Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 36/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragsteller,
- 2
dem Antragsgegner zu untersagen, sie nach Aserbaidschan abzuschieben,
- 3
bleibt ohne Erfolg.
- 4
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
- 5
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO.
- 6
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
- 7
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG glaubhaft gemacht, der einer Abschiebung entgegenstehen würde. Zwar ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht sicherungsfähig im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Dem steht bereits entgegen, dass der erstrebte vorläufige Rechtszustand auf eine Duldung, d.h. eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a AufenthG hinausliefe. Damit erhielte die Duldung die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts. Das entspräche jedoch nicht der Systematik des Aufenthaltsgesetzes. Voraussetzungen und Reichweite des verfahrensabhängigen Bleiberechts hat der Gesetzgeber im Einzelnen und im Grundsatz abschließend in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelt. Die dort geregelte Fiktionswirkung – wie dargestellt wurde – kommt den Antragstellern nicht zu Gute. Tritt jedoch keine Fiktionswirkung ein, so besteht grundsätzlich kein verfahrensabhängiges Bleiberecht, d. h. der Betroffene hat das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels von seinem Heimatland aus zu betreiben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 MB 94/18 –, juris Rn. 2 und Beschluss vom 02. März 2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 15. April 2005 – 18 B 492/05 –, juris Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05 –, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 2 M 86/09 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 1 B 224/09 –, juris Rn. 16). Der geltend gemachte Anspruch aus § 25b AufenthG ist hiervon jedoch ausgenommen, da er zum einen einen geduldeten Ausländer und zum anderen einen mindestens achtjährigen bzw. sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet bedingt. Zeitlicher Bezugspunkt des Aufenthalts ist hierbei der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren der allgemein maßgebliche Zeitpunkt (Zühlcke in HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 21.08.2020, Rn. 83). Insoweit ist zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) von dem genannten Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG Schleswig, Beschluss vom 02. März 2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 04. Mai 2017 – 18 B 504/17 –, juris Rn. 2 und Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –, juris Rn. 9 ff.).
- 8
Die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG sind nicht glaubhaft gemacht.
- 9
Der Antragsteller zu 2 verfügt nicht über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse i.S.d. § 25b Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Soweit er sich darauf beruft, wegen einer bestehenden Erkrankung nicht in der Lage zu sein, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Dem Gericht liegen keine Unterlagen vor, die eine solche Erkrankung belegen könnten.
- 10
Der Antragsteller zu 2 hat auch nicht die Erfüllung der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Nr. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Eine Bescheinigung über die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ hat er nicht eingereicht und auch nicht anderweitig dargelegt, dass er die Voraussetzung erfüllt.
- 11
Die Antragstellerin zu 1 kann ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern. Die Antragsteller unterfallen als geduldete Ausländer dem AsylbLG und leben demnach nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, sondern in einer sogenannten Einsatzgemeinschaft nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 4 MB 49/21 –, juris Rn. 13-14). Folglich wird das Einkommen des Antragstellers zu 2 der Antragstellerin zu 1 nicht zugerechnet. Eine Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1 wurde nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn das Einkommen des Antragstellers zu 2 der Antragstellerin zu 1 zugerechnet werden würde, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass dieses Einkommen zu einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung beider Antragsteller ausreicht.
- 12
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Das eingereichte ärztliche Attest vom 15.03.2021 genügt nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG, sodass die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG gesetzlich vermutet wird. Das ärztliche Attest verhält sich nicht zur Reisefähigkeit im weiteren Sinne. Diese wäre gegeben, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 25. Ed. 1.3.2020, AufenthG § 60a Rn. 12-13). Allein aus der Formulierung, dass bei unveränderter Symptomlage und ohne adäquate Behandlung, ein Suizid mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei, lässt sich kein Bezug zum Abschiebungsvorgang unabhängig vom Zielstaat herleiten.
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 14
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 25b AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 5x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b Abs. 1 Nr. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 AsylbLG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 MB 94/18 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 5/20 2x
- 18 B 492/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 86/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 224/09 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 504/17 1x (nicht zugeordnet)
- 17 B 890/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 MB 49/21 1x (nicht zugeordnet)