Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 26/22

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.498,57 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2020 / 2021 die für ihn vorgehaltene bzw. vorhandene Planstelle aus der Beförderungsliste „...“ nach A13_vz – an das ... zurück oder in eine kommende Beförderungsrunde zu übertragen oder sonst den Teilabbruch der Beförderungsrunde hinsichtlich dieser Stelle vorzunehmen, bis über die Stellenbesetzung eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist und zwei Wochen bzw. ein Monat nach Bekanntgabe der neuen Entscheidung vergangen sind oder bis die an ihn gerichtete Konkurrentenmitteilung vom ... bestandskräftig geworden ist, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, binnen Monatsfrist bezüglich der zuvor im Rahmen der Beförderungsrunde 2020 / 2021 exklusiv zugesicherten Planstelle aus der Beförderungsliste „...“ nach A13_vz eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob diese Planstelle an das ... zurückgegeben oder in eine kommende Beförderungsrunde übertragen wird, diese Entscheidung mit ihren Gründen zu dokumentieren und diese dann ihm – dem Antragssteller – schriftlich bekannt zu geben, hat keinen Erfolg.

2

Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zu Sicherung eines Rechts des Antragsstellers erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Der Antragssteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

4

Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin im Ergebnis der Auffassung, dass über die Besetzung bzw. über das Schicksal der (freigehaltenen) Stelle nicht mehr entschieden werden muss. Eine solche Entscheidung ist nicht mehr geboten; denn sie wurde bereits getroffen. Die Antragsgegnerin hat bei der erkennenden Kammer im seinerzeit anhängig gewesenen Verfahren ... eine Zusicherung dahin abgegeben, „bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens“ eine Planstelle aus der seinerzeitigen Beförderungsrunde für den Antragsteller freizuhalten bzw. „exklusiv“ für ihn zu reservieren. Diese Zusicherung diente erkennbar dem Zweck, dem Antragsteller davor zu bewahren, dass „vollendete Tatsachen“ durch die Besetzung sämtlicher zu besetzender Planstellen geschaffen würden. Dem Antragsteller war damit grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, sein Ansinnen im Wege eines Verpflichtungsbegehrens bzw. – was die Regel sein dürfte – im Wege eines Bescheidungsbegehrens zu verfolgen. „Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens“ bedeutet dabei indes nicht notwendigerweise, dass dies im Wege eines gerichtlichen Verfahrens geschehen muss. Möglich kann dies auch sein im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.

5

So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat nämlich am ... eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung des Antragstellers getroffen. Dabei ist sie zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.03.2022 – 12 B 5/22; bestätigt durch Beschluss des OVG Schleswig vom 20.05.2022 – 2 MB 5/22-), dass der Antragsteller unter Leistungsgesichtspunkten nicht für eine Auswahl in Frage gekommen ist. Dabei kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob die für den Antragsteller freigehaltene Planstelle den Stellenpool für die vorgesehenen Beförderungen quasi „angereichert“ bzw. „aufgefüllt“ hat mit der Folge, dass sie inzwischen mit einem Mitbewerber besetzt ist und eine freie Planstelle insoweit gar nicht mehr vorhanden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat die ursprünglich abgegebene Zusicherung der Antragsgegnerin ihren Zweck insoweit erfüllt, als nämlich dem Antragsteller die Chance eingeräumt wurde, an einem neuen Auswahlverfahren beteiligt, ggf. ausgewählt und (auf der freigehaltenen Stelle) befördert zu werden. Voraussetzung war, dass dabei die Verhältnisse (insbesondere der Bewerberkreis) der Beförderungsrunde im Jahr 2020/2021 zugrunde gelegt werden.

6

Das ist auch geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Auswahlentscheidung vom 14.10.2020 und die Beurteilung des Antragstellers vom 15.06.2020 aufgehoben, ihn neu beurteilt und eine neue Auswahlentscheidung am ... unter allen seinerzeit „verhinderten“ Bewerbern und unter Einschluss des Antragstellers getroffen. Dass dieses Vorgehen mit der für den Antragsteller ungünstigen Folge endete, dass er unter Leistungsgesichtspunkten nicht für eine Beförderung ausgewählt wurde, hat er hinzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass die Zusicherung sich nicht darauf beziehen konnte, den Antragsteller für eine Beförderung (zwingend) auszuwählen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin mit der Freihaltung einer Planstelle und der Einbeziehung des Antragstellers in das Bewerberfeld dem mit der Zusicherung verfolgten Zweck der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und damit im Ergebnis dem Begehren des Antragstellers bzw. dem nachgekommen ist, was er in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren nur erreichen kann. Aus den dargelegten Gründen folgt deshalb, dass kein Raum mehr vorhanden ist für eine vom Antragsteller im Wege der Sicherungsanordnung beanspruchte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu entscheiden, ob die für ihn (ursprünglich) vorgehaltene Stelle an das BMF zurückgegeben oder in eine kommende Beförderungsrunde übertragen wird oder gar der Antragsgegnerin ein entsprechendes Handeln zu untersagen. Gleiches gilt für einen vom Antragsteller geltend gemachten, auf diese Stelle bezogenen (Teil –) Abbruch des Besetzungsverfahrens. Über ein eventuelles (haushälterisches) Schicksal der (freigehaltenen) Planstelle war folglich nicht mehr zu entscheiden.

7

Die Entscheidung, den Antragsteller (im Rahmen der am ... getroffenen Auswahlentscheidung) nicht für eine Beförderung vorzusehen bzw. zu befördern, ist auch rechtmäßig. Das hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28.03.2022 a.a.O. entschieden und ist vom Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 20.05.2022 a.a.O. (insbesondere S. 3 und 4) – rechtskräftig – bestätigt worden. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Antragschrift und auf Seite 2 f. seines Schriftsatzes vom 20.05.2022, in dem er ausführlich die aus seiner Sicht bestehende Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung und dem folgend der Auswahlentscheidung referiert, hat sich offensichtlich mit der Entscheidung des OVG überschnitten und ist insoweit überholt.

8

Dessen ungeachtet – darauf hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 28.03.2022 a.a.O. abgestellt –, war eine Auswahl des Antragstellers in dem neuen Auswahlverfahren auch nicht ernsthaft möglich. Ein unterlegener Beamter kann aus seinem Bewerbungsverfahrensanspruch eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nämlich nur dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Eine Untersagung der Stellenbesetzung kommt folglich nur dann in Betracht, wenn sich ein etwaiger Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 – 2 BvR 1461.15 – Juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 13.01.2020 – 6 B 1414/19 – Juris Rn. 4 m.w.N.). Zwar dürfen die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ausreichend ist. Ergibt jedoch die gebotene wertende Betrachtung des Einzelfalles klar erkennbar, dass der Rechtschutzsuchende auch im Falle einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird, eine realistische und nicht nur theoretische Beförderungschance also nicht gegeben ist, kann ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nicht bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2022 – 2 BvR 10/22 – Juris Rn. 21).

9

So liegt der Fall hier. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 28.03.2022 a.a.O. und im Beschluss des OVG vom 20.05.2022 a.a.O. verwiesen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges festgesetzt worden.


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