Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 70/21
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt wird, einen Impftermin für den Antragsteller für eine COVID-19-Impfung zuzuteilen und mitzuteilen, ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon das zusprechen, was er – sofern ein Anspruch besteht – nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
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Die Kammer kann offenlassen, ob wegen der konkreten Möglichkeit des Antragstellers, sich am morgigen Donnerstag ab 17:00 Uhr um einen der voraussichtlich 22.000 angebotenen Erstimpftermine in den Impfzentren für die Prioritätengruppen 1 und 2 zu bemühen und der Bekanntmachung des Antragsgegners vom gestrigen Tage, dass in der Zeit vom 3. bis 9. Mai die Praxen in Schleswig-Holstein nach derzeitigem Stand rund 105.000 Impfdosen erhalten, um damit ebenfalls Personen der Prioritätengruppe 1 und 2 impfen zu können, überhaupt ein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht (vgl. zur Impfpriorisierung im verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren: BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22. Februar 2021 – 1 BvQ 15/21 –, Rn. 3, juris: Darlegung erforderlich, dass eine erste Schutzimpfung in dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten nicht alsbald erhältlich und eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zumindest deswegen vorliegend nicht erfüllt, weil der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache nicht besteht.
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Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Vergabe eines Impftermins außerhalb des von dem Antragsgegner angewandten Verfahrens zu. Rechtsgrundlage für den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch kann § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe f IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 31. März 2021 sein, möglicherweise auch ein entsprechender Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
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Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe f IfSG wird das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ermächtigt, für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen Regelungen zur Priorisierung der Abgabe und Anwendung durch den Bund und die Länder zugunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen. Eine entsprechende Verordnung hat das Bundesministerium für Gesundheit durch die Coronavirus-Impfverordnung erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV haben die Personen nach Satz 2 im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Der Antragsteller gehört zum dort genannten Personenkreis; er hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Schutzimpfung. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen jedoch nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Dies folgt mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV bereits aus dem Wortlaut, wonach nur "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe" ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht. Im Übrigen ist die Begrenzung des Anspruchs auf Teilhabe an staatlichen Leistungen auf die jeweils aktuell vorhandenen Kapazitäten allgemein anerkannt.
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Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV haben die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff dabei so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:
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1. Anspruchsberechtigte nach § 2
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2. Anspruchsberechtigte nach § 3
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3. Anspruchsberechtigte nach § 4
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4. alle übrigen Anspruchsberechtigte nach Absatz 1.
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Dabei gibt § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV die Impfreihenfolge vor. Die Vorschrift bezweckt eine nachvollziehbare gerechte Verteilung der derzeit immer noch knappen Impfstoff-Ressourcen, die es gegenwärtig nicht gestatten, sofort allen impfbereiten Menschen die Schutzimpfung zu gewähren. Hierbei ist zunächst der in § 2 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit Anspruch auf Schutzimpfung "mit höchster Priorität" impfberechtigt. Erst wenn alle hiernach berechtigten Personen, die eine Immunisierung für sich wünschen, die begehrte Impfung angeboten bekommen haben, kann der in § 3 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit der – nächstniedrigeren – Anspruchsberechtigung "mit hoher Priorität" eine Impfung beanspruchen. Dieser Personengruppe gehört der Antragsteller aufgrund der bescheinigten Vorerkrankung an. Der Antragsgegner vergibt im Grundsatz auch Termine für Schutzimpfungen mit hoher Priorität nach § 3 CoronaImpfV; jedoch ist es dem Antragsteller – wie vielen anderen Personen seiner Prioritätsgruppe auch – bislang nicht gelungen, einen Impftermin zu buchen, weil die Anzahl der nachgefragten Impftermine das dem Antragsgegner zur Verfügung stehende Angebot deutlich überstieg. Allerdings wird das Angebot in nächster Zeit deutlich zunehmen, sodass der Antragsteller gute Aussichten hat, einen Impftermin zu erhalten.
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Für die Verteilung innerhalb einer priorisierte Personengruppe stehen Teilhabeansprüche, d. h. Ansprüche auf eine Leistung, die der Staat gewährt – hier: die Schutzimpfung gegen das Coronavirus mit einem frei gewählten Impfstoff – unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung nicht mehr als die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verteilen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Ihre praktische Ausgestaltung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt – soweit keine Vorgabe durch Rechtsvorschriften erfolgt ist – der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind. Impfberechtigte Personen mit Priorität können dabei nach § 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 CoronaImpfV getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden. Die Verordnung schreibt ein solches Verfahren jedoch nicht vor, sondern stellt es in das Ermessen der zuständigen Behörden. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV genannte Möglichkeit, innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig zu berücksichtigen.
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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Vergabe eines Impftermins außerhalb des von dem Antragsgegner für alle Impfberechtigten angewandten Verfahrens per Online-Tool oder Telefon.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Pflicht des Staates zum Schutz menschlichen Lebens. Zwar verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist jedoch von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 – juris, Rn. 14). Die Verfassung gibt dabei den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im einzelnen. Die staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anvertraut ist, haben bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsspielraum. Oft geht es darum, gegensätzliche Grundrechtspositionen auszugleichen und jeder die jeweils angemessene Geltung zu verschaffen. Verfassungsrechtlich gebietet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit primär die Beachtung des Untermaßverbotes (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 – juris, Rn. 166). Die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 – juris, Rn. 101; VG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2021 – 5 L 713/21.F –, Rn. 23, juris).
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Diese Anforderungen sind vorliegend nicht unterschritten. Der Verordnungsgeber hat Schutzvorkehrungen getroffen. Mit den in der Verordnung genannten Personengruppen, die nach § 2 CoronaImpfV mit höchster Priorität, nach § 3 der CoronaImpfV mit hoher Priorität oder nach § 4 der CoronaImpfV mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, sind die meisten Personen mit erhöhtem, hohem oder sehr hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf in einer der prioritären Gruppen erfasst. Dass einzelne Personen innerhalb der jeweiligen Personengruppe nicht – wie es der Antragsteller begehrt – sofort geimpft werden, sondern eine weitere zeitliche Staffelung erfolgt, lässt demgegenüber das Schutzniveau unter Berücksichtigung der derzeit beschränkten Impfstoffverfügbarkeit jedenfalls mit Blick auf das verfassungsrechtliche Untermaßverbot nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erscheinen, um das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2021 – 5 L 713/21.F –, Rn. 24 - 25, juris).
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Das von dem Antragsgegner angewandte Vergabeverfahren per Online-Tool ist im Gegensatz zu denkbaren Alternativen, wie etwa die ausschließliche Vergabe der Termine per Telefon oder das bei den über 80-jährigen Menschen teilweise angewandte Einladungsverfahren, grundsätzlich geeignet, Zugang zu einer Impfung gemäß den Vorgaben der CoronaImpfV zu gewähren und insbesondere hinreichend leistungsfähig, um auch eine große Anzahl von Terminanfragen zu bewältigen. So ist das System in der Lage gewesen, am 9. März 2020 innerhalb von 90 Minuten mehr als 200.000 Termin-Paare für Erst- und Zweitimpfungen zu vergeben.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass das System bestimmte Anfragen überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn keine Termine mehr gebucht werden können, liegt dies daran, dass die vorhandenen Termine, die wiederum von den gelieferten bzw. konkret erwarteten Impfstoffdosen abhängen, bereits vergriffen waren. Es besteht zwar die Möglichkeit, sich auch bei an sich ausgebuchten Terminen fortlaufend in dem System bei Rückgabe einer Buchung zu bewerben, was allerdings mühsam ist und bei knappen Impfdosen zu häufigen Enttäuschungen führen muss. Dies stellt jedoch die grundsätzliche Eignung des Systems nicht infrage, sondern liegt allein an den bislang nur beschränkt vorhandenen Impfdosen. Es ist zwar auch möglich, sich per Telefon zu bewerben, was dem Antragsteller nach eigenen Angaben nicht möglich ist, eine solche Bewerbung über das Telefon gewährleistet jedoch keinen schnelleren Zugang, da erst die Daten bei dem Antragsgegner nach den telefonischen Angaben in das System eingegeben werden müssen.
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Der Antragsteller hat auch keinen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch darauf, eigenständig (manuell) und unabhängig von dem für alle Impfberechtigten angewandten Verfahren einen Impftermin von dem Antragsgegner vorrangig vor anderen Angehörigen der Prioritätsgruppe 2 zu erhalten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris, Rn. 94 m.w.N.).
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Der Staat ist nicht gehindert, sich in Massenverfahren aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen (vgl. zur Impfpriorisierung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 – juris Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 04. März 2021 – 3 B 4/21 –, Rn. 25, juris; allgemein: BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 – 8 C 25/97 –, BVerwGE 107, 188-196, Rn. 22). Die staatlichen Stellen können sich in einem Massenverfahren wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne gegen das SARS-CoV-2-Virus solcher Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen bedienen, ohne dass damit unvermeidlich verbundene Härten im Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Februar 2021 – 29 L 142/21 –, Rn. 60 - 61, juris).
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Für die von dem Antragsgegner gewählte und vom Bundesverordnungsgeber grundsätzlich auch vorgesehene Vorgehensweise, keine weitere Differenzierung innerhalb der Untergruppen, etwa nach Art der Vorerkrankung oder dem Alter, vorzunehmen, sprechen sachliche Gründe. Denn nur so kann im Hinblick auf die begrenzten sachlichen und personellen Kapazitäten das im Interesse der Allgemeinheit liegende Ziel einer möglichst zügigen Durchimpfung der Bevölkerung erreicht werden. Für eine sachlich fundierte, interessengerechte und richtige Entscheidung müssten ansonsten die genauen Lebensumstände und die gesundheitliche Situation bzw. die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aller Anspruchsberechtigten der betreffenden Priorisierungsgruppe erfasst werden. Eine zu treffende Auswahl nach Gesundheitszustand, Lebensumständen und Beeinträchtigungen würde jedoch einen solchen Aufwand verursachen, dass deutlich weniger Kapazitäten für die Durchführung der Impfungen selbst vorhanden wären (VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Februar 2021 – 29 L 142/21 –, Rn. 63, juris).
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Personengruppen der Kategorie mit hoher Priorität, zu der der Antragsteller gehört, zugeordnet sind. Dies betrifft auch Personengruppen, an deren Impfung ein besonderes öffentliches Interesse zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit bestimmter Einrichtungen besteht. Im Übrigen lässt sich aus der Verordnung ein Vorrang der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV genannten Personengruppe mit dem Kriterium Vorerkrankung gegenüber den in Nr. 1, 3-12 CoronaImpfV genannten Personengruppen nicht herleiten. Dies beansprucht jedoch der Antragsteller.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 €) festgesetzt.
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Prozesskostenhilfe kann den Antragsteller nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
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