Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 114/21

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag ist nach dem auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich der Anordnung der Wohnsitznahme in Ziffer 2 des Bescheides vom 14. September 2021, gegen die der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt wird. Ebenso hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4, gegen die der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen, also hinsichtlich der Vorspracheanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 14. September 2021, ist der Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen, da diesbezüglich der Suspensiveffekt aufgrund der behördlichen Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO entfällt.

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 – juris, Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).

4

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Vorspracheanordnung auf Seite 5 des Bescheides vom 14. September 2021 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der Vorspracheanordnung zur alsbald geplanten Durchsetzung der Ausreisepflicht zum Ausdruck, indem der Antragsgegner ausführt, dass die sofortige Vollziehung der konkret bevorstehenden zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht diene. Die Beendigung des Aufenthaltes stehe unmittelbar bevor. Da bereits ein Pass vorliege, könne das Landesamt nach erfolgter Beratung den Antragsteller auf das nächste zur Verfügung stehende Kontingent buchen. Es sei sicherzustellen, dass derartige und zukünftige Maßnahmen nicht ins Leere liefen. Dies verzögere nur unnötig die anstehende Beendigung des Aufenthalts und führe zu unnötigen Kosten und unnötigem Aufwand.

5

Der Antrag hat keinen Erfolg, da der Bescheid vom 14. September 2021 nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer offensichtlich rechtmäßig ist.

6

Rechtsgrundlage für die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Nach dieser Vorschrift können über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., Bundestags-Drucksache 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

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Hat das Land – wie hier durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psychosoziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92).

8

Ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29. Dezember 2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“ müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben; insoweit kommt es nicht auf den tatsächlichen Bezug der Leistungen an, sondern darauf, dass die Personen zum berechtigten Personenkreis nach § 1 AsylbLG gehören. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit soll nach dem Erlass auf Grundlage des § 60a Abs. 6 AufenthG untersagt werden können, da eine Gestattung der Erwerbstätigkeit von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen der Förderung der freiwilligen Ausreise und der zu erteilenden Wohnsitzauflage in der Landesunterkunft zuwiderliefen. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG, insbesondere können aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG), da ein Pass für ihn vorliegt und lediglich noch der Flug gebucht werden muss, er ist zwar Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG, hat jedoch seinen Asylantrag bereits vor dem 31. August 2015 gestellt (§ 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG). Das Ministerium hat in einem Ergänzungserlass vom 15. März 2017 zur Unterbringung in der Landesunterkunft allerdings klargestellt, dass unabhängig von einer Wohnsitzverpflichtung auch weiterhin die Möglichkeit bestehe, Betroffene unmittelbar vor Überstellung zur Meldung beim Landesamt aufzufordern. Dies schließt die Möglichkeit ein, die Ausreisepflichtigen auch bei einer unmittelbar bevorstehenden zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft zu verpflichten. Denn die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung dient nach § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch dazu, die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte zu vereinfachen und die Durchführung der Ausreise besser sicherzustellen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/420, Seite 92). Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist.

9

Die nach § 61 Abs. 1e AufenthG bestehende Befugnis zur Erteilung von Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht bei unmittelbar bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung umfasst allgemein die Befugnis zur Anordnung der Verpflichtung, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. März 2010 – 19 C 09.2583 – juris, Rn.8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 8 PA 257/10 –, juris). Ausreiseeinrichtungen dienen zwar als offene Einrichtungen in erster Linie der Unterbringung von Personen, die keine oder unzutreffende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machen und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigern (Bundestags-Drucksachen 15/420, Seite 92). § 61 Absatz 1e AufenthG schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, auch gegenüber anderen Personen eine Wohnsitznahme in einer solchen Einrichtung anzuordnen.

10

Es muss auch dabei ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen. Eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig (OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. März 2013 – 2 M 168/12 –, juris, Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris, Rn. 7). Dementsprechend müssen die Maßnahmen in Anbetracht des konkreten Einzelfalls erfolgversprechend sein.

11

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, als rechtmäßig, insbesondere als ermessensfehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

12

Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

13

Die Wohnsitzauflage ist zur Realisierung der Ausreise des Antragstellers geeignet. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Ermessensausübung zutreffend die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke berücksichtigt, indem er davon ausgegangen ist, dass in der Landesunterkunft durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und insbesondere die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Zugriff auf den Antragsteller tatsächlich „rund um die Uhr“ gewährleistet wird. Ausreichend um einen sinnvollen Bezug zu den Verfahrenszwecken zu gewährleisten (OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. März 2013 – 2 M 168/12 –, juris, Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris, Rn. 7), ist es bereits, dass er sich typischerweise häufiger an diesem Ort als an anderen aufhält, sodass die Erreichbarkeit deutlich verbessert wird. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus, der bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt hat, dass die Unterbringung in der Landesunterkunft für den Antragsteller einen Einschnitt in seinen bis jetzt gewohnten Aufenthalt bedeutet und dass die Eltern sich noch in Deutschland aufhalten und der Antragsteller 2 Monate vor Erlass des Bescheides eine Arbeit aufgenommen hat. Angesichts der bereits erfolgten Schritte zur Durchsetzung der Ausreisepflicht könnte der Antragsteller bei einer freiwilligen Ausreise oder einer Abschiebung ohnehin nicht die kurzfristig aufgenommene Erwerbstätigkeit fortsetzen oder weiter in Lebensgemeinschaft mit den Familienangehörigen leben. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 22. September 2021 auch zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht besteht, da der Antragsteller nicht mehr zur Schule geht und nicht über einen anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss verfügt und auch entsprechende Nachweise über die Integration nicht vorgelegt wurden. Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 25b AufenthG, da er sich noch nicht 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

14

Die Wohnsitzauflage ist auch erforderlich und angemessen, um die Realisierung der Ausreise zu erreichen. Der Antragsteller hat bislang keine erkennbaren Bemühungen zur Förderung seiner freiwilligen Ausreise getroffen. Die Einstiegsqualifizierungsmaßnahme zum Metallbauer, für die der Antragsgegner ab dem 1. August 2019 eine Duldung erteilte, brach der Antragsteller im November 2019 ab. Der Antragsgegner erhielt zunächst von dem Abbruch der Maßnahme keine Kenntnis. Der Antragsgegner hatte wegen dieser Qualifizierungsmaßnahme von der Durchsetzung einer Anordnung zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft zunächst abgesehen. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nahm der Antragsteller am 8. Oktober 2020 zurück. Der Antragsgegner erfuhr am 15. Juli 2021 von dem Abbruch der Maßnahme im November 2019 und davon, dass der Antragsteller seit dieser Zeit keine Ausbildung oder Beschäftigung aufgenommen hatte und vom Amt Dänischer Wohld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog. Bei einer Vorsprache teilte der Antragsteller am 14. September 2021 mit, dass eine Wohnsitznahme in Boostedt für ihn ausgeschlossen sei, da er am 6. August 2021 eine Tätigkeit als Hauswirtschaftskraft in A-Stadt aufgenommen habe. Diese könne er nur weiterführen, wenn er eine längerfristige Duldung bekomme.

15

Der Antragsteller hat ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht bereits fast vollständig vorliegen und lediglich der Flug noch gebucht werden muss. Eine Abschiebung könnte demnach sehr kurzfristig erfolgen. Die in der Landesunterkunft mögliche Beratung des Antragstellers könnte ihn möglicherweise noch von den Vorteilen einer freiwilligen Ausreise im Gegensatz zu einer Abschiebung, vor allem im Hinblick auf einen künftigen Aufenthalt und eine künftige Erwerbstätigkeit in Deutschland überzeugen und damit sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Antragstellers liegen. Dass neben der besseren Erreichbarkeit des Antragstellers für eine in zeitlicher Hinsicht nahe bevorstehende Abschiebung in der Landesunterkunft zugleich auf eine freiwillige Ausreise hingewirkt wird, begründet keinen Anhaltspunkt für einen reinen Sanktionscharakter der verfügten Wohnsitznahme in der Unterkunft. Denn die Förderung der freiwilligen Erfüllung gesetzlicher Pflichten, hier der vollziehbaren Ausreisepflicht, ist ein legitimes Ziel der angeordneten Verpflichtung, den Wohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2003 – 10 B 11432/03 –, Rn. 6, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 29. November 2007 – 2 L 223/06 –, Rn. 31, juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 8 PA 257/10 –, juris, Rn. 12).

16

Die Vorspracheanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die Androhung des unmittelbaren Zwanges beruht auf § 82 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 239 LVwG.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.


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