Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 2/22

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis.

2

Er ist Justizoberinspektor, XX Jahre alt, geschieden und (überwiegend) alleinerziehender Vater von drei Kindern. Ab 201X erkrankte der Kläger an einer Depression, welche mehrfach zu längeren Phasen der Dienstunfähigkeit mit anschließenden Wiedereingliederungsmaßnahmen führte. Er ist seit 20XX als Rechtspfleger in Schleswig-Holstein tätig.

3

Bis April XXXX umfasste sein Dezernat Registersachen sowie zeitweise Vollstreckungs- und Zivilsachen. Ab dem 1. Mai 20XX hatte er – nachdem Mitarbeiter der Registerabteilung seine Umsetzung in eine andere Abteilung angeregt hatten – zu 50 % Registersachen, zu 45 % Insolvenzsachen und zu 5 % Zwangsvollstreckungssachen zu bearbeiten. In Vorbereitung auf die Änderung der Geschäftsverteilung wurde der Kläger in der Zeit vom 24. März bis zum 30. April XXX zum Zwecke der Einarbeitung in Insolvenzsachen von ca. 25 % seiner Registersachen entlastet. Zum 1. Juli 20XX wurde der Kläger um vier Endziffern der Zwangsvollstreckungssachen entlastet, sodass seine Belastung zu diesem Zeitpunkt bei 102 % lag. Die durchschnittliche Belastung aller Rechtspfleger des Amtsgerichts A-Stadt lag zu diesem Zeitpunkt bei 106 % des jeweils rechnerischen Pensums. Mit E-Mail vom 12. Juli 20XXzeigte der Kläger seine Überlastung an.

4

Bereits ab Sommer 20XX gab es Diskussionen zwischen den Mitarbeitern der Insolvenzabteilung anlässlich der Arbeitsweise des Klägers. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gaben an, dass der Kläger nur sehr unregelmäßig und insgesamt nur wenige Akten zurückgebe. Sie gingen daher dazu über, die Post nicht mehr in die Akten einzusortieren, sondern gesammelt in das Dienstzimmer des Klägers zu legen. Da nach dem Hygienekonzept des Beklagten ab dem 24. November 20XX auf Grund der Covid-19-Pandemie nur noch geimpfte, genesene oder getestete Mitarbeiter die Liegenschaften des Beklagten betreten durften und Rechtspfleger bis auf weiteres von der täglichen Arbeit im Gericht befreit wurden, schaffte der Kläger am 23. November 2XXX sämtliche Akten, welche sich in seinem Dienstzimmer befanden, nach Hause. Der Präsident des Beklagten wies den Kläger mit Schreiben vom 25. November 20XX an, spätestens bis zum 29. November 20XX (10.00 Uhr) sämtliche Akten seines Dezernats (betreffend alle Bereiche) in sein Dienstzimmer zu bringen. Es werde dann der Status der ihm vorliegenden Akten aufgenommen. Es sei notwendig, den aktuellen Status aufzunehmen und zu klären, welche Akten ihm derzeit und seit wann zur Bearbeitung vorlägen und wie in der aktuellen Situation ein Aktentransport und die Reaktion auf eilige Vorgänge zu erfolgen habe. Nach den vorliegenden Informationen hätten in seinem Dezernatsbereich Insolvenzrecht derzeit 72 Akten und Vorgänge vorliegen sollen. In den letzten Wochen habe es keinen kontinuierlichen Rücklauf bearbeiteter Akten und Vorgänge gegeben, was die Weiterbearbeitung erheblich erschwert habe. Zudem solle es derzeit im Dezernatsbereich Register XXXX fällige Aufgaben geben. Hinzu kämen möglicherweise eine derzeit nicht bekannte Anzahl von Vorgängen im Dezernatsbereich Zwangsvollstreckung.

5

Am 29. November XXXX, ab 10.00 Uhr, wurden die zu diesem Zeitpunkt im Dienstzimmer des Klägers befindlichen Akten aufgenommen (insgesamt 111 Akten sowie zwei verschlossene Umschläge mit nicht einsortierten Posteingängen). Am 30. November gingen 98 Insolvenzakten des Klägers bei der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung ein. Daraufhin fand u. a. zwischen dem Kläger, dem Präsidenten des Beklagten sowie der zuständigen Personalreferentin Frau XXXX ein dienstliches Gespräch statt. Frau XXXX verfasste über dieses Gespräch am 1. Dezember XXXX einen Vermerk, ausweislich dessen der Kläger angeben habe, der dienstlichen Weisung hinsichtlich der 98 Akten ausdrücklich widersprochen zu haben. Er habe es nicht für erforderlich gehalten, diese Akten in sein Zimmer zu bringen und habe sie absichtlich zurückgehalten.

6

Am 2. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass noch zwei weitere Akten auf den Namen des Klägers ausgetragen waren, aber nicht am 29. November 2021 in seinem Dienstzimmer festgestellt und auch nicht am 30. November 2021 zurückgeben worden waren. Eine der Akten gelangte noch am selben Tag zur Geschäftsstelle. Die andere Akte wurde am 15. Dezember 2021 im Dienstzimmer des Klägers aufgefunden.

7

Der Beklagte leitete unter dem 6. Dezember XXXX ein Disziplinarverfahren wegen der verspäteten Aktenrückgabe entgegen der Weisung ein.

8

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 31. Januar 2XXXX Stellung zu den Disziplinarvorwürfen. Es sei nicht zutreffend, dass er in dem Gespräch am 30. November 20XX geäußert habe, die Weisung vorsätzlich missachtet zu haben. Er habe vielmehr angegeben, er habe die Weisung dahingehend verstanden, dass lediglich unbearbeitete Akten gemeint gewesen seien. Darüber hinaus habe er lediglich vorgetragen, dass er der Weisung widersprochen hätte, wenn er sie richtig verstanden hätte. Inzwischen sehe er ein, dass er die Weisung fehlinterpretiert habe. Grund für diese Fehlinterpretation sei insbesondere der Wortlaut der Begründung der Weisung und die Tatsache, dass seit seinem Dezernatswechsel stets seine Rückstände (unbearbeitete Akten) ein Thema gewesen seien.

9

Mit Disziplinarverfügung vom 28. April 20XXX, zugestellt am 4. Mai 20XX, verhängte der Beklagte nach Zustimmung des Personalrats vom 6. April 20XX einen Verweis. Der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, da er entgegen der Weisung vom 25. November 20XX nicht sämtliche Akten am 29. November 20XX in sein Dienstzimmer verbracht habe. Zumindest weitere 98 Akten habe er erst am 30. November 20XX der Geschäftsstelle vorgelegt. Soweit der Kläger behaupte, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Handlungsweise gegen die Anordnung vom 25. November 2021 verstoße, sei dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten. Der Wortlaut sei eindeutig und auch der Sinn und Zweck sei nur so zu verstehen gewesen, dass auch bearbeitete Akten in das Dienstzimmer zurückzubringen gewesen seien. Es sei gerade um eine vollständige Bestandsaufnahme gegangen. Schließlich habe der Kläger im Dienstgespräch am 30. November 20XX selbst angegeben, der Weisung ausdrücklich widersprochen zu haben. Einige der Akten, die am 30. November 20XX zu den Geschäftsstellen gegeben worden seien, seien zudem noch nicht bearbeitet gewesen. Möglicherweise seien es am 29. November 20XX noch mehr gewesen. Zu Gunsten des Klägers sei seine langjährige Tätigkeit als Rechtspfleger ohne Disziplinarverfügungen, die schwierige Arbeitssituation, in der er sich auf Grund der Rückstände befunden habe, und seine sowohl gesundheitlich als auch familiär schwierige Lebenssituation zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten wirke sich aus, dass es sich um einen klaren, objektiven und vorsätzlichen Verstoß handele. Mit seinem Verhalten habe er die Klärung der Situation und die Vorbereitung der organisatorischen Maßnahmen außerordentlich erschwert.

10

Der Kläger hat am 6. Juni 2022 Klage erhoben.

11

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen weist er insbesondere darauf hin, dass er die Akten am 30. November 20XX ohne explizite Aufforderung zu den Geschäftsstellen verbracht habe. Dies habe er von vornherein vorgehabt. Die Aufteilung in unbearbeitete und bearbeitete Akten haben er vorgenommen, weil die Büros der Geschäftsstellen sich nicht im selben Gebäude befänden wie sein Dienstzimmer. Er sei davon ausgegangen, eine Überprüfung der bearbeiteten Akten sei nicht notwendig, zumal der abgeschlossene Status dem (elektronischen) System zu entnehmen sei. Er habe die dienstliche Weisung nicht einfach oberflächlich betrachtet, sondern sie nach dem Sinn und Zweck befolgt. Es ergebe auch keinen Sinn, gerade die bearbeiteten Akten zurückzuhalten. Soweit der Beklagte behaupte, dass nicht festgestellt werden könne, dass die am 30. November 20XX zur Geschäftsstelle gegebenen Akten tags zuvor noch nicht bereits bearbeitet gewesen seien, sei das nicht korrekt. Im System könne der Status der Akten jedenfalls insoweit abgerufen werden, als dass man erkenne, ob sie noch offen oder bereits geschlossen seien. Das wäre somit bereits am 29. November 20XX überprüfbar gewesen. Unabhängig davon werde auch der Zeitpunkt gespeichert, womit eine Feststellung auch später noch hätte erfolgen können. Dass zwei der am 29. November 20XX abgegebenen Akten nicht bearbeitet gewesen seien, sei nicht korrekt. Vor dem Hintergrund, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, stelle sich die Frage, welchen Zweck der Verweis erfüllen könne. Er werde Dienstanweisungen in Zukunft ohnehin sehr genau studieren.

12

Er beantragt,

13

die Disziplinarverfügung vom 28. April 20XX aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Disziplinarverfügung und trägt darüber hinaus vor, dass es einen regelmäßigen Aktentransport vom Dienstzimmer des Klägers zu den Geschäftsstellen gegeben habe, sodass die Akten, hätte der Kläger sie am 29. November 20XX in sein Dienstzimmer gebracht, noch am selben Tag zu den Geschäftsstellen gelangt wären. Es sei durchaus möglich, dass der Kläger verschiedene Akten erst am 29. November oder in der Nacht zum 30. November bearbeitet habe. Der Verweis auf das Datum etwaiger Verfügungen verfange nicht, da das Datum in forumSTAR frei änderbar sei. Aus der Auflistung der zurückgegebenen Akten ergebe sich, dass einige Akten keine Verfügungen enthielten. Aber selbst wenn neue Fristen verfügt worden seien, hätte möglicherweise statt einer neuen Frist eine Bearbeitung stattfinden können und die Akte sei dann als unbearbeitet zu klassifizieren.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 3 BDG prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als bei einer Anfechtungsklage im Verwaltungsprozess ist das Disziplinargericht nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 LDG niedergelegten Grundsätze selbst die Disziplinarbefugnis aus (Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG, Bundes-tagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 9).

19

Gemäß § 33 Abs. 1 LDG wird eine Disziplinarverfügung ausgesprochen, wenn ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt ist. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

20

Der Kläger hat gegen die dienstliche Weisung vom 25. November 20XX und damit gegen seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, da er entgegen der Weisung nicht sämtliche Akten bis zu 29. November 20XX um 10.00 Uhr in sein Dienstzimmer brachte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger damit objektiv gegen die Weisung verstoßen hat. Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Hier hat der Kläger vorsätzlich gegen die Weisung verstoßen. Die Kammer ist überzeugt, dass der Kläger wusste, dass er sämtliche Akten in sein Dienstzimmer bringen musste. Den Vortrag des Klägers, er habe die Weisung dahingehend verstanden, dass nur unbearbeitete Akten vorzulegen seien, hält die Kammer nicht für glaubhaft. Insbesondere der klare und unmissverständliche Wortlaut der Weisung spricht gegen eine Fehlinterpretation durch den Kläger. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers, Grund für sein Missverständnis sei unter anderem der Wortlaut der Begründung der Weisung, nicht schlüssig. Schließlich heißt es in deren Begründung u. a., in den letzten Wochen habe es keinen kontinuierlichen Rücklauf bearbeiteter Akten und Vorgänge gegeben, was die Weiterbearbeitung erheblich erschwert habe. Damit spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zweck der Weisung unmissverständlich dafür, dass auch bearbeitete Akten vorzulegen waren, sodass die Kammer eine Fehlinterpretation des Klägers für ausgeschlossen hält. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, um 10.00 Uhr alle Akten in sein Fahrzeug zu laden, weil er auch seine Kinder zur Schule habe bringen müssen. Daher habe er nur einen Teil der Akten zurückgebracht. Diese Einlassung spricht ebenfalls dafür, dass er sich bewusst entschieden hat, entgegen der Weisung nicht alle Akten am 29. November 20XX vorzulegen.

21

Das vorgeworfene Verhalten überschreitet die Schwelle disziplinarer Relevanz. Die Pflicht, Anordnungen von Vorgesetzten auszuführen, stellt nämlich eine grundlegende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben dar. Die Verhängung des Verweises ist als mildeste Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismäßig. Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er viele Jahre ohne disziplinarrechtliche Vorfälle tätig war. Ferner ist zu beachten, dass er sowohl gesundheitlich als auch familiär und dienstlich in den Monaten und Jahren vor dem Dienstvergehen sehr starken Belastungen ausgesetzt war. Es ist auch zu bedenken, dass er die Akten nur einen Tag zu spät vorlegte. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch sein Verhalten vorsätzlich gegen eine Einzelanweisung verstoßen hat und dadurch die Arbeit der Gerichtsverwaltung erschwert hat.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen