Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 2/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge des Antragstellers,

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1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Duldungsbescheinigung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen und

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2. der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn in die Türkei abzuschieben,

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sind unzulässig.

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Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist notwendiger Inhalt der Klagschrift u.a. die Bezeichnung des Klägers. Zur Bezeichnung des Klägers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventuellen Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). Als Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinn jede Räumlichkeit anzusehen, die die betreffende Person tatsächlich für bestimmte Zeit bewohnt. Sie muss nach Ort, Straße, Hausnummer und ggf. weiteren Identifikationsmerkmalen eindeutig konkretisiert sein. Zusammengenommen ergibt sich daraus die Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Die Zwecke des Wohnanschriftsgebots bestehen darin, den Kläger zu individualisieren, Zustellungen, Ladungen und den Zugang anderer gerichtlicher Mitteilungen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, dem Gericht die sinnvolle Unterrichtung über die Erreichbarkeit des Klägers zu ermöglichen und die prozessualen Kostenforderungen des Gerichts und des Prozessgegners zu sichern, deren Vollstreckung ohne Kenntnis der Wohnung erschwert wäre. Es besteht ein Bedürfnis der Rechtspflege daran, über eine sichere und schnelle Zustellungsmöglichkeit zu verfügen, deren Effektivität nicht von der Mitwirkung des Empfängers abhängt. Das Gericht muss in der Lage sein, von den in der Zivilprozessordnung und im Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsmöglichkeiten nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift gilt auch, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. Sie entfällt nur dann, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar (z.B. wegen Obdachlosigkeit oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen) ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 – 1 C 24.97 –, juris). § 82 Abs. 1 VwGO ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwenden. Zwar sind in Eilverfahren Ladungen in der Regel nicht erforderlich, die anderen o.g. Gründe für die Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift – insbesondere die Vollstreckung gerichtlicher Kostenforderungen – gelten aber auch hier (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 82 Rn. 15).

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Bei der vom Antragsteller angegeben Wohnanschrift ergeben sich bereits erhebliche Zweifel daran, dass er an dieser Anschrift auch tatsächlich wohnhaft ist. Laut Vermerk der Landespolizei Schleswig-Holstein vom 19.11.2021 wurde die Anschrift des Antragstellers am 18.11.2021 aufgesucht. Dort trafen die Polizeibeamten auf die Vermieter und eine Flüchtlingshelferin und konnten ermitteln, dass der Antragsteller seit ca. 1,5 Jahren nicht mehr in der Wohnung wohnt und einen Nachsendeauftrag nach B-Stadt gestellt hat. Daraufhin wurde der Antragsteller nach unbekannt abgemeldet. In einer E-Mail vom 22.11.2021 teilte ein Mitarbeiter des Amtes xxx mit, dass er die Einweisungsverfügung aufgehoben hat. In der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt der Antragsteller eine Adresse in B-Stadt als seine Anschrift an. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller schon seit längerer Zeit nicht mehr in A-Stadt lebt und allenfalls postalisch über die Adresse erreichbar ist, indem er einen Nachsendeauftrag gestellt hat.

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Die Anträge richten sich aber jedenfalls nicht gegen den richtigen Antragsgegner. Das Aufenthaltsgesetz regelt die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden nicht. Bei der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist zunächst festzustellen, welchem Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung zusteht. Diese ergibt sich – mangels speziell koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen – aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG. Im zweiten Schritt ist auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.03.2019 – 11 B 160/18 –, n.v.). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG richtet sich die örtliche Zuständigkeit – und entsprechend dazu die Verbandskompetenz der Bundesländer – in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Person. Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dadurch begründet, dass sich der Betroffene an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinne eines „zukunftsoffenen Verbleibs“ aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2014 – 4 O 49/14 –, n.v.). Zu den maßgeblichen Umständen im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehören jedoch auch ausländerrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen. Sofern ein Ausländer danach verpflichtet ist, sich an einem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufzuhalten, diesen aber ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verlässt, ist sein Aufenthalt an einem anderen Ort illegal und zählt – unabhängig davon, seit wann er sich dort in der Absicht, auf Dauer zu bleiben, aufhält – nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im dargelegten Sinn (Beschluss der Kammer vom 28.07.2020 – 11 B 36/20 –, juris Rn. 25). Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2008 – 11 S 1443/08 –, juris Rn. 3). Allein der Wille, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten genügt nicht, um den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.03.2019 – 11 B 160/18 –, n.v.).

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Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsgegner nicht (mehr) zuständig für die Erteilung einer Duldung.

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Ursprünglich war der Antragsgegner zuständig für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die den Antragsteller betrafen, da der Antragsteller dem Antragsgegner mit Zuweisungsverfügung vom 18.10.2019 zugeteilt wurde. Mit dieser wurde der Antragsteller zugleich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Kreis des Antragsgegners zu nehmen. Nachdem das Asylverfahren des Antragstellers abgeschlossen wurde, wurde dem Antragsteller eine asylverfahrensunabhängige Duldung erteilt, sodass die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2005 – 19 B 2364/03 –, juris Rn. 30, m.w.N.). Die erteilte Duldung vom 18.06.2021 beschränkte die Wohnsitznahme aber auf den Bereich des Antragsgegners, sodass zu diesem Zeitpunkt der Antragsgegner weiterhin örtlich zuständig war. Die Wirkung der Wohnsitzauflage ist nicht schon dadurch entfallen, dass die Gültigkeit der Duldung am 18.11.2021 ablief. Grundsätzlich bleiben nach § 51 Abs. 6 AufenthG räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen auch nach Wegfall der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

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Die Wohnsitzauflage ist jedoch erloschen. Eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG endet unmittelbar kraft Gesetzes, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (Haedicke in: HTK-AuslR / § 61 AufenthG / zu Abs. 1d / Wohnsitzauflage, Stand: 03.11.2020, Rn. 13). Die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG erlischt bereits dann, sobald der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbstständig oder mit Hilfe Dritter, z.B. des Ehegatten, sichern kann (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 61 AufenthG, Rn. 24; Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 32. Edition, Stand: 01.01.2022, § 61 AufenthG, Rn. 28; Keßler in: Hofman, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 61 AufenthG Rn. 28). Bei der Tatbestandsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts handelt es sich um eine Prognoseentscheidung nach § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 20.09 –, juris Rn. 20). Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhaltes erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 –, juris Rn. 19).

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Vorliegend reichte der Antragsteller am 30.12.2019 einen unbefristeten Arbeitsvertrag zur Anstellung als Küchenhilfe in Vollzeit in xxx ein. Auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegners erteilte die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung zur Beschäftigung für den Zeitraum vom 29.01.2020 bis zum 28.01.2023. Mit Schreiben vom 07.02.2020 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis bis zum 28.01.2023. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers wurde zum 31.05.2020 gekündigt. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens wurde der Antragsteller ab dem 18.06.2021 durch den Antragsgegner geduldet. Eine Beschäftigung wurde dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt. Mit E-Mail vom 11.06.2021 erkundigte sich ein Mitarbeiter des Restaurants, in dem der Antragsteller schon zuvor gearbeitet hatte, ob dem Antragsteller erneut eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden könne. Zugleich reichte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag des Antragstellers als Küchenhilfe in einer anderen Filiale des gleichen Restaurants in xxx ein. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte daraufhin mit Schreiben vom 25.06.2021 eine befristete Zustimmung zur Beschäftigung bis zum 24.12.2021. Die verkürzte Zustimmung erfolgte, um eine Gehaltsprüfung durchführen zu können, um zu überprüfen, ob der Antragsteller den tariflichen Lohn von 1.700,00 € tatsächlich erhalten würde. Mit Schreiben vom 30.06.2021 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Arbeitserlaubnis befristet vom 01.07.2021 bis zum 09.08.2021. Laut Aktenvermerk sollte die Arbeitserlaubnis am 09.08.2021 erneut überprüft werden. Eine Gehaltsabrechnung des Antragstellers aus dem Juli 2021 wies einen Gesamtbruttobetrag von 1.750,00 € auf, von dem dem Antragsteller ein Nettobetrag in Höhe von 1.282,02 € ausgezahlt wurde.

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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Arbeitserlaubnis war der Lebensunterhalt des Antragstellers als gesichert anzusehen. Der Antragsteller stand weder im Juli 2021 noch im August 2021 im Leistungsbezug öffentlicher Mittel. Anhaltspunkte dafür, dass er einen Anspruch auf Sozialleistungen haben könnte, sind nicht gegeben und werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der Arbeitsvertrag des Antragstellers war unbefristet und sein Arbeitgeber führte in einer Stellungnahme an die Bundesagentur für Arbeit am 10.06.2021 aus, dass der Antragsteller sehr wichtig für den Betrieb des Unternehmens sei und er die Küche niemand anderem überlassen könne. Insbesondere die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit spricht einer positiven Prognose nicht entgegen. Diese erteilte die Zustimmung „nur“ für die Dauer von sechs Monaten, um zu überprüfen, ob der Antragsteller auch tatsächlich den angegebenen Lohn verdienen würde. Da die Gehaltsabrechnung aus dem Monat Juli 2021 den von der Bundesagentur erwünschten Lohn auswies, stand einer Verlängerung der Zustimmung nicht im Wege. Warum die Beschäftigungserlaubnis des Antragstellers nicht weiter durch den Antragsgegner verlängert wurde, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht eindeutig. Der Antragsgegner führt im gerichtlichen Verfahren insoweit aus, dass die zuletzt erteilten Duldungen des Antragstellers nach § 60b AufenthG erteilt worden seien und die Vorschrift des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG daher einer Beschäftigungserlaubnis entgegen stehe. Unabhängig davon, ob der Antragsteller tatsächlich in den Anwendungsbereich des § 60b AufenthG fällt, konnte er seinen Lebensunterhalt jedoch zumindest im Juli 2021 vollständig sichern. Bei gleichbleibenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen war davon auszugehen, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch eigenes Einkommen würde sichern können. Da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ein Arbeitgeberschreiben beigefügt hat, das versichert, dass er stets bei ihm arbeiten könne, spricht auch dieser Umstand dafür, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung einer hypothetischen Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis weiterhin seinen Lebensunterhalt sichern könnte.

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Zum Zeitpunkt der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis am 30.06.2021 hatte der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seinen Wohnsitz in B-Stadt. Dies ergibt sich nicht nur aus den bereits ausgeführten Umständen, sondern auch daraus, dass sich seine Arbeitsstätte in xxx befindet. Außerdem teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.08.2021 mit, dass die Duldungsbescheinigung an eine Adresse in B-Stadt versendet werden möge. Er wolle sich in xxx anmelden, da er dort mit seiner Freundin zusammenleben wolle. Dem ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr verhält er sich zu der Frage seines Wohnsitzes und der Zuständigkeit des Antragsgegners trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts überhaupt nicht. Daher ist davon auszugehen, dass die Wohnsitzauflage nach § 61d Satz 1 AufenthG durch die Sicherung des Lebensunterhalts (zumindest) im Juli 2021 von Gesetzes wegen erloschen ist.

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Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sichern kann, ist die Ausländerbehörde in B-Stadt inzwischen zuständig für den Antragsteller. Sollte er derzeit seinen Lebensunterhalt sichern können, würde sich die Zuständigkeit mangels Wohnsitzauflage nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG richten. Dieser befindet sich derzeit in B-Stadt. Sollte der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht sichern können, würde die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG wieder aufleben, und zwar an seinem derzeitigen Wohnort in B-Stadt (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 61 AufenthG / zu Abs. 1d / Wohnsitzauflage, Stand: 03.11.2020, Rn. 16; Gordzielik in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Auflage 2021, AufenthG § 61, Rn. 24).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Beide Anträge stellen den gleichen Streitgegenstand dar, sodass der Auffangstreitwert nur einmal heranzuziehen ist.


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