Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 47/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der am 7. Mai 2021 beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellte und mit dessen Beschluss vom 30. August 2021 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts verwiesene Antrag,

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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Änderungsgenehmigungen des xxxx vom 10. März 2021 zum Aktenzeichen …. anzuordnen,

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2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Tiefbauarbeiten zur Herstellung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit sofortiger Wirkung stillzulegen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist gemäß §§ 122, 88 VwGO hinsichtlich der Ziffer 1. dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6 A 278/20) gegen die Ausgangsgenehmigung vom 7. Mai 2020 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 10. März 2021 und nicht – wie beantragt – die des Widerspruchs vom 14. April 2021 begehrt wird. Der Antragsteller hat die Änderungsgenehmigungen in das bereits gegen die Ausgangsgenehmigungen anhängige Klageverfahren (6 A 278/20) einbezogen. Ändernde Bescheide, die – wie hier – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung modifizieren, bilden mit der ursprünglichen Genehmigung eine untrennbare Einheit, sodass die Genehmigung in ihrer Ursprungsfassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 12 ME 242/17 –, Rn. 30, juris).

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Der so verstandene Antrag zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.

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Insbesondere ist er nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, Rn. 3, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80a Rn. 17). Der Klage des Antragstellers kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zu.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen Abwehrrechts gilt, dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Genehmigungsbescheid auf die Interessen der Genehmigungsinhaber und die von der Genehmigung Drittbetroffenen abzustellen ist. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch das Gericht hat mithin schiedsrichterlichen Charakter. Die vom Gericht dabei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich maßgeblich an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungsbescheide zu orientieren. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Dem Interesse der Genehmigungsinhaberin ist hingegen der Vorrang zu gewähren, wenn die Klage nach summarischer Prüfung keinen Erfolg verspricht. Für die Begründetheit der Klage ist maßgebend, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf eine Drittanfechtung hin nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Vielmehr hat eine Drittanfechtung nur dann Erfolg, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die gerade den Nachbarn schützen sollen.

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Drittschutz entfaltet unter anderem das Gebot der Rücksichtnahme aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 BauGB, sowie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG ist eine Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage nur dann zu erteilen, wenn u.a. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Dabei bestimmt § 5 in seinem Absatz 1 Ziffer 1, dass Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

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Bei der im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, den Genehmigungsbescheid auszunutzen, und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Vorliegend ist nach summarischer Prüfung eine Verletzung solcher drittschützender Normen zu Lasten des Antragstellers durch die Ausgangsgenehmigung vom 7. Mai 2020 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 10. März 2021 nicht ersichtlich. Insbesondere hält der genehmigte Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen die (auch) gegenüber dem Antragsteller bestehenden immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten ein (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1, § 5 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG).

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Soweit der Antragsteller auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (7 U 18/19) hinweist und meint, dass der Antragsgegner sich nicht an die dort aufgestellten Grundsätze gehalten und diese nicht hinreichend gewürdigt habe, führt dies nicht zum Erfolg des Antrages. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellt weder bindende Grundsätze für die Verwaltung auf, noch prüft es die Genehmigungsvoraussetzungen des BImSchG. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts betrifft Fälle, in denen die Richtwerte der TA Lärm bereits überschritten sind.

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Der Antragsteller hat auch keine durch die genehmigten Windenergieanlagen verursachten unzulässigen Lärmimmissionen zu befürchten.

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Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.220 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage und ist in der Schallprognose als Immissionsort 08 mitbetrachtet worden. Der Schutzanspruch für dieses Gebäude entspricht dem eines Misch- bzw. Dorfgebietes, sodass hier tags ein Immissionswert von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) einzuhalten ist. Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm bestimmt den Einwirkungsbereich einer Anlage dahin, dass er (unter anderem) diejenigen Flächen umfasst, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2019 – 12 ME 105/18 –, Rn. 28, juris; vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 M 94/20 –, Rn. 15, juris).

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Dies zugrunde gelegt wird der maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) ausweislich der Schallimmissionsprognose des Gutachterbüros Dörries Schalltechnische Beratung GmbH vom 24. Juni 2020 nicht überschritten. Zur Tageszeit befinden sich keine Immissionsorte im Einwirkbereich der einzelnen Windenergieanlagen im Sinne der Nr. 2.2. TA Lärm. Die Teilpegel der Bestandsanlagen und der streitgegenständlichen Windenergieanlagen liegen jeweils mindestens 12 dB unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) wird an allen umliegenden Immissionsorten deutlich unterschritten. Die Gesamtbelastung nachts beträgt 45 dB(A), sodass der nächtliche Immissionsrichtwert eingehalten wird. Von den geplanten Windenergieanlagen gehen auch keine Zusatzbelastungen aus. Die Gesamtbelastung resultiert aus den Zusatzbelastungen von weiteren acht Windenergieanlagen eines anderen Betreibers in Neufeld, sowie aus der Vorbelastung von 44 dB(A).

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Die Lärmimmissionen wurden zutreffend ermittelt. Die Prognose des Gutachtens ist entsprechend des Erlasses des ……. „Einführung der aktuellen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“ vom 31. Januar 2018 nach dem Interimsverfahren erstellt worden. Der Antragsteller hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren substantiierte Einwände vorgetragen, die Zweifel an dem Gutachten vom 24. Juni 2020 begründen könnten.

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Das Vorbringen des Antragstellers, die Vorbelastung durch die Bestandsanlagen sei nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Aus der Schallimmissionsprognose vom 24. Juni 2020 (Kapitel 4.2.1.) ergibt sich, welche Windenergieanlagen als Vorbelastung zu berücksichtigen waren.

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Soweit der Antragsteller meint, dass die von dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht herangezogenen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nicht hinreichend gewürdigt worden sind, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die Genehmigung orientiert sich zu Recht an den Richtwerten der TA Lärm. Die Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch sind sie für den Antragsgegner rechtsverbindlich. Dessen ungeachtet liegt ihnen ein anderer Bezugspunkt zugrunde als der TA Lärm. Die Empfehlungen der WHO stellen auf den „average night noise level over a year“ (S. 108) ab, der durch Mittelung aller Nachtwerte eines Jahres anhand des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt wird. Demgegenüber stellt die TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde ab (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. September 2018 - 8 A 2523/17 -, Rn. 26, juris, und vom 29. August 2018 - 8 B 781/18 -, juris).

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Die TA Lärm ist weder durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse überholt noch ist die Anwendbarkeit der gemäß Ziffer A.2.3.4 der TA Lärm und der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für die Schallausbreitungsrechnung maßgeblichen DIN ISO 9613/2 in Frage zu stellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Juli 2015 – 1 MB 14/15 –, juris). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, BVerwGE 145, 145-153, Rn. 18).

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller auch den von dem zugelassenen Betrieb durch die Windenergieanlage verursachten Infraschall als Gesundheitsgefahr für die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geltend. Jedenfalls bei Abständen von mehr als 500 m – hier beträgt der Abstand ca. 1.220 m – der genehmigten Windenergieanlagen zu Wohngebäuden macht der von der Windenergieanlage erzeugte Infraschall regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls aus. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass bei solchen Abständen von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Juli 2015 – 1 MB 14/15 –, juris). Die vom Antragsteller auszugsweise zitierten wissenschaftlichen Veröffentlichungen vermögen, soweit sie von tieffrequentem Schall ausgehende Gesundheitsschäden für wahrscheinlich halten, keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt, der eine andere Bewertung zuließe, darlegen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2020 – 5 LA 2/29 –; siehe hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 8 B 858/19 –, Rn. 20, juris).

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Soweit der Antragsteller Beeinträchtigungen durch einen Diskoeffekt geltend macht, ist er durch die matte Beschichtung der Windenergieanlage hinreichend geschützt. Zunächst ist es unschädlich, dass der streitgegenständliche Bescheid diesbezüglich keine Nebenbestimmung enthält, weil die Beigeladene nach den Angaben des Antragsgegners die Verwendung mittelreflektierender Farben mit glatten Glanzgraden bei der Farbgebung der Windenergieanlage beantragt hat. Aufgrund der matten Beschichtung dürfte ein Diskoeffekt nicht zu befürchten sein. Der Antragsteller hat auch keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegt, geschweige denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Anwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgraden nicht ausreichend ist, um den Diskoeffekt zu verhindern. Schließlich ist es Betroffenen im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehen von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen.

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Auch ist eine Belastung durch Schattenwurf nicht zu befürchten. Der Antragsteller ist durch die Auflage III. 2.2.7 der Ausgangsgenehmigung vom 7. Mai 2020 hinreichend geschützt. Es ist sichergestellt, dass die zulässige Beschattungsdauer nicht überschritten wird. Da es ausweislich der der Ausgangsgenehmigung zugrundeliegenden Schattenwurfberechnung vom 24. Oktober 2018 zu unzulässigen Schlagschattenimmissionen kommen kann, fordert die Ausgangsgenehmigung die Installation einer Schattenwurf-Abschaltautomatik (Auflage III.2.2.7), sodass bei Sonnenschein sichergestellt wird, dass Bewohner an den in der Prognose aufgeführten Immissionsorten nicht länger als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Kalenderjahr (worst case) durch periodischen Schattenwurf beaufschlagt werden, was einer realen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Kalenderjahr entspricht. Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Juli 2015 – 1 MB 14/15 –, juris). Um an der Bestimmtheit dieser Auflagen zu zweifeln, gibt der Sachverhalt nichts her. Auch sind die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellende absehbar unüberwindbare Probleme bei der Vollziehung jener Auflagen nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

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Soweit der Antragsteller behauptet, durch die Tageskennzeichnung der Windenergieanlagen unzumutbar beeinträchtigt zu werden, übersieht er, dass eine weißblitzende Tageskennzeichnung für die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht vorgesehen ist. Die Anlagen sollen an ein System zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) teilnehmen, sodass die Anlagen nur noch blinken müssen, wenn sich ein Luftfahrzeug in entsprechender Höhe nähert. Der pauschale Vortrag, dass er erheblichen Störwirkungen ausgesetzt sei, stellt die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung nicht durchgreifend in Frage.

24

Mit einem Abstand von 1.220 m vom Wohnhaus des Antragstellers ist die gerügte optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus als „Orientierungswert“ für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung unter jenem Gesichtspunkt heranzuziehen. Soweit dieser Abstand mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe (Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius) beträgt, wird regelmäßig eine optisch bedrängende Wirkung verneint (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 5. Oktober 2015 – 1 MB 22/15 – und vom 22. September 2014 - 1 MB 32/14 -). Das 206,9 m hohe Windrad (149 m Nabenhöhe + 57,9 m Rotorradius) hält mit 1.220 m einen Abstand von mehr als dem Fünffachen der Anlagenhöhe ein und zeigt damit nicht die ihr von dem Antragsteller beigemessene negative optische Wirkung. Besondere Umstände des Einzelfalles, seien es besondere topographische Verhältnisse oder Besonderheiten im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Anlage, die einen größeren Abstand erfordern könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Schließlich macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, dass eine Gefährdung durch im Boden vorhandene Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg vorliege. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 7. Mai 2012 ist allein der Eigentümer verpflichtet, im Rahmen der Bauausführung eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Eine präventive, den Antragsgegner im Genehmigungsverfahren treffende Prüfpflicht in Bezug auf etwaige Kampfmittelbelastungen – wie der Antragsgegner und die Beigeladene zutreffend ausführen – existiert damit gerade nicht.

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Auch der Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller die sofortige Stilllegung der Tiefbauarbeiten zur Herstellung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen begehrt, bleibt angesichts der obigen Ausführungen ebenfalls ohne Erfolg. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antrag zu 2. wesensgleich mit dem Antrag zu 1. ist. Hätte der Antragsteller nämlich mit seinem Antrag zu 1. obsiegt, so hätte dies ebenfalls angesichts der dann bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage die Beendigung der Bauarbeiten zur Folge, weil die Beigeladene nicht mehr berechtigt wäre, die ihr erteilten Genehmigungen auszunutzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie durch die Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist.

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Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert beträgt für das Hauptsacheverfahren 15.000,00 €. Dieser war der ständigen Rechtsprechung der Kammer folgend für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren, was einen Streitwert von 7.500,00 € ergab.


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