Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 47/22

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung im Verfahren nach § 85a AufenthG betreffend die Vaterschaft des ungeborenen Kindes der Frau xy zu dulden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge des Antragstellers,

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„Namens und in Vollmacht des Antragstellers stelle ich einen Eilantrag und beantrage den Erlass eines sog. Hängebeschluss gemäß § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Antragsstellers aufgrund der bereits erlassenen Abschiebungsandrohung durch den Bescheid des BAMF vom 13.02.2019 (Az.: 7671720-163) abzusehen und dem Kläger eine (weitere) Duldung zu erteilen.“

3

sind nach dem gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers dahingehend zu verstehen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. bis zur Entscheidung im Eilverfahren hilfsweise im Wege des Hängebeschlusses begehrt, mit dem Ziel, von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben.

4

Die so verstandenen Anträge sind zulässig und bezüglich des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung auch begründet, so dass über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses nicht zu entscheiden war.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Seine Abschiebung steht unmittelbar bevor.

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Er hat auch einen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Er sprach am 22.02.2022 beim Standesamt in xxx zusammen mit Frau xy zum Zwecke der Anerkennung der Vaterschaft für das ungeborene Kind von Frau xy vor. Das Standesamt setzte die Anerkennung wegen Verdachts einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft nach § 1597a Satz 2 BGB aus und teilte dies dem Antragsgegner am 22.02.2022 zur weiteren Prüfung nach § 85a AufenthG mit. Ausweislich der Antragserwiderung wird dieser Vorgang derzeit noch durch den Antragsgegner geprüft.

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Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a AufenthG nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist. Dies ist vorliegend (noch) nicht der Fall, so dass der Antragsteller bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung im Verfahren nach § 85a AufenthG nach § 60a Abs. 2 Satz 4 zu dulden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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