Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 107/21
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, bis zur Entscheidung über ihre Klage (1 A 106/21) über die Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis vorläufig von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben.
- 2
Die am ... Mai 1988 geborene Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige und reiste mit ihrem Mann am 28. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 15. Januar 2016 einen Asylantrag stellte. Am 20. Juni 2016 gebar sie den gemeinsamen Sohn. Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 wurde der Asylantrag hinsichtlich aller Familienmitglieder vollumfänglich (einfach unbegründet) abgelehnt; es erging eine Abschiebeandrohung nach Armenien mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 27. November 2020 abgewiesen; das Urteil ist seit dem 6. Januar 2021 rechtskräftig.
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Am 12. März 2021 sprach die Antragstellerin beim Antragsgegner vor und gab u.a. an, wegen der im Asylverfahren geschilderten Verfolgung ihres Mannes nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Im Rahmen ihrer Anhörung zu den Ausreisemodalitäten teilte sie erstmalig mit, bereits bei der armenischen Botschaft vorgesprochen und einen neuen Reisepass beantragt zu haben, welchen sie zusammen mit einer Kopie ihres Diploms und einer Heiratsurkunde samt Apostille auch vorlegte. Der von ihrem Ehemann vorgelegte Reisepass war bereits abgelaufen. Ausweisdokumente für den gemeinsamen Sohn lagen nicht vor.
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Am 15. März 2021 beauftragte der Antragsgegner im Rahmen eines Amtshilfeersuchens das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge, für den Ehemann der Antragstellerin sowie für den gemeinsamen Sohn die Passersatzpapierbeschaffung durchzuführen und für alle Familienmitglieder die Abschiebung durchzuführen.
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Der am 7. April 2021 gestellte Asylfolgeantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2021 als unzulässig sowie der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 15. Mai 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt.
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Am 20. Mai 2021 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Ausbildungsvertrag vom 6. Mai 2021 sowie ein Schreiben der IHK Flensburg vom 11. Mai 2021 über die Eintragung ins Ausbildungsverzeichnis und beantragte die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine zweijährige Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe bei der ... in Flensburg, beginnend ab dem 1. September 2021 mit einer Probezeit von vier Monaten. Dieser trägt die Identnummer ... im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer Flensburg.
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Mit Bescheid vom 20. August 2021 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung sowie einer Beschäftigungserlaubnis ab und bezog sich zur Begründung auf die fehlenden Voraussetzungen der Beschäftigungserlaubnis bzw. der Ausbildungsduldung, nachdem im Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret vorbereitet wurden.
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Die Antragstellerin hat am 23. August 2021 Klage gegen den Bescheid erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie erfülle bald die zeitlichen Voraussetzungen des § 25b AufenthG und werde seit Beendigung ihres Asylverfahrens geduldet. Auch sei ihre Identität geklärt und sie habe frühzeitig ihre Mitwirkungspflichten erfüllt. Sie seien seit vielen Jahre gut integriert und sorgten durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch eigenständig für die Sicherung ihres Lebensunterhalts. Ihr Ehemann bedürfe der engmaschigen ärztlichen Betreuung wegen einer Herzrhythmusstörung. Der Sohn sei in den örtlichen Kindergarten gut integriert, die Familie habe an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen und verfüge auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Man habe auch bereits am 20. August 2021 eine Eingabe an die Härtefallkommission gerichtet. Aus diesem Grund sei ihr der Aufenthalt bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu gestatten.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
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hilfsweise,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer Entscheidung über die Klage 1 A 106/21 von Aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ihr die Aufnahme der Ausbildung zum 1. September 2021 zu gestatten und eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid. Der Hauptantrag sei bereits unzulässig. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Zwar seien die Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Ausbildungsduldung und der Beschäftigungserlaubnis nicht mehr zutreffend. Dies sei jedoch unschädlich, da auch die aktuellen Rechtsgrundlagen das gleiche Regelungsziel verfolgten und der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsgrundlage und die ggf. dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert werde. Die Verzögerung der Verfahren der Aufenthaltsbeendigung liege trotz der geklärten Identität der Antragstellerin in der fehlenden Mitwirkung durch diese und ihren Ehemann im Hinblick auf die Beschaffung eines Reisedokuments für das gemeinsame Kind sowie des Ehemannes zur Verlängerung seines Passes bzw. der Beschaffung des Passersatzes. Es bestehe auch unter Berücksichtigung des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK keine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Ermöglichung einer Integration. Weitere rechtlich geschützte Interessen für einen fortgesetzten Aufenthalt im Bundesgebiet seien weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, sodass auch aus diesem Grund keine (weitergehende) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Interesse liege. Aus der Anrufung der Härtefallkommission folge ebenfalls kein Anspruch auf eine Duldung.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
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Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, da die Antragstellerin nach Erlöschen ihrer asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung am 6. Februar 2021 als vollziehbar ausreisepflichtige Person im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG keine Rechtsposition innehat, deren begünstigende Wirkung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 1. Alt. VwGO wieder aufleben könnte.
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Der Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.
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Die Antragstellerin hat zwar aufgrund der eingeleiteten Maßnahmen zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr steht jedoch kein Anordnungsanspruch, d.h. ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu, der zu einem vorläufigen Schutz vor Abschiebemaßnahmen führen könnte.
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Seit 1. März 2020 richtet sich die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sodass auf die aktuelle Rechtslage abzustellen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020, – 10 CE 20.931 und 10 C 20.934 –, juris Rn. 11). Danach ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG u.a. zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt (§ 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
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Die Ausbildungsduldung wird u.a. nicht erteilt, wenn im Fall von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
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a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
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b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
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c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
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d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
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e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).
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Der Erteilung einer Ausbildungsduldung an die Antragstellerin steht vorliegend § 60c Abs. 2 Nr. 5 d) AufenthG entgegen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung, auf den schon dem Wortlaut der Norm nach abzustellen ist, erfolgversprechende konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung standen, eingeleitet worden waren.
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Der Antragsgegner hat mit dem Schreiben vom 15. März 2021 das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge im Wege der Amtshilfe um Durchführung der Abschiebung der Antragstellerin und ihrer Familie sowie um Beschaffung der hierfür erforderlichen Passersatzpapiere für den Ehemann und den Sohn der Antragstellerin gebeten. Er hat damit die bereits nach Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung bestehende Absicht des Vollzuges der Ausreiseverpflichtung in Gang gesetzt, nachdem die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner erklärt hatte, nicht zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein.
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Zwar erscheine es nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 28. Februar 2020, – Az.10 C 20.32 –, juris, Rn. 17) zweifelhaft, ob sich die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage, dass eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung bereits bei der Stellung eines Antrags auf Beschaffung eines Passersatzpapiers vorliegt (BayVGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 10 CE 18.2159 –, juris Rn. 12), nach der gesetzlichen Neuregelung uneingeschränkt aufrechterhalten lasse, nachdem die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis c AufenthG aufgeführten Maßnahmen bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung stünden und § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG vergleichbar konkrete Maßnahmen fordere, die in einem hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung stehen. Es werde daher wohl in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob der entsprechende Antrag in naher Zukunft zur Ausstellung eines Passersatzpapiers führt (vgl. Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1. Januar 2020, AufenthG, § 60c Rn. 51).
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Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend jedoch ein hinreichend zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Maßnahme des Antragsgegners vom 15. März 2021 (Amtshilfeersuchen) mit der Aufenthaltsbeendigung und deren weiterhin erforderlichen Überwachung mangels freiwilliger Ausreisebereitschaft. Auf Grundlage des bestehenden Rücknahmeabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien (Amtsblatt der Europäischen Union, L 289/13) ist eine zügige (zwangsweise) Rückführung von nicht mehr innerhalb der EU aufenthaltsberechtigten armenischen Staatsangehörigen sichergestellt. Gemäß Art. 3 Ziff. 4 des Abkommens stellt nach der Zustimmung Armeniens zum Rückübernahmeantrag die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Armeniens, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen aus. Hat Armenien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der Europäischen Union für die Rückführung anerkennt.
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An der armenischen Staatsangehörigkeit bestanden keine Zweifel, sodass durch die Vorlage der (abgelaufenen) Reisepässe am 12. März 2021 und die Einleitung des Amtshilfeersuchens am 15. März 2021 – und damit vor Beantragung einer Ausbildungsduldung – konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden. Diesbezüglich hat das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge im Gespräch mit dem Antragsgegner am 26. August 2021 (vgl. Vermerk hierüber auf Bl. 292 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bd. 5) dargelegt, dass nunmehr ein Ausreisetermin in den Blick genommen werde und dann die Passersatzpapiere beantragt bzw. abgerufen würden, um während der 120-tägigen Gültigkeit dieser ggf. mehr als einen Ausreisetermin zu ermöglichen.
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Weder der gestellte Härtefallantrag noch die gegen den ablehnenden Bescheid über den Folgeantrag erhobene Asylklage stehen einer Aufenthaltsbeendigung entgegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2015 – 18 B 1273/15 –, juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 11 B 105/20 –, juris Rn. 33).
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In der Folge scheidet auch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG aus, da diese nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur für den Fall der Gewährung einer Ausbildungsduldung zu erteilen ist (Rechtsanspruch). Die danach für einen Anspruch erforderliche Ermessensreduzierung auf Null hat die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der fehlenden Antragsunterlagen mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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Referenzen
- § 50 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 106/21 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1273/15 1x
- § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- § 4a Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 105/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)