Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 20/22

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen:

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„1. Die Neuwahl des Landrats vor der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache durchzuführen,

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2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 100.000,00 € verhängt.“

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bleibt ohne Erfolg. Er ist in jedem Fall unbegründet.

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Bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages ergeben sich für die Kammer erhebliche Zweifel. So begehrt der Antragsteller vorliegend, die Durchführung der Neuwahl eines Landrates zu untersagen, weil ein durch ihn geführtes Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abwahl des zuvor bestellten Landrates noch anhängig sei. In der Tat hat der Antragsteller am 17. Juli 2021 Klage beim beschließenden Gericht erhoben (Az.: 6 A 159/21) und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Abwahl des zuvor bestellten Landrates des Antragsgegners festzustellen.

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Ob ihn dies jedoch darüber hinaus dazu berechtigt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Neuwahl eines Landrates zu untersagen, ist zweifelhaft, da dem Antragsteller die hierfür erforderliche Antragsbefugnis nicht zustehen könnte. Diese setzt nämlich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes voraus, dass in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheint (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123, Rn. 107 ff.). Die ist hier zumindest in Bezug auf die Rechte des Antragstellers in seiner Stellung als Kreistagsabgeordneter zweifelhaft. Es ist fraglich, dass seine Rechte durch die beabsichtigte Neuwahl eines neuen Landrates am 16. Juni 2022 beeinträchtigt werden könnten, da er selbst an der Abstimmung an diesem Tag teilnehmen kann und somit Gelegenheit erhält, sich direkt gegen die Neuwahl eines Landrates zu wenden.

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Die Wahl eines Landrates richtet sich nach § 43 Abs. 1 Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO). Die Landrätin oder der Landrat wird danach vom Kreistag gewählt. Es steht dem Antragsteller also frei, bei der Abstimmung am 16. Juni 2022 gegen die Neuwahl zu stimmen. Dass bereits die Durchführung der Wahl den Antragsteller in seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung als Kreistagsabgeordneter verletzen könnte, weil durch die Wahl irreversible Fakten geschaffen werden, ist zweifelhaft. Zwar erscheint es demnach grundsätzlich denkbar, dass durch eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abberufung des ehemals bestellten Landrates die Neuwahl am 16. Juni 2022 ebenfalls rechtswidrig werden könnte. Auf die vorgetragenen irreparablen Schäden in Form von zu viel gezahlten Gehältern und Pensionsansprüchen, die zulasten des Antragsgegners anfallen würden, kann sich der Antragsteller jedoch nicht berufen, weil es sich bei diesen Interessen nicht um subjektive Rechte handelt, die ihm in seiner Funktion als Kreistagsabgeordneter zustehen.

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Letztlich kann die Frage der Antragsbefugnis jedoch offenbleiben, da der Antrag in jedem Fall unbegründet ist.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

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Zunächst steht dem Antragsteller bereits ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit nicht zur Seite. Zwar soll am 16. Juni 2022 ein neuer Landrat gewählt werden. Es ist allerdings wie vorstehend erwähnt nicht ersichtlich, dass hierdurch die Gefahr besteht, dass eine Rechtsposition des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. zum Anordnungsgrund, Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123, Rn. 76 ff.). Eine unmittelbare Auswirkung auf sein bei der Kammer anhängiges Klageverfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abberufung des vormals bestellten Landrates ist nicht zu erkennen. Dem Gericht steht es auch nach dem 16. Juni 2022 - ungeachtet der Möglichkeit, dass an diesem Tag ein neuer Landrat gewählt werden könnte - frei, die Rechtswidrigkeit der Abberufung des vormaligen Landrates festzustellen. Schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile zulasten des Antragsgegners, die in diesem Fall entstehen könnten und im Wege des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu verhindern sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Dem Antragsteller ist es ebenso wenig gelungen, einen Anordnungsanspruch geltend zu machen. Ein solcher ist im Falle einer wie hier begehrten Sicherungsanordnung im Wege einer Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu ermitteln. Erst wenn das Gericht diese bejahen kann, steht dem Antragsteller auch ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu.

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Vorliegend geht die Kammer jedoch mit Blick auf das Hauptsacheverfahren (Az.: 6 A 159/21) davon aus, dass die Klage ohne Erfolg bleibt. Die beabsichtige Neuwahl eines neuen Landrates am 16. Juni 2022 verletzt seine Rechte als Kreistagsabgeordneter nicht, weil die Abberufung des vormals bestellten Landrates voraussichtlich rechtmäßig ist.

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Die Abberufung richtet sich nach § 35a KrO. Danach kann durch Beschluss des Kreistags abberufen werden, wer durch Wahl des Kreistags berufen wird. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten (Abs. 1). Der Beschluss, mit dem die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertretenden aus dem Vorsitz (Ziff. 1) oder die Landrätin oder der Landrat aus ihrem oder seinem Amt (Ziff. 2) abberufen werden soll, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten (Abs. 2). Über den Antrag, die Landrätin oder den Landrat aus ihrem oder seinem Amt abzuberufen, ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden (Abs. 3).

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Nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand dürfte die Abberufung des vormals bestellten Landrates diesen Vorgaben entsprochen haben. Der ehemals bestellte Landrat ist in zwei Sitzungen am 31. März 2021 und 29. April 2021 abberufen worden. Der Antragsteller war bei beiden Sitzungen anwesend und hat von seinem Stimmrecht Gebrauch gemacht. Auf der Sitzung am 31. März 2021 wurde die Abwahl des damaligen Landrates mit 47 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen beschlossen. Das Ergebnis der Abstimmung am 29. April 2021 betrug ausweislich des Protokolls 47 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen und 4 Enthaltungen. Der Antragsteller hat hierzu im Rahmen seiner Klage vorgetragen, dass er jedoch am 29. April 2021 gegen die Abberufung gestimmt habe. Er rügt in Bezug auf das Verfahren im Wesentlichen, dass innerhalb der vorgeschriebenen zweiten Sitzung am 29. April 2021 vor der Abwahl des bis dahin bestellten Landrates keine ausreichende Beratung stattgefunden habe. Dies hat er gegenüber dem Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 25. April 2021 gerügt. In der Sitzung am 29. April 2021 wurde diese Kritik des Antragstellers jedoch zurückgewiesen und erläutert, dass man sich zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des ehemaligen Landrates und zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gegen eine ausführliche Beratung im Plenum entschieden habe. Diese sei - ausweislich der vom Antragsteller unbestrittenen Angaben des Antragsgegners - einen Tag zuvor in einer nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses des Kreistages vorgenommen worden. Weiter rügt der Antragsteller, dass eine gerade erst nachgerückte Kreistagsabgeordnete zudem während der Abstimmung nicht ausreichend informiert gewesen sei. Insgesamt seien weder er noch andere Kreistagsabgeordnete ausreichend über die Gründe informiert worden, die schlussendlich zur Abwahl des vormaligen Landrates geführt hätten.

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All dies zugrunde gelegt, ist ein Verstoß gegen § 35a KrO bei der Abwahl des vormaligen Landrates nicht ersichtlich.

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Zunächst kann eine Rechtswidrigkeit der Abwahl des Landrates nicht damit begründet werden, dass der Antragsteller bzw. weitere Kreistagsabgeordnete über die Gründe der Abwahl nicht ausreichend informiert gewesen seien. So kommt es für die Abwahl nämlich nicht darauf an, weshalb sie erfolgt, sondern dass der Kreistag eine entsprechende Entscheidung trifft. Ein bestimmtes Fehlverhalten eines Funktionsträgers oder ähnliches ist nicht erforderlich. Es kommt maßgeblich darauf an, dass der Kreistag das Vertrauen in die Person verloren hat und dies durch - im Falle der Abberufung des Landrates mit einer Zweidrittel-Mehrheit - Abstimmung zum Ausdruck bringt (vgl. Dehn, in: KVR SH / KrO Februar 2018, § 35a Rn. 8).

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Dies ist hier geschehen. Der Kreistag hat in zwei Abstimmungen mit überwiegender Mehrheit für die Abberufung des damaligen Landrates gestimmt und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, sein Vertrauen in dessen Person verloren zu haben. Auf welche Gründe die Abgeordneten ihre Entscheidung im Einzelnen gestützt haben, kommt es dabei nicht an und ist einer gerichtlichen Überprüfung auch insoweit nicht zugänglich, da sich dies nicht mit den Amtsgrundsätzen der Abgeordneten vereinbaren ließe. Nach § 27 Abs. 1 KrO handeln die Kreistagsabgeordneten in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Wie sie sich diese Überzeugung bilden und worauf genau sie ihre Entscheidungen stützen, ist dabei frei von jeder gerichtlichen Kontrolle.

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Etwas Anderes könnte sich nur daraus ergeben, sollte sich feststellen lassen, dass den Abgeordneten für ihre Entscheidung im damaligen Zeitpunkt falsche Tatsachen vorgespiegelt wurden. Wird die Abberufung eines Funktionsträgers nämlich mit Tatsachen begründet, so kann die Rechtswidrigkeit der Abberufung damit begründet werden, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. Dehn, a.a.O.). Eine etwaige Täuschung ist jedoch nicht im Ansatz vorgetragen oder ersichtlich. So rügt der Antragsteller im Rahmen seiner Klage ausschließlich die fehlende Information bzw. die Tatsache, dass er sich selbst bestimmte Informationen beschaffen musste, nicht aber deren Unwahrheit. Die Einstellung strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verfahren gegen den ehemals bestellten Landrat spielt dabei keine Rolle, da diese erst im Nachgang zur Abberufung des Landrates erfolgt sind.

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Hierbei verkennt der Antragsteller zudem, dass ihm zwar gemäß § 25 KrO ein umfassendes Kontrollrecht zusteht. Die in dieser Vorschrift näher bezeichneten Rechte begründen jedoch einen Anspruch der Kreistagsabgeordneten auf Aufbereitung der von ihnen gewünschten Informationen in bestimmter Form nicht. Ebenso wenig entbindet es sie von ihrer eigenen Mitwirkung zur Herstellung der für ihre Entscheidungen notwendigen Wissengrundlage. So spricht § 25 Abs. 1 KrO ausdrücklich davon, dass den Kreistagsabgeordneten Auskünfte und Akteneinsicht „auf Verlangen“ zu gewähren sind. Damit geht auch die Kreisordnung davon aus, dass den Kreistagsabgeordneten zumindest ein Mindestmaß an eigenem Handeln zumutbar ist, um sich im Vorfeld der Entscheidungen zu informieren. Aus diesem Grund kann auch die Rechtswidrigkeit der Abwahl des Landrates nicht damit begründet werden, dass eine erst kurzfristig nachgerückte Abgeordnete nicht ausreichend über die Gründe der Abwahl informiert gewesen sei. Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller auf deren Abgeordnetenrechte nicht berufen kann, hätte ihr zudem die Möglichkeit offen gestanden, sich bei der Abstimmung über die Abwahl zu enthalten.

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Ohne Erfolg bleibt voraussichtlich auch die Rüge des Antragstellers, dass vor der zweiten Abstimmung über die Abwahl auch keine weitere Aussprache stattgefunden hat. Zwar sieht § 35a Abs. 3 KrO eine zweimalige Beratung und Beschlussfassung über die Beratung vor. Dies ergibt sich zwar so aus dem reinen Wortlaut. Legt man diesen jedoch nach seinem Sinn und Zweck aus, der vor allem die Einhaltung einer Interimsfrist von vier Wochen sicherstellen wollte, könnte sich ergeben, dass sich die zweimalige Forderung vornehmlich auf die Beschlussfassung nicht aber auch auf die Beratung erstrecken sollte (so Dehn, in: in: KVR SH / KrO Januar 2019, § 35a Rn. 16). Dafür spricht, dass die Kreisordnung in Bezug auf den Kreistag den Grundsätzen einer effektiven Entscheidungsfindung folgt. Es erscheint dem zu widersprechen, wenn das Gesetz verlangt, dass eine bereits vorgenommene Aussprache in voller Länge zwingend zu wiederholen ist, um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung eines Gremiums zu begründen.

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Doch selbst wenn man dem Antragsteller folgt und eine zweite Aussprache über die Abberufung des ehemaligen Landrates als nach § 35a Abs. 3 KrO notwendig annimmt, vermag dies seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da nicht ersichtlich ist, dass das Fehlen der zweiten Aussprache sich auch auf das Abstimmungsergebnis über die Abwahl des Landrates ausgewirkt hat. So hat eine überwiegende Mehrheit der Kreistagsabgeordneten für die Abwahl des ehemaligen Landrates gestimmt. Die Kritik des Antragstellers, dass eine nochmalige öffentliche Aussprache erfolgen solle, hat er in seinem Schreiben vom 25. April 2021 an den Kreistagspräsidenten erhoben. Nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist über dieses Schreiben und den Wunsch des Antragstellers auf Aussprache vor der Abstimmung über die Abberufung am 29. April 2021 diskutiert worden. Indem der Kreistag in der Folge mit der Abstimmung fortgefahren ist, hat er zu erkennen gegeben, dass die Mehrheit seiner Mitglieder auf eine nochmalige Aussprache zu den Gründen der Abwahl des ehemaligen Landrates verzichtet. An diesen Verzicht ist auch der Antragsteller gebunden, mit der Folge, dass er einen Verfahrensverstoß nicht auf § 35a Abs. 3 KrO stützen kann.

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Auch der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 € bleibt ohne Erfolg. Nach § 168 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO kann zwar aus einstweiligen Anordnungen vollstreckt werden. Gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 890 ZPO ist in besonders gelagerten Eilfällen auch eine Kombination aus einer Unterlassungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit einer Zwangsgeldandrohung als Ausnahme zu § 172 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 172, Rn. 30). Unabhängig davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob hier eine solche Ausnahme vorliegt, da keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Antragsgegner einer gerichtlichen Untersagungsanordnung nicht nachkommen würde, ist eine Zwangsgeldandrohung aus den vorstehenden Gründen hier abzulehnen, weil dem Antragsteller der notwendige Vollstreckungstitel fehlt.

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Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Das Gericht folgt dabei hinsichtlich des Antrags zu 1. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn. 14 ff.) und hat nach dessen Ziffer 22.7 für einen Kommunalverfassungsstreit den Wert von 10.000,00 € angenommen, der nach Ziff. 1.5 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Nach Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert hinsichtlich der begehrten Androhung eines Zwangsgeldes die Hälfte von ¼ des Streitwertes der Hauptsache.


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