Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 78/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Anträge des Antragstellers,
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den Antragsgegner zu verpflichten, seine Abschiebung vorläufig auszusetzen,
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hilfsweise die Abschiebung einstweilen einzustellen,
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bleiben ohne Erfolg.
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Beide Anträge sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO.
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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass das noch anhängige Klageverfahren abgewartet werden hätte müssen, geht diese Annahme fehl. Der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erwirkt kein Bleiberecht des Antragstellers. Eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im einem gesetzlich besonders geregelten Fall. Sie ist kein Aufenthaltstitel (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und ändert an der grundsätzlichen Ausreisepflicht des Antragstellers nichts, § 50 Abs. 1 AufenthG.
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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG betrifft in erster Linie Ausländer, die die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllen, jedoch nicht den Status eines subsidiären Schutzberechtigten erhalten, weil ein Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 2 AsylG gegeben ist (vgl. Hoppe in: HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 2, Rn. 12).
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Vorliegend ist der Asylantrag des Antragstellers bestandskräftig abgelehnt worden. Der Folgeantrag des Antragstellers wurde ebenfalls abgelehnt, eine Klage hiergegen ist noch anhängig. Sie entfaltet gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Weder aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 17.05.2017, noch aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28.08.2020 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt. Diesbezüglich ist er daher auf den Ausgang seines Folgeverfahrens zu verweisen.
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Davon abgesehen sind bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe im Rahmen des Verfahrens gegen die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse außer Acht zu lassen. Gemäß § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Insoweit ist durch das Bundesamt im Asylverfahren festgestellt worden, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob dem Antragsteller im Zielstaat die zwangsweise Durchsetzung des Wehrdienstes droht; hierbei handelt es sich ausschließlich um von dem Antragsgegner nicht zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebeverbote. Der Umstand, dass der Antragsteller einen Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG gestellt hat, ändert daran nichts, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen mit Bescheid vom 22.06.2021 abgelehnt hat und die Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
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Die Abschiebung ist auch nicht unmöglich, weil der Antragsteller über keinen Reisepass verfügt. Laut Aktenvermerk vom 15.02.2022 hat der Antragsgegner auf sein Rücknahmeersuchen in Eriwan (Armenien) eine Zusage für den Antragsteller bekommen. Der nicht vorhandene Reisepass steht einer Abschiebung daher nicht entgegen.
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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Grundvoraussetzung ist, dass der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist. Hierbei ist schon fraglich, ob der Antragsteller gegenwärtig überhaupt geduldet wird, da seine zuletzt ausgestellte Duldung nur bis zum 30.04.2022 gültig war. Einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG hat der Antragsteller aus oben genannten Gründen nicht. Jedenfalls wurde der Antragsteller zuletzt nach § 60b AufenthG als Person ungeklärter Identität geduldet, sodass er schon nicht in den Anwendungsbereich des § 60c AufenthG kommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Haupt- und Hilfsantrag stellen jeweils den identischen Streitgegenstand dar.
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- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
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