Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 45/21
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.852,66 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die einstweilige Fortführung seiner Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeidienst in der Bundespolizei unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, hilfsweise die Fortsetzung der Laufbahnausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.
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Der Antragsteller wurde zum xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeimeisteranwärter in den mittleren Dienst bei der Bundespolizei eingestellt und begann seine Ausbildung bei der Bundespolizeiakademie in Lübeck.
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Am Ende der Grundausbildung findet eine Zwischenprüfung statt. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfung, einer mündlichen Prüfung und einer praktischen Prüfung. Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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Vom 07.12.2020 - 11.12.2020 absolvierte der Antragsteller erstmalig die schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Zwischenprüfung, welche er nicht bestand. Vom 21.06.2021 25.06.2021 trat der Antragsteller zu einem Wiederholungsversuch an und bestand nunmehr die schriftlichen Prüfungen. Die darauffolgende - hier streitgegenständliche - mündliche Prüfung fand am 09.08.2021 statt. Der Antragsteller wurde zusammen mit zwei weiteren Anwärtern geprüft, welche, wie er, aus dem Aus- und Fortbildungszentrum Neustrelitz kamen. Die Prüfungskommission war mit dem EPHK xxx als Prüfungsvorsitzenden, der PKin xxx, dem PK xxx, dem POK xxx und dem PM xxx besetzt. Die mündliche Prüfung dauerte von 08:00 Uhr bis 09:27 Uhr.
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Der Antragssteller bestand die Prüfung nicht, da er in den Fächern „Politische Bildung“ und „Einsatzlehre“ jeweils nur drei Rangpunkte erzielte. Dieses Ergebnis wurde dem Antragssteller schriftlich am 09.08.2021 mitgeteilt. Damit endete sein Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz - BBG). Im Anschluss an die Prüfung wurde der Antragssteller von dem zur Betreuung der durchgefallenen Prüflinge angeforderten psychologischen Betreuer, dem PHK Wilhelm, in Empfang genommen.
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Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 11.08.2021 Widerspruch, über den bisher nicht entschieden worden ist.
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Die Prüfer der mündlichen Prüfung vom 09.08.2021 nahmen mit Schreiben vom 28.09.2021 und vom 05.10.2021 gegenüber der Antragsgegnerin Stellung zu den Einwendungen des Antragstellers gegen die Bewertung und den Ablauf der mündlichen Prüfung. Der Betreuer, PHK xxx, erläuterte gegenüber der Antragsgegnerin den Zustand des Antragsstellers nach der mündlichen Prüfung.
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Der Antragssteller hat mit Schreiben vom xxx einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
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Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Durchführung und die Bewertung der mündlichen Prüfung rechtswidrig gewesen seien. Es sei während der Prüfung aufgrund eines geöffneten Fensters zu laut gewesen, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu konzentrieren. Nach Schließung des Fensters sei die Zufuhr mit frischer Luft nicht mehr gegeben gewesen, mit der Folge, dass seine Konzentrationsfähigkeit erheblich eingeschränkt worden sei. Zudem sei die Prüfungsfrage des Prüfungsvorsitzenden, nämlich seit wann es den Befehl gebe, rechtswidrig, da diese nicht vom vorgegebenen Prüfungsumfang umfasst sei. Weiter hätten der Prüfungsvorsitzende und der POK xxx nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität besessen, um eine Prüfung abzunehmen und die Prüfungsleistung sachgerecht zu bewerten. Vielmehr hätten sie sich über ihn lustig gemacht und ihn vorgeführt, indem der Prüfungsvorsitzende den POK xxx durch die Maske angegrinst habe und der Prüfungsvorsitzende ihn - den Antragssteller - durch einen Monolog mit geballtem Fachwissen handlungsunfähig gemacht habe. Die Prüfer seien aufgrund eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens voreingenommen gewesen. Durch sarkastische Äußerungen gegenüber Mitprüflingen sei die Prüfung unfair geworden. Dadurch sei er so sehr verunsichert worden, dass er zu stottern und zu hyperventilieren begonnen habe. Er habe ab dann mit nach vorne gebeugtem Oberkörper und zum Boden gerichteten Gesicht vor der Kommission gesessen Dies sei für die Prüfer erkennbar gewesen. Dennoch sei die Prüfung ohne Pause oder Nachfrage fortgesetzt worden. Zudem sei die Prüfungszeit zu lang gewesen. Die Bewertung der Prüfungsfächer „Politische Bildung“ und „Einsatzlehre“ sei willkürlich und voreingenommen geschehen. Schließlich stelle sich die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), wonach die Zwischenprüfung nur einmal wiederholt werden könne, als rechtswidrig dar. Sie verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
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Der Antragssteller beantragt,
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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zum Polizeimeisteranwärter (mittlerer Dienst) zu gestatten;
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2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zum Polizeimeisteranwärter (mittlerer Dienst) zu gestatten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Zur Begründung trägt sie vor, dass weder Verfahrens- noch Beurteilungsfehler gegeben seien. Der Antragssteller habe sein Recht, Verfahrensfehler geltend zu machen, bereits durch die unterlassenen Rügen in der Prüfung verwirkt. Diese Rüge wäre ihm auch zumutbar gewesen. Er habe auch keinen vom Normalzustand negativ abweichenden gesundheitlichen Zustand aufgewiesen, geschweige denn hyperventiliert oder gestottert. Vielmehr habe er ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer lediglich einen normalen leicht nervösen Eindruck gemacht, der allerdings nicht über die typischerweise vorhandene Nervosität eines Prüflings hinausgegangen sei. Die Prüfungsnervosität falle in den Risikobereich des Prüflings. Während des Prüfungsgesprächs habe er auch eine entspannte Sitzhaltung und keine gekrümmte Sitzhaltung mit dem Gesicht Richtung Boden gerichtet aufgewiesen. Auch der Einwand der Befangenheit der Prüfer könne nicht durchgreifen. Denn zum einen mangele es auch hier an einer rechtzeitigen Rüge und zum anderen seien die Prüfer auch nicht befangen gewesen. Insbesondere ergebe sich eine Befangenheit nicht aus dem gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren; dies sei nur dem Prüfungsvorsitzenden bekannt gewesen. Ferner sei die Prüfung auch nicht unfair gewesen, da die Prüfer den Antragssteller weder ausgelacht noch vorgeführt hätten. Auch die Bewertung in den Fächern „Politische Bildung“ und „Einsatzlehre“ sei nicht willkürlich gewesen, da diese allein auf den im Prüfungsgespräch gegebenen Antworten beruhe. Der Prüfungsvorsitzende habe auch nicht das Jahr der Einführung des Befehls wissen wollen, sondern nur erfragt, seit wann es in Deutschland die Auftragstaktik gebe. Dies sei Inhalt des Unterrichts gewesen; dem Antragssteller habe mit dieser Frage Sicherheit vermittelt werden sollen. Zudem sei offenbart worden, dass die ausgebliebene Beantwortung dieser Frage nicht negativ ins Ergebnis einfließe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Die Anträge des Antragsstellers haben keinen Erfolg.
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Sie sind zwar zulässig, aber unbegründet.
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Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Der Antragssteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Ein solcher läge vor, wenn die der Entlassung zugrunde gelegte Prüfungsentscheidung – das endgültige Nichtbestehen der Prüfung – rechtswidrig wäre und die Entlassung deshalb nicht hätte festgestellt werden dürfen (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.12. 2020 – 12 B
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86/20 – Juris Rn. 34,)
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Die Entscheidung, die mündliche Prüfung als nicht bestanden anzusehen, mithin die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung, ist indes rechtmäßig.
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Als Entlassung kraft Gesetzes beruht sie auf § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BBG. Danach werden Beamte auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben wird. Hat ein Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 MBPolVDVDV einmalig wiederholt werden. Soweit kein Ausnahmefall des § 46 Abs. 1 S. 2 MBPolVDVDV festzustellen ist, so ist die Zwischenprüfung mit wiederholtem Nichtbestehen als endgültig nicht bestanden anzusehen.
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So liegt es hier.
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Der Antragssteller war Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Er hat seine Zwischenprüfung nicht bestanden. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. Der Antragssteller hat in der mündlichen Prüfung in zwei Prüfungsfächern weniger als fünf Rangpunkte erreicht. Das Ergebnis der Prüfung und das endgültige Nichtbestehen wurden dem Antragssteller schriftlich bekannt gegeben.
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Der Antragssteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Ablauf und die Bewertung der mündlichen Prüfung rechtswidrig waren.
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Bei der Bewertung von Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerwG, Urteil vom
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04.05.1999 - 6 C 13.98 - Juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - Juris Rn. 49). Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (VG Hamburg, Urteil vom 06.09.2016 - 1 K 334/16 - Juris Rn. 20).
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Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob angesichts der vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen Verfahrensfehler vorliegen oder die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (VG Hamburg, Urteil vom 06.09.2016 - 1 K 334/16 - Juris Rn. 21 m.w.N.).
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Nach diesen Vorgaben besteht ein Anordnungsanspruch des Antragsstellers nicht. Er hat mit seinen Einwendungen nicht aufgezeigt, dass entsprechende Verfahrensfehler und/oder Beurteilungsfehler gegeben sind.
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Der Antragssteller ist hinsichtlich sämtlicher Einwendungen bereits seiner Rügepflicht nicht rechtszeitig nachgekommen. Die Mitteilung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung stellt sich insoweit als entscheidende Zäsur zwischen rechtzeitiger und verspäteter Rüge dar. Denn würde die Rüge nach der Mitteilung des Ergebnisses ausreichen, bestünde eine faktische Wahlmöglichkeit des Prüflings, ob er die gestörte Prüfung gelten lassen oder sie wiederholen will. Dies kann unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit unter allen Mitbewerbern gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere im Verhältnis zu den nicht an der gestörten mündlichen Prüfung Beteiligten, nicht hingenommen werden.
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Aber auch in der Sache verfangen die Rügen nicht.
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Zwar kann ein Prüfling eine Störung der Prüfung durch äußere Einwirkungen geltend machen. Er kann verlangen, dass er bei dem Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört wird (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 467).
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Soweit der Antragssteller wegen des durch das zu Beginn der Prüfung geöffnete Fenster zu hörenden Lärmes Einwände erhebt, vermag dies allerdings nicht durchzugreifen. Zwar kann Lärm durch eine Motorsense ohne Weiteres zu einer Störung der Prüfung führen. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Störung durch den Lärm für jeden im Raum Anwesenden, also auch die Prüfer, erkennbar war, sodass aufgrund Offensichtlichkeit eine ausdrückliche Rüge entbehrlich wäre. Allerdings ist nicht von einer Erheblichkeit der Störung auszugehen. Die Störung muss erheblich sein, da die Prüflinge auch im späteren Arbeitsalltag mit normalen Störungen umgehen können müssen. Ob eine Störung aber nicht hinnehmbare erhebliche Ausmaße annimmt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Aus dem Vortrag des Antragsstellers ist keine persönliche Beschwer durch das geöffnete Fenster zu entnehmen. Vielmehr konnte demnach die Prüfung im Fach „Einsatzrecht“ ohne Weiteres durchgeführt werden. Auch hinsichtlich der begonnenen Prüfung im Fach „Einsatzlehre“ ergibt sich nicht, inwiefern der Antragssteller durch den Lärm an der ordnungsgemäßen Absolvierung des Prüfungsgesprächs gehindert war. Er trägt weder zu etwaigen Verständigungsschwierigkeiten noch zu etwaigen Missverständnissen vor. Als die Motorsensengeräusche sodann zu laut wurden, schloss der Prüfungsvorsitzende das Fenster. Eben so wenig vermag der Einwand des Antragsstellers durchzugreifen, dass der Prüfungsraum unzureichend belüftet wurde, nachdem der Prüfungsvorsitzende das Fenster geschlossen hatte. Diesbezüglich mangelt es ebenfalls - wie oben erwähnt - an einer rechtszeitigen ausdrücklichen Rüge. Einer solchen bedarf es auch in einer mündlichen Prüfung, wenn diese durch äußere Einwirkungen (z. B. durch unzureichende Belüftung des Prüfungsraumes) gestört wird. Angesichts dessen, dass sich der Prüfling in einer mündlichen Prüfung in erster Linie auf das Prüfungsgespräch und einzelne Prüfungsfragen konzentrieren muss, kann ihm allerdings nur ein schlichter Hinweis auf seine persönliche Beeinträchtigung zugemutet werden (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 483). Allerdings mangelt es vorliegend auch an einem solchen schlichten Hinweis; dieser war auch nicht entbehrlich. Ein Hinweis bzw. eine Rüge ist nur entbehrlich, wenn die Störung offensichtlich ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 484). Zwar würden erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten wie das wiederholte Stottern, das starke Hyperventilieren und damit verbundene starke Atemprobleme für eine Erkennbarkeit und damit für eine Offensichtlichkeit der Störung sprechen. Allerdings geht aus allen Stellungnahmen der Prüfer übereinstimmend hervor, dass es nicht zu solchen körperlichen Reaktionen des Antragsstellers kam. Danach hat der Antragsteller vielmehr lediglich die Nervosität aufgewiesen, die für einen Prüfling normal ist. Da die Prüfer und Prüflinge sich alle in einem überschaubaren Raum befanden, sich gegenübersaßen und bei einem Prüfungsgespräch die größte Aufmerksamkeit gerade bei den Prüflingen liegt, hätten die Prüfern die körperlichen Beschwerden erkennen müssen. Insbesondere die von dem Antragssteller vorgetragene Sitzhaltung mit dem Oberkörper nach vorne gebeugt und dem Gesicht nach unten gerichtet wäre den Prüfern aufgefallen. Angesichts der übereinstimmenden Erklärungen aller Prüfer, welche allesamt keinerlei Beschwerden des Antragsstellers wahrgenommen haben, ist nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung auszugehen, dass die Prüfer die erheblichen gesundheitlichen Beschwerden des Antragsstellers von sich aus hätten erkennen müssen. Dies wird gestützt durch die Stellungnahme des psychologischen Betreuers PHK xxx, welcher den Antragssteller unmittelbar nach der mündlichen Prüfung in Empfang genommen hatte und ebenfalls keinerlei körperliche Auffälligkeiten bei dem Antragssteller feststellen konnte. Daran vermag das Verhalten des Antragsstellers in der mündlichen Prüfung nichts zu ändern. Dass er sein Wasserglas schnell geleert und seine Maske nach vorne gezogen hat, weist nicht hinreichend deutlich auf einen schlechten Zustand hin. Dieses Verhalten kann vielmehr auch alltäglichen Gewohnheiten entstammen.
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Auch haben die Prüfer nicht ihre prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht verletzt.
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Diese verlangt, dass der Prüfungsvorsitzende von Amts wegen angemessen reagieren muss, wenn während der Prüfung eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings offensichtlich und selbst für medizinische Laien zweifelsfrei zu Tage tritt. Je nach Lage der Dinge kann es dann geboten sein, eine kurze Pause einzulegen, den Prüfling zu seinen Beschwerden anzuhören, ihm zu helfen und notfalls seine Prüfung abzubrechen. Es ist dabei zwischen einer ausgeprägten Prüfungsangst, die in den Risikobereich des Prüflings fällt, und einer wirklichen Erkrankung zu differenzieren. (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 274)
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Aufgrund der übereinstimmenden Stellungnahmen der Prüfer und der Stellungnahme des PHK xxx erscheint es, wie oben festgestellt, unwahrscheinlich, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Antragsstellers für die Prüfer erkennbar waren. Daran vermag auch das behauptete Verhalten des Antragsstellers nichts zu ändern.
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Die Fürsorgepflicht wurde auch nicht dadurch verletzt, dass die Prüfer den Antragssteller nicht gefragt haben, ob er sich trotz des Disziplinarverfahrens prüfungsfähig fühle. Der Antragssteller hat seine Prüfungsfähigkeit, ob durch Kopfnicken oder ein eindeutiges „Ja“, jedenfalls bejaht. Subjektive Umstände wie das laufende Disziplinarverfahren fallen in den Risikobereich des Antragsstellers. Ihm allein konnte bewusst sein, ob er sich trotzdem prüfungsfähig fühlt oder nicht. Falls dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte er dies spätestens zum Anfang der Prüfung vortragen müssen, was nicht geschehen ist. Ansonsten hätte er - wie ausgeführt - eine faktische Wahlmöglichkeit, ob er bei Missfallen hinsichtlich des Prüfungsverlaufs die Rüge noch erhebt und so eine neue Prüfungsmöglichkeit erhält. Dies ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht hinnehmbar.
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Der Antragssteller hat auch einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Dieses Gebot wird insbesondere bei berufsbezogenen Prüfungen aus der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Danach hat der Prüfer Verhaltensweisen zu vermeiden, die geeignet sind, leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings auszulösen. Ein Prüfer, der die Antworten des Prüflings sarkastisch, spöttisch, höhnisch, verärgert oder in ähnlich herabsetzender oder den Prüfling erheblich verunsichernder Weise kommentiert, verletzt das Gebot der Fairness. Alleine subjektive Empfindungen der Prüflinge über eine bedrückende Prüfungsatmosphäre reichen nicht aus, vielmehr bedarf es präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf die Verwirrung oder Verunsicherung des Prüflings ziehen lassen. Dagegen ist
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das Gebot der Fairness nicht verletzt, wenn der Prüfer dem Prüfling schlechte Leistungen in sachlicher Weise vorhält. Selbst eine harte Kritik ist hinzunehmen, wenn sie in sachlicher Form und ohne erhebliche Entgleisungen im Stil vorgenommen wird (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 328, 329).
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Soweit POK xxx einen anderen Prüfling dazu aufforderte, dem Antragssteller noch einmal zu zeigen, wie man ein taktisches Zeichen male, erweist sich dies nach Auffassung des Gerichts nicht als unfair. Für ein Prüfungsgespräch ist es typisch, dass eine Frage oder Aufgabe bei falscher Beantwortung an den nächsten Prüfling weitergeht. Damit kann ein Vergleich anhand derselben Aufgabe gezogen werden, um so in besonderem Maße die Chancengleichheit zu gewährleisten. Auch wohnte der vorgetragenen Wortwahl keine Herabsetzung inne. Vielmehr wurde der Antragssteller so in sachlicher Weise darauf hingewiesen, dass seine Lösung falsch und der nächste Prüfling an der Reihe war.
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Soweit der Antragssteller vorträgt, dass der Prüfungsvorsitzende ihn durch einen Monolog mit seinem geballten Fachwissen verbal „zerlegt“ und handlungsunfähig gemacht habe, mangelt es nach Auffassung des Gerichts am hinreichenden Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, die das Verhalten herabsetzend und verunsichernd erscheinen lassen könnten. Der bloße Vortrag des Prüfungsvorsitzenden in Folge einer falschen Antwort entspricht dem Recht des Prüfers, in sachlicher Weise darauf hinweisen zu dürfen, dass die Antwort falsch war und nicht den Erwartungen entsprach. Die unmittelbare Kausalität und Zielsetzung hinsichtlich einer Verunsicherung sind nicht gegeben.
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Eben so wenig greift der Einwand durch, dass die Prüfer sich über den Antragssteller lustig gemacht hätten, indem - so der Antragsteller - der Prüfungsvorsitzende den POK xxx angegrinst habe. Dieses Verhalten wird von den Prüfern ausdrücklich bestritten; dem Vortrag des Antragsstellers fehlt darüber hinaus die notwendige Substanz. Er begründet seinen Verdacht allein mit den Falten im Gesicht des Prüfungsvorsitzenden, welche sich deutlich in eine lachende Position gezogen hätten. Allerdings vermag dies nach Auffassung des Gerichts das Geschehen nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Dagegen spricht maßgeblich, dass der Antragssteller die wesentlichen Teile des Gesichts des Prüfungsvorsitzenden aufgrund des Mund-Nasen-Schutzes nicht sehen konnte. Die Deutung der Falten stellt letztlich vielmehr allein eine Vermutung des Antragsstellers dar.
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Auch der Vorwurf der Befangenheit und Voreingenommenheit der Prüfer verfängt nicht.
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Gemäß § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv aus Sicht eines verständigen Prüflings in der gegebenen Situation zu beurteilen. Jedenfalls reicht die bloße subjektive Besorgnis der Befangenheit nicht aus, die der Prüfling möglicherweise aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität in der Prüfung aufgebracht hat. (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 338)
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Vorliegend sind keine Tatsachen gegeben, die objektiv für eine Voreingenommenheit der Prüfer sprechen. Bis auf den Prüfungsvorsitzenden geben alle anderen Prüfer an, von dem laufenden Disziplinarverfahren nicht einmal gewusst zu haben. Auch der Prüfungsvorsitzende wusste davon lediglich aufgrund seiner Stellung als Ausbildungsleiter im mittleren Dienst. Er führt in seiner Stellungnahme indes aus, dass alleine die Leistungen des Antragsstellers in der mündlichen Prüfung entscheidend gewesen seien und die Kenntnis des Disziplinarverfahrens keine Rolle gespielt habe. Für diese Einschätzung spricht auch der objektive Ablauf der Prüfung. Darin sind keine Handlungen der Prüfer zu verzeichnen, die die Unvoreingenommenheit und sachliche Neutralität in Zweifel ziehen könnten. Nach Auffassung des Gerichts kam es auch gerade nicht zu etwaigen Herabsetzungen oder sonstigen Verstößen gegen das Fairnessgebot. Die Besorgnis der Befangenheit erscheint deshalb nur auf - nicht ausreichenden - subjektiven Empfindungen des Antragsstellers zu beruhen.
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Hinsichtlich des Vorverhaltens des Prüfers POK xxx im Unterricht dürfte eine Rüge wegen Befangenheit (ebenfalls) verspätet sein, da der Antragssteller schon vor der Prüfung das Empfinden hatte, dass der POK xxx ihn benachteiligen würde. Zudem stellt die bloße Aufforderung zu Verbesserungen und damit zur Wiederholung eines Referates keinen hinreichenden objektiven Anhaltspunkt für eine voreingenommene Haltung des POK xxx gegenüber dem Antragssteller dar. Die selbständige Verbesserung entspricht vielmehr einem effektiven Lernprozess und hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Lehrauftrages.
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Auch ist kein Verstoß bei der Auswahl des Prüfungsstoffs darin zu sehen, dass der Prüfungsvorsitzende den Antragssteller fragte, seit wann es in Deutschland die Auftragstaktik gebe. Zwar ist diese Frage wohl als Randwissen einzuschätzen. Allerdings unterfällt sie noch dem zulässigen Gestaltungsspielraum des Prüfers. Denn sie knüpft unmittelbar an andere Prüfungsinhalte und den Unterricht an und stellt somit einen Sachzusammenhang her. Im Übrigen hat sich eine falsche Beantwortung der Frage nicht negativ auswirkt.
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Die Dauer der mündlichen Prüfung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Gemäß § 41 Abs. 5 MBPolVDVDV soll die Prüfungszeit im Rahmen der mündlichen Prüfung je Anwärter 15 - 45 Minuten, bei drei Prüflingen mithin maximal 135 Minuten betragen.
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Damit bestehen keine Bedenken gegen die hiesige Prüfungszeit von 87 Minuten.
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Auch ist nicht gegen das Willkürverbot verstoßen worden, indem die Prüfer für die Prüfungsfächer „Politische Bildung“ und „Einsatzlehre“ jeweils lediglich drei Punkte und nicht vier Punkte vergeben haben. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot wäre nur anzunehmen, wenn Wertungen der Prüfer aus keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt werden könnten. So liegt es hier nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung aufgrund sachfremder Erwägungen vorgenommen wurde. Aus den Stellungnahmen und der Mitschrift ergeben sich solche Umstände nicht. Vielmehr stellt sich die Bewertung als allein auf dem Prüfungsgespräch beruhend dar.
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Gegen die Regelung des § 46 Abs. 1 MBPolVDVDV, welcher grundsätzlich nur ein einmaliges Wiederholen erlaubt, bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken.
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Zwar stellt die in § 46 Abs. 1 Satz 1 MBPolVDVDV normierte Möglichkeit der regelmäßig nur einmaligen Wiederholung der schriftlichen Prüfung eine Beschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG dar, die insoweit verhältnismäßig sein muss. Jedoch gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung nicht, die Wiederholung einer nicht bestandenen berufsbezogenen Prüfung mehr als einmal zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991 - 7 B 178.90 - Juris Rn. 14 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12.09.2001 - 9 S 1549/01 - Juris Rn. 3). Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig (BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991 - 7 B 178.90 - Juris Rn. 14 m.w.N.). Die nur einmal mögliche Wiederholung bringt im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Bewerber mit sich, sofern solche Wiederholer sich - wie hier - zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1994 - 1 BvR 1123/91 - Juris Rn. 2).
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Die einmalige Wiederholungsmöglichkeit stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der legitime Zweck der einmaligen Wiederholungsmöglichkeit besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Dem Individualinteresse des Prüflings an einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit steht der grundsätzlich höher zu wertende Gemeinwohlzweck gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für diejenigen vorzuhalten, die ihre Berufseignung spätestens bei der Wiederholungsprüfung nachweisen können. Des Weiteren besteht ein Interesse an der zeitlich straffen Durchführung der Ausbildung und eine Begrenzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes im Polizeivollzugsdienst. Hinzu kommt, dass die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen es erlaubt, Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings zu ziehen (vgl. zum Ganzen: Beschluss der Kammer a.a.O. Rn.65; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2013 - 6 B 808/13 - Juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.04.2012 - 1 M 32/12 - Juris Rn. 6, 10).
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Schließlich ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
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Das für den Vorbereitungsdienst notwendige Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 4
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Nr. 2 BBG) ist im Falle des Antragstellers kraft Gesetzes beendet worden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG). Die eindeutige gesetzliche Systematik, wonach die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nur in Form des Beamtenverhältnisses auf Widerruf vorgesehen ist (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 BBG) und bereits die Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes führt, würde unterlaufen, wenn eine vorläufige Fortsetzung der Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses während der Dauer eines prüfungsrechtlichen Rechtsstreits zugelassen würde. (Beschluss der Kammer
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a.a.O. Rn. 39 ff.). Insbesondere die praktische Ausbildung setzt das Bestehen eines Beamtenverhältnisses voraus (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21.07.2014 - 10 S 5/14 - Juris Rn. 8). Im Rahmen der praktischen Ausbildung kommt es zum Tragen der Uniform oder dem Führen der Dienstwaffe, die das Bestehen eines Beamtenverhältnisses voraussetzen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 04.04.2013 - 2 B 503/12 - Juris Rn. 20). Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zum Hauptantrag auch für den Hilfsantrag; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die mündliche Prüfung in rechtswidriger Weise durchgeführt worden ist
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 3 und 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert beläuft sich demnach auf ein Viertel des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Grundbetrags (Polizeimeisteranwärtergrundbetrag: 1.284,22 € x 12: 2: 2 = 3.852,66 €). Vorliegend ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der Hauptantrag entscheidend und mithin auf die monatlichen Dienstbezüge eines Polizeimeisteranwärters abzustellen.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 3 und 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 S. 1 MBPolVDVDV 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 S. 2 MBPolVDVDV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 5 MBPolVDVDV 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 MBPolVDVDV 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 1 MBPolVDVDV 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 Nr. 2 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 419/81 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 334/16 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (1. Kammer) - 1 K 334/16 1x
- 9 S 1549/01 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1123/91 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 808/13 1x
- 1 M 32/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 5/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 503/12 1x (nicht zugeordnet)