Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 C 41/21
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2021/2022 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
- 2
Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerberinnen und -bewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.
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Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch.
- 4
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
- 5
Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung ⎯ HZVO) vom 04.12.2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule ⎯ NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56) in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der HZVO vom 12.07.2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2021, S. 38), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind.
- 6
Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ⎯ Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium ⎯ und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 65).
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Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2021/2022 durch § 1 Nr. 2a) aa) der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO Wintersemester 2021/2022) vom 13.07.2021 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2021, S. 42), auf 192 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2021/2022 an der Universität zu Lübeck im Studiengang Humanmedizin höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber zu vereinbaren.
- 8
Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ⎯ hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 135; beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Hochschulzulassungsverordnung.
- 9
Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2021). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 ⎯ 1 BvR 356/04 ⎯, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
- 11
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot
- 12
Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.10.2010 ⎯ 3 NB 139/09 u. a. Α5;, n. v. S. 4; OVG Münster, Beschluss vom 26.01.2010 ⎯ 13 C 407/09 ⎯, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18.05.2015 ⎯ 2 B 86/15.NC ⎯, juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz ⎯ HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die Dekanin oder der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG).
- 13
1.1.1. Stellenausstattung
- 14
Die Antragsgegnerin hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und die Namen der jeweiligen Stelleninhaber ausweist. Sie hat in ihrer Gesamterklärung vom 20.05.2021 mitgeteilt, dass sich die Zahl der verfügbaren Stellen gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht hat. Die verfügbaren Deputatsstunden belaufen sich auf 169,05.
- 15
Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden ⎯ LVS) zur Verfügung:
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Stellengruppe
Planstellen =
Verfügbare StellenDep. je
StelleSumme
Deputats-verminderungen
Verfügbare
DeputatsstundenAnatomie
Prof. W 3
2
9
18
6,75
11,25
A 14 Lebenszeit (LZ)
1
9
9
1,8
7,2
A 13 LZ
1
9
9
2,7
6,3
A 14 auf Zeit (aZ)
1
4
4
-
4
A 13 auf Zeit (aZ)
1
4
4
-
4
E 15 LZ
1
9
9
2,7
6,3
E 14 LZ
1
9
9
-
9
E 13 aZ
3
4
12
-
12
Summe Anatomie
11
74
13,95
60,05 (Vorjahr 56,05)
Biochemie
Prof. W 3
1
9
9
4
5
Prof. W 2
1
9
9
-
9
A 13 aZ
1
4
4
-
4
A 13 aZ
1
9
9
-
9
E 14/ E 13 LZ
3
9
27
-
27
E 13 aZ
1
4
4
-
4
Summe Biochemie
8
62
4
58 (Vorjahr 53)
- 17
Physiologie
W 3
1
9
9
-
9
W 2
1
9
9
-
9
A 13 LZ
1
9
9
-
9
>E 14/ E 13 LZ
2
9
18
-
18 ;
E 13 aZ
owspan="1" valign="top"> 1
40;  
4
-
4
E 13 aZ kw
0,5
4
2
-
2
Summe Physiologie
6,5
51
-
51 (Vorjahr 57)
Summe insgesamt
25,5
187
17,95
169,05 (Vorjahr 166,05)
- 18
Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Lehrverpflichtungsverordnung ⎯ LVVO ⎯ vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) zugrunde gelegt.
- 19
Das Lehrdeputat von Professor·innen beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Juniorprofessuren gibt es in der vorklinischen Lehreinheit nicht. Für wissenschaftliche Mitarbeiter·innen beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiter·innen, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2017 ⎯ 13 C 16/17 ⎯, juris Rn. 9 ff.).
- 20
Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik stehen insgesamt 25,5 Stellen (im Vergleich zu 26 Stellen im Vorjahr) mit 187 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind.
- 21
Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zweifelhaft, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt. Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht vor.
- 22
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20.05.2021 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Dabei haben sich hinsichtlich der Planstellen geringe Unterschiede zum Vorjahr ergeben (vgl. Beschluss der Kammer vom 24.11.2020 ⎯ 9 C 57/20 ⎯, juris Rn. 15; im Folgenden: Vorjahresbeschluss).
- 23
Die reguläre Stellenausstattung hat sich gegenüber dem Vorjahr verändert; die Deputatsstunden wurden um 3 LVS gegenüber dem Vorjahr erhöht. Wie im Vorjahr bestehen gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Zahl der Planstellen und die daraus ermittelte Zahl der verfügbaren Deputatsstunden keine Bedenken. Hinsichtlich der Ausstattung der einzelnen Institute und der sich zu diesem Studienjahr ergebenden Veränderungen wird auf den Vorjahresbeschluss und die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen Bezug genommen.
- 24
Die Anzahl der der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Stellen habe sich gegenüber dem Studienjahr 2020/21 um eine befristete, halbe E13–Stelle mit „kw“-Vermerk (künftig wegfallend) verringert. Diese halbe Stelle sei nur vorübergehend eingerichtet und seit 2018 nicht mehr besetzt gewesen. Eine Wiederbesetzung sei derzeit nicht vorgesehen. Die Reduzierung auf die verbleibende 0,5 E13-Stelle habe daher keine Folgen für das real verfügbare Lehrdeputat und stelle letztlich nur eine Berichtigung dar. Die Erhöhung des Lehrangebots um 3 LVS resultiere aus einem (bis voraussichtlich 2023) befristet geschaffenen Überdeputat von 5 LVS. Dies ergebe sich aus der vorübergehenden Besetzung einer befristeten A13/E13-Stelle mit einem unbefristet beschäftigten Wissenschaftler. Das Lehrangebot aus der Stelle gehe daher ebenfalls (vorübergehend) mit 9 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. An der Widmung der befristeten Wissenschaftlerstelle ändere sich dadurch nichts. Nach Beendigung dieser außerplanmäßigen und kapazitätsfreundlichen Maßnahme sei wiederum eine befristete Stellenbesetzung vorgesehen. Das Lehrangebot werde dann zukünftig wieder mit dem ursprünglichen Lehrdeputat von 4 LVS in die Kapazitätsberechnung eingehen.
- 25
1.1.2. Deputatsermäßigungen
- 26
Die Zahl der Deputatsverminderungen ist mit 17,95 LVS gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die Kammer hielt in den Vorjahren die in Ansatz gebrachten Lehrverpflichtungsermäßigungen für gerechtfertigt.
- 27
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor·innen und wissenschaftliche Mitarbeiter·innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der Ausführungsrichtlinie der Universität zu Lübeck zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 LVVO vom 20.07.2020 (RiLi-LVVO 2020) geschehen. Bedenken der Kammer gegenüber der Ausführungsrichtlinie (zuletzt gegenüber RiLi-LVVO 2017: Beschluss der Kammer vom 12.11.2018 ⎯ 9 C 68/18 ⎯, juris Rn. 34 ff.) bestehen nicht mehr. Bereits mit der RiLi-LVVO 2019 wurden die von der Kammer gerügten Mängel aufgegriffen und u. a. die „anderen Aufgaben und Funktionen in der Selbstverwaltung“ sowie die „Aufgaben in der Forschung“, für die sie eine Obergrenze der jeweils zulässigen Deputatsreduzierungen festlegt, hinreichend konkretisiert (Beschluss der Kammer vom 05.12.2019 ⎯ 9 C 85/19 ⎯, juris Rn. 25). In der aktuellen RiLi-LVVO 2020 wird diese Konkretisierung beibehalten.
- 28
Die RiLi-LVVO 2020 legt die einzelnen Aufgaben sowie die Obergrenze der jeweils zulässigen Deputatsreduzierungen, hinreichend konkret dar (vgl. Beschluss der Kammer vom 05.12.2019 ⎯ 9 C 85/19 ⎯, juris Rn. 25 ff.; Vorjahresbeschluss, juris Rn. 22 ff.). Ausreichend ist es, dass die Aufgaben so beschrieben sind, dass klar ersichtlich ist, für welche Gruppe von Angehörigen der Antragsgegnerin sie gilt, welche Aufgabenwahrnehmung von ihr abgedeckt werden soll und welche wesentlichen Einsatzbereiche hierfür quasi typisierend in Betracht kommen. Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Arbeits- und Einsatzbereiche sind die Aufgaben nicht einzeln aufzulisten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2017 ⎯ 3 NB 18/16 ⎯, n. v.).
- 29
Die RiLi-LVVO 2020 enthält in Ziff. 1.1 a) ⎯ g) einen Katalog von Aufgaben in der Selbstverwaltung, für die eine bestimmte Ermäßigung erfolgt (z. B. Vorsitzende/r von Sektionen, Senatsvorsitz, Studiengangsleitung). Nach Nr. 1.2 kann das Präsidium die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer als der unter Ziff. 1.1 aufgeführten Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung auf Antrag bis zu 2,25 LVS ermäßigen. Unter „andere Aufgaben in der Selbstverwaltung“ fallen nach der RiLi-LVVO 2020 Aufgaben, die nur durch entsprechend wissenschaftlich qualifiziertes Personal durchführbar sind, bspw. die Betreuung und Leitung von speziellen Bereichen (z. B. Leichenbereich) und Laboren sowie die Betreuung von Großgeräten, sofern diese universitätsweite Bedeutung haben und einer einrichtungsübergreifenden Nutzung unterliegen.
- 30
Nach Ziff. 2.1 RiLi-LVVO 2020 kann das Präsidium die Lehrverpflichtung auf schriftlichen Antrag für bestimmte Aufgaben in der Forschung um bis zu 2 bzw. bis zu 3 LVS reduzieren. Für die Leitung von speziellen Forschungsbereichen sowie die Betreuung von Großgeräten und Laboren kommt nach Ziff. 2.2 RiLi-LVVO 2020 eine Ermäßigung um bis zu 5 LVS in Betracht. Ziff. 2.2 RiLi-LVVO 2020 beschreibt als Aufgaben in der Forschung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVVO ⎯ zusätzlich zu den in Ziff. 2.1 RiLi-LVVO 2020 aufgelisteten Aufgaben ⎯ die Betreuung von Großgeräten und Laboren durch wissenschaftliche Mitarbeiter·innen sowie die Leitung von speziellen Forschungsbereichen und benennt als solche ⎯ nicht abschließend ⎯ die Bereiche „Elektronenmikroskopie“, „Laser-Mikro-Dissektion“ und „Neue Optische Methoden“.
- 31
Die Deputatsreduzierungen sind sowohl für die ihnen zugrundeliegenden Aufgabenwahrnehmungen als auch vom Umfang der dafür jeweils ausgesprochenen Deputatsermäßigungen nicht zu beanstanden. Die Kammer hat sie bereits in den Vorjahren für gerechtfertigt gehalten (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 25 ff.; Beschluss der Kammer vom 05.12.2019 ⎯ 9 C 85/19 ⎯, juris Rn. 25 ff. und zur RiLi –LVVO 2011: Beschluss der Kammer vom 16.11.2017 ⎯ 9 C 94/17 ⎯, juris Rn. 26 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2016 ⎯ 3 NB 1/16 ⎯, n. v. S. 3). Das Präsidium hat über die einzelnen Anträge entschieden und dabei die jeweils erforderliche Abwägung im Einzelfall getroffen. Aus den zu allen Anträgen vorliegenden Stellungnahmen des Hochschulplaners für das Präsidium ergibt sich auch, dass diesem die Auswirkungen der jeweiligen Ermäßigung auf die Zahl der Studienplätze bekannt waren; die Zahl der entfallenden Plätze ist jeweils benannt worden.
- 32
Zu den einzelnen Ermäßigungen gilt Folgendes:
- 33
Die für Prof. Dr. Westermann langjährig gewährte Ermäßigung von 4,5 LVS, deren Berechtigung sich ohne Weiteres aus Ziff. 1.1 g) RiLi-LVVO 2020 ergibt, ist durch Beschluss des Präsidiums vom 17.12.2018 für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben ausgesprochen worden. Gegen die Genehmigung der Ermäßigung spricht nicht, wie antragstellerseits teilweise vorgetragen, die Gewährung für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung. Diese Praxis ist in den Vorjahren stets von der Kammer gebilligt worden (Vorjahresbeschluss, juris Rn 27; Beschluss der Kammer vom 05.12.2019 ⎯ 9 C 85/19 ⎯, juris Rn. 31) und entspricht der Regelung in Ziff. 1.3 RiLi-LVVO 2020. Die Deputatsermäßigung ist noch unter Geltung der RiLi-LVVO 2017 erlassen worden. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer unschädlich, da die gewährten Ermäßigungen auch nach der konkreter gefassten RiLi-LVVO 2020 gerechtfertigt ist und damit vor Beginn des Berechnungszeitraumes eine hinreichende rechtliche Grundlage bestand (vgl. Beschluss der Kammer vom 05.12.2019 ⎯ 9 C 85/19 ⎯, juris Rn. 28). Es fehlt auch nicht an einer konkreten Aufgabenbezeichnung mit Angabe des zeitlichen Umfangs. Der Einsatzbereich „koordinierende Studiengangsleiter_in“ und die Reduktion um bis zu 4,5 LVS wurde in Ziff. 1.1 g) RiLi-LVVO 2020 in der oben dargelegten Weise typisierend als Selbstverwaltungsaufgabe geregelt, ohne dass es einer einzelnen Auflistung der Aufgaben innerhalb dieses Einsatzbereiches bedarf.
- 34
Die Deputatsermäßigung von Prof. Dr. xx im Umfang von 4 LVS, über die mit Beschluss des Präsidiums vom 11.01.2021 entschieden wurde, folgt aus Ziff. 2.1 der RiLi-LVVO 2020. Die Deputatsverminderung hält sich unter der Höchstgrenze und erscheint auch im Übrigen sachgerecht. Prof. Dr. xx leitet die aus Drittmitteln aufgebaute Außenstelle auf dem DESY-Gelände in Hamburg („Laboratorium für Strukturbiologie von Infektion und Entzündung“) und ist damit Nachfolger von Prof. Dr. ..., für den mit dieser Aufgabe in den Vorjahren langjährig Deputatsermäßigungen bewilligt wurden. Die Bewilligung der Deputatsermäßigung ist befristet bis zum 30.09.2022.
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- 35
Bei der Leitung des Bereichs „Laser-Mikro-Dissektion8220; handelt es sich ebenfalls um eine besondere Aufgabe in der Forschung im Sinne der Ziff. 2.2 RiLi-LVVO 2020. Insoweit hat Frau Dr. xxx in ihrem Antrag vom 16.11.2020 ausgeführt, dass das ihr anvertraute Geräteensemble zur Durchführung der Laser-Mikro-Dissektion zum Einsatz komme, die auf dem Campus nur im Institut für Anatomie möglich sei. Für die Organisation von Wartung und Eichung und für die Einführung und Betreuung von Benutzern aus anderen Instituten seien wöchentlich mindestens fünf Stunden notwendig. Weitere fünf Stunden pro Woche würden für die Analyse der Daten benötigt, die mit dem Miseq-Illumina-Gerät generiert würden. Der Zeitaufwand, der für die entsprechenden Analysen der Forschungsdaten gebraucht werde, habe durch die erweiterten technischen Möglichkeiten an Komplexität zugenommen. Daher habe sich auch der Zeitaufwand für Absprachen mit anderen Instituten zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs auf drei Stunden pro Woche zugenommen. Aufgrund dieser detaillierten Aufstellungen der zeitlichen Anforderung ist die vom Präsidium ausgesprochene Lehrdeputatsermäßigung von 2,7 LVS gerechtfertigt. Sie hält sich weit unterhalb der Höchstgrenze, die in Ziff. 2.2 der RiLi-LVVO 2020 vorgesehen ist (Reduzierung um bis zu 5 LVS) und erscheint auch im Übrigen sachgerecht. Soweit antragstellerseits teilweise beanstandet wird, die volle Anerkennung des Zeitaufwands für die Absprachen mit anderen Instituten sei nicht nachvollziehbar, ändert dies nichts an der Auffassung der Kammer. Auch der herangezogene Vergleich mit der nur teilweisen Anerkennung des Zeitaufwands von Frau Dr. Weyers lässt die Deputatsermäßigung für Frau Dr. xxx nicht ungerechtfertigt erscheinen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, es handele sich bei den Absprachen um Zeitaufwand, der zu dem Forschungsbereich Laser-Mikro-Dissektion gehö;re, entzieht sich einer eingehenden gerichtlichen Überprüfung. Gerichtlich überprüfbar ist die Einhaltung des Rahmens in Form der RiLi-LVVO 2020. Demnach ist die Laser-Mikro-Dissektion ein spezieller Forschungsbereich, für dessen Leitung eine Deputatsermäßigung bis zu 5 LVS möglich ist. Die Deputatsreduzierung wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 16.12.2020 bis zum 30.09.2022 gewährt.
- 36
Vorstehende Erwägungen lassen sich auch auf die Lehrdeputatsreduzierung wegen der Leitung des Forschungsbereichs „Elektronenmikroskopie“ (Antrag von Herrn Prof. Dr. K. vom 16.11.2020) übertragen. Auch dieser Antrag beinhaltet detailliert Ausführungen zum Gerätepark des Instituts für Anatomie und stellt im Einzelnen den damit verbundenen wöchentlichen Arbeitsaufwand dar (wöchentliche Technikbesprechungen, Vorgespräch mit Kooperationspartnern, Teilnahme an wissenschaftlichen Kolloquien). Die Deputatsermäßigung im Umfang von nunmehr 2,7 LVS findet ihre Grundlage in der Ziff. 2.2 RiLi-LVVO 2020 und erscheint ebenfalls angemessen. Durch Präsidiumsbeschluss vom 16.12.2020 wurde die Deputatsreduzierung bis zum 30.09.2022 gewährt.
- 37
Ebenfalls ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Frau Dr. xxx für die Leitung des Leichenbereichs des Instituts für Anatomie eingeräumten Lehrdeputatsreduzierung von 1,8 LVS auf der Grundlage von Ziff. 2.2. RiLi-LVVO 2020. Der dieser Reduzierung zugrundeliegende Antrag vom 16.11.2020 beschreibt detailliert die Mehrbelastung, die von der Wahrnehmung dieser Aufgabe ausgeht.
- 38
- >
Die von Herrn Prof. Dr. ... am 25.11.2020 beantragte Deputatsermäßigung für die Leitung des Forschungsbereichs „Neue Optische Methoden“ wurde im Umfang von 2,25 LVS bis zum 30.09.2022 genehmigt (vgl. Ziff. 2.2 RiLi-LVVO 2020). Dies ist vor dem Hintergrund der im Antrag beschriebenen technischen Ausstattung des Instituts für Anatomie mit einem konfokalen Laserscanning-Mikroskop und drei Elektronenmikroskopen und der hiermit verbundenen technischen Betreuung sowie Einführung und Betreuung von vielen Gastgruppen auch im Hinblick auf die Bedeutung des Bereichs für die technisch-inhaltliche Weiterentwicklung der aktuellen Technik nicht zu beanstanden. Die 7. Kammer hatte im Wintersemester 2016/2017 für dieselbe Tätigkeit eine Ermäßigung von 3 LVS anerkannt (Beschluss vom 16.11.2016 ⎯ 7 C 25/16 ⎯, juris Rn. 41).
- 39
Damit sind die geltend gemachten 17,95 LVS Lehrverpflichtungsermäßigung anzuerkennen.
- 40
Nach der Berechnung der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 5,09 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2015 ⎯ 3 NB 189/14 ⎯, n. v. S. 5).
- 41
Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (187 ⎯ 17,95 =) 169,05 LVS (entspricht Semesterwochenstunden ⎯ SWS).
- 42
1.2. Lehraufträge, wissenschaftliche Dienstleistungen
- 43
Lehraufträge sind nach der Erklärung der Antragsgegnerin in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern nicht vergeben worden; genauso wenig sind wissenschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 10 Abs. 6 HZVO erbracht worden.
- 44
1.3. Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge
- 45
Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) in ihrer Berechnung mit 23,2569 LVS (im Vorjahr 21,6163 LVS) in die Berechnung für das Studienjahr 2021/2022 eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden.
- 46
Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d. h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d. h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien– oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit Beschluss vom 20.11.2012 ⎯ 9 C 54/12 ⎯, n. v. S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2015 ⎯ 2 NB 368/14 ⎯, juris Rn. 97; OVG Münster, Beschluss vom 08.05.2008 ⎯ 13 C 75/08 ⎯, juris Rn. 12; VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 ⎯ 3 Ga 23024/93 NC ⎯, juris Rn. 6; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 4. Aufl., S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien– oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor.
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Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z. B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr nur hinsichtlich des Studiengangs Pflegewissenschaft (Bachelor) der Fall.
- 48
Es ist kapazitätsrechtlich nicht erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, Beschluss vom 04.03.2015 ⎯ 6 B 39/14 ⎯, juris Rn. 46) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 ⎯ 3 NB 123/13 ⎯, n. v. S. 5). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.06.2013 ⎯ NC 9 S 675/12 ⎯, juris Rn. 47 ff., der ⎯ auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes ⎯ auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2010 ⎯ 2 NB 199/10 ⎯, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschluss vom 26.07.2011 ⎯ 7 CE 11.10288 u. a. ⎯, juris Rn. 32 ff.; zum Regelungsumfang: Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 449 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch: OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2013 ⎯ 13 C 107/13 ⎯, juris Rn. 18; VGH Kassel, Urteil vom 24.09.2009 ⎯ 10 B 1142/09.MM.W8 ⎯, juris Rn. 48; anders: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2014 ⎯ 2 NB 103/13 ⎯, juris Rn. 42 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2016 ⎯ 6 B 10087/16 ⎯, juris Rn. 9 ff.).
- 49
Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 43) und des OVG Schleswig (z. B. Beschluss vom 26.03.2014 ⎯ 3 NB 1/14 ⎯, n. v. S. 4) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2013 ⎯ NC 9 S 174/13 ⎯, juris Rn. 47).
- 50
Nach diesen Maßstäben begegnet der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Dienstleistungsexport für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Informatik, Molecular Life Science (Bachelor und Master), Medizinische Ingenieurswissenschaft (Bachelor), Infection Biology (Master), Physiotherapie (Bachelor) und Psychologie (Bachelor und Master), Ergotheraphie/Logopädie (Bachelor) sowie Hebammenwissenschaft (Bachelor) keinen Bedenken (vgl. auch Vorjahresbeschluss, juris Rn. 44; OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2016 ⎯ 3 NB 1/16 ⎯, n. v. S. 4).
- 51
Den zusätzlich angegebenen Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Biophysik (Bachelor und Master) und Medizinische Ernährungswissenschaften (Bachelor und Master) hat die Antragsgegnerin kapazitätsgünstig nicht als Dienstleistungsexport in Ansatz gebracht.
- 52
Der Studiengang Pflegewissenschaft (Bachelor) wird im Wintersemester 2021/2022 erstmalig als Dienstleistungsexport geführt mit 1,3625 LVS Dienstleistungsbedarf. Der Aufnahme in die Liste der Dienstleistungsexporte ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich der Auswirkungen auf die Kapazität bewusst war. Die Dienstleistungsexporte halten sich jedoch insgesamt im Rahmen dessen, was in den Vorjahren an Dienstleistungsbedarf anfiel, so dass die Kammer keine Bedenken gegen die Erweiterung des Dienstleistungsbedarfs um den Studiengang Pflegewissenschaft (Bachelor) hat.
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Die Antragsgegnerin hat für alle Studiengänge, in die die Lehreinheit Vorklinik Lehrleistung exportiert, im Einzelnen aufgeschlüsselt, welche Veranstaltungen mit wieviel LVS erbracht werden, welche Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen angenommen werden und welchen Anteil die Lehreinheit Vorklinik ggf. an diesen Veranstaltungen hat. Nach den auf der Internetseite der Antragsgegnerin einsehbaren Studiengangsordnungen und der Erklärung der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen.
- 54
Nach alledem beträgt das bereinigte Lehrangebot 145,7931 LVS (169,05 LVS ⎯ 23,2569 LVS). Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 291,5862 LVS.
- 55
2. Lehrnachfrage:
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Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren.
- 57
Der Curricularnormwert für die Medizin ⎯ Vorklinik ⎯ ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht wie in den Vorjahren von einer Lehrnachfrage von 2,3892 LVS aus, die in einen Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,5488 LVS und einen Fremdanteil von 0,8404 LVS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe.
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Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengr246;ße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studiengangsordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Universität zu Lübeck vom 23.07.2019 (abrufbar unter: https://www.uni-luebeck.de/universitaet/hochschulrecht/studium-und-pruefung/studiengangsordnungen/humanmedizin.html) beschlossen ist. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 59
Soweit das Wahlfach ohne nähere Erläuterung insgesamt der Lehreinheit Vorklinik zugerechnet wird, bedarf dies keiner weiteren Überprüfung. Die Antragsgegnerin hat das Wahlfach mit einem Curricularanteil von 0,023 der Lehreinheit Medizin Vorklinik zugeordnet. Die Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten trifft die Antragsgegnerin ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit. Die Antragsgegnerin hat bei der Beteiligung anderer Lehreinheiten zwar zu berücksichtigen, dass der für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegte Curricularnormwert in der Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile (§ 14 Abs. 3 HZVO) nicht überschritten wird. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist die Antragsgegnerin in der Gestaltung von Lehre und Studium jedoch frei. Es unterliegt ihrem Organisationsermessen, inwieweit andere Lehreinheiten zugunsten der Ausbildungskapazität für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligt werden (VGH München, Beschluss vom 01. Februar 2016 – 7 ZB 15.10191 –, juris Rn. 12).
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Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der LVS den Vorgaben des Studienplans, die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 03.09.2010 ⎯ 2 NB 394/09 ⎯, juris Rn. 79; Beschluss vom 11.07.2008 ⎯ 2 NB 487/07 ⎯, juris Rn. 51) und des OVG Schleswig (Beschluss vom 30.09.2011 ⎯ 3 NB 18/11 ⎯, n. v. S. 3) gefolgt.
- 61
Es besteht keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen ⎯ insbesondere integrierte Seminare ⎯ durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Es liegt im Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2004 ⎯ 3 NB 16/03 ⎯, juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.07.2006 ⎯ 3 X 3/06 ⎯, juris Rn. 162; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 ⎯ 2 NB 430/03 ⎯, juris Rn. 29). Auch tatsächlich findet nach der Erklärung der Antragsgegnerin keine Beteiligung von Klinikern an den Veranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik statt.
- 62
Die Kammer hält es ferner nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2014 ⎯ 3 NB 87/13 ⎯, n. v. S. 8).
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Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 291,5862 LVS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,5488 (CNW-Eigenanteil), d. h. 188,2659.
- 64
3. Schwundausgleich:
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Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 6 Semester (Sommersemester 2018 ⎯ Wintersemester 2020/21) und damit 5 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen.
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Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 4. Aufl., S. 419) eine Schwundquote q von 0,9835 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0168) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
- 67
Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und „seinen“ oder „ihren“ Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer ⎯ vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 60 ⎯ und des OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 29.05.2012 ⎯ 3 NB 164/11 ⎯, n. v. S. 4).
- 68
Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 188,2659 durch die Schwundquote 0,9835, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 191,4288, aufgerundet 192, dies entspricht der festgesetzten Zahl der Studienplätze.
- 69
4. Belegung:
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Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste sind tatsächlich 194 Plätze besetzt.
- 71
Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichtete Antrag abzulehnen ist.
- 72
Soweit hilfsweise die Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt worden ist, besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist und Fehler im Vergabeverfahren nicht geltend gemacht worden sind.
- 73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z. B. Beschluss vom 20.07.2012 ⎯ 3 NB 18/10 ⎯, n. v.).
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Referenzen
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- VwGO § 123 1x
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- § 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO 1x (nicht zugeordnet)
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