Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 130/20
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000, -- € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. In jedem Fall sind gemäß § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) und das geforderte Recht (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht dabei im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragssteller nicht schon das zusprechen, was er – sofern ein Anspruch besteht – nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
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Gemessen an diesen Vorgaben würde mit der beantragten Verpflichtung des Antragsgegners im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG, einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, hilfsweise einer Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG, der Erteilung einer Vorabzustimmung im Falle einer möglichen Nachholung des Visumverfahrens als Fachkraft und Beschäftigter und der Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, verknüpft an die Wiedereinreise, ohne jegliche Sperrfrist auszusprechen, eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Einem solchen Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nach den genannten Grundsätzen nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 – 11 VR 8/98 –, Rn. 5, juris). Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
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Der Antragsteller bedarf gegenwärtig nicht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Die durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2017 ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist zwar durch die am 7. September 2020 erklärte Rücknahme der dagegen vor dem Gericht eingereichten Klage des Antragstellers in dem Verfahren 16 A 455/19 bestandskräftig geworden und der Antragsteller ist demnach vollziehbar ausreisepflichtig, ohne dass es einer erneuten Abschiebungsandrohung durch den Antragsgegner bedarf. Eine Abschiebung des Antragstellers droht jedoch gegenwärtig nicht. Der Antragsgegner hat nämlich dem Antragsteller wegen des noch laufenden Asylverfahrens der Ehefrau eine Duldung erteilt und die Aufnahme der von dem Antragsteller ausgeübten Beschäftigungen erlaubt. Der Antragsgegner hat auch bereits im laufenden Verfahren erklärt, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Ehefrau ausgesetzt wird.
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Der Antragsteller benötigt auch weder zur vorläufigen Sicherstellung seines weiteren Aufenthaltes noch zur Ausübung einer Beschäftigung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Es ist darüber hinaus ungewiss, ob der Antragsteller überhaupt das Visumverfahren nachholen muss, sodass auch die Nichterteilung einer Vorabzustimmung ebenso wie die fehlende Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer Wiedereinreise gegenwärtig nicht mit unzumutbaren Nachteilen für ihn verbunden ist.
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Darüber hinaus hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass derzeit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 nicht vorliegen. Der Antragsteller sei nicht mit dem erforderlichen Visum zur Ausübung einer Beschäftigung eingereist. Zudem sei der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit nicht vollständig gesichert. Eine Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG sei in der Regel zu erteilen, wenn der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sei und der Lebensunterhalt durch die Beschäftigung gesichert sei. Dem Antragsteller sei jedoch erst am 14. Oktober 2020 erstmalig eine Duldung erteilt worden. Der Antragsgegner hat darüber mitgeteilt, dass die Frist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG 6 Jahre betrage und somit am 30. März 2021 erfüllt wäre. Die Vorschriften der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zum Visumverfahren würden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen. Bislang liege vom dem Antragsgegner jedoch kein Nachweis über das Bestehen des Tests „Leben in Deutschland“ bzw. des Einbürgerungstests vor (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG). Auch werde der Lebensunterhalt derzeit nicht durch den Antragsteller gesichert. Sollte der Antragsteller diese Voraussetzungen jedoch ab dem 30. März 2021 erfüllen können, wäre der Antragsgegner bei Einverständnis des Antragstellers bereit, aus Gründen der Verfahrensökonomie, den Antrag vom 17. Juli 2020 erst im April 2021 zu bescheiden. Eine Rückmeldung zu dem Angebot des Antragsgegners ist bislang von dem Antragsteller nicht eingegangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der nach der erkennbaren Interessenlage des Antragstellers auch für das einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt worden ist, beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- § 19c AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60d AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 25b Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19c Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60d Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 11 VR 8/98 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 455/19 1x (nicht zugeordnet)