Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 110/20

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragsteller zu 1, 3 und 4 abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag,

2

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller abzuschieben,

3

ist zulässig und begründet.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch einen sicherungsfähigen Anspruch voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

5

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Nach Auskunft des Antragsgegners ist beabsichtigt, nur die Antragsteller zu 1, 3 und 4 ohne die Ehefrau und Mutter (Antragstellerin zu 2) abzuschieben. Einer solchen, getrennten Abschiebung steht nach Aktenlage der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verbürgte Schutz der Familie entgegen. Es ist nicht ersichtlich, innerhalb welchen Zeitraums eine erneute Zusammenführung der Kernfamilie erfolgen könnte, gerade vor dem Hintergrund der erheblichen pandemiebedingten Reisebeschränkungen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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