Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 43/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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1. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, den Betrieb des HKW A-Stadt der Beigeladenen auf dem Grundstück ..., A-Stadt, übergangsweise zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass von dem HKW A-Stadt keine gesundheits- und materialschädigenden Emissionen mehr ausgehen,

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hilfsweise,

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2. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, der Beigeladenen gegenüber in Bezug auf das HKW A-Stadt auf dem Grundstück ..., A-Stadt, eine für sofort vollziehbar zu erklärende nachträgliche Anordnung zu erlassen, die sicherstellt, dass von dem Kraftwerk keine gesundheits- und materialschädigenden Emissionen mehr ausgehen,

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sowie außerdem

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3. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, den Betrieb des HKW A-Stadt der Beigeladenen auf dem Grundstück ..., A-Stadt, übergangsweise zu untersagen, bis die von dem HKW der Beigeladenen ausgehenden Partikelemissionen wirksam gemindert sind

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und

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4. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, eine Überprüfung der Genehmigung für das HKW A-Stadt auf dem Grundstück ..., A-Stadt, nach § 52 Abs. 1 Satz 3 BImSchG durchzuführen und durch eine nachträgliche und für sofort vollziehbar zu erklärende Anordnung nach § 17 BImSchG die Beigeladene zu verpflichten, diese Anlage auf den neuesten Stand der Technik bringen zu lassen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Das Rechtsschutzbegehren ist mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Die Antragssteller haben weder einen Anordnungsanspruch auf die begehrte übergangsweise Untersagung des Kraftwerksbetriebs nach § 20 Abs. 1 BImSchG oder § 17 Abs. 1 BimSchG (Hauptanträge zu 1. und 3.) noch auf den Erlass von nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG (Hilfsantrag zu 2. und Hauptantrag zu 4.) noch auf die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 BImSchG (Hauptantrag zu 4.) glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil im zugehörigen Hauptsacheverfahren vom 12.05.2021 mit dem Aktenzeichen 6 A 243/20 verwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Hier entsprach es der Billigkeit, den Antragsstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich so am Kostenrisiko beteiligt.

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und 2.2.2 sowie 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.


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