Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 39/14
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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I
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Die Klägerin begehrt von der beklagten Universität, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzulassen.
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Nachdem die beklagte Universität den hierauf gerichteten Antrag abgelehnt hatte, weil die Kapazität mit der Besetzung der zutreffend ermittelten Zahl von Studienplätzen erschöpft sei, hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
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II
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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1. a) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu,
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ob der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag oder von Amts wegen die mündliche Verhandlung wiedereröffnen muss, wenn der Urteilstenor bereits hinterlegt, die Entscheidung den Berufungsklägern jedoch noch nicht durch Zustellung verkündet worden ist und diese mit erheblichen Argumenten die Wiedereröffnung beantragen.
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Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
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Sie würde sich in dieser Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum einen nicht mit der Begründung abgelehnt, sie komme nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils an Stelle seiner Verkündung beschlossen und den von den Richtern unterschriebenen Tenor des Urteils der Geschäftsstelle übergeben hat, weil mit dieser Übergabe eine Bindung des Gerichts an das beschlossene Urteil eingetreten sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein mit der Begründung abgesehen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten hätten keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung gegeben (UA S. 5). Zum anderen hat die Klägerin keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt, wie sie selbst einräumt (Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung), sondern lediglich mit Schriftsatz vom 15. November 2013 zu zwei Fragen Stellung genommen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind.
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Davon abgesehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen ist. Ob es die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will, steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - 10 B 13.08 - juris Rn. 7 und vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f.) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und entzieht sich deshalb weiterer grundsätzlicher Klärung.
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b) Sollte die Begründung der Beschwerde auf Seite 19 bis 21 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2014 dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin nicht nur eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung anstrebt, sondern in diesem Zusammenhang auch einen Verfahrensfehler geltend machen möchte, verhülfe dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
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Die Klägerin hat nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass der von ihr nachgereichte Schriftsatz vom 15. November 2013 dem Verwaltungsgerichtshof hätte Anlass geben müssen, die mündliche Verhandlung von Amts wegen wiederzueröffnen. Sie hätte hierzu angeben müssen, zu welchen Punkten dieser Schriftsatz entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt, das der Verwaltungsgerichtshof infolge der unterbliebenen Wiedereröffnung unter Verletzung rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen hat. An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich neben einer Schilderung des Verfahrensablaufs, die sich wiederum zum Teil nicht auf ihr, sondern auf andere Verfahren bezieht, weithin in abstrakten Darlegungen zu den Voraussetzungen, unter denen eine mündliche Verhandlung nach ihrer Ansicht wiederzueröffnen ist.
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2. Damit ist zugleich - soweit den Einzelfall übergreifend möglich - die weitere Frage beantwortet,
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ob nach der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsätze berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorbehalten sind oder eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden ist, wenn diese entscheidungserheblichen Inhalt haben.
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3. Die weitere Frage,
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welche Anforderungen an einen Wiedereröffnungsantrag in hochschulrechtlichen Kapazitätsstreitverfahren zu stellen sind, insbesondere dann, wenn der Universität eine Auflage erteilt worden ist und der entsprechende Stellungnahmeschriftsatz den Berufungsklägern erst zu einem Zeitpunkt übersandt wird, zu dem der Urteilstenor auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird,
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rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Frage stellt sich mangels Klärungsbedürftigkeit nicht. Die Klägerin hat einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Im Übrigen stellt die Frage nur eine Variante der ersten aufgeworfenen Frage dar, die sich zudem wegen ihrer engen Anlehnung an die Einzelheiten des konkreten Falles einer allgemeingültigen, für weitere Verfahren bedeutsamen Klärung entzieht.
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4. Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu,
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ob ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, wenn das Oberverwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Anforderung der Niederschrift nach § 105 VwGO diese dem Beschwerdeführer nicht auf dessen Anforderung, sondern erst mit dem angefochtenen Urteil rund fünf Monate später übersendet und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Protokollberichtigungsantrags faktisch abschneidet und die Entscheidung (mittelbar, wegen Ablehnung des Wiedereröffnungsantrags) hierauf beruhen kann.
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Die Frage zielt, von den Einzelheiten des konkreten Falles zunächst entkleidet, auf eine Antwort auf die Frage ab, ob das Gericht verpflichtet ist, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung auf Anforderung eines Beteiligten sofort nach Fertigstellung der Niederschrift zu übersenden, oder ob es die Übersendung mit der späteren Zustellung des Urteils verbinden darf. Entscheidungserheblich und damit in grundsätzlicher Weise klärungsfähig ist diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren aber nur, wenn das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der als klärungsbedürftig bezeichneten Verfahrenspflicht beruhen kann. Dafür ist nichts vorgetragen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es ist nicht einmal ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wieso der Klägerin durch die späte Übersendung des Protokolls faktisch die Möglichkeit abgeschnitten worden ist, einen Antrag auf Protokollberichtigung zu stellen, und dadurch die Ablehnung eines (hier nicht gestellten) Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ursächlich bewirkt worden sein soll.
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5. a) Die Klägerin möchte des Weiteren die Frage geklärt wissen,
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ob der Studienplatzkläger die Darlegungs- und Beweislast für die von der Hochschule angesetzten tatsächlichen Teilnehmerzahlen für die einzelnen Vorlesungsveranstaltungen im Pflichtlehrbereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin trägt.
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Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich nicht entscheidungserheblich stellt und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden braucht.
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Der Verwaltungsgerichtshof geht, ohne dies eigens auszusprechen, als selbstverständlich davon aus, dass die Darlegungslast bei der Hochschule liegt und die beklagte Hochschule hier ihrer Darlegungslast genügt hat.
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Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich entscheidungstragend mit der Betreuungsrelation (Gruppengröße) von Vorlesungen (und nicht mit der Betreuungsrelation anderer Veranstaltungen als Vorlesungen) befasst (UA S. 19 unten bis S. 21 oben), bleibt es nach seinem materiell-rechtlichen Ansatz der Hochschule überlassen, ob sie bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS folgt oder den Betreuungsaufwand anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegt. Die beklagte Universität hat sich hier für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner angenommen, dass die tatsächlichen Hörerzahlen für die vergangenen Berechnungszeiträume nicht vorliegen und im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden können. Sie unterlägen außerdem starken Schwankungen und gingen gegen Ende des Semesters zurück. Der Verwaltungsgerichtshof verweist ergänzend auf die Systematik der Kapazitätsverordnung, die auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt sei. Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße zu schätzen. Dabei trage die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der zugrunde gelegten Annahmen.
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Für den konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach die Schätzung der beklagten Universität nicht beanstandet: Sie sei bereits in den vergangenen Semestern unbeanstandet zugrunde gelegt worden. Die Veränderung der Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie 1 habe die beklagte Universität nachvollziehbar begründet.
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Von der Darlegungslast der beklagten Hochschule zu trennen, ist die andere Frage, ob die Darlegungen der insoweit belasteten Partei schon allein dem Gericht die für eine Entscheidung hinreichende Überzeugung davon verschaffen können, ob der jeweils in Rede stehende Umstand vorliegt, oder ob hierfür weitere eigene tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Für die insoweit erforderliche Tatsachenwürdigung des Gerichts kann unter anderem von Bedeutung sein, ob die andere Partei gegen für sich betrachtet plausible und nachvollziehbare Darlegungen der darlegungspflichtigen Partei substantiierte Einwände vorgebracht hat.
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Die von der Klägerin gleichfalls angesprochene Frage nach der Beweislast stellte sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungstragend. Sie würde sich nur dann stellen, wenn ein Umstand nicht geklärt werden kann und dann zu entscheiden ist, zu wessen Lasten die mangelnde Klärung dieses Umstandes geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat hier die erforderliche Überzeugung davon gewonnen, dass die Schätzung der beklagten Universität auf zutreffenden Annahmen beruht.
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b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Beschwerde zugleich auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, sind diese Verfahrensfehler schon nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegen jedenfalls nicht vor.
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aa) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht verletzt hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu der Frage aufzuklären, welche Gruppengröße bei der von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester anzusetzen ist.
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Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Beweisantrag gestellt, der auf die von ihr jetzt vermisste Beweiserhebung gerichtet gewesen wäre. Sie hat in ihrer Beschwerde nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Klärung des Sachverhalts auch ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Sie verweist allein auf Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung. Diese befassen sich indes mit der einer Aufklärung des Sachverhalts vorausgehenden Rechtsfrage, anhand welchen rechtlichen Maßstabs die Betreuungsrelation bei der Aufteilung des Curricularnormwerts zu bestimmen ist. Die Klägerin referiert in dem wörtlich wiedergegebenen Auszug aus ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs aus einer früheren Entscheidung. Zu den konkret in Rede stehenden Zahlen, die bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegt hatte, verhalten sich diese Ausführungen nicht. Sie waren deshalb nicht geeignet, dem Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts aufzudrängen.
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Im Übrigen fehlt jede Angabe dazu, welche Beweismittel für eine solche weitere Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin verweist letztlich selbst darauf, dass nur auf die Angaben der beklagten Universität zurückgegriffen werden konnte, die indes vorlagen und schon vom Verwaltungsgericht und dann vom Verwaltungsgerichtshof darauf nachgeprüft wurden, ob sie nachvollziehbar und plausibel waren.
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bb) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ferner nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat. Die mehr oder weniger abstrakten Ausführungen der Klägerin dazu, welche Anforderungen § 108 Abs. 1 VwGO an die Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts stellt, sind ungeeignet eine Verletzung dieses Grundsatzes im konkreten Fall darzutun.
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6. Die hieran anknüpfende weitere Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungs- und Beweislast der Hochschule auferlegt,
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ist nicht klärungsfähig. Sie lässt sich nicht fallübergreifend mit Allgemeingültigkeit auch für andere Fälle beantworten, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
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7. Von vornherein nicht klärungsfähig ist die Frage,
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ob es gegen die Denkgesetze verstößt, wenn der Verwaltungsgerichtshof es einerseits billigt, wenn Hochschulen die Betreuungsrelation abstrakt auf der Basis der addierten Zulassungszahlen festsetzen, andere Hochschulen diese anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegen.
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Wenn der Verwaltungsgerichtshof es billigt, dass verschiedene Hochschulen die Lehrnachfrage anhand jeweils verschiedener Gruppengrößen für die gleichen Lehrveranstaltungen berechnen, ist diese Rechtsprechung nicht an den Denkgesetzen zu messen, sondern an den materiell-rechtlichen Vorschriften, die für die Ermittlung der Zulassungszahlen maßgeblich sind, also insbesondere an den Vorschriften der Kapazitätsverordnung. Es kommt darauf an, ob diese den Universitäten insoweit einen Spielraum einräumen, der rechtmäßig in der einen wie der anderen Weise ausgenutzt werden kann. Von einem solchen Gestaltungsspielraum der Hochschulen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Besteht er, kann es nicht gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn der Verwaltungsgerichtshof unterschiedliche Berechnungsweisen der Hochschulen als rechtmäßig billigt.
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8. Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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ob es gegen den bundesrechtlichen Begriff des "vergleichbaren Studiengangs" bzw. des "ähnlichen Studiengangs" und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master unterschiedliche Curricularnormwerte festgesetzt werden (Studienjahr 2011/2012).
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Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich nicht, weil sie auf eine hier nicht mehr anwendbare Rechtslage abstellt. Die Frage geht bereits im Ansatz daran vorbei, dass für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Molekulare Medizin Master schon im Studienjahr 2011/2012 keine Curricularnormwerte mehr festgesetzt waren, sondern die Hochschulen im Rahmen vorgegebener Bandbreiten Curricularwerte festzulegen hatten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 4 Buchst. a KapVO VII in der Fassung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 4. Januar 2011, GBl. S. 23). Diese Änderung der Kapazitätsverordnung galt erstmals für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/12 (Art. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf die geänderte Rechtslage abgestellt (UA S. 28). Er hat sich lediglich in der Begründung auf Entscheidungen bezogen, die zur früheren Rechtslage ergangen sind, dabei aber ausdrücklich hervorgehoben, dass er an ihnen auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage festhält (UA S. 35).
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9. Schon für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 stellt sich deshalb die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,
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ob es gegen den bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master Bandbreiten festgesetzt werden, die sich um mehr als 100 % unterscheiden und somit die Zulassungszahl nur rund 50 % der Zulassungszahl an einer anderen Hochschule des gleichen Bundeslandes, aber auch außerhalb des Bundeslandes beträgt.
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Die Frage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Soweit sich die Antwort überhaupt nach revisiblem Bundesrecht richtet, ergibt sie sich unmittelbar aus den insoweit einschlägigen Bestimmungen und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 nicht beanstandet, dass bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots für den Studiengang Molekulare Medizin Master, welcher nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist, ein Dienstleistungsexport von 3,7500 Semesterwochenstunden abgezogen worden ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, dass die beklagte Universität den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor, welcher der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist, bei der Berechnung der Lehrnachfrage mit einem Curriculareigenanteil für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat. In beiden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in der hierfür im Weiteren gegebenen Begründung darauf abgestellt, dass die innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten festgelegten Curricularwerte von 7,0106 für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor und von 4,3235 für den Studiengang Molekulare Medizin Master keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
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a) Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei insbesondere den Einwand verworfen, die Festlegung dieser Curricularwerte verstoße gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG - in der Fassung vom 15. September 2005, GBl. 2005, 629). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist der Ausbildungsaufwand durch Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind nach Satz 4 der Vorschrift ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Obwohl für Studiengänge mit der Bezeichnung Molekulare Medizin Bachelor an anderen Universitäten des Landes Baden-Württemberg deutlich niedrigere Curricularwerte festgelegt waren, hat der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das Gebot verneint, den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten.
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Hieran knüpft die Klägerin mit der von ihr aufgeworfenen Frage an. Die in § 5 Abs. 4 HZG enthaltenen Begriffe des gleichartigen Studiengangs oder des vergleichbaren Studiengangs gehören allerdings dem irrevisiblen Landesrecht an. Zwar enthalten auch bundesrechtliche Normen den Begriff des Studiengangs, wie beispielsweise § 10 HRG oder § 29 HRG. Ob die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts eine damit übereinstimmende Auslegung des Begriffs des Studiengangs in § 5 Abs. 4 HZG erzwingen, bedarf keiner näheren Klärung. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass für die Vergleichbarkeit oder Gleichartigkeit von Studiengängen das Ausbildungsziel, die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen maßgeblich sind. Es liegt auf der Hand, dass er damit für die landesrechtlich gebotene Vergleichsbetrachtung die Merkmale herangezogen hat, die auch den bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs prägen. Hiervon ausgehend bedarf keiner Klärung erst in einem Revisionsverfahren, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommen kann, welche die Universitäten für von ihr eingerichtete Studiengänge gewählt haben, sondern auf die Ausbildungsziele, die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen, welche sie für die Studiengänge festgelegt haben. Dies gilt für die Studiengänge, für die keine bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestehen, sondern die von den Hochschulen aufgrund entsprechender Ermächtigung im Hochschulrecht des Landes autonom eingerichtet sind. Bei solchen Studiengängen können sich unter der gleichen Bezeichnung Studiengänge verbergen, die im Sinne der landesrechtlichen Norm des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG weder gleichartig noch vergleichbar sind, ohne dass dadurch ein bundesrechtlich vorgegebener Begriff des Studiengangs verletzt wird.
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Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die unter der Bezeichnung Molekulare Medizin an den Universitäten Ulm und Tübingen eingerichteten Studiengänge sich in Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentlich von dem unter gleicher Bezeichnung angebotenen Studiengang an der beklagten Universität unterscheiden. Auf der Grundlage dieses tatsächlichen Befundes wirft die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass eine Vergleichbarkeit oder gar Gleichartigkeit im Sinne der irrevisiblen Norm des Landesrechts nicht gegeben ist, aus bundesrechtlicher Sicht keine klärungsbedürftigen Fragen auf.
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Das bedeutet zugleich, dass aus dem bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs kein Verbot abgeleitet werden kann, für die Lehrnachfrage in Bachelor- und Masterstudiengängen an Stelle von festen Curricularnormwerten nur Bandbreiten festzulegen, innerhalb derer die Hochschulen anhand ihrer quantifizierten Studienpläne Curricularwerte festzulegen haben. Können unter der gleichen Bezeichnung nach Ausbildungszielen, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen auch erheblich unterschiedliche Studiengänge angeboten werden, rechtfertigt dies nicht nur eine erhebliche Spanne bei den Bandbreiten, sondern auch deren unterschiedliche Ausnutzung.
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b) Im Ergebnis gilt nichts anderes für den weiteren mit der aufgeworfenen Frage verbundenen Einwand, die unterschiedlich festgelegten Curricularwerte verstießen gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung.
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Aus diesem Gebot haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz abgeleitet, dass bei der Festsetzung der Kapazität die wertungsabhängigen Eingabegrößen unter Berücksichtigung der notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen und zu beurteilen sind, ihnen deshalb nicht optimale Studienbedingungen zugrunde gelegt werden dürfen und keine besondere Niveaupflege betrieben werden darf (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 - BVerfGE 40, 352 <354 f.>; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 - 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 <45>).
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Aus dem Vergleich unterschiedlich festgelegter Curricularwerte für Studiengänge, welche Hochschulen unter der gleichen Bezeichnung anbieten, kann aber nicht geschlossen werden, die Universität mit dem am höchsten festgelegten Curricularwert biete optimale Studienbedingungen, versuche nämlich dasselbe Ausbildungsziel mit einem höheren Ausbildungsaufwand für einen einzelnen Studenten zu erreichen. Diese Schlussfolgerung übersähe wiederum, dass es sich um universitätsspezifische Studiengänge handelt, die sich in Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen unterscheiden und für welche aus diesem Grund ein jeweils unterschiedlicher Ausbildungsaufwand anzusetzen ist und damit - unter Umständen auch erheblich - voneinander abweichende Curricularwerte festzulegen sind, die diesen Ausbildungsaufwand zahlenförmig abbilden. Wie der Verwaltungsgerichtshof daraus zutreffend gefolgert hat, verhindert der bundesrechtliche Grundsatz einer unzulässigen besonderen Niveaupflege nur, dass einzelne Hochschulen im Vergleich zu anderen Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungszieles in demselben zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zwingend gebotene ideale Studienbedingungen anstreben und dadurch die Lehrnachfrage des einzelnen Studenten zu Lasten einer erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität erhöhen.
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Eine davon zu unterscheidende Frage ist, welchen Beschränkungen die Hochschule unterliegt, wenn sie im Rahmen eines ihr hochschulrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums neue Studiengänge einrichtet, die Lehrnachfrage zu Lasten zulassungsbeschränkter Studiengänge verbrauchen, weil sie entweder derselben Lehreinheit zugeordnet sind wie der zulassungsbeschränkte Studiengang (§ 12 KapVO VII) oder als nicht zugeordneter Studiengang Dienstleistungen dieser Lehreinheit in Anspruch nehmen (§ 11 i.V.m. Anlage 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII). Der bundesrechtliche Grundsatz erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten in der Ausprägung als Verbot besonderer Niveaupflege antwortet auf diese Frage nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit das Erfordernis aufgestellt, die Hochschule müsse bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen einen besonders hohen Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abwägen. Für den konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass dies bei der Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin an der beklagten Universität geschehen ist. Weitere Anforderungen lassen sich insoweit aus Bundesrecht nicht ableiten.
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10. Die Klägerin wirft schließlich die Frage auf,
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welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der Bildung des Curricularanteils (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) an die Normierung der Betreuungsrelation stellt.
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Aus der Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich diese Frage in ihrem Verfahren entscheidungserheblich stellt. Insoweit mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Frage allenfalls entscheidungserhebliche Bedeutung haben könnte, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil die Antwort auf der Hand liegt.
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a) Die beklagte Universität hat den Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang Medizin beteiligten Lehreinheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 1 KapVO VII in der hier bereits anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 4. Januar 2011 (GBl. 23) aufgeteilt und dabei die Betreuungsrelation für Vorlesungen - nur auf diese Veranstaltungsart bezieht sich die Beschwerdebegründung - anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße berechnet. Diesem Ansatz hält die Klägerin entgegen, die Betreuungsrelation müsse entsprechend dem Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung abstrakt-normativ bestimmt werden.
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Die Betreuungsrelation ist indes nicht normativ (durch Gesetz oder Rechtsverordnung) für die verschiedenen Veranstaltungsarten festgesetzt. Eine normative Festsetzung kommt deshalb als entscheidungserhebliche Alternative zu dem Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs von vornherein nicht in Betracht. Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht verlangt, die Einzelheiten für die Aufteilung des Curricularnormwertes und im Zusammenhang damit die Betreuungsrelation für die jeweiligen Veranstaltungsarten normativ durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu regeln (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 <93 ff.>).
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b) Allerdings bietet der Beispielstudienplan der ZVS eine abstrakte Betreuungsrelation, die zwar nicht normativ festgelegt ist, aber immerhin von den Verhältnissen der einzelnen Hochschulen abstrahiert und dadurch vereinheitlichend wirkt und so den Anforderungen entspricht, welche die Klägerin mit ihrer Beschwerde für geboten hält. Der Beispielstudienplan der ZVS rechnet mit einer Betreuungsrelation für Vorlesungen von g=180. Die Rechtsprechung hat diese Betreuungsrelation für Vorlesungen als eine Art Mittelwert gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 <87 ff.>).
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Jedoch stellt sich nicht entscheidungstragend die Frage, ob statt der Heranziehung der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße, wie von der beklagten Universität praktiziert, auf diesen Beispielstudienplan der ZVS zurückgegriffen werden müsste. Denn die beklagte Universität gelangt von ihrem Ansatz aus für die hier in Rede stehenden Vorlesungen zu einer Betreuungsrelation von g=380 und damit zu einer höheren Aufnahmekapazität, als sie sich auf der Grundlage der Betreuungsrelation von g=180 nach dem Beispielstudienplan der ZVS ergäbe.
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Zudem ist in der Rechtsprechung bezweifelt worden, ob der Beispielstudienplan der ZVS die Betreuungsrelation bei Vorlesungen noch angemessen abbildet und deshalb weiter bei der Ermittlung des Curricularanteils zugeordneter Studiengänge herangezogen werden kann, oder ob nur eine andere, der Hochschulwirklichkeit nähere Bestimmung der Betreuungsrelation dem Gebot erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazität entspricht (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 - NVwZ-RR 2005, 409; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2004 - 3 NB 16/03 - juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 7 CE 04.10742 - juris Rn. 20; andererseits: OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -juris Rn. 51).
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Gerade im Hinblick auf diese divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss, welchen die Klägerin erwähnt, die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der Bildung des Curricularanteils an die Ermittlung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen stellt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 - 6 B 19.06 - juris Rn. 1). Dieser Beschluss betraf gerade eine Entscheidung, in welcher das Berufungsgericht bei der Bildung des Curri-cularanteils von einer Betreuungsrelation für Vorlesungen von g=180 ausgegangen war (VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 128/05 - UA S. 20). Deshalb stellte sich seinerzeit die allein als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob an dieser Betreuungsrelation festgehalten werden darf oder ob sie durch eine Betreuungsrelation näher an der Hochschulwirklichkeit ersetzt werden muss. Hier hat bereits die beklagte Universität eine Betreuungsrelation auf der Grundlage der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zugrunde gelegt und nicht den Beispielstudienplan der ZVS herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ermittlung auf dieser Grundlage nicht beanstandet. Deshalb stellt sich die seinerzeit als klärungsbedürftig angesehene Frage hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erneut. Mit der bloßen Bezugnahme auf die frühere Zulassungsentscheidung ist mithin die Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsbedürftigkeit der seinerzeit aufgeworfenen Frage auch für dieses Verfahren nicht ausreichend dargelegt.
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c) Auch wenn statt auf den Beispielstudienplan der ZVS auf eine näher an der Hochschulwirklichkeit orientierte Betreuungsrelation abgestellt wird, sind zwar unterschiedliche Bezugsgrößen denkbar. Jedoch ist insoweit nicht klärungsbedürftig, ob (zwingend) auf die Zulassungszahlen der zugeordneten Studiengänge abzustellen ist, wie die Klägerin meint. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rückgriff auf die in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße damit gerechtfertigt, dass erfahrungsgemäß nicht alle zugelassenen Studenten die Vorlesungen bis zum Semesterende regelmäßig besuchen. Wird ohnehin auf eine an der Hochschulwirklichkeit orientierte Größe abgestellt, ist die Relativierung der Zahl zugelassener Studenten anhand einer offensichtlich einleuchtenden Erfahrungstatsache nicht zu beanstanden. Deshalb liegt auf der Hand, dass auch die so gefundene Betreuungsrelation ebenso wie möglicherweise eine andere dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Die Darlegungen der Klägerin erschöpfen sich insoweit weitgehend in einer Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im konkreten Fall und sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
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- § 12 KapVO VII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 4x
- 9 S 128/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- HRG § 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität 1x
- 3 NB 16/03 1x (nicht zugeordnet)
- HRG § 10 Studiengänge 1x
- 2 NB 430/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 4 HZG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 5 Satz 1 KapVO VII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 105 1x
- VwGO § 154 1x
- 13 C 20/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 279 Mündliche Verhandlung 1x
- VwGO § 104 1x
- VwGO § 116 1x
- VwGO § 108 2x
- 1 BvR 358/75 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 133 4x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)