Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 53/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Ihr Antrag,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 22.08.2019 gegen die Baugenehmigung vom 07.01.2019 und ihres Widerspruchs vom 25.11.2021 gegen die 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 12.11.2021 anzuordnen,

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ist nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da der Klage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen zu 1. und 2. im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses auf dem nördlich von ihrem Grundstück gelegenen Nachbargrundstück E-Straße in E-Stadt sowie ihrem Widerspruch gegen die 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 12.11.2021 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ihr Antrag ist jedoch unbegründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der

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Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.

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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen zu 3. und 4., die den Beilgeladenen zu 1. und 2. erteilte Baugenehmigung für das mittlerweile an sie veräußerte Grundstück sofort, d. h. ungeachtet der Klage und des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses vom 07.01.2019 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 12.11.2021, mit der dieses Einfamilienhaus um 2,5 m in den hinteren Grundstücksbereich verschoben worden ist, Nachbarrechte der Antragstellerin verletzen.

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1. Die Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Denkmalschutzes.

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a. Eine Verletzung von Vorschriften des Denkmalschutzes ist hier mit zu überprüfen.

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Mit Urteil vom 21.04.2009 hat das BVerwG entschieden, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 –, Rn. 9, juris sowie BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 – 4 BN 11/15 –, Rn. 8, juris). Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz vermittelt deshalb auch dem Eigentümer eines geschützten Denkmals - hier der Antragstellerin als Nachbarin des Vorhabengrundstücks - Drittschutz.

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Die Geltendmachung einer Verletzung denkmalrechtlicher Vorschriften ist auch richtiger Weise im Zusammenhang mit der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung zu überprüfen, da eine Baugenehmigung auch in denkmalrechtlicher Hinsicht Feststellungswirkung hat (zur Konzentrationswirkung des Schleswig-Holsteinischen Landesbaurechts vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.05.2020 – 1 MB 32/19 –, Rn. 7, juris) und eine ggf. nach § 12 des Gesetzes zum Schutz der Denkmale für das Land Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2015 (DSchG) erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung als mit erteilt gälte, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie die Untere Denkmalbehörde beteiligt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2021 – 1 LA 43/19 –, Rn. 7, juris).

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b. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist das Gebäude der Antragstellerin durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in denkmalrechtlicher Hinsicht jedoch nicht in einer Weise betroffen, die nachbarrechtlich relevant wäre.

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Dies folgt allerdings entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid nicht bereits daraus, dass das Gebäude der Antragstellerin bislang nicht in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein eingetragen ist. Denn der gesetzliche Schutz von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 DSchG hängt nicht davon, ob sie in die Denkmalliste eingetragen sind, sondern nur davon, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 DSchG erfüllt sind.

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Nach § 2 Abs. 2 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Nach § 12 Abs. 1 Nr.

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1 und 3 DSchG bedürfen die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines solchen Kulturdenkmals (Nr. 1) sowie die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen (Nr. 3), der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Diese Genehmigung kann nach § 13 Abs. 2 DSchG versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist (Satz 1). Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht (Satz 2). Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen (Satz 3).

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Als Gründe des Denkmalschutzes i.S.d. § 13 Abs. 2 DSchG, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen, kommen alle Maßnahmen in Betracht, die zur äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen in der Umgebung des betroffenen Kulturdenkmals führen. Diese Veränderungen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, übertönt, verdrängt oder geschmälert wird. Es soll zudem die gebotene Achtung gegenüber den Werten erkennbar bleiben, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei vielen eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmalen ein gewisser Freiraum zum originären Bestand dazugehört. Sie gewinnen ihre Bedeutung erst aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel. Viele unbewegliche Kulturdenkmale brauchen den „Lebensraum“, in den sie hineinkonzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen, um erlebbar und aussagekräftig sein zu können. Ohne diesen „Lebensraum“, in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hineinstrahlen und den sie prägen und der andererseits auf sie prägend einwirkt, ist ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich bzw. vermindert, ist ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.10.2015 – 1 MB 23/15 –, Rn. 15, juris; OVG Schleswig, vom 29.09.2003 – 1 LB 64/93, n.v.). Soweit die Umgebung des Denkmals für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, darf deshalb auch diese nicht in einer Weise verändert werden, die die Eigenart und den Eindruck des Denkmals wesentlich beeinträchtigt. Zum Umgebungsschutz zählt dabei nicht nur die ggf. notwendige Freihaltung der unmittelbar an das Denkmal grenzenden Flächen von einer Bebauung, sondern auch der Erhalt von Sichtbezügen und Blickfeldern des Nah- und Fernbereiches. Es ist dabei zu beachten, dass nicht schon der Erhalt jeglicher existenten Sichtbeziehung bzw. linearen Sichtmöglichkeit auf ein Kulturdenkmal denkmalschutzrechtlich geboten ist. Auch insoweit müssen sich hinzutretende bauliche Anlagen im jeweiligen Einzelfall also an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal durch seinen Denkmalwert gesetzt hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.08.2020 – 1 LB 17/17 –, Rn. 124 ff., juris, m.w.N.).

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Ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als das genehmigte Vorhaben den Denkmalwert seines Eigentums i. S. d. Art 14 GG erheblich beeinträchtigt und ergibt sich nicht schon aus § 12 Abs. 1 DSchG SH selbst (vgl. OVG Münster, Urteil vom 04.12.2015 – 7 A 825/14 –, Rn. 67, juris).

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Jedenfalls eine solche erhebliche Beeinträchtigung kann die Antragstellerin hier nicht geltend machen. Denn die Bebauung des nördlichen Teils der K-Straße fällt entgegen ihrer Auffassung nicht unter den Begriff des Kulturdenkmals im Sinne eines schützenswerten Denkmalbereichs (hierzu unter (1.)) und auch ein der Villa der Antragstellerin als Einzeldenkmal möglicherweise zukommender Umgebungsschutz wäre durch das Vorhaben der Beilgeladenen nicht in einem erheblichen Maße betroffen (hierzu unter (2.)).

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(1.) Das Bauvorhaben ist, wie die Untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit Schreiben vom 28.11.2018 zutreffend mitgeteilt hat, nicht geeignet, den Straßenzug der K-Straße im denkmalrechtlichen Sinne wesentlich zu beeinträchtigen. Denn die Villen Nr. x, x und x einschließlich ihrer Gärten und der Allee stellen entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrer Gesamtheit bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Denkmalbereich dar, in den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG nur mit einer Genehmigung eingegriffen werden darf.

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Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 DSchG sind Denkmalbereiche u.a. Mehrheiten von Kulturdenkmalen, die durch ihr Erscheinungsbild oder durch ihre Beziehung zueinander von besonderer geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung sind. Allenfalls in Betracht käme hier eine städtebauliche Bedeutung des Straßenzugs K-Straße. Ein Gebäude hat städtebauliche Bedeutung, wenn es das Erscheinungsbild einer Siedlung, einer Straße oder Teile davon prägt und hiermit u.a. durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit oder seine Gestaltung auch in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder einer Ansiedlung dokumentiert (OVG Schleswig, Urteil vom 19.10.2000 – 1 L 47/99 –, Rn. 12, juris, m.w.N.). Einen Denkmalbereich bilden bauliche Anlagen wiederum, wenn sie verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln. Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (OVG A-Stadt, Urteil vom 27.10.2011 – OVG 2 B 5.10 –, Rn. 26, juris, m.w.N.). Des Weiteren ist erforderlich, dass die Bedeutung der verschiedenen Gebäude, die zusammen mit der Umgebung in einem Zusammenhang stehen, auch noch an der vorhandenen Substanz ablesbar und nicht nur gedanklich rekonstruierbar ist (vgl. VGH München, Urteil vom 16.07.2015 – 1 B 11.2137 –, Rn. 17, juris, OVG Magdeburg, Beschluss vom 02.12.2015 – 2 L 4/15 –, Rn. 21, juris).

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Daran gemessen handelt es sich hier nicht um einen solchen Denkmalbereich.

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Das von der Antragstellerin eingeholte, der fachlichen Einschätzung der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 28.11.2018 entgegengesetzte private Gutachten vom 18.02.2019 kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Villenensemble im Stil des Historismus handele, dem als Zeugnis der Siedlungsphase Reinbeks am Übergang von der Gemeinde zur industriegeprägten Kleinstadt um die Jahrhundertwende städtebauliche Bedeutung zukomme. Die bislang nicht oder nur geringfügig veränderten Villen Nr. x, x und x seien aufgrund ihrer stilistischen Gemeinsamkeiten (voluminöse Giebeltraufhäuser mit variierender, teils sehr feinteiliger Profilierung der einzelnen Bauteile und mit kunstvoll ausgeführten hölzernen Dachüberständen) und ihres durch die großen Grundstücksflächen bis heute noch vorhandenen Raumbezugs nach wie vor Ausdrucksträger der kulturellen und politischen Entwicklung Reinbeks seit 1890. Die ursprünglich mit über 4.000 m² besonders großen, parkartigen Gartenflächen sowie die räumliche Bezugnahme auf die mit hohen Bäumen bestandene K-Straße würden das Erscheinungsbild eines grünen Rückzugsortes am Stadtrand prägen. Noch heute sei die ursprüngliche Einheit klar erkennbar. Das Gebäude Nr. x wirke wie ein kleinerer Spiegel der Nr. x und habe einst in unmittelbarer Sichtachse hierzu gestanden. Das in den 1950er Jahren zwischen diesen beiden Villen errichtete Gebäude Nr. x passe sich auf Grund seiner vergleichsweise geringen Größe und Disposition innerhalb der Gebäudefluchten relativ gut in den Raumeindruck des Villenensembles ein und störe den Sichtbezug nur geringfügig. Eine weitere Verdichtung mit einem modernen Haus würde aber das Villenensemble zerstören. Der geplante Neubau rücke aus der bisherigen Bauflucht und der straßenseitige Anbau verschmälere den Vorgartenbereich um 6 Meter auf nur noch 12 Meter, wodurch der Blick von Norden auf die K-Straße Nr. x zukünftig weitgehend verdeckt werde.

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Das Landesamt für Denkmalpflege hat sich in seiner Stellungnahme vom 16.05.2019 mit dem Bauvorhaben und dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt, kommt aber zum gegenteiligen Ergebnis. Es hat ausgeführt, dass die Villenkolonie „K-Straße“ kein zusammenhängendes gründerzeitliches Villengebiet mehr darstelle, sondern die damaligen weitläufigen Grundstücke mit Parks und Gärten bereits aufparzelliert und in weiten Teilen mit modernen Nachkriegsbauten nachverdichtet seien. Eine flächenhafte Ausweisung als Ensemble sei daher nicht mehr möglich.

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Diese Beurteilung der Fachbehörde ist nach der Auffassung der Kammer überzeugend. Der für die Annahme eines Denkmalbereichs i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 DSchG erforderliche enge Zusammenhang der Gebäude und Gärten der Grundstücke K-Straße Nr. x bis x sowie x, an dem dann notwendiger Weise auch das dazwischenliegende Vorhabengrundstück und das Grundstück Nr. x teilhaben würden, ist jedenfalls gegenwärtig nicht mehr erkennbar. Insbesondere das Gebäude K-Straße Nr. x unterbricht die historische Bebauung. Auch die südlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Bebauung mit einer Reihenhauszeile sowie die Bebauung der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke K-Straße Nr. x, x, x und x mit Gebäuden aus der Nachkriegszeit stehen dem Eindruck einer historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsenen, zusammenhängenden Einheit in Form eines gründerzeitlichen Villenviertels entgegen. Ein möglicherweise ursprünglich vorhandener Eindruck eines großen zusammenhängenden Parkidylls ist durch die Nachverdichtung ebenfalls verloren gegangen; dass dies der Fall ist, wird schon anhand der nunmehr deutlich geringeren Grundstücksgrößen (überwiegend etwa 1.000 - 2000 m²) erkennbar.

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(2.) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen ihrer Villa als Einzeldenkmal zukommenden Umgebungsschutz berufen. Jedenfalls eine hierfür erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Villa der Antragstellerin ist - unabhängig von der Frage, ob ihr überhaupt eine Denkmaleigenschaft zukommt - durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu befürchten.

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Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals kann anzunehmen sein, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2021 – 1 ME 34/21 –, Rn. 26, juris, m.w.N.).

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Daran gemessen ist die von dem Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Villa der Antragstellerin nicht erheblich. Es spricht vieles dafür, die umliegenden Flächen auf den Nachbargrundstücken wegen der bereits erfolgten Nachverdichtung als nach den tatsächlichen heutigen Verhältnissen nicht mehr maßgeblich zum Erscheinungsbild der Villa gehörend zu bewerten. Aber auch, wenn man der Auffassung wäre, dass die Umgebung dennoch insoweit noch zu ihrem Erscheinungsbild gehörte, ergäbe sich nichts anderes. Denn im Hinblick auf die heutige Umgebungssituation - insbesondere die Reihenhäuser und die übrige Wohnbebauung -, wäre von einer nach der Wahrnehmung eines für den Denkmalschutz aufgeschlossenen Betrachters allenfalls geringen weiteren Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes auszugehen. Die genehmigte Bebauung würde die Villa der Antragstellerin nicht als solche übertönen oder gar verdrängen. Ob Sichtbezüge zwischen den beiden Villen Nr. x und x bestehen, ist bereits in Anbetracht des dazwischen errichteten Gebäudes Nr. x zweifelhaft, sodass sich die Situation durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht maßgeblich weiter verschlechtern wird. Indem mit der 1. Nachtragsgenehmigung das Vorhaben um 2,5 Meter nach Westen verschoben worden ist, wird es nunmehr auch die in der Umgebung vorhandene vordere Baulinie einhalten, sodass sich die Sichtbeziehungen nicht weiter verändern werden. Der im Gutachten vom 18.02.2019 aufgeführte Anbau im vorderen Grundstücksbereich - gemeint dürfte wohl das Carport sein - ist ausweislich der Grüneinträge bereits nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung, dürfte aber aufgrund seiner geringen Höhe ebenfalls keine spürbare Beeinträchtigung darstellen. Soweit sich die Antragstellerin auf den besonderen Wert der repräsentativen, von der K-Straße aus einsehbaren Schaufassade ihrer Villa beruft, ist diese Perspektive von dem Bauvorhaben ebenfalls nicht betroffen. In Anbetracht dieser geringfügigen denkmalrechtlichen Beeinträchtigung durch das Vorhaben kann offen bleiben, ob die Antragstellerin mit der Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach ihrer Villa deren Denkmalwert weiter eingeschränkt und damit auch deren Schutzwürdigkeit weiter vermindert hat.

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2. Auch aus den Bestimmungen der Erhaltungsatzung kann die Antragstellerin keine subjektiven Rechte ableiten, denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruhende Erhaltungsatzungen individualisierte Belange Dritter nicht berücksichtigen wollen (OVG Schleswig, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 25/99 -, NVwZRR 2001, 719 und Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 1 LA 42/09 –, Rn. 13, juris, m.w.N.)

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3. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sich das Vorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge, so handelt es sich bei diesen Kriterien nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch dann nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.05.2020, - 1 MB 9/20 –, Rn 6, juris; Beschluss vom 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -, juris).

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Auch einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, hier im Sinne eines Villenviertels mit parkähnlichen Grünanlagen, nicht entspricht, erkennt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht an (z. B. Beschluss vom 17.12.2012 - 2 B

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88/12 -; vom 29.01.2014 - 2 B 6/14 -; vom 24.02.2014 - 2 B 12/14 -; vom 04.07.2017 – 2 B

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10 25/17; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2015 – 1 MB 16/15 -, n.v.).

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4. Das genehmigte Vorhaben erweist sich auch nicht als rücksichtslos. Das sich hier aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt.

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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22, juris).

35

Nach den Planunterlagen ist, soweit ersichtlich, auch wenn dies nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war, das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, korrekt umgesetzt worden. So ist zur (hier allein maßgeblichen) Grundstücksgrenze der Antragstellerin hin ein Abstand von 3 m gewahrt, was bei einer Wandhöhe von H = 5,90 m nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO ausreichend ist. Soweit aber ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10-, Rn. 14, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 -1 LB 23/04-, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98-, Rn. 4, juris). Auch für eine erdrückende oder bedrängende Wirkung, aufgrund derer ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein kann, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 -1 MB 16/10-, Rn. 15 m.w.N., juris), bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Denn optisch hebt sich das Einfamilienhaus von der vorhandenen Bebauung nicht als übermächtig ab, sondern passt sich an.

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5. Inwieweit eine Gefährdung der Bäume der Antragstellerin durch entsprechende Schutzmaßnahmen, zu denen in der Baugenehmigung auch verpflichtet worden ist, nicht zu verhindern sein wird, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.

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Die Beigeladenen zu 3. und 4. haben dementsprechend auch erklärt, dass sie ein Institut für Baumpflege beauftragt haben und dass verschiedene Baumschutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Zudem wurden die Bäume durch die Verschiebung des Vorhabens um 2,50 m mit der Nachtragsgenehmigung weiter geschützt.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie einen eigenen Antrag gestellt haben und damit das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind.

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IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig anzusetzende Wert von 15.000 € war hier wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.


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