Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 25/21

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Ziffer 2b. der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021, mit der die Lockerung der ab dem 1. März 2021 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise für die Verkaufsstellen des Einzelhandels für das Gebiet der Antragsgegnerin vorläufig bis 21. März 2021 ausgesetzt und damit ein entsprechendes Verbot angeordnet wurde, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

2

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

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Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 - 29, juris).

4

Die Kammer kann aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit gegenwärtig mit der erforderlichen Sicherheit abschließend weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung der Allgemeinverfügung vom 12. März 2021 feststellen. Die in den letzten Wochen über längere Zeit im Vergleich des Bundeslandes Schleswig-Holstein überdurchschnittlich hohen Inzidenzwerte im Gebiet der Antragsgegnerin sowie insbesondere das nicht nur im Einzelfall, sondern gehäuft, festgestellte Auftreten von Mutationen des Coronavirus (britische Variante) im Gebiet der Antragsgegnerin mit einer wahrscheinlich deutlich höheren Übertragbarkeit des neuen Virustyps auf den Menschen sprechen allerdings dafür, dass weitere Schutzmaßnahmen notwendig sind, zu denen auch das durch die Allgemeinverfügung angeordnete und insoweit im Gebiet der Antragsgegnerin weiter geltende, auch die Antragsteller treffende, Verbot für Verkaufsstellen des Einzelhandels gehören kann.

5

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung kann ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), finden. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. […] Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

6

In § 28a IfSG ist weiter konkretisierend geregelt, dass notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der – wie derzeit getroffenen – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerbe, Einzel- oder Großhandel sein kann (Absatz 1 Nr. 14).

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§ 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG verpflichtet die zuständigen Behörden zum Handeln (sog. gebundene Entscheidung) zur Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 B 126/20 – juris Rn. 7 m. w. N.). Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen (Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. § 28 Rn. 3).

8

Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland immer noch insgesamt als sehr hoch ein. Die aktuelle Lage ist nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 17. März 2021 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahl der Übertragungen mit COVID-19 deutlich zunimmt. Der 7-Tage-R-Wert liegt nunmehr über 1. Das Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. Es besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen. Die Virusvariante B.1.1.7 wird aktuell bei >50% der untersuchten positiven Proben in Deutschland gefunden. Das ist nach Auffassung des RKI besorgniserregend, weil die Variante B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich etwas schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten (Lagebericht RKI vom 17. März 2021, www.rki.de).

9

Die Inzidenzwerte im Gebiet der Antragsgegnerin waren seit Jahresanfang stark gestiegen und bewegten sich häufig in einem Bereich von fast 200 Fällen in 7 Tagen pro 100.000 Einwohner. Der Inzidenzwert betrug etwa am 25. Februar 2021 166,4, die vordiagnostizierten Meldungen für Mutationen lagen bei 366. Damit befand sich A-Stadt in einem erheblich gesteigerten Infektionsgeschehen und hatte im Vergleich zum Landesdurchschnitt ein mehrfach erhöhtes Infektionsgeschehen, trotz weitgehender Einschränkungen seit Mitte Dezember 2020 und strengen Kontaktbeschränkungen seit diesem Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass in A-Stadt eine erhebliche Anzahl von Infektionen mit der Virusvariante B.1.1.7 festgestellt wurde, die gemäß Bewertung der WHO zu den besorgniserregenden Virusvarianten (variants of concern/VOC) gehört. Der Verlauf des Infektionsgeschehens in A-Stadt ist mit einer höheren Ansteckungsfähigkeit bei Vorliegen einer VOC vereinbar, es treten schwerere Krankheitsverläufe auch bei jüngeren, nicht vorbelasteten Personen auf. Die Zahl der intensiv zu betreuenden Personen war in A-Stadt stark angestiegen; ein Krankenhaus vor Ort musste die Regelaufnahme von Patienten zeitweilig aussetzen. Die Zahl der Todesfälle betrug in der Stadt bis zum 31. Dezember 2020 7 Fälle, von Januar bis Mitte Februar sind bereits weitere 21 Personen an und mit einer Covid-Infektion verstorben, aktuell liegt die Zahl der Verstorbenen bei 35. Das Virusgeschehen ist relativ gleichmäßig über das gesamte Gebiet der Stadt Flensburg verteilt und nicht auf bestimmte Bereiche eingegrenzt. Der Inzidenzwert lag noch am 6. März 2021 bei 100, danach sank der Inzidenzwert, so etwa am 9. März 2021 auf 94,3, am 13. März 2021 auf 78,7, der Wert am 16. März 2021 betrug 74,3.

10

Im Gebiet der Antragsgegnerin haben die über längere Zeit festgestellten hohen Inzidenzwerte von häufig über 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen sowie die darüber hinaus festgestellte Häufung des Auftretens des sogenannten britischen Virus mit einer wahrscheinlich deutlich erhöhten Übertragbarkeit Anlass für im Vergleich zu anderen Regionen in Schleswig-Holstein weitergehenderen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten gegeben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Corona-Bekämpfungsverordnung). Dies auch, um wesentliche Funktionen des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten, insbesondere im Hinblick darauf, dass Krankenhäuser auch in den benachbarten Kreisen Nordfriesland (Husum und Niebüll für längere Zeit) und Schleswig-A-Stadt (Schleswig für kürzere Zeit) zeitweise einen Aufnahmestopp verhängt und andere Krankenhäuser auf eine Notfallversorgung (z. B. UKSH) umgestellt haben.

11

Das durch die Allgemeinverfügung vom 12. März 2021 im Gegensatz zu anderen Landesteilen Schleswig-Holsteins aufrechterhaltene Verbot des Einzelhandels für bestimmte Bereiche kann ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstellen, um der Ausbreitung des überdurchschnittlichen Infektionsgeschehens im Gebiet der Antragsgegnerin wirksam zu begegnen.

12

Bei sinkenden Inzidenzwerten ist die Infektionsschutzbehörde nicht gehalten, sofort nach Unterschreiten eines bestimmten kritischen Inzidenzwertes die weitergehenden Regelungen außer Kraft zu setzen, sondern kann abwarten, um auf sicherer Tatsachengrundlage beurteilen zu können, ob es sich um eine nachhaltige Entwicklung handelt und damit eine erhebliche Eindämmung des Infektionsgeschehens festgestellt werden kann, die eine Änderung der Regelungen gebieten könnte. Die Frage, ab wann die Antragsgegnerin rechtlich gehalten ist, die einschränkenden Regelungen zurückzunehmen, lässt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit taggenau feststellen. Es ist möglich, dass es nicht ermessensfehlerhaft ist, auch noch bis zum Ende dieser Woche die einschränkenden Regelungen in Kraft zu lassen, um eine nachhaltige Stabilisierung der Werte auf einem niedrigeren Niveau feststellen zu können.

13

Die Frage eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG etwa dadurch, dass Buchhandlungen geöffnet sein dürfen, nicht jedoch die Antragsteller mit einem Pkw-Verkauf, lässt sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren klären.

14

Die Frage der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wird bei Regelungen mit vergleichbaren Sortimenten unterschiedlich bewertet. Das von den Antragstellern zitierte OVG Saarland führt dazu aus:

15

„Die den erweiterten Privilegierungskatalog für zahlreiche von dem Verbot der Öffnung ausgenommene Einzelhandelsbetriebe im § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP, der inzwischen beispielsweise auch Blumenläden (Nr. 17) und Buchhandlungen (Nr. 19) umfasst, ergänzende Vorgabe in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP (juris: CoronaVV SL) über die Zulässigkeit des Verkaufs von Mischsortimenten beinhaltet voraussichtlich aus Sicht sortimentsbezogen betroffener, nicht durch Satz 2 privilegierter Einzelhändler einen Verstoß gegen den Art. 3 Abs. 1 GG“ (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 9. März 2021 – 2 B 58/21 –, juris).

16

Anders das OVG Berlin-Brandenburg, auch dort sah die entsprechende Verordnung Privilegierungen etwa für den Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, sowie Baumschulen, Gartenfachmärkte und Floristikgeschäfte, diese, sofern die Verkaufsfläche überwiegend unter freiem Himmel liegt, vor:

17

„Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nach dem vorgenannten Maßstab auch nicht anzunehmen, soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nicht plausibel, weshalb ihre Verkaufsstellen schlechterdings für den Publikumsverkehr zu schließen seien, während gleichzeitig großflächige Verbrauchermärkte geöffnet seien und etwa Elektronikartikel oder sonstige Konsumgüter jenseits der elementaren Grundversorgung mit Hygieneartikeln und Lebensmitteln anbieten könnten, so dass im Lebensmittel- und Drogeriehandel aktuell durch massive Bewerbung für den Non-Foodbereich das Kundenaufkommen sogar noch verstärkt werde.

18

Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG sind bei Entscheidungen über Schutzmaßnahen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können gemäß § 28a Abs. 6 S. 3 IfSG von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Für die in § 8 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV genannten, privilegierten Gewerbebetriebe ist der Verordnungsgeber pauschalierend davon ausgegangen, dass diese Bereiche besonders wichtig für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung sind sowie der Bedarfsdeckung von Handwerkerinnen und Handwerkern sowie Gewerbetreibenden dienen (Allgemeine Begründung zur der 6. SARS-CoV-2-EindV, a.a.O., Seite 31, Nr. 13). Ein Gleichheitsverstoß drängt sich nicht insoweit auf, als es § 8 Abs. 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV denjenigen Einzelhandelsbetrieben, die überwiegend privilegierte Warensortimente anbieten, gestattet, nicht nur diese Warensortimente, sondern auch nicht privilegierte Warensortimente zu verkaufen, während der Antragstellerin der Verkauf generell untersagt ist. Denn mit der Beschränkung des zulässigen Verkaufs auf diejenigen Stellen, die überwiegend privilegierte Warensortimente anbieten, beschränkt sich auch der Kundenstrom und damit die Gefahr einer Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen, die zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa mit Lebensmitteln, ohnehin aufgesucht werden. Dann aber führt der dortige zusätzliche Verkauf von (nicht überwiegenden) nicht privilegierten Warensortimenten, etwa von Non-Foodartikeln in Lebensmittelmärkten, nicht notwendig zu einer Erhöhung des Ansteckungsrisikos, der der Verordnungsgeber gesondert hätte Rechnung tragen müssen. Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden (vergleiche dazu Allgemeine Begründung zur der 6. SARS-CoV-2-EindV, a.a.O., Seite 32 zu Nr. 13), kommt es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle aufgesucht würde“ (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2021 – 11 S 22/21 –, Rn. 48 - 49, juris).

19

Eine Priorisierung der Öffnungsmöglichkeiten nach einem angenommenen gesellschaftlichen Bedürfnis für bestimmte Geschäftsbereiche würde nicht zwingend Art. 3 Abs. 1 GG widersprechend (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. März 2021 – 3 EN 111/21 –, Rn. 81, juris).

20

Da weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung mit den Bestimmungen für den Einzelhandel festgestellt werden kann, sind in einer weitergehenden Interessenabwägung die Folgen gegenüberzustellen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse in dem Fall einträten, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf die Antragsteller für den Fall der Ablehnung ihres Antrags.

21

Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des sich aus der Allgemeinverfügung ergebenden Verbots des beschränken Einzelhandelverbots im Gebiet der Antragsgegnerin.

22

Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Die Infektionsgefahr ist dadurch besonders risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren. Dies wird anhand des noch immer auf einem hohen Niveau befindlichen Infektionsgeschehens im Bereich der Antragsgegnerin sowie insbesondere auch dem gehäuften Auftreten der sog. britischen Virusmutation dort mit einer erhöhten Übertragungswahrscheinlichkeit besonders deutlich.

23

Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist. Die grundrechtlich geschützten Belange der Antragsteller wiegen schwer, weil auch die Folgen des Eingriffs in ihre grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit für einen bestimmten Zeitraum irreversibel sind und der wirtschaftliche Schaden unter Umständen nicht (vollständig) ausgeglichen wird. Andererseits werden die Antragsteller durch die Regelung praktisch nur noch für 2 volle Tage getroffen. Die Antragsteller rügen insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der sich im Grundsatz auch dadurch heilen ließe, dass die von den Antragstellern genannten Vergleichsgruppen, etwa Buchhändler, auch den Beschränkungen unterworfen würden. Die Möglichkeit, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung von COVID-19 zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, einzudämmen, bliebe dann aber zumindest zeitweise für den infrage stehenden kurzen Zeitraum bis zu einer Reaktion der Antragsgegnerin (irreversibel) ungenutzt.

24

Bei einer Gesamtbetrachtung sind der durch die angeordneten Einschränkungen möglichen Verlangsamung der Ansteckungsrate und der möglichen Unterbrechung von Infektionsketten auch angesichts des derzeit noch hohen Inzidenzwertes und des Auftretens einer gefährlicheren Virusmutation im Bereich der Antragsgegnerin bei der Abwägung entscheidende Bedeutung beizumessen, auch um die Belastung des Gesundheitssystems noch zu verringern, um so Leben und Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin für einen sehr begrenzten Zeitraum zurückstehen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 € für jeden Antragsteller) festgesetzt.


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