Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 104/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.368,74 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Wiedereinstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst sowie die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.

2

Sie wurde am 01.02.2018 in den Vorbereitungsdienst eingestellt und schrieb im Oktober 2019 die Aufsichtsarbeiten der zweiten Staatsprüfung für Juristen. Mit Bescheid vom 15.01.2020 teilte ihr die Präsidentin des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt A-Stadt und Schleswig-Holstein für die zweite Staatsprüfung für Juristen (im Folgenden: GPA) mit, dass sie die zweite Staatsprüfung für Juristen nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch unbekannten Datums.

3

Nachdem sie im Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.05.2020 den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolviert und die Aufsichtsarbeiten im Juni 2020 krankheitsbedingt abgebrochen hatte, schrieb sie diese im August 2020.

4

Im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens schlossen das GPA und sie am 02.11.2020 einen Vergleich, in dem u. a. vereinbart wurde, den Bescheid vom 15.01.2020 aufzuheben und die Antragstellerin aufgrund der Anhebung einer Klausurbewertung zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

5

Am 17.11.2020 wurde der Antragstellerin der Bescheid der Präsidentin des GPA vom 16.11.2020 zugestellt, in dem ihr mitgeteilt wurde, sie habe die zweite Staatsprüfung für Juristen nicht bestanden. Daraufhin wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.11.2020 darauf hin, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr der Bescheid über das Nichtbestehen zugestellt werde, ende und eventuelle Zahlungen der Unterhaltsbeihilfe über den Tag der Zustellung hinaus vom Dienstleistungszentrum für Personal zurückgefordert werden müssten.

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Mit E-Mail vom 23.11.2020 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und forderte die unverzügliche Aufnahme der Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe. Ihrer Ansicht nach bestehe der sich aus § 2 Abs. 1 Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare SH ergebende Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe fort. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 JAG SH, nach dem der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung endeten, lägen nicht vor. Die Norm setze das endgültige Nichtbestehen der Prüfung voraus. Dies sei wegen der Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2020 und ihrer Zulassung zur mündlichen Prüfung aber gerade nicht der Fall; es liege lediglich ein Fehlversuch vor. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift folge, dass die Unterhaltsbeihilfe nur denjenigen Rechtsreferendaren nicht mehr zukommen solle, die das Examen endgültig nicht bestanden hätten. Könne das Ziel des Bestehens weiterhin erreicht werden, werde die Zahlung fortgesetzt. Schließlich erhielten Rechtsreferendare auch während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes sowie im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Noten der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung Unterhaltsbeihilfe.

7

Mit Schreiben vom 02.12.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, für das Ende des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sei allein auf die Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Widerholungsprüfung abzustellen. Der zwischen dem GPA und der Antragstellerin geschlossene Vergleich führe zu keinem anderen Ergebnis. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG SH verlange nicht, dass die Wiederholungsprüfung rückblickend nicht erforderlich gewesen wäre.

8

Die Antragstellerin hat am 30.12.2020 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

9

Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die Wiedereinstellung und Fortsetzung der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgten bei einem erfolgreichen Widerspruch gegen den Wiederholungsversuch ebenfalls ab Zulassung zur mündlichen Prüfung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie demgegenüber schlechter gestellt werde. Aufgrund des Wegfalls der Unterhaltsbeihilfe müsse sie nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich durch Sozialleistungen bestreiten könne. Bereits die Mietkosten und die laufenden Verbindlichkeiten aus Studienkrediten überstiegen die Sozialleistungen bei Weitem. Die finanzielle Belastung führe zu einer signifikanten Beeinträchtigung ihrer Vorbereitung auf die für den 28.01.2021 terminierte mündliche Prüfung. Es stelle für sie einen erheblichen und unzumutbaren Nachteil dar, im Gegensatz zu allen anderen Kandidaten in dieser Phase einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen zu müssen.

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Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

11

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig in den juristischen Vorbereitungsdienst wiedereinzustellen und die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe fortzusetzen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der von der Antragstellerin angeführte Sachverhalt eines erfolgreichen Widerspruchs gegen den Wiederholungsversuch greife nicht durch. In diesem Fall habe keine Wiedereinstellung stattgefunden und die ab Vergleichsschluss fortgesetzte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe sei in der irrigen Annahme eines Wiederauflebens des Zahlungsanspruchs erfolgt. Dieses Vorgehen sei in späteren Fällen nicht wiederholt und stattdessen darauf hingewiesen worden, dass weder ein Anspruch auf Wiedereinstellung noch auf Zahlung bestehe.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.

16

Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Begehrens der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie rückwirkend ab dem 18.11.2020 in den juristischen Vorbereitungsdienst wiedereinzustellen und die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ab diesem Tag fortzusetzen, begehrt.

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Der so verstandene, zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist das Glaubhaftmachen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund vorliegt.

18

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung sowohl seiner als auch der öffentlichen Interessen das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 123 Rn. 26; NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 123 Rn. 80). Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn ihm ein irreparabler Rechtsverlust droht (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 21). Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens des Anordnungsgrundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 54). Die Eilbedürftigkeit ist daher regelmäßig nicht gegeben, wenn die begehrten Leistungen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen. Solche Ansprüche sind vielmehr in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (OVG Berlin, Beschluss vom 14.04.2016 – OVG 6 S 6.16, OVG 6 M 21.16 –, juris, Rn. 5). So liegt es hier. Die von der Antragstellerin begehrte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe betrifft zum weit überwiegenden Teil einen vor der gerichtlichen Entscheidung liegenden Zeitraum. Durch das Abwarten einer Entscheidung in der (noch nicht anhängigen) Hauptsache würde der Antragstellerin lediglich ein finanzieller Schaden drohen. Sie hat jedoch nicht glaubhaft dargelegt, dass dieser so erheblich wäre, dass sie so langfristig und nachhaltig in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt werden würde, dass die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2005 – 1 B 41/05 –, juris, Rn. 4; vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 15.12.2010 – 15 E 894/10 –, juris, Rn. 137). Sie hat ihre finanziellen Verhältnisse weder substantiiert beschrieben noch durch entsprechende Nachweise belegt. Sie hat einzig ihre Verdienstabrechnung für November 2020 (01.11.2020 bis einschließlich 17.11.2020) überreicht, anhand derer allerdings keine Rückschlüsse auf ihre finanziellen Verhältnisse für den streitgegenständlichen Zeitraum gezogen werden können. Soweit sie vorgetragen hat, sie sei gezwungen, einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachzugehen, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich mithilfe von Sozialleistungen bestreiten könne, hat sie ebenfalls dies nicht glaubhaft gemacht. Weder hat sie nachgewiesen, dass sie überhaupt Sozialleistungen beantragt hat noch einen ablehnenden oder bewilligenden Bescheid vorgelegt. Im Hinblick auf die von ihr erwähnten laufenden Verbindlichkeiten aus Studienkrediten wäre ein substantiiertes Vorbringen, etwa zu den Rückzahlungsmodalitäten oder der Möglichkeit einer Stundung, zu erwarten gewesen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Zugrundelegung der einem Rechtsreferendaren im Jahr 2020 zu gewährenden monatlichen Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.394,79 € (1.394,79 € * 6 = 8.368,74 €) festgesetzt worden. Ausgehend von der sich für die Antragstellerin ergebenden Bedeutung der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) war dieser Betrag nicht um die für den Zeitraum vom 18.11.2020 bis zum 28.01.2021 von ihr begehrte Unterhaltsbeihilfe zu erhöhen, da der Antrag auf Wiedereinstellung und der Zahlungsantrag denselben Zeitraum betreffen. Der Streitwert war aufgrund der hier vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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