Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 53/20
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.
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Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 06.10.2020 erhobenen Widerspruchs gegen die der Firma L. erteilte Baugenehmigung vom 14.05.2020 anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die der Firma L. erteilte Baugenehmigung für den „Umbau und Nutzungsänderung Bauernhaus zum Hofladen, Kiosk und Bürogebäude“ auf dem Grundstück L-Straße in A-Stadt (Flurstück X/X, Flur X, Gemarkung A-Stadt) nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der L. bzw. des Insolvenzverwalters, die erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 14.05.2020 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.
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Dabei ist allerdings ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 LBO nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Angemerkt sei hierzu allerdings, dass bauordnungsrechtliche Verstöße auch nicht ersichtlich sind.
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Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen.
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Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes A-Stadt. Mangels einer Überplanung durch einen Bebauungsplan richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Gem. § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Ein Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung entfaltet Drittschutz. Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Grundstückseigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dabei findet der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht nur im förmlich festgesetzten Baugebiet Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 -, zitiert nach juris).
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Durch das genehmigte Bauvorhaben wird der Gebietsgewährleistungsanspruch aber nicht verletzt. Der Hofladen mit Kiosk und Getränkeabteilung ist unabhängig davon zulässig, ob man die nähere Umgebung – so die Antragsteller – als Mischgebiet oder – so die Auffassung des Antragsgegners – als Dorfgebiet oder letztlich als allgemeines Wohngebiet einstuft. Im Mischgebiet nach § 6 BauNVO oder im Dorfgebiet nach § 5 BauNVO wäre das genehmigte Vorhaben als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet würde der Hofladen mit Kiosk gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig sein. Angemerkt sei, dass ein Mischgebiet ausweislich des Eindrucks aus den frei verfügbaren Satellitenbildern nicht vorliegen dürfte, weil die nähere Umgebung ganz überwiegend von Wohnbebauung geprägt ist, ein Mischgebiet aber ein qualitatives Nebeneinander von Wohnbebauung und Gewerbe voraussetzt. Der Antragsgegner qualifiziert die nähere Umgebung als Dorfgebiet, weil er davon ausgeht, dass in A-Stadt zumindest noch ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb in der näheren Umgebung vorhanden ist. Trifft diese Annahme, der die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten sind, zu, so ist die Einstufung zutreffend, weil bereits die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der näheren Umgebung die Annahme eines Dorfgebiets zu rechtfertigen vermag. Von der Einstufung als Dorfgebiet ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung auszugehen, weil die Antragsteller der entsprechenden Behauptung des Antragsgegners nicht entgegengetreten sind. In einem Dorfgebiet sind aber Gewerbebetriebe gem. § 5 Abs. 1 BauNVO erst dann ausgeschlossen, wenn sie wesentlich stören. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gilt dies auch für Einzelhandelsbetriebe. Erst großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm sind gem. § 11 Abs. 3 BauNVO den Kerngebieten oder den für sie festgesetzten Sondergebieten vorbehalten. Die Ausgestaltung des genehmigten Hofladens mit Kiosk rechtfertigt nicht ansatzweise die Annahme, vorliegend handele es sich um einen atypischen, wesentlich störenden Einzelhandelsbetrieb. Nach der Nutzflächenbeschreibung (Bl. 13 der Beiakte A) umfasst der genehmigte Einzelhandelsbetrieb inklusive Lager, Kiosk-Getränke, Hofladen und Kiosk nur eine Gesamtnutzfläche von ca.172 qm. Die Nutzfläche liegt damit weit unterhalb der für nichtgroßflächigen Einzelhandel zulässigen Verkaufsfläche von 800 qm. Soweit die Antragsteller darauf beharren, dass gerade ein Getränkemarkt mit dem Charakter eines Mischgebiets oder eines Dorfgebiets nicht vereinbar sei, sondern ihren Gebietserhaltungsanspruch verletze, findet diese Auffassung weder in der Baunutzungsverordnung noch in der Rechtsprechung eine Grundlage.
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Auch ein Verstoß gegen das sogenannte Rücksichtnahmegebot, das ebenfalls Drittschutz vermittelt, liegt nicht vor. Gem. § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Ein Dorfgebiet, gleiches gilt auch für ein Mischgebiet, ist von seiner Zweckbestimmung her für die Aufnahme nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe, auch von Einzelhandelsbetrieben, vorgesehen. Die damit üblicherweise einhergehenden Immissionen sind von den Bewohnern des Gebietes hinzunehmen, weil sie eben iSd § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets entsprechen. Vorliegend ergeben sich auch keine Besonderheiten hinsichtlich der Lage des Bauvorhabens. Die Entfernung von Hofladen mit Kiosk, die sich im eigentlichen alten Hauptgebäude auf dem Grundstück befinden, zum Gebäude der Antragsteller beläuft sich immerhin auf ca. 32 m. Die Eingänge zum Laden befinden sich an der Süd- und Ostseite. Aus diesem Grunde ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie hier ausnahmsweise für die Antragsteller unzumutbare Immissionen durch den Kundenverkehr in dem Laden/Kiosk entstehen sollten. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass in dem Kiosk auch Getränke verkauft werden. Entgegen der Darstellung der Antragsteller handelt es sich hier mitnichten um einen typischen Getränkemarkt. Der Verkaufsraum für den Bereich „Kiosk-Getränke“ umfasst lediglich 24 qm und befindet sich in der Mitte des Erdgeschosses. Schon von der Größe und der Lage des Raumes her kann nicht mit lärmintensiven Arbeiten in diesem Raum gerechnet werden. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang befürchteten Immissionen stellen reine, durch die tatsächlichen Verhältnisse nicht begründete Spekulationen dar. Zudem befindet sich zwischen dem Gebäude der Antragsteller und dem Laden/Kiosk noch mit abschirmender Wirkung die alte Remise. Diese alte Remise, im Bauantrag auch als Anbau bezeichnet, enthält nach den eingereichten Bauvorlagen im südlichen Bereich einen Wasch- und Trockenraum und im nördlichen Bereich zwei Lagerräume, die aber nach der Betriebsbeschreibung gerade nicht für den Laden genutzt werden sollen.
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Auch aus den in der Betriebsbeschreibung genannten und damit genehmigten Öffnungszeiten ergeben sich keine unzumutbaren Belästigungen für die Antragsteller. Soweit die Antragsteller wiederholt geltend gemacht haben, sie würden durch den Betrieb in ihrer Nachtruhe gestört, verkennen sie, dass die Nachtruhe nach der TA-Lärm den Zeitraum von 22 – 6 Uhr umfasst. In Betracht kommen hier wegen der Öffnungszeiten ab 6 Uhr an Werktagen und ab 8 Uhr an Sonntagen nur Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Ziffer 6.5 der TA-Lärm. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedarf es auch nicht der Einholung eines Immissionsgutachtens. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der zulässige Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete durch den Betrieb des Ladens nicht ansatzweise erreicht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn man für die wenigen Stunden, in denen ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Ziffer 6.5 der TA-Lärm zu berücksichtigen ist, den vorgesehenen Zuschlag von 6 dB einbezieht. Der Kundenverkehr von 6 bis 7 Uhr an Werktagen und von 7 – 9 Uhr an Sonntagen wird sich angesichts der Größe des Ladens sicherlich in Grenzen halten.
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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt auch nicht aus der Zulassung der Anzahl oder der Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück der Firma L. Gem. § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen oder allgemeinen Wohngebieten prinzipiell zu, das mit einer zulässigen Nutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen. Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören mithin heutzutage auch im Wohngebiet, erst Recht – wie hier – in Dorfgebieten zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich hinzunehmen, soweit sie durch die zur Deckung der Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2019 – 1 MB 5/19 -). Zwar sind vorliegend insgesamt 15 Stellplätze genehmigt worden, 5 davon sind jedoch so weit vom Gebäude der Antragsteller entfernt, dass es zu Beeinträchtigungen gar nicht erst kommen kann. Auch von den auf dem Vorhabengrundstück im nördlichen Bereich errichteten 10 Stellplätzen sind einige davon noch ca. 15 m vom Gebäude der Antragsteller entfernt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich auf den genehmigten Stellplätzen ein stetiger An- und Abfahrtverkehr entwickeln wird. Die Antragsteller übersehen nämlich, dass diese 15 Stellplätze nicht für den Laden/Kiosk allein genehmigt worden sind. Eine derart große Anzahl von Stellplätzen wäre sicherlich für den kleinen Laden auch nicht erforderlich. Nach dem eingereichten Stellplatznachweis, der allerdings zu Unrecht noch 5 Stellplätze für die Appartements für Arbeitnehmer vorsieht, die ja nicht mehr errichtet werden sollen, sollen aber 10 Stellplätze für die Nutzung der Büros und der Lager vorbehalten bleiben. Die Nutzung der Stellplätze für die Büros ist aber regelmäßig mit einem nur einmaligen An- und Abfahrtvorgang pro Tag verbunden. Die hiermit verbundene Lärmentwicklung hält sich naturgemäß in Grenzen. Soweit die Antragsteller auch die Lichtimmissionen der Scheinwerfer der Fahrzeuge befürchten, können sie diesen ohne Weiteres im Wege der sog. architektonischen Selbsthilfe durch das Aufstellen eines zulässigen Sichtschutzzaunes an der Grenze begegnen.
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Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Es ist entspricht hier nicht der Billigkeit iSd § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich nicht durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko beteiligt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000,- Euro für das betroffene Einfamilienhaus wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist.
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Referenzen
- BauNVO § 11 Sonstige Sondergebiete 1x
- § 34 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 1 S. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 12 Stellplätze und Garagen 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- § 69 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO 3x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 2x
- § 31 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 2x
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- VwGO § 1 1x
- VwGO § 80a 1x
- 1 MB 5/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 154 1x
- § 34 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 212 a Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)