Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 92/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung.

2

Sie ist xxxx geboren und thailändische Staatsangehörige. Am x.x.xxxx heiratete sie in Bangkok den xxxx geborenen, deutschen Staatsangehörigen N. W., der seit 2009 einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 80 und dem Merkzeichen G besitzt. Zusätzlich ist er auf eine Begleitperson angewiesen. Ab dem 04.03.2019 besuchte die Antragstellerin einen Deutsch A1-Kurs, den sie abbrach, ohne an der Abschlussprüfung teilzunehmen, da ihre Leistungen nicht ausreichten.

3

In einem Pflege-Gutachten betreffend die Schwiegermutter der Antragstellerin, Frau M. W., geboren am x.x.xxxx, stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (xy) Nord eine Pflegebedürftigkeit entsprechend eines Pflegegrades 3 ab dem 06.05.2020 fest. Daraufhin erhielt die Schwiegermutter der Antragstellerin ein Pflegegeld, welches für die Pflege im häuslichen Bereich gezahlt wurde. Im Pflegegutachten der xy Nord wurde festgehalten, dass der Ehemann der Antragstellerin seine Mutter an sieben Tagen in der Woche mit 35 Stunden die Woche und der Schwager der Antragstellerin, P. A., sie an sieben Tagen die Woche mit 21 Stunden pflege.

4

Am 26.08.2020 reiste die Antragstellerin in das Bundesgebiet ein. Dabei war sie im Besitz eines vom x.x.xxxx bis zum x.x.xxxx gültigen, von der deutschen Botschaft in Bangkok ausgestellten Schengen-Visums Typ C (Touristenvisum, Nr.: xxx), welches eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen und wiederholte Einreisen ermöglicht. Außerdem verfügte sie über einen thailändischen Nationalpass (Nr. xy).

5

Am 17.09.2020 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da ihr Mann und ihre Schwiegermutter erkrankt seien und eine Ausreise daher unmöglich sei. Zudem habe sie keine Verwandten mehr in Thailand. Der Ehemann der Antragstellerin ergänzte, dass die Antragstellerin aufgrund der plötzlichen Erkrankung seiner Mutter nicht zurückreisen könne und daher die Familienzusammenführung im Inland beantragt werde. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 06.10.2020 erklärte die Antragstellerin die Rücknahme ihres Antrages.

6

Mit Ordnungsverfügung vom 06.10.2020, welche der Antragstellerin am selben Tag persönlich übergeben wurde, setzte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet von 30 Tagen (Ziffer 1) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Thailand oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 2). Für den Fall der Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von einem Jahr befristet (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Frist zur freiwilligen Ausreise bewege sich im gesetzlichen Rahmen und berücksichtige die persönlichen Interessen der Antragstellerin, namentlich der mit einer Wohnungsauflösung in Verbindung stehende Aufwand, die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik, die Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses, sowie die Regelung familiärer Angelegenheiten, sofern diese nicht aus dem Ausland heraus möglich sei.

7

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 20.10.2020 Widerspruch und beantragte zugleich die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 36 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 3 AufenthV sowie hilfsweise die Erteilung einer Duldung.

8

Die Antragstellerin hat am 20.10.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wolle bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben werden. Sie sei lediglich zu Besuchszwecken eingereist und habe nicht beabsichtigt, ihre Schwiegermutter zu pflegen. Bis zu ihrer Einreise sei die Schwiegermutter von ihrem Ehemann und ihrem Schwager gepflegt worden. Nach ihrer Einreise habe ihr Ehegatte die Pflege nicht mehr bewältigen können. Der Schwager und dessen Ehefrau seien aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Pflege weiter zu übernehmen, da beide arbeiten gehen müssten. Daher sei sie bereit gewesen, die Schwiegermutter allein zu pflegen. Zudem müsse sie ihren Ehemann begleiten, da dieser vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter von dieser begleitet worden sei. Sie habe das Recht, ihrem Ehemann zu helfen und nicht eine dritte Person hinzuzuziehen. Außerdem sei die Ausreiseaufforderung aufgrund des Visums rechtswidrig. Solange sie über ein Visum verfüge, könne sie nicht zur Ausreise aufgefordert werden, dann hätte zumindest das Visum im Reisepass mit „ungültig“ abgestempelt werden müssen. Es gebe keinen Grund dafür, das Visum für die Zukunft für ungültig erklären zu lassen. Zudem habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 36 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 3 AufenthVO, da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach ihrer Einreise entstanden seien. Dazu legt sie eine Anmeldung vom 10.09.2020 zu einem Deutschkurs für Anfänger vor. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfalte Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG.

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Die Antragstellerin beantragt,

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dem Widerspruch vom 19.10.2020 gegen die Ordnungsverfügung vom 06.10.2020 die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Zur Begründung führt sie aus, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, sie sei vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung folge nicht aus dem Schutz der Ehe, da die Antragstellerin nicht geltend mache, ihren Ehemann pflegen zu wollen, sondern dessen Mutter. Da die Mutter bis zur Einreise durch den Ehemann und dessen Bruder gepflegt worden sei, sei zweifelhaft, warum dies plötzlich nicht mehr ginge. Es erscheine unschlüssig, warum der Bruder und dessen Frau die Pflege aus finanziellen Gründen nicht mehr wahrnehmen können. Es stelle sich dann die Frage, wie die Eheleute ihren Lebensunterhalt zuvor bestritten hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Pflege durch die Antragstellerin und nicht durch eine Pflegekraft erfolgen müsse. Weiter sei entscheidend, dass die Ehe geschlossen worden sei, als die Antragstellerin nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei. Daher sei ihr die Durchführung des Visumsverfahrens und den Eheleuten die dadurch bedingte zeitweise Trennung zumutbar. Die Möglichkeit eines weiteren, ununterbrochenen Aufenthaltes war im Zeitpunkt der Eheschließung ungewiss, sodass die Eheleute kein schützenswertes Vertrauen dahingehend hätten bilden können, dass ein ununterbrochenes Zusammenleben in Deutschland stattfinden werde. Das Visum der Antragstellerin berechtige diese nicht zu einem weiteren Aufenthalt, da es für ihren Aufenthaltszweck nicht der richtige Aufenthaltstitel sei. Zudem liege auch kein Anordnungsgrund vor, da es derzeit für die Beantragung eines Visums in Bangkok keine Wartezeiten gebe. Es sei mit einer Bearbeitungszeit von acht Wochen zu rechnen, mit einer Vorabzustimmung werde das Visum sogar innerhalb einer Woche geprüft. Alle in Betracht kommenden Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätten schon vor der Einreise vorgelegen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

15

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

16

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Denn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

17

Allerdings ist der Antrag unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung ergeht in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ist danach der Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels offensichtlich, so ist hinsichtlich der Interessenabwägung auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen. Lässt sich allerdings weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung.

18

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2019 - 11 B 129/19 -, juris Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16.01.2020 - 4 MB 98/19 -, juris Rn. 10 und vom 03.07.2018 - 1 MB 7/18 -, n.v.; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147, m.w.N.; a.A.: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff., m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Selbst wenn man eine Akzessorietät zum Hauptsacheverfahren annimmt, so ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung abzustellen, wenn ein Widerspruchsverfahren noch anhängig ist und somit die letzte Behördenentscheidung noch aussteht (vgl. Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 106). So liegt es hier, da ein Widerspruch zwar eingelegt, aber noch nicht beschieden ist.

19

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Abschiebungsandrohung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung offensichtlich rechtmäßig.

20

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich das Bestehen einer Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG voraus. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

21

Die Antragstellerin hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung keinen Aufenthaltstitel. Zwar stellt auch ein Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG dar. Es kann dabei offenbleiben, ob das Touristenvisum für den Aufenthaltszweck der Antragstellerin das zutreffende Visum war, da der ohnehin nur gestattete Aufenthalt von 90 Tagen abgelaufen ist. Sie ist am 26.08.2020 eingereist, damit endete der durch das Visum erlaubte Aufenthalt Ende November. Zwar ist das Visum selbst noch bis 2022 gültig. Allerdings wurde durch das Visum lediglich ein Aufenthalt von 90 aufeinanderfolgenden Tagen gestattet, nach Ablauf dieser 90 Tage musste die Antragstellerin ausreisen. Dass ihr das Visum multiple Einreisen und Aufenthalte ermöglicht, ändert hieran nichts.

22

Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 19.10.2020 entfaltete auch keine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG.

23

Nach § 81 Abs. 3 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, als bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig und ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Dabei kann auch an dieser Stelle offenbleiben, ob das Visum für ihren Aufenthaltszweck das richtige war. Denn entweder war sie aufgrund des Visums im Besitz eines Aufenthaltstitels oder aber sie hatte kein passendes Visum und ihr Aufenthalt war nicht rechtmäßig.

24

Gleiches gilt für die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Beantragt danach ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG. Selbst wenn man ein annehmen würde, die Antragstellerin sei in Besitz eines gültigen, ihren Aufenthalt legalisierenden Aufenthaltstitels in Form des Visums, so findet die Fortgeltungsfiktion keine Anwendung auf ein solches Visum.

25

Die der Antragstellerin zur Ausreise gesetzte Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie bewegt sich am oberen vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen. Der Zielstaat der Abschiebung wurde auch konkret benannt.

26

Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen.

27

Im Hinblick auf das von der Antragstellerin in der Antragsschrift geäußerte Rechtsschutzziel, bis zur Entscheidung über den Widerspruch einstweilen nicht abgeschoben zu werden, versteht das Gericht diesen Antrag als einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Eine solche - äußerst großzügige - Auslegung ist angesichts der eindeutigen Formulierung, einstweiligen Abschiebungsschutz zu erhalten auch trotz anwaltlicher Vertretung zulässig.

28

Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

29

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.

30

Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt (vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 19. Juni 2017 – 18 B 336/17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 – juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG in BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 – juris, Rn. 10). In solchen Fällen scheidet die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Abschiebung nicht aus gesetzessystematischen Gründen aus (vgl. Beschluss der Kammer vom 25.09.2019 - 11 B 145/19 -, n.v.). Eine solche Rechtsposition ergibt sich – auch vor dem Hintergrund der Garantie auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG – hier nicht.

31

Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann nach §§ 28 Abs. 4, 36 AufenthG i.V.m. § 39 AufenthV. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 4 AufenthG scheitert schon daran, dass die Antragstellerin keine sonstige Familienangehörige in diesem Sinne ist. Sonstige Familienangehörige sind solche, die nicht in Absatz 1 ausgeführt sind (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 4, Stand: 18.11.2016). Bei der Antragstellerin handelt es sich jedoch um die Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen, sie wird mithin bereits vom § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfasst.

32

Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob eine solche Aufenthaltserlaubnis angesichts des konkreten Wortlautes des Antrages vom 19.10.2020 überhaupt zuvor bei der Antragsgegnerin beantragt wurde, liegen deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG entsprechend anzuwenden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist es Voraussetzung, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER), vgl. § 2 Abs. 8 AufenthG. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht. Sie hat zwar mitgeteilt, sich für einen Sprachkurs angemeldet zu haben und schon in der Vergangenheit einen Deutsch A1-Kurs besucht zu haben. Allerdings konnte sie dort aufgrund ihrer Leistungen noch nicht an der A1-Abschlussprüfung teilnehmen. Auch die erneute Kursanmeldung belegt nicht, dass sie über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt, sondern dass sie diese vielmehr erwerben möchte. Dass diese Voraussetzung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, welcher nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ebenfalls anwendbar ist, unbeachtlich sein könnte, ist nicht ersichtlich.

33

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung kann die Antragstellerin weiterhin keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG herleiten. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 18.11.2016, Rn. 1, 42). Bei der Trennung von Ehegatten kann sich vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein Abschiebungsschutz in Form einer Duldung ergeben. Nach Art. 6 Abs. 1 GG hat der Staat die Ehe und die Familie zu schützen und zu fördern. Daraus folgt eine Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26; Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG – zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit aus and. Gründen, Stand: 02.01.2019, Rn. 3, m.w.N.).

34

Zwar gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 25, m.w.N.). Allerdings verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 26). Der Schutz der Ehe und der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen (Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Rn. 34 ff.). Zu beachten ist, dass es in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung geht und deshalb sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte des konkret vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind. Wie gewichtig der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz der Ehe und der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, unter Umständen auch von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder.

35

Bei erwachsenen Familienmitgliedern kann Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer sogenannten Beistandsgemeinschaft zwischen diesen Erwachsenen besteht. So kann ein Abschiebungshindernis vorliegen, wenn ein Familienmitglied erforderliche Betreuungsleistungen für ein anderes Familienmitglied erbringt. Dafür ist Voraussetzung, dass die erforderlichen Betreuungsleistungen tatsächlich erbracht werden (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 16.10.2020, Rn. 11). Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG kommt es auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen als einem Familienangehörigen, insbesondere von Betreuungspersonal außerhalb der Familie (z.B. Sozialdienst) erbracht werden kann. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen besitzt (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 16.10.2020, Rn. 17 ff.). Art. 6 GG gebietet, die innerfamiliär getroffene Auswahlentscheidung, welcher Angehöriger ein auf Lebenshilfe angewiesenes Familienmitglied pflegt, grundsätzlich zu respektieren (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 16.10.2020, Rn. 20). Entspricht die Auswahlentscheidung sowohl der besonderen Beistandspflicht von Verwandten in gerader Linie als auch der langjährigen Praxis innerhalb der Familie und sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass sie vor allem deshalb getroffen worden ist, um der Pflegeperson ein Aufenthaltsrecht zu sichern, so ist es mit dem Schutzgehalt des Art. 6 GG unvereinbar, wenn der Staat seine Auswahlentscheidung an die Stelle der familienintern getroffenen Vereinbarung setzt (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 16.10.2020, Rn. 21).

36

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen zugunsten der Antragstellerin.

37

Zwar pflegt die Antragstellerin ihre Schwiegermutter und leistet insoweit eine Betreuungsleistung für eine Familienangehörige. Allerdings findet diese Betreuung erst seit ihrer Einreise im August 2020 statt. Zuvor wurde die Schwiegermutter durch den Ehemann und den Schwager der Antragstellerin versorgt. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, aus welchen Gründen diese die Pflege nunmehr nicht leisten können, zumindest bis die Antragstellerin erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann. Es sind schon keine Gründe vorgetragen, aus denen der Ehemann der Antragstellerin seine Mutter nicht vorübergehend pflegen kann, nachdem er dies offenbar von Mai 2020 bis zur Einreise der Antragstellerin im August 2020 tat. Auch dass bzw. aus welchen Gründen der Schwager der Antragstellerin nunmehr nicht bei der Pflege seiner Mutter unterstützen kann, ist nicht nachvollziehbar. Sofern vorgebracht wird, er müsse aus wirtschaftlichen Gründen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist nicht dargelegt, inwiefern sich die Situation seit der Einreise der Antragstellerin verändert hat. Auch ist nicht glaubhaft gemacht, warum der Schwager der Antragstellerin nicht zumindest Anteile der Betreuung und Pflege übernehmen kann.

38

Zudem handelt es sich bei der Ausreise der Antragstellerin nicht per se um eine solche dauerhafter Art. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, mit einem entsprechenden Visum erneut einzureisen und die Pflege sodann wieder übernehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum ihre Schwiegermutter während der vorübergehenden Abwesenheit nicht auf andere Weise adäquat durch die Familie versorgt werden kann.

39

Auch ist die Anwesenheit der Antragstellerin nicht zur Pflege ihres Ehemannes erforderlich. Dieser benötigt - nach Darstellung der Antragstellerin - eine Begleitung aufgrund einer Gehbehinderung. Auch diese Begleitung hat die Antragstellerin erst nach ihrer Einreise übernommen, nachdem die Schwiegermutter dieser Aufgabe nicht mehr nachkommen konnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum eine Begleitung - zumindest vorübergehend - durch einen anderen Angehörigen, wie den Schwager der Antragstellerin, nicht möglich sein sollte.

40

Auch wenn der Staat nach den obigen Grundsätzen eine familiäre Entscheidung über die Verteilung der Pflegeleistungen durchaus zu beachten und zu respektieren hat, wird diese Entscheidung durch die Ausreiseverpflichtung der Antragstellerin nicht auf Dauer ausgehebelt. Vielmehr war es der Antragstellerin bereits vor ihrer Einreise möglich, die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt zu schaffen. Die Ehe wurde bereits 2018 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Antragstellerin auch schon auf eine Begleitung angewiesen. Dass die xxxx geborene Mutter des Ehemannes dies nicht auf Dauer in der Zukunft weiterführen können wird, war absehbar. Daher ist es der Antragstellerin zumutbar, ausreisen und im Heimatland das Visumsverfahren zu durchlaufen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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