Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 10020/21
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter dem Az.: 11 A 114/22 eine Duldung gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei der Sozietät xxx & xxx Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, xxx xx, xxx B-Stadt zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt bewilligt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Ausbildungsduldung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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Sie ist iranische Staatsangehörige und reiste am 11.09.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.09.2019 stellte sie einen Asylantrag. Dieser wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 16.12.2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil vom 10.02.2021 abgewiesen (Az.: 13 A 499/20). Die Antragstellerin war ab dem 06.01.2021 vollziehbar ausreisepflichtig und wurde in der Folgezeit geduldet, da sie über keinen Nationalpass verfügte.
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Mit Schreiben vom 14.01.2021, 15.03.2021 und vom 14.04.2021 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und einen Reisepass oder ein zur Rückreise berechtigendes Dokument vorzulegen bzw. beizubringen.
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Mit Schreiben vom 20.07.2021 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG. Ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei der xxx! Steuerberatungsgesellschaft mbH in xxx beginne am 01.09.2021. Sie erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere sei ihre Identität geklärt. Sie habe darüber hinaus am 04.07.2021 einen iranischen Reisepass beantragt.
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Am 20.08.2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der durch Beschluss vom 01.09.2021 abgelehnt wurde (Az.: 11 B 80/21). Zur Begründung stützte sich das Gericht auf den Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die Antragstellerin habe das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten, da sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über keinen Reisepass verfüge. Zu vertreten habe sie das Hindernis, weil sie ihren Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung fast sieben Monate lang nicht nachgekommen sei.
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Mit Bescheid vom 24.08.2021 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Ausbildungsduldung ab.
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Mit Schreiben vom 10.09.2021 stellte der Antragsgegner ein Amtshilfeersuchen zur Aufnahme der Antragstellerin in die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge.
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Mit Schreiben vom 22.10.2021 beantragte die Antragstellerin erneut die Erteilung einer Ausbildungsduldung für die Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei der Sozietät xxx & xxx Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ab dem 01.02.2022 bei dem Antragsgegner. Außerdem beantragte sie die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sowie die Aufhebung der Wohnsitzauflage. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Reisepass nun vorliege und deshalb kein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG erfüllt sei.
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Mit Schreiben vom 03.12.2021 teilte der Antragsgegner mit, dass er bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet habe und daher eine Erteilung der Ausbildungsduldung nicht möglich sei.
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Am 03.12.2021 gab die Antragstellerin ihren Reisepass im Original bei dem Antragsgegner ab. Dieser wurde am 08.12.2021 an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge weitergeleitet.
- 11
Am 07.12.2021 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie sämtliche Voraussetzungen des § 60c AufenthG erfülle und Ausschlussgründe nicht vorlägen. Insbesondere sei das Amtshilfeersuchen vom 10.09.2021 keine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung. Ein Fall des offensichtlichen Missbrauchs liege nicht vor.
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Die Antragstellerin beantragt,
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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung;
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2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG für die Ausbildung zur Steuerfachangestellten zu erteilen;
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3. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung als Steuerfachangestellte zu erteilen;
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4. ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 19
Er führt im Wesentlichen zur Begründung aus, dass die Antragstellerin weiterhin den Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG verwirkliche. Sie habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch Ausreisehindernisse zu vertreten. Auch stünden bereits konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevor, da die Abschiebung durch die Übergabe an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge eingeleitet sei. Ferner liege ein Fall des offensichtlichen Missbrauchs vor, da die Ausbildung nicht dem Erwerb von notwendigen beruflichen Fertigkeiten, sondern dem Schutz vor Abschiebung diene. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit mit einem entsprechendem Visum wiedereinzureisen.
- 20
Durch Bescheid vom 23.03.2022 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Ausbildungsduldung ab. Das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sei weitaus höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin an der Ausübung einer Ausbildung. Bei wiederholter Antragstellung sei bei unveränderter Sachlage auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
- 22
Die beiden Hauptanträge werden gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dem tatsächlichen Begehren der Antragstellerin nach so ausgelegt, dass sie beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Ausbildungsduldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erhalten. Dies folgt daraus, dass beide Anträge ihrem Sinn und Zweck nach dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen und der Vortrag der Antragstellerin sich auf die Voraussetzungen einer Ausbildungsduldung beschränkt. Andere Duldungsgründe, die einer Abschiebung möglicherweise entgegenstehen könnten, waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
- 23
Der so verstandene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
- 24
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
- 25
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO.
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Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu. Danach ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin. Insbesondere stellt die beabsichtigte Ausbildung zur Steuerfachangestellten eine qualifizierte Ausbildung i.S.d. § 2 Abs. 12a AufenthG dar.
- 27
Es liegt auch kein Fall des offensichtlichen Missbrauchs gemäß § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Zunächst steht der Erteilung der Ausbildungsduldung nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits in ihrem Heimatland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anderen Berufsfeld absolviert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2020 – 1 C 18.19 –, juris Rn. 3). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin eine gezielte Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften beabsichtigt. Für eine Versagung der Ausbildungsduldung aus einwanderungspolitischen Gründen besteht daher kein Raum (vgl. Fehrenbacher in: HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 25.10.2021, Rn. 47). Aus diesem Grund gehen die Erwägungen des Antragsgegners fehl, soweit er darauf verweist, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung eine negative Signalwirkung nach außen generieren würde. Dass der Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, hat in Hinblick auf § 60c AufenthG keine grundsätzlich nachteiligen Folgen. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung regelmäßig rechtsmissbräuchlich wäre. Zwar kann in Einzelfällen angenommen werden, dass die bewusste Stellung eines Asylantrages nur zur Vermeidung von Abschiebungsmaßnahmen einen Fall des offensichtlichen Missbrauches darstellt (vgl. Fehrenbacher in: HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 25.10.2021, Rn. 48). Die Annahme solcher Fälle muss jedoch auf wenige Ausnahmefälle begrenzt sein, da die enumerativ geregelten Versagungstatbestände in Absatz 2 der Vorschrift sonst leerlaufen würden (vgl. Breidenbach in: BeckOK AuslR, 32. Ed. 01.07.2021, AufenthG § 60c Rn. 15). Nur die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren Reisepass bei ihrer Ankunft in Deutschland entsorgt hat, spricht nicht dafür, dass sie einen Asylantrag nur zur Vermeidung von Abschiebungsmaßnahmen gestellt hat. Vielmehr spricht die Entsorgung des Reisepasses dafür, dass die Antragstellerin Angst vor der Rückkehr in ihr Heimatland gehabt und sie deshalb internationalen Schutz beantragt hat. Eine bewusste Umgehung der Visumsvorschriften ist in diesem Zusammenhang eher fernliegend und wäre durch den Antragsgegner substantiiert darzulegen. Die Antragstellerin bemüht sich um das Erlernen der deutschen Sprache und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie die Ausbildung nicht antreten bzw. abschließen wird.
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Der Erteilung der Ausbildungsduldung steht auch nicht der Versagungsgrund des §§ 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Der Ausländer hat das Abschiebungshindernis zu vertreten, wenn die Gründe, die der Vollziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen, in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen (OVG Lüneburg, Urteil vom 11.12.2002 – LB 471/02 –, juris Rn. 25). Dazu gehören insbesondere die Fälle der vorwerfbaren Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung, Identitätsklärung oder der Beschaffung von Identitätspapieren (OVG Münster, Beschluss vom 18.01.2006 – 18 B 1772/05 –, juris Rn. 43, 44 m.w.N.). Mangelnde Mitwirkung als Versagungsgrund für die Beschäftigungserlaubnis muss ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (VGH München, Beschluss vom 09.05.2018 – 10 CE 18.738 –, juris Rn. 6). Das Verhalten des Ausländers muss kausal dafür sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2005 – 12 ME 397/05 –, juris Rn. 13). Nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 AufenthG führen nur solche Gründe zum Verbot der Erwerbstätigkeit, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Erwerbstätigkeitsverbot die Abschiebung hindern. Es muss ein aktueller Gegenwartsbezug bestehen, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch heute noch kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein (VGH Mannheim, Urteil vom 10.07.2017 – 11 S 695/17 –, juris Rn. 33).
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Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Da der Nationalpass der Antragstellerin inzwischen beschafft wurde und dem Antragsgegner im Original auch vorliegt, bestehen keine Abschiebungshindernisse mehr. Eine Aufenthaltsbeendigung ist daher nicht mehr unmöglich. Dies sieht der Antragsgegner ebenso. Sofern der Antragsgegner aber auf vergangenes Handeln und das Verletzen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin abstellt, ist dies im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht zu berücksichtigen. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen („aufenthaltsbeendende Maßnahmen… nicht vollzogen werden können“). Da die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten aus §§ 48 Abs. 3, 82 Abs. 1 AufenthG inzwischen nachgekommen ist, besteht kein Grund mehr für ein Erwerbstätigkeitsverbot i.S.d. § 60a Abs. 6 AufenthG.
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Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht auch nicht § 60c Abs. 2 Nr. 3b) AufenthG entgegen. Danach wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung nicht geklärt ist. Die Identität der Antragstellerin war bereits kurz nach ihrer Einreise geklärt. Ihr wurden Fingerabdrücke abgenommen und sie ist daraufhin im europäischen Visa-Informationssystem (VIS) zugeordnet worden. Weiterhin konnte die Antragstellerin schon bei Asylantragstellung einen Personalausweis sowie ihre Geburtsurkunde vorweisen. Die Identität der Antragstellerin war demnach schon vor der erstmaligen Beantragung der Ausbildungsduldung geklärt. Eine entsprechende Anwendung des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auf den § 60c Abs. 2 Nr. 3b) AufenthG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Voraussetzung der Identitätsklärung rechtfertigt sich daraus, dass die Ausbildungsduldung perspektivisch die Grundlage für den Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis ist (Fehrenbacher in: HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 22.02.2022, Rn. 16). Der Gesetzgeber wollte Unklarheiten bei der Identitätsklärung nicht zeitlich unbegrenzt hinnehmen. Deshalb ist bei der Identitätsklärung auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.10.2020 – 7 B 11047/20 –, juris Rn. 12). Gleiches gilt jedoch nicht für den Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Zum einen ist der Wortlaut in diesem Sinne eindeutig, zum anderen erscheint es naheliegend, dass der Gesetzgeber solche Ausländer privilegieren wollte, die alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, damit ihre Ausreisepflicht vollzogen werden kann. Dadurch setzt der Gesetzgeber einen Anreiz, den Mitwirkungspflichten nachzukommen, um die Möglichkeit zu erhalten, in den Anwendungsbereich einer Aufenthaltsverfestigung zu gelangen.
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Die Antragstellerin verwirklicht auch nicht den Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 d) AufenthG. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen. Nach der Gesetzesbegründung bedurfte es einheitlicher und abschließender Konkretisierungen der Maßnahmen, da sich hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals in den Ländern unterschiedliche Verständnisse etabliert haben (BT-Drs. 19/8286, S. 15; vgl. zur alten Rechtslage Beschluss der Kammer vom 05.10.2018 – 11 B 128/18 –, n.v.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.2018 – 4 MB 70/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.).
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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 22.10.2021 lag der Versagungsgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 d) AufenthG nicht vor. Das Amtshilfeersuchen an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (Landesamt) vom 10.09.2021 stellt keine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung dar. Nach der geläufigen und gerichtsbekannten Behördenpraxis in Schleswig-Holstein wird zur Vorbereitung der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen in der Regel ein Amtshilfeersuchen an das Landesamt gestellt. Erst im weiteren Verlauf und nach ggf. weiterer Prüfung durch das Landesamt wird die Buchung von Transportmitteln veranlasst (Urteil der Kammer vom 14.08.2020 – 11 A 198/19 –, juris Rn. 43). Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, alle erforderlichen Schritte unternommen zu haben, um eine Abschiebung in die Wege zu leiten, verkennt er hierbei, dass das Handeln des Landesamtes dem Antragsgegner zugerechnet werden muss. Nur weil der Antragsgegner sich für die Durchführung von Abschiebungen der Amtshilfe einer anderen Behörde bedient, kann dies dem Ausländer nicht zum Nachteil gereichen. Für die Frage, ob ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall vorliegt, müssen die Vorgänge beim Landesamt dementsprechend miteinbezogen und berücksichtigt werden. Das Stellen eines Amtshilfeersuchens „auf Vorrat“ an das Landesamt kann jedenfalls nicht allgemein dazu führen, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung stets verwehrt bleiben muss.
- 33
Vorliegend stellte der Antragsgegner zwar ein Amtshilfeersuchen zur Aufnahme in die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige. Ob das Landesamt jedoch weitere Maßnahmen zur Förderung der Ausreise ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lag zwischen dem Amtshilfeersuchen vom 10.09.2021 und dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 07.12.2021 eine Zeitspanne von etwa drei Monaten, in der das Landesamt dem Antragsgegner keine weiteren Schritte zur Aufenthaltsbeendigung mitgeteilt hat. Dies wäre bei der Buchung von Transportmitteln zur Abschiebung oder anderen erforderlichen Maßnahmen jedoch der Fall. Die Antragstellerin wurde auch nicht in die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige eingewiesen. Zwischen einer Abschiebung der Antragstellerin und dem Amtshilfeersuchen des Antragsgegners liegen noch weitere Zwischenschritte, sodass eine Vergleichbarkeit mit den Maßnahmen aus § 60c Abs. 2 Nr. 5a) - c) AufenthG im Fall der Antragstellerin nicht angenommen werden kann. So lag dem Landesamt zum Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens kein Pass- oder Passersatz der Antragstellerin vor. Ohne einen solchen war eine Abschiebung jedoch nicht möglich. Der Antragsgegner erhielt den Reisepass der Antragstellerin am 03.12.2021 im Original und schickte ihn am 08.12.2021 an das Landesamt weiter. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchführung einer Abschiebung zwar möglich, allerdings liegt der Zeitpunkt bereits über einen Monat nach dem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Antragstellerin. Ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Amtshilfeersuchen und einer etwaig geplanten Abschiebung ist daher vorliegend nicht ersichtlich.
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Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Durch das Amtshilfeersuchen an das Landesamt hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er die Antragstellerin nicht länger dulden möchte und stattdessen eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt.
- 35
Über den Hilfsantrag war wegen des Erfolgs des Hauptantrages nicht zu entscheiden.
- 36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie hilfsbedürftig ist und ihr Antrag hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dabei hat die Kammer die beiden gestellten Hauptanträge als einen Antrag zusammengefasst, da sie inhaltlich nur einen Streitgegenstand bilden. Da über den Hilfsantrag nicht entschieden wurde, erhöht dieser den Streitwert nicht.
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