Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 51/22
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Der 1969 in Armenien geborene Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2000 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der im Jahr 2003 abgelehnt wurde.
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Am 08.10.2015 erhielt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Erteilung wurde mit der Minderjährigkeit seines Kindes begründet. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilungsvoraussetzungen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes entfallen würden. Das jüngste Kind des Antragstellers wurde am 08.12.2015 volljährig. Gleichwohl verlängerte der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis auch über dieses Datum hinaus, zuletzt im April 2017 bis zum 09.05.2018. Seitdem erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller Duldungen. Am 12.06.2020 wurde der Antragsteller vom Landgericht Lübeck zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 29.10.2020 rechtskräftig.
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Am 16.04.2018 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller angehört hatte, lehnte er den Antrag mit Bescheid vom 19.06.2019 ab (Ziff. 1) und wies darauf hin, dass keine Gebühren erhoben werden (Ziff. 2). Er wies den Antragsteller weiter auf seine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG hin (Ziff. 3) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 22.07.2019 zu verlassen (Ziff. 4). Darüber hinaus drohte der Antragsgegner die Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise an (Ziff. 5), wies ihn auf seine Kostentragungspflicht im Falle der Abschiebung hin (Ziff. 6) und befristete für den Fall der Abschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG auf 30 Monate (Ziff. 7).
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Zur Begründung der Ablehnung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller nicht i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG an der Ausreise gehindert sei. Eine freiwillige Ausreise sei tatsächlich möglich, da es regelmäßige Flugverbindungen nach Armenien gebe und der Antragsteller einen gültigen Reisepass besitze. Der Antragsteller habe keine weiteren Gründe benannt, die ihn an einer freiwilligen Ausreise hindern würden. Darüber hinaus würden auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen i.S.d. § 5 AufenthG nicht vorliegen. Da der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei der Lebensunterhalt nicht gesichert.
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Mit Schreiben vom 04.07.2019 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners. Er meint, er sei weiterhin an der Ausreise gehindert. Zum einen befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland. In Armenien habe er weder familiäre noch sonstige tragfähige Beziehungen. Zum anderen stehe der Grundsatz der Einheit von Ehe und Familie einer Ausreise entgegen. Seine pflegebedürftige Ehefrau sei Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund ihrer Erkrankungen könne sie nicht reisen und auch nicht in Armenien leben. Auch sei sein Lebensunterhalt gesichert, da er seit dem 01.07.2019 erwerbstätig sei. Im Zuge der Anhörung des Antragstellers zu der von dem Antragsgegner beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs verwies der Antragsteller ergänzend auf seine zwei Söhne, die für die Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel hätten. Er machte außerdem geltend, dass es unverständlich sei, dass seine Aufenthaltserlaubnis trotz unveränderter Umstände nicht verlängert würde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zu Begründung wiederholte er sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass auch kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise vorliege. Der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt, dass Erkrankungen vorliegen, die sich durch die Ausreise als solche erheblich verschlechtern würden. Der Hinweis auf die Aufenthaltserlaubnis seiner Ehefrau würde zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, da diese keine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten würde. Ein Ausreisehindernis ergebe sich auch nicht aus dem Recht auf Schutz familiärer Bindungen und des Privatlebens. Die hierzu erforderliche Verwurzelung in Deutschland habe der Antragsteller nicht dargelegt. Ebenso seien keine Gründe vorgetragen worden, die gegen eine Reintegration in seinem Heimatland sprächen. Schließlich könne der Antragsteller auch nicht aus der Tatsache, dass die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig verlängert worden ist, einen Anspruch auf eine weitere Verlängerung herleiten, da die Voraussetzungen stets neu geprüft werden müssten.
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Am 18.03.2020 erhob der Antragsteller Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verlängern. Über die Klage ist bislang nicht entschieden worden.
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Mit Schreiben vom 03.12.2020 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Im gerichtlichen Verfahren verwies er auf diesen Antrag und machte geltend, dass nicht nur die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sondern auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG in Betracht komme. Der Antrag ist vom Antragsgegner bislang nicht beschieden worden.
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In der Folgezeit wurde die Ehefrau des Antragsgegners vollziehbar ausreisepflichtig.
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Mit Schreiben vom 02.03.2022 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass infolge der vollziehbaren Ausreisepflicht der Ehefrau des Antragstellers nunmehr auch für diesen kein Ausreisehindernis mehr bestehe, weshalb keine weitere Duldung ausgestellt werden könne. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er jederzeit mit Zwangsmaßnahmen rechnen müsse, wenn er nicht freiwillig ausreise.
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Am 14.03.2022 hat der Antragsteller das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung verweist er auf das Schreiben des Antragsgegners vom 02.03.2022.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von einer Abschiebung des Antragstellers, zumindest bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren, abzusehen sowie
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dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt er aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen sei. In Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG macht er geltend, dass eine Sicherung des Lebensunterhalts nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei die Erteilung nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu versagen, da der Antragsteller im Jahr 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
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Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zunächst dahingehend aus, dass dieser hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziff. 1 des Bescheides vom 19.06.2019) sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheides vom 19.06.2019) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs erstrebt. Hilfsweise begehrt er hinsichtlich der Nichtbescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen.
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Nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden Das Gericht hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 23). Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7). Ist der Rechtsschutzsuchende bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 8).
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Das Rechtsschutzziel des Antragstellers liegt hier erkennbar darin, während der Dauer seines Verwaltungsverfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. gem. § 25b AufenthG von Vollzugsmaßnahmen des Antragsgegners, namentlich einer Abschiebung, verschont zu bleiben. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus der Antragsformulierung. Die vorstehend genannten Anträge entsprechen nach Lage der Sache diesem Rechtsschutzziel.
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Zur Erreichung des erkennbaren Rechtsschutzziels sind auch keine weiteren Anträge in Bezug auf die übrigen Ziffern des Bescheides vom 19.06.2019 erforderlich. Bei den Ziffern 2, 3, 4 und 6 des Bescheides handelt es sich um bloße Hinweise auf die Rechtslage (dies gilt insbesondere auch für die Ausreiseaufforderung, vgl. hierzu nur VG Schleswig, Urt. v. 20.02.2019 – 11 A 386/18 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Gegen die mit der Ausreiseaufforderung einhergehende Setzung einer Frist zur Ausreise möchte der Antragsteller erkennbar nicht vorgehen. Schließlich würde auch ein Vorgehen gegen die Anordnung und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 7 des Bescheides) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht entsprechen.
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Der im genannten Sinne verstandene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziff. 1 des Bescheides vom 19.06.2019) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, ist dieser Antrag zulässig, aber nicht begründet.
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a) Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Im Falle der Versagung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, wenn wie hier die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb ist in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6).
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Vorliegend löste der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 16.04.2018 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da diese erst später, nämlich am 09.05.2018 ablief.
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b) Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10; Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 147 m.w.N.; a.A.: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff. m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die in Ziff. 1 des Bescheides vom 19.06.2019 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG offensichtlich rechtmäßig, da dem Antragsteller kein entsprechender Verlängerungsanspruch zusteht. Die Voraussetzungen für die Verlängerung einer entsprechenden Erlaubnis liegen nicht vor (hierzu unter aa)). Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergibt sich kein Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (hierzu unter bb)).
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aa) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis finden gem. § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris Rn. 15 m.w.N.) Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es mangelt jedenfalls an der Unmöglichkeit einer Ausreise. Gründe, die für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise sprechen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Ausreise ist dem Antragsteller auch nicht rechtlich unmöglich. Die Darlegungen des Antragstellers führen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes familiärer Bindungen weder mit Blick auf die Ehefrau des Antragstellers (hierzu unter (1)) noch mit Blick auf seine Söhne (hierzu unter (2)) zu einer Unmöglichkeit der Ausreise. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwurzelung ergibt sich keine Unmöglichkeit der Ausreise (hierzu unter (3)). Auf die Frage, ob die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gegeben ist, kommt es vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht an.
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(1) Die Unmöglichkeit der Ausreise folgt nicht aus dem Anspruch auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK, soweit der Antragsteller dies in Bezug auf seine Ehefrau geltend macht. Der aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK folgende Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen (vgl. zum Verhältnis des Art. 6 GG zu einwanderungspolitischen Belangen insbes. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 25 ff.). Ein solches Abschiebungshindernis setzt jedoch zunächst voraus, dass es um die Trennung von Personen geht, die berechtigterweise im Bundesgebiet leben, also ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17). Diese Voraussetzung ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe bereits oben unter 1. b)) nicht gegeben. Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 02.03.2022 ist die Ehefrau des Antragstellers vollziehbar ausreisepflichtig.
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(2) Die Unmöglichkeit der Ausreise folgt auch nicht insoweit aus dem Anspruch auf Schutz der Familie, als der Antragsteller geltend macht, dass sich seine zwei volljährigen Söhne berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würden. Nicht jede familiäre Bindung im Bundesgebiet führt zu einem aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK folgenden Abschiebungshindernis. Ein solches Abschiebungshindernis ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die in Frage stehenden familiären Bindungen so gewichtig sind, dass die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurückdrängt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 25 f.). In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. des Art. 8 EMRK regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK kommen insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m.w.N.). Derartiges ist in Bezug auf den Antragsteller und dessen Söhne jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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(3) Auch der langjährige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet steht einer Ausreise nicht entgegen. Die Frage, ob das Institut des faktischen Inländers gemäß Art. 8 EMRK überhaupt eine rechtliche Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG begründen kann (vgl. dazu Hessischer VGH, Urt. v. 07.07.2006 – 7 UE 509/06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65), kann offenbleiben, da der Antragsteller bereits kein faktischer Inländer ist.
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Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse. Eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse kommt etwa in der Innehabung eines Arbeitsplatzes, in einem festen Wohnsitz, in ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und in fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45).
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Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Es kann bereits nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Zwar lässt sich für eine Integration eine nicht unbeachtliche rechtmäßige Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik sowie die Tatsache, dass er seit Juli 2019 erwerbstätig ist, anführen. Die Aufenthaltsdauer sowie die Tatsache einer Erwerbstätigkeit allein vermögen jedoch nicht eine nachhaltige oder fortgeschrittene Integration zu begründen. Der Antragsteller hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Tatsachen dargelegt, die darüber hinaus auf eine gesellschaftliche und soziale Integration schließen lassen. Im Widerspruchsverfahren äußerte er lediglich, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde. Tatsachen, die einen Schluss auf eine nachhaltige Integration zulassen, sind auch sonst nicht erkennbar. Gegen eine nachhaltige Integration lässt sich zudem anführen, dass der Antragsteller straffällig geworden ist.
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Darüber hinaus fehlt es auch an der Entwurzelung. Besondere Gründe, die dem Antragsteller ein Hinweinwachsen in die Lebensumstände seines Heimatstaates besonders erschweren oder gar unmöglich machen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die armenische Sprache fließend beherrscht und bereits viele Jahre in Armenien gelebt hat. Der Antragsteller ist 1969 in Armenien geboren und erst ca. 30 Jahre später nach Deutschland eingereist. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, bis zu seiner Einreise nach Deutschland woanders gelebt zu haben.
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bb) Auch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes lässt sich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. Grundsätzlich besteht kein Vertrauensschutz in den Bestand einer befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2020 – 4 MB 102/19 –, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Saarlouis, Beschl. v. 15.12.2008 – 2 L 1682/08 –, juris Rn. 7). Doch selbst dann, wenn ausnahmsweise ein schützenswerter Vertrauenstatbestand zu bejahen wäre, könnte dieser allein und für sich genommen noch kein Aufenthaltsrecht begründen. Ein etwaiges Vertrauen wäre, jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang, vielmehr im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes etwa BVerfG, Beschl. v. 26.09.1978 – 1 BvR 525/77 –, juris Rn. 39 ff.). Zu einer Ermessensausübung kommt es vorliegend jedoch bereits nicht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben sind.
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2. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheides vom 19.06.2019) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, ist dieser Antrag ebenfalls zulässig, aber nicht begründet.
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a) Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da Rechtsbehelfe gegen eine Abschiebungsandrohung gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten.
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b) Der im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unter Zugrundelegung der für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuwendenden Maßstäbe (siehe hierzu bereits oben unter 1. b)) nicht begründet, da die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Androhung der Abschiebung gem. § 59 Abs. 1 AufenthG setzt jedenfalls das Bestehen einer Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt. Ob die rechtmäßige Abschiebungsandrohung darüber hinaus die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzt, kann dahinstehen, da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG folgt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG folgt sie aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da die Antragstellung weder die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG noch die des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG ist nicht eingetreten, weil sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich am 03.12.2020, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Infolge der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war er gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Gründe, die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt sprechen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Auch die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist nicht eingetreten, da der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erst am 03.12.2020 und damit erst nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 09.05.2018 gestellt hat.
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3. Soweit der Antragsteller hilfsweise hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, begehrt, ist auch dieser Antrag zulässig, aber nicht begründet.
- 43
a) Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller macht geltend, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu haben und sieht die Verwirklichung dieses Rechts durch eine Abschiebung vereitelt oder wesentlich erschwert.
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In Bezug auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Antrag auch nicht gem. § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nachrangig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist diesbezüglich nur dann statthaft, wenn die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abgelehnt worden ist und infolge der Ablehnung ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet worden ist (vgl. hierzu bereits oben unter 1. a)). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es mangelt bereits an der Ablehnung eines Antrages, die überhaupt in der Lage wäre, ein etwaiges fiktives Bleiberecht zu beenden, da der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bislang nicht beschieden hat.
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b) Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zusteht. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, kommt es nicht an, da der zwingende Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG u.a. dann zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besteht. So liegt es hier. Ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Am 12.06.2020 ist der Antragsteller vor dem Landgericht Lübeck zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 29.10.2020 rechtskräftig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier aus genannten Gründen nicht der Fall.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b AufenthG 11x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
- § 81 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 25 Abs. 5 AufenthG 21x (nicht zugeordnet)
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- § 11 Abs.1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 6x
- § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 11x
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- § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
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