 seien temporäre Einsätze an Bord ebenfalls in der Funktion eines Security-Officer erfolgt. Darüber hinaus habe der Kläger in dieser Funktion sogar Führungsaufgaben wahrgenommen. Auch dies sei während der Zeit seiner Krankschreibung geschehen. Die ausgeübten Tätigkeiten an Bord der XXX deckten sich weitgehend mit dem Tätigkeitsprofil eines Polizeivollzugsbeamten. Insoweit seien Zweifel an den bisherigen ärztlichen Diagnosen aufgekommen. Insbesondere die im Hinblick auf die vom psychologischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.03.2016, ergänzt durch Stellungnahme vom 18.04.2016, festgestellte Posttraumatische Belastungsstörung könne möglicherweise nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Polizeiarzt sei um erneute Würdigung des Gesamtvorgangs im Hinblick auf die Diagnose gebeten worden. Dieser habe mitgeteilt, dass der Kläger mehrfach vom polizeiärztlichen Dienst des Landespolizeiamtes gebeten worden sei, sich einer (erneuten) Begutachtung eines psychologischen Sachverständigen (Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie) und einer orthopädischen Untersuchung (Dr. xxx) zu unterziehen. Dem sei der Kläger nicht gefolgt. Auch eine schriftliche Anweisung, einen Termin bei dem Orthopäden wahrzunehmen, habe der Kläger ignoriert.

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Dem Kläger falle die materielle Beweislast hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach § 39 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (BeamtVG SH) zu. Weigere sich der Beamte sich untersuchen zu lassen, sei die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn sich keine Feststellungen für das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen ließen. Nach dem aus § 444 Zivilprozessordnung (ZPO) abgeleiteten und auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz könne das Verhalten einer Partei, das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitele, im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeuge, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden müsse. Dieser Grundsatz gelte auch im Beamtenrecht, wenn der Beamte verpflichtet sei, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Zweifel an der bisherigen Diagnoseerhebung im Hinblick auf die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung seien berechtigt und begründet. Es sei unglaubwürdig, dass der Kläger eine Tätigkeit auf der XXX als Security Officer hauptberuflich ausüben könne, jedoch nicht in der Lage sei, überhaupt eine rudimentäre Dienstleistung bei der Landespolizei zu erbringen – und sei es eine reine Innendiensttätigkeit nach dem sog. Hamburger Modell oder mit begrenzter Dienstfähigkeit. Hinzu komme, dass auch die Seetauglichkeitsuntersuchung vom 01.07.2016, während der der Kläger erklärt habe, „keinerlei Beschwerden“ zu haben und durch den untersuchenden Arzt bescheinigt worden sei, dass er keinerlei Krankheiten aufweise, die als Ursache für eine zeitweilige oder ständige Seedienstuntauglichkeit angesehen würden, wie z.B. Krankheiten des Nervensystems oder Geisteskrankheiten und Erkrankungen der Muskeln, Sehnen und Gelenke, und die mit der Arbeit an Bord unvereinbar seien, Zweifel an der bisherigen Diagnoseerhebung genährt hätten. Die bisherigen Feststellungen zu den Unfallfolgen auf psychologischem Fachgebiet seien in Frage zu stellen, weil das bisherige Gutachten lediglich auf Angaben des Klägers basiere. Der Kläger sei auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und trage im Übrigen die Beweislast für das Vorliegen einer PTBS. Auf orthopädischen Fachgebiet müsse es bei der bisherigen Einschätzung einer GdS von 10 mit den Unfallfolgen Sehnenansatzreizung rechte Schulter / Verletzung der Nervenplexus / Riss der distalen Bizepssehne rechts verbleiben.

14

Der Kläger hat unter dem 15.11.2018 Klage erhoben.

15

Er trägt im Wesentlichen vor, dass er im Januar 2014 bei seinem Dienstvorgesetzten vorgesprochen habe, um seinen Dienst wiederaufzunehmen. Dieser habe erklärt, dass er – der Kläger – aufgrund der vorhandenen physischen Einschränkungen nicht verwendet werden könne. Daraufhin habe er einen Antrag auf Elternzeit gestellt, welche er dann nach Genehmigung auch begonnen habe. Er habe eine Auseinandersetzung mit einer Baufirma gehabt wegen Baumängeln des von ihm errichteten Einfamilienhauses und habe deshalb die Elternzeit abgebrochen. Als ihm bei erneutem Dienstantritt erklärt worden sei, dass es keine Verwendungsmöglichkeiten für ihn gebe, habe er sich abgehängt gefühlt und anschließend verstärkt depressive Episoden durchlitten. Das sei der Anfang des Posttraumatischen Belastungssyndroms gewesen. Mit der Zeit habe er eine Aversion gegen die Polizei entwickelt.

16

Zu der Tätigkeit auf dem Kreuzfahrtschiff habe ihn die finanzielle Not getrieben. Er habe beruflich wieder Fuß fassen wollen, dazu sei ihm jedoch keine Gelegenheit gegeben worden. Er habe sich ab dem 04.08.2016 einer stationären Therapie in xxx unterzogen. Eine Verlängerung sei geplant gewesen, indes sei während der Therapie ein Straf- und Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Insofern sei er außerstande gewesen, die Therapie zu beenden und habe diese vorzeitig abgebrochen. Im Anschluss an den Abbruch habe er sich im Zentrum für Integrative Psychiatrie in xxx in eine weitere Therapie begeben. Erst mit Schreiben des Polizeiarztes vom 30.01.2018 habe er erfahren, dass eine umfassende Begutachtung vorgenommen werden solle, die sowohl in orthopädischer als auch in psychologischer Hinsicht zu seiner Polizeidienstfähigkeit habe Stellung nehmen sollen. Insoweit sei ein ganz anderer Untersuchungsgegenstand ausgegeben worden. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, warum die bisherigen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen nicht mehr ausreichten. Es seien keine Informationen von den bisher behandelnden Ärzten eingeholt worden. Lediglich zwei weitere Ärzte seien mit der Begutachtung beauftragt worden, ohne dass diese hinreichende Informationen über ihn erhalten hätten.

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Einer erneuten Begutachtung durch weitere Ärzte habe er sich nicht stellen müssen. Die bisherigen Diagnosen seien hinreichend belegt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die bisher festgestellten Erkrankungen nicht vorlägen. Der Beklagte habe vielmehr ohne medizinische Kenntnisse nach dem Motto verfahren „wer auf dem Schiff arbeiten kann, ist polizeidienstfähig“. Es liege insoweit ein Ermessensausfall vor, da die bisherigen ärztlichen dienstlichen Gutachten und Stellungnahmen nicht nur ignoriert, sondern ad absurdem geführt worden seien. Es hätten die bisherigen Unterlagen ausgewertet werden müssen. Darüber hinaus hätte ein isoliertes fachorthopädisches Fachgutachten eingeholt werden müssen, wobei der zu beauftragende Arzt zuvor hinreichend mit entsprechenden Informationen hätte versorgt werden müssen.

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Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),

19

den Bescheid des Beklagten vom 08.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2018 aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Er bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig; ihr fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Rechtsschutzbedürfnis wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 30). Es dient im Ergebnis dem Schutz subjektiver Rechte. Maßgebend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. Kopp a.a.O. § 113 Rn. 130).

25

Letztere Voraussetzung fehlt vorliegend.

26

Der Kläger ficht lediglich die Bescheide vom 08.07.2016 und vom 11.10.2018 an, ohne eine Leistung/Verpflichtung zu begehren. Im Ausgangsbescheid vom 08.07.2016 ist ihm ein GdS in der Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2017 in Höhe von 40 zugesprochen worden. Das hatte zur Folge, dass der Kläger Unfallausgleich nach den §§ 39 SHBeamtVG iVm 31 Abs. 1 – 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten hat (er liegt für den angegebenen Zeitraum über der insoweit maßgeblichen Grenze eines GdS von 25).

27

Die - alleinige - Aufhebung der Bescheide führt indes nicht zu einer Verbesserung seiner rechtlichen Position, sondern zu einem Wegfall einer Begünstigung. Zwar enthält der Widerspruchsbescheid für den Kläger insoweit negative bzw. belastende Ausführungen dazu, als dass die für ihn vom psychologischen Sachverständigen abgegebenen Diagnosen möglicherweise unzutreffend sein könnten und deshalb eine erneute psychologische Begutachtung in Auftrag gegeben werden sollte. Gleichwohl bestätigt der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2018 durch die (bloße) Zurückweisung des Widerspruchs die im Bescheid vom 08.07.2016 festgestellten Unfallfolgen und den GdS von 40 und damit die dem Kläger gewährte Vergünstigung. Bei einem „Erfolg“ der Klage würde sich der Kläger vielmehr selbst schaden, es gäbe dann keine Grundlage mehr für die Zahlung eines Unfallausgleichs (und könnte in einem weiteren Verfahren zur Rückforderung des bereits bewilligten Unfallausgleichs führen).

28

Die Kammer konnte auch nur über den (lediglich) auf Aufhebung gerichteten Antrag des Klägers entscheiden. Zwar ist sie an Anträge nicht gebunden, darf indes auch nicht über das Klagebegehren hinausgehen, mithin nicht mehr zusprechen, als mit dem Antrag begehrt wird (vgl. § 88 VwGO).

29

Weder der Kläger noch ein Bevollmächtigter sind zur mündlichen Verhandlung erschienen, so dass die Kammer auch nicht auf einen sachdienlichen, insbesondere dem - möglichen - Begehren des Klägers entsprechenden Antrag hinwirken konnte.

30

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen:

31

Selbst wenn man zu einer Prüfung der Begründetheit des Antrages des Klägers käme, hätte dieser keinen Erfolg.

32

Der klägerische Vortrag ist zunächst widersprüchlich und unschlüssig. Während er noch in seinem Widerspruchsschreiben die Einholung eines externen orthopädischen Gutachtens gefordert hat, wehrt er sich in seiner Klagebegründung vehement gegen eine Beauftragung weiterer Gutachter (sowohl psychologische, aber auch orthopädische) und dagegen, dass er sich weiteren Untersuchungen unterziehen soll. Darüber hinaus dürften die Bedenken des Beklagten gegen das eingeholte psychologische Gutachten nicht fernliegend sein. Der Kläger hat in seiner Klagbegründung vorgetragen, dass die depressiven Episoden, die in eine Posttraumatische Belastungsstörung gemündet hätten, erst nach dem Ärger im Zusammenhang mit seinem Hausbau und seiner (erneuten) Zurückweisung durch seinen Dienstvorgesetzten im Juli 2015 aufgetreten seien. Inwieweit damit noch ein Ursachenzusammenhang mit dem Dienstunfall vom 27.03.2013 herstellbar sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Hinzukommt die vom Beklagten festgestellte uneingeschränkte Verwendbarkeit des Klägers als Security Officer auf dem Kreuzfahrtschiff.

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Unbeschadet dessen hat der Kläger nichts vorgetragen, insbesondere keine ärztlichen Stellungnahmen eingereicht, die die Annahme eines höheren GdS in orthopädischer Hinsicht nahelegen und den vom Polizeiarzt festgesetzten GdS in Frage stellen könnten. Im Hinblick auf die Begründung des GdS durch den Polizeiarzt sind in medizinischer Hinsicht ebenfalls keine Einwendungen vorgebracht worden, insbesondere hat der Kläger dem Polizeiarzt nicht die ärztliche Sachkunde abgesprochen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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