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UAG § 14 Zulassungsregister

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem f

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MB 12/21
17. August 2021
3 MB 12/21 17. August 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 60/20
24. März 2021
6 B 60/20 24. März 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1239/15
7. August 2015
1 S 1239/15 7. August 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 1375/14
3. Juli 2015
7 K 1375/14 3. Juli 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 806/14
3. Juli 2015
7 K 806/14 3. Juli 2015
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1352/13
30. Juli 2014
1 S 1352/13 30. Juli 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4a VAs 3/12
15. November 2012
4a VAs 3/12 15. November 2012