Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 60/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der bei sachgerechter Würdigung seines Begehrens (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Eigenschaft als „Betroffener“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (im Folgenden: UAG) festzustellen, hat keinen Erfolg.

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet

3

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen

4

(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

5

Dies ist hier nicht der Fall. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO rechtfertigen würde.

6

Der Antragsteller ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung kein „Betroffener“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 UAG. Nach dieser Vorschrift sind Betroffene natürliche und juristische Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung richtet. Für die Frage, ob eine sach- oder personenbezogene Untersuchung vorliegt, ist in erster Linie der Sinn und Zweck bzw. die Zielrichtung des Untersuchungsgegenstandes maßgeblich.

7

Der Antragsgegner untersucht vorliegend auf der Grundlage des Einsetzungsbeschlusses vom 23. Februar 2018 (Plenarprotokoll 19/24, S. 1631 ff.; LT-DRS 19/529 (neu) 2. Fassung; LT-Drs. 19/551 (neu) im Wesentlichen die Hintergründe der in den Medien ab 2017 berichteten Vorwürfe gegen die Landespolizei wegen Unterdrückung möglicher entlastender Hinweise in einem Strafverfahren, Mobbinghandlungen zum Nachteil von zwei ehemaligen Ermittlungsbeamten der SoKo „Rocker“ beim Landeskriminalamt Schleswig-Holstein (im Folgenden: LKA SH) durch Vorgesetzte, Bildung eines „Netzwerkes“ im Bereich der Führung der Landespolizei zur Einflussnahme auf Personalentscheidungen sowie Mängel in der Personalführungskultur in der Landespolizei. Der Untersuchungsgegenstand ist dabei in neun Sachverhaltskomplexe unterteilt. Jeder Komplex beinhaltet einen nicht abschließenden Fragenkatalog, der den Untersuchungsgegenstand und die Beweisführung des Antragsgegners näher konkretisieren soll.

8

Ausgehend hiervon lässt weder der durch den Einsetzungsbeschluss umrissene und hinreichend bestimmte Untersuchungsgegenstand selbst (Seite 1 - 5 des Einsetzungsbeschlusses) noch der den Untersuchungsgegenstand ergänzende Fragenkatalog (Seite 6 - 19 des Einsetzungsbeschlusses) erkennen, dass sich die hier streitgegenständliche Untersuchung (auch) gegen die Person des Antragstellers richtet. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere nicht aus den von ihm mit Schreiben vom
8. Februar 2021 angesprochenen Fundstellen auf Seite 2 und den Fragen 1.18a und 1.25 des Untersuchungsgegenstandes (LT-Drs. 19/20 (neu) 2. Fassung; LT-Drs. 19/551 (neu)). Der Antragsteller wird im Untersuchungsgegenstand weder namentlich genannt noch werden explizit ihm gegenüber Vorwürfe erhoben, die straf- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 1995). Auch lassen eine Zusammenschau des Untersuchungsgegenstandes sowie der dazugehörigen Fragen keine Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers erkennen. Der Untersuchungsgegenstand dient vielmehr losgelöst von der Person des Antragstellers und dessen damaliger Funktion als stellvertretender Polizeiabteilungsleiter und Leiter des Referats „Recht der Polizei“ im Innenministerium vordergründig der Aufarbeitung eines umfassenden Sachverhalts sowie der Aufdeckung von Missständen bei der schleswig-holsteinischen Landespolizei, um ggf. Schlussfolgerungen für ihren Zustand für die Zukunft ziehen zu können.

9

Der Umstand, dass der Antragsteller im maßgeblichen Untersuchungszeitraum in seiner Funktion als stellvertretender Polizeiabteilungsleiter und Referatsleiter nach eigenen – nicht näher glaubhaft gemachten – Angaben u.a. weitreichende Entscheidung im Zusammenhang mit der Arbeit der „Mobbing-Kommission“ getroffen habe und daher mit den vom Antragsgegner zu untersuchenden Vorgängen in Berührung gekommen sein soll, führt selbst bei Wahrunterstellung nicht dazu, dass er zwingend als Betroffener einzustufen ist. Der Auftrag an den Ausschuss, zu untersuchen, „inwieweit das Verhalten von Personen innerhalb der Landespolizei, die im Zusammenhang um die SoKO „Rocker“ und den Mobbing-Vorwürfen tätig oder betroffen waren, bei Personalentscheidungen […] eingeflossen sind“ lässt nicht – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – darauf hindeuten, dass dieser Untersuchungsauftrag sich gegen die Person des Antragstellers richtet. Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass alle Personen, die in diese Entscheidungsabläufe involviert – sei es, dass sie Entscheidungen getroffen oder vorbereitet haben –, ohne weiteres Gegenstand des Untersuchungsauftrages sind. Andernfalls müssten sämtliche Beamt:innen, die mit diesem Sachverhalt in Berührung gekommen sind, wie Betroffene behandelt werden. Eine derart weite Auslegung des Begriffs „Betroffene“ im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Satz 1 UAG würde das verfassungsrechtlich verbürgte Recht des Antragsgegners, selbständig Sachverhalte durch eine eigene Beweiserhebung aufzuklären, in erheblichem Maße erschweren, sollte jede, nur bloß mittelbar oder reflexhaft betroffene Person als Betroffene im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 UAG anzuerkennen sein. Dass bei einer Sachverhaltsaufklärung auch die mit diesem Sachverhalt befassten Personen von einem Untersuchungsausschuss vernommen werden, liegt in der Natur der Sache, begründet aber nicht ohne Weiteres die Eigenschaft als Betroffene, wenn und solange der Untersuchungsgegenstand nicht auch gegen ihre Person gerichtet ist.

10

Der Versuch des Antragstellers, seine Betroffeneneigenschaft unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren des ehemaligen Landespolizeidirektors xxx herzuleiten, geht ebenfalls fehl. Das Verhalten des unzweifelhaft zur Führungsebene gehörenden Landespolizeidirektors xxx soll – anders als das des Antragstellers – explizit untersucht werden. Denn nach dem Untersuchungsauftrag des xxxxx geht es gerade darum, Missständen und Mobbing-Vorwürfen im Bereich der Landespolizei nachzugehen und dabei auch die personelle Führungsebene, in den Blick zu nehmen. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Untersuchungsauftrag selbst. Insoweit spricht der Auftrag u.a. von „Mobbinghandlungen zum Nachteil von zwei ehemaligen Ermittlungsbeamten der SoKo ‚Rocker‘ beim xxx durch Vorgesetzte, Bildung eines ‚Netzwerkes‘ im Bereich der Führung der xxx zur Einflussnahme auf Personalentscheidungen sowie Mängel in der Personalführungskultur in der xxxx (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. September 2020 xxx Rn. 24, juris).

11

Auch der Einwand des Antragstellers, er sei ebenfalls Mitglied der xxxx gewesen und habe als stellvertretender Abteilungsleiter weitaus mehr Aufgaben ausgeübt, als der Antragsgegner ihm zuschreibe, greift nicht durch. Der Antragsteller ist nach Auffassung des Gerichts in seiner Funktion als Referats- und stellvertretender Abteilungsleiter nicht zu dem Kreis der Vorgesetzten zu zählen, deren Verhalten im Zusammenhang mit Mobbing-Vorwürfen explizit untersucht werden soll. Dass der Antragsteller sich aus für das Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen selbst zum Kreis der xxxx zählt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

12

Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, dass die in dem Bericht des Sonderbeauftragten, Minister a.D. xxxxx, angeblich enthaltenen Vorwürfe gegenüber seiner Person – die er im Übrigen nicht hinreichend substantiiert darlegt – seine Betroffeneneigenschaft begründen würden. Maßgeblich für die Zuerkennung der Betroffeneneigenschaft ist allein der Untersuchungsgegenstand, welcher – wie oben aufgezeigt – sich gerade nicht gegen die Person des Antragstellers richtet, sondern vielmehr zum Ziel hat, strukturellen Defiziten in der Landespolizei und ihrer Führung nachzugehen, um gegebenenfalls für die Zukunft Schlussfolgerungen ziehen zu können.

13

Soweit der Antragsteller auf die Äußerungen des Ausschussmitglieds xxx im Artikel des xxxx Tageblatts – der dem Gericht nicht vorliegt – hinweist und auf diese Weise seine Eigenschaft als Betroffener herzuleiten versucht, so ist dem entgegenzuhalten, dass für die Frage, ob eine Person „Betroffene“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 UAG ist, allein der Untersuchungsgegenstand von Bedeutung ist. Bloß nachteilige Auswirkungen auf das Ansehen des Antragstellers sowie eine aus dessen Sicht negative Presseberichterstattung und öffentliche Äußerungen von Ausschussmitgliedern sind nicht geeignet, den Untersuchungsgegenstand dahingehend zu interpretieren, dass sich dieser gegen den Antragsteller richtet. Zudem ist der Antragsteller in seiner gegenwärtigen Eigenschaft als Auskunftsperson nicht schutzlos gestellt ist. Er kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UAG Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 52 Abs. 1 der StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die rechtlichen Interessen des Antragstellers sind durch die ihm zustehenden Rechte bereits hinreichend geschützt. Es besteht kein Bedürfnis, ihn darüber hinaus als Betroffenen anzuerkennen, da der Untersuchungsgegenstand – wie oben ausgeführt – sich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unmittelbar gegen seine Person richtet. Dies schließt die spätere Zuerkennung nicht aus, falls sich die Betroffeneneigenschaft erst im Verlauf der Untersuchung ergeben soll
(vgl. § 18 Abs. 7 UAG).

14

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen