Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 A 111/21

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 wegen eines durch den Beklagten als vorsätzlich bewerteten Verstoßes gegen den Vogelschutz und GLÖZ ohne Grundwasser als Cross-Compliance-Verstoß.

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Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und bezieht Direktzahlungen gemäß der VO (EU) Nr. 1306/2013. Die Direktzahlungen werden vollständig aus den Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert.

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Am 28. Februar 2020 und drei Folgeterminen führten Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Dithmarschen anlassbezogen eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb des Klägers durch. Hierzu traf die Kontrollbehörde folgende Feststellungen: Verbreiterung von mehreren Knickdurchbrüchen durch Beseitigung von Knick (insgesamt 35 m), Knickbeseitigung auf 55 m, Verrohrung von Gräben im Zuge Verbreiterung oder Herstellung von Überfahrten, Entwässerung eines Stillgewässers durch tief eingebautes Rohr. Betroffen seien insgesamt 13 Landschaftselemente als Knick, zwei Landschaftselemente als Graben und ein Landschaftselement als Stillgewässer.

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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass in seinem Betrieb bei der Cross-Compliance Vor-Ort-Kontrolle nach den EU-Agrarzahlungsvorschriften Verstöße festgestellt worden seien. Dabei handele es sich mindestens um einen Verstoß, der nicht als Frühwarnverstoß eingestuft werde. Die Agrarzahlungen für das Antragsjahr 2020 würden aufgrund dieser Feststellung voraussichtlich um 25 % gekürzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er den Verstoß, sofern möglich, unverzüglich abzustellen habe.

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Mit Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2020 wurden dem Kläger für das Antragsjahr 2020 – um 29.945,23 Euro gekürzte – Direktzahlungen in Höhe von 89.835,66 Euro bewilligt. Die vorgenommene Kürzung beruhe auf einem am 28. Februar 2020 festgestellten vorsätzlichen Cross-Compliance Verstoß (Vogelschutz und GLÖZ ohne Grundwasser), welcher eine prozentuale Prämienkürzung in Höhe von 25 % zur Folge habe.

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Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 am 29. Dezember 2020 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 1. März 2021 begründete. Die Bewirtschaftung seines Betriebes erfolge aufgrund dessen Größe mit Hilfe diverser Mitarbeiter und Familienangehöriger. Es gebe eine organisatorische Aufteilung der einzelnen Aufgaben. Er selbst nehme die klassischen Tätigkeiten eines Betriebsleiters wahr, nämlich die Aufgaben, die in der Regel im Büro und am PC erfolgten. Darüber hinaus betreue er die Milchkuhherde. Im Bereich der landwirtschaftlichen Arbeiten auf den einzelnen Flächen sei er in der Regel nicht tätig. Für die vorliegenden Baggerarbeiten sei der Mitarbeiter Herr A. zuständig gewesen. Er sei als Baggerfahrer langjährig ausgebildet und auch erfahren. Der Kläger könne sich auf seinen Mitarbeiter zu 100 % verlassen. Beanstandungen habe es bisher nicht gegeben. In die nunmehr beanstandeten Arbeiten auf dem Betrieb des Klägers sei er selbst überhaupt nicht einbezogen gewesen. Er habe wie üblich mit Herrn A. besprochen, welche konkreten Arbeiten auf den streitgegenständlichen Flächen hätten durchgeführt werden sollen. Er habe Herrn A. insoweit angewiesen, hier lediglich die entsprechenden jeweiligen Zuwegungen, die in Folge vorjähriger Erntearbeiten stark in Mitleidenschaft gezogen worden seien, so zu begradigen und wiederherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Erreichbarkeit und Befahrbarkeit möglich sei. Alle Tätigkeiten habe Herr A. dann selbst vor Ort durchgeführt. Herr A. könne in Situationen, in denen er Hilfe von anderen Mitarbeitern oder Externen benötige, diese allein veranlassen. Der Kläger werde als Betriebsleiter nicht immer direkt eingebunden. Die streitgegenständlichen Arbeiten seien dem Kläger nicht zuzurechnen. Er habe sie weder angewiesen, noch habe er den Auftrag dazu gegeben.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger einen Mitarbeiter beauftragt habe, der zwar eine Ausbildung als Schlosser und Fortbildung als Baggerfahrer vorweisen könne, jedoch weder eine landwirtschaftliche Ausbildung noch eine Fachqualifikation bezüglich Schutz und Pflege von Landschaftselementen vorweisen könne. Die allgemein gehaltene Anweisung zur Begradigung und Wiederherstellung beschädigter Zuwegungen und der ausdrückliche Hinweis, dass eine selbstständige Erledigung ohne weitere Einbindung des Klägers erfolgt sei, sei absolut unzureichend um den Schutz der Landschaftselemente zu gewährleisten. Dies sei für den Kläger auch erkennbar gewesen, da selbst ausgebildete Landwirte die entsprechenden Normen schwierig fänden. Dem Mitarbeiter hätte der Kläger daher keinesfalls hinreichende naturschutzrechtliche Kenntnisse zutrauen dürfen. Insofern habe der Kläger die Umweltschäden zumindest billigend in Kauf genommen. Auch eine Überwachung habe faktisch nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei schon der Vortrag, dass ein Baggerführer selbst entschieden habe, 16 Landschaftselemente in Teilen zu beseitigen oder schwer zu beschädigen, sowie von sich aus sogar noch entschieden habe eine neue Drainage zu legen, unglaubhaft. Es lägen teilweise schwere Verstöße vor, da die Auswirkungen auf die Zielsetzung des Vogel- und Biotopschutzes erheblich seien. Ausschlaggebend für die Bewertung mit einer Kürzung von 25 % sei jedoch vor allem das Ausmaß, da die Auswirkungen bei 16 Landschaftselementen weitreichend seien.

8

Der Kläger hat am 3. September 2021 Klage gegen die Kürzung in Höhe von 25 % erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass Herr A. auch im Bereich der Durchführung entsprechender Drainagearbeiten u.a. erfahren und insoweit langjährig für den E.-Verband in P. tätig gewesen sei. Er habe insoweit die erforderlichen Einweisungen auch zur Wahrung entsprechender umweltrechtlicher und naturschutzrechtlicher Auflagen erhalten. Der Vorwurf im Widerspruchsbescheid, dass er – der Kläger – die Umweltschäden billigend in Kauf genommen habe, sei abwegig. Die vorliegenden Arbeiten seien zudem in keiner Weise der Betriebsstruktur förderlich.

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Er beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 insoweit, als dass eine Cross-Compliance-Kürzung vorgenommen wurde, zu verurteilen, an den Kläger Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für das Antragsjahr 2020 in Höhe von 29.945,23 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 23. Dezember 2020 über dem Basiszinssatz der EZB zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Durch die beseitigten Abschnitte der betroffenen Knicks entfalle der Lebensraum an diesen Stellen, zudem werde der Knick als leitendes und verbindendes Landschaftselement unterbrochen. Mit der Verfüllung der Gräben seien diese in ihrer Leistungs- und Funktionsfähigkeit sowie als Lebensraum zerstört worden. Die dort lebenden Tiere und Pflanzen seien überschüttet worden und stürben demzufolge ab. Das als Feuchtgebiet besonders geschützte Stillgewässer sei durch den abgesenkten Wasserstand erheblich beeinträchtigt und substantiell verringert. Nach Einlassung des Klägers sei der Zeuge A. nur beauftragt worden, nach Erntearbeiten die Zuwegungen zu begradigen und wiederherzustellen. Um den Schutz von Knicks, Gräben und Stillgewässern zu gewährleisten, reiche die Erfahrung als Baggerfahrer bei der Unterhaltung von Verbandsgräben nicht aus. Aus der Tätigkeit für den E.-Verband P. und einer dort erhaltenen Einweisung in umwelt- und naturschutzrechtliche Auflagen könne ohne nähere Angaben keine Qualifikation bezüglich der naturschutzrechtlichen Regelungen zum Knickschutz hergeleitet werden. Den Kläger treffe deshalb ein Auswahlverschulden. Darüber hinaus habe der Kläger den Mitarbeiter nicht ausreichend unterwiesen. Er hätte den Mitarbeiter bezüglich der einzelnen Maßnahmen anweisen und über die für das jeweilige Landschaftselement zu beachtenden Schutzvorschriften unterrichten müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein erfahrener und naturschutzfachlich vorgebildeter Mitarbeiter, dem lediglich die Anweisung zur Begradigung und Wiederherstellung der Zuwegung erteilt wurde, darüberhinausgehend ohne Rücksprache mit dem Kläger umfangreiche Knickbeseitigungsarbeiten sowie Entwässerungsarbeiten einschließlich der unzulässigen Verfüllung von Gräben durchführe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Anweisung zu den durchgeführten Arbeiten gegeben habe. Schließlich habe durch den Kläger aber auch keine Kontrolle der Arbeiten stattgefunden. Bei den vorgenommenen Handlungen handele es sich um eine gezielte Optimierung der Bewirtschaftung. Durch die Beseitigung der Landschaftselemente als Hindernisse seien Fahrtwege verkürzt bzw. durch die Trockenlegung ermöglicht worden. Die Durchführungsart spreche für ein planvolles Vorgehen zur Verbesserung der Bewirtschaftung der betroffenen Flächen durch die einzelnen Maßnahmen. Hinsicht der Kriterien Ausmaß, Dauer und Schwere sei eine Sanktion von 25% angemessen und verhältnismäßig.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 20. Februar 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

15

In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben wurden durch die Vernehmung des Zeugen A.. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf Zahlung bzw. Bewilligung von ungekürzten Beihilfen der hier streitigen Förderungen hat, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

19

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Zahlung von Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie deren Delegierte- und Durchführungsverordnungen und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie deren Delegierte- und Durchführungsverordnungen.

20

Ausweislich der Art. 91 und 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (im Folgenden VO (EU) Nr. 1306/2013) haben Begünstigte – wie hier der Kläger –, die u.a. die jährlichen Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates erhalten, die Verpflichtungen nach Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) einzuhalten.

21

Der Kläger hat die Verpflichtungen nach Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) nicht eingehalten. Wenn die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden, dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten ist und entweder der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen ist, so wird gegen den Begünstigten eine Verwaltungssanktion verhängt (Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013). Dies gilt unter anderem für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013 erhalten (Art. 92 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013). Nach Art. 93 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Sie betreffen auch den Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen (Art. 93 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung). Die in Anhang II genannten Rechtsakte umfassen insbesondere Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b sowie Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und die Grundsätze über die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ).

22

Nach § 2 AgrarZahlVerpflG ist ein Begünstigter im Sinne des Art. 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet, 1. seinen Betrieb im Sinne des Art. 91 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nach den in Art. 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB“ bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung zu führen und 2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GLÖZ“ bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einzuhalten.

23

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AgrarZahlVerpflV sind Landschaftselemente, die nicht beseitigt werden dürfen, auch Knicks, die eine Mindestlänge von 10 m aufweisen. Unter „Beseitigung“ ist dabei nicht nur die vollständige Entfernung oder Zerstörung zu verstehen, sondern auch eine nachhaltige und erhebliche Funktionsbeeinträchtigung, wie etwa durch übermäßiges Knickschneiden. Eine Beseitigung eines Landschaftselements und die damit verbundene Zerstörung von Lebensräumen liegt also nicht nur vor, wenn das lineare Strukturelement Knick mit allen seinen Bestandteilen (Erdwall und Aufwuchs) in gesamter Länge oder auch nur in einem Abschnitt beseitigt wird, sondern auch dann, wenn der Knick wegen Entfernung des Aufwuchses außerhalb einer sachgerechten Pflege- oder Entwicklungsmaßnahme die ihm ansonsten zukommende Funktion als vielfältiger Lebensraum nicht mehr erfüllt. Die Beantwortung der Frage, welchen Umfang der Eingriff in den Gehölzbestand eines Knicks haben muss, um ihn als (Teil)Beseitigung eines Landschaftselements im Sinne der Vorschriften des Beihilferechts zu qualifizieren, hat sich dabei am Naturschutzrecht zu orientieren. Dabei ist eine generalisierende Betrachtung geboten. Soweit den Regelungen des Naturschutzrechts zu entnehmen ist, dass bestimmte Eingriffe zu einer nachhaltigen und erheblichen Funktionsbeeinträchtigung des Landschaftselements führen, stellen sie zugleich eine Beseitigung eines Landschaftselements im Sinne der Beihilfevorschriften dar (OVG Schleswig, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 2 LB 14/10 –, Rn. 48, juris).

24

Von den sich auf den Flächen des Klägers befindlichen Biotopen Knick wurden mindestens 11 Knicks erheblich beeinträchtigt.

25

Bei Knicks handelt es sich um gesetzlich geschützte Biotope, für die besondere Vorschriften des Naturschutzrechts gelten. Nach § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verboten. Die Verbote gelten nach Satz 2 der Vorschrift auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG sind weitere gesetzliche Biotope im Sinne dieser Vorschrift Knicks. Gemäß § 21 Abs. 7 LNatSchG erlässt die oberste Naturschutzbehörde eine Verordnung, die unter anderem auch die geschützten Biotoptypen nach Absatz 1 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festsetzt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pfle-ge- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln. Diese Vorschriften können dann wiederum nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen Einfluss auf die Anwendung der Cross-Compliance Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Gewährung von Direktzahlungen haben.

26

Nähere Vorschriften zu den Knicks sind zunächst in der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Mai 2019 geregelt. Nach § 1 Nr. 10 Biotopverordnung sind Knicks an aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Weitere Vorschriften über zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Knicks mit den zum Knickschutz erforderlichen Verboten hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 27. Mai 2016 (GVOBl. 2016, 162) von den bisherigen Regelungen der Biotopverordnung in das Gesetz (§ 21 Abs. 4, 5 LNatSchG) überführt und diese Regelungen inhaltlich teilweise geändert (zur Begründung vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtags-Drucksache 18/3320, S.132).

27

Durch das Beseitigten von Knickabschnitten (auf den Feldblöcken XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX) zur Verbreiterung von 11 Knickdurchbrüchen wurden gesetzlich geschützte Biotope teilweise zerstört. Hinsichtlich der konkreten Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde, die von dem Kläger ausdrücklich nicht bestritten wurden (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung), wird auf Bl. 39 ff. der Beiakte „A“, die dortige Tabelle und bildlichen Darstellungen, verwiesen. An den zerstörten bzw. beseitigten Stellen kann der jeweilige Knick die ihm zukommende Funktion als vielfältiger Lebensraum nicht mehr erfüllen.

28

Darauf, ob die weiteren hier streitgegenständlichen Landschaftselemente (Beseitigung von 55 Meter Knickwall, Herstellung von Überfahrten an Gräben, Entwässerung eines Stillgewässers) erheblich beeinträchtigt wurden, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

29

Die Cross-Compliance Verstöße im Sinne der Beseitigung von 11 Knicks (Verbreiterung von Knickdurchbrüchen) sind dem Kläger als Betriebsinhaber und Bezieher landwirtschaftlicher Prämien unmittelbar zuzurechnen. Einem Betriebsinhaber ist das Handeln eines von ihm beauftragten Dritten zuzurechnen, sofern er einen eigenen Verursachungsbeitrag gesetzt hat, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-396/12 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2020 – 10 LA 142/18 –, Rn. 26, juris).

30

Dem Kläger ist hinsichtlich der Knickschädigungen zunächst ein Anweisungsverschulden zuzurechnen. Die dem Kläger obliegende Sorgfaltspflicht zur sorgfältigen Anweisung verlangt von ihm, dass er durch geeignete Anweisungen sicherstellt, dass sein Mitarbeiter bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe die anderweitigen Verpflichtungen (sog. Cross-Compliance) einhält. Hierbei sind insbesondere die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit, sowie die Persönlichkeit, Vorbildung und Erfahrung des Mitarbeiters zu berücksichtigen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 13. September 2018 – 9 A 29/16 –, Rn. 54, juris).

31

In Hinblick auf die besonderen Vorschriften zur Knickpflege und der Bedeutung des Knicks als schützenswertes Biotop wäre der Kläger gehalten gewesen, den Zeugen A. zumindest darüber aufzuklären, dass die Knicks keinesfalls (weiter) beschädigt werden dürfen. Der Kläger hat dem Zeugen A. jedoch weder einen Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen für Knicks gegeben noch hat er ihn zu besonderer Vorsicht angehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers war dies auch nicht deshalb entbehrlich, weil er aus seiner Sicht nichts Naturschutzrechtliches vorgehabt habe. Schließlich ist auch die von ihm beauftragte „Reparatur“ grundsätzlich als Eingriff in das Biotop Knick zu werten, ganz gleich ob ein solcher Eingriff zulässig ist. Dazu kommt insbesondere, dass sich das Wissen des Zeugen zur Knickpflege entsprechend dessen eigener Angaben in der mündlichen Verhandlung auf die Tatsache beschränkt, dass diese erst ab Oktober eines Jahres stattfinden darf. Der Kläger konnte nicht ohne Weiteres und erst recht nicht ohne entsprechende Aufklärung des Zeugen davon ausgehen, dass dieser über das notwendige Wissen zur Knickpflege verfügte. Er hat weder eine landwirtschaftliche Ausbildung noch eine Fachqualifikation bezüglich Schutz und Pflege von Landschaftselementen. Die vorherige Beschäftigung des Klägers beim E.-Verband lässt indes auch nicht den Schluss darauf zu, der Zeuge habe das notwendige Wissen, um Arbeiten an einem Knick vorzunehmen. Insofern hat der Zeuge ausgeführt, im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem E.-Verband das Mähboot gefahren und später mit dem Bagger die Grabenunterhaltung gemacht zu haben. Auch aus der beim E.-Verband enthaltenen Einweisung in umwelt- und naturschutzrechtliche Auflagen kann keine Qualifikation bezüglich der naturschutzrechtlichen Regelungen zum Knickschutz hergeleitet werden.

32

Zudem liegt auch ein Überwachungsverschulden des Klägers vor. Der Kläger ist seiner Überwachungspflicht gegenüber dem Zeugen A. nicht (hinreichend) nachgekommen. Die dem Kläger obliegende Sorgfaltspflicht zur sorgfältigen Überwachung verlangt von ihm, dass er sich fortlaufend von der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Dritten zu überzeugen hat. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Auch insofern sind insbesondere die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit sowie das Alter, die Persönlichkeit, Vorbildung und Erfahrung des Dritten und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe zu berücksichtigen. Die Überwachungspflichten sind umso geringer, je sorgfältiger und strenger der Dritte ausgewählt und eingewiesen wurde, sofern kein besonderer Anlass für eine strengere Überwachungssorgfalt besteht. Ein solch besonderer Anlass kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die übertragene Aufgabe einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweist, der Dritte ein Berufsanfänger ist oder wenn in der Vergangenheit Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dritten bzw. Mängel in dessen Aufgabenerfüllung auftraten (VG Braunschweig, Urteil vom 13. September 2018 – 9 A 29/16 –, Rn. 61 m.w.N., juris).

33

An die Pflicht zur Überwachung von Mitarbeitern, die mit der Arbeit an Knicks auf landwirtschaftlichen Flächen betraut werden, sind im Interesse des Schutzes der Umwelt hohe Anforderungen zu stellen (vgl. zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Dezember 2021 – 8 K 961/15 –, Rn. 41, juris). Angesichts der ohnehin oberflächlichen Anweisung sind vorliegend bereits erhöhte Anforderungen an die Überwachungspflicht zu stellen. Hinzu kommt, dass aufgrund der geringen Erfahrung hinsichtlich der Arbeit mit dem Biotop Knick des Zeugen A. und der Kürze der bisherigen Beschäftigungsdauer bei dem Kläger als Baggerfahrer (laut Angaben des Klägers ein oder zwei Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall) bezüglich Knickarbeit gerade eine regelmäßige Überwachung erforderlich gewesen wäre, um zu gewährleisten, dass es nicht zu Cross-Compliance-Verstößen kommt. Wenn die Umstände und Bedingungen der vorzunehmenden Arbeit trotz der Gefährlichkeit aufgrund des naheliegenden Eingriffs in den Natur- und Umweltschutz nicht näher erörtert werden, ist die Überwachung entsprechend regelmäßiger und umsichtiger vorzunehmen. Der Kläger hätte sich laufend von der ordnungsgemäßen Dienstausübung überzeugen müssen. Dies hat er nach der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nicht in hinreichendem Maße getan. Soweit der Kläger Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, sondern delegiert, kann nicht allein die Behauptung, dass die unmittelbar zu dem Verstoß führende Handlung durch einen Dritten vorgenommen worden ist, zu einer Entlastung führen. Ebenso wenig reicht eine pauschale Behauptung zur Exkulpation aus, den Kontrollpflichten bzw. Überwachungspflichten nachgekommen zu sein (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2022 – 1 A 154/19 –, Rn. 99, juris; VG Ansbach, Urteil vom 17. November 2023 – AN 14 K 21.01078 –, Rn. 54, juris). Er muss vielmehr detailliert darlegen, welche Maßnahmen er konkret ergriffen hat, um Cross-Compliance-Verstößen vorzubeugen, und aus welchem Grund es in dem streitgegenständlichen Einzelfall dennoch zu einem Verstoß gekommen ist, ohne dass ihm diesbezüglich ein Vorwurf gemacht werden kann. Ohne diese substantiierten Angaben des Betriebsinhabers kann das Gericht nicht die Überzeugung von einem schuldlosen Verhalten des Betriebsinhabers gewinnen und ist auch nicht zu einer weiteren gerichtlichen Sachverhaltserforschung verpflichtet (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2022 – 1 A 154/19 –, Rn. 99 - 100, juris).

34

Insofern ist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachte pauschale Angabe: „Ich habe Herrn A. von Zeit zu Zeit auch überwacht. Ich konnte aber nichts Problematisches feststellen.“ – welche sich ohnehin nicht zwingend auf den konkreten hier streitgegenständlichen zeitlichen Ablauf bezieht – nicht ausreichend, um eine hinreichende Überwachung der in Auftrag gegebenen Knickarbeiten darzulegen. Insofern hat der Zeuge A. in der mündlichen Verhandlung auf Frage der Einzelrichterin zunächst erklärt, es habe zu der Zeit, als er am Bagger gewesen sei, keine Überwachung stattgefunden. Erst auf dahingehende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten führte der Zeuge aus, dass er jedenfalls keine Überwachung mitbekommen habe. Angesichts der erheblichen Knickentfernungen und der von dem Zeugen A. benannten Dauer der Arbeiten von zwei Monaten erscheint es darüber hinaus lebensfremd, dass vorliegend eine Überwachung stattgefunden haben soll, bei der dann aber gleichzeitig „nichts Problematisches“ habe festgestellt werden können.

35

Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-396/12 –, Rn. 54, juris).

36

Nach den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien liegt der Unterschied darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, somit Folge und Risiko billigend in Kauf nimmt, während sie bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Billigende Inkaufnahme setzt danach voraus, dass Umstände als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt werden, wobei es sich um ein Billigen im Rechtssinne handelt. Billigende Inkaufnahme liegt vor, wenn der Handelnde an seiner Handlungsweise um eines erstrebten Zieles willen festhält und entweder die Folge hinzunehmen bereit ist oder – ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen – auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Der mit Eventualvorsatz Handelnde ist sich über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen, lässt sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen, sondern handelt um eines erstrebten Zieles willen trotzdem (vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2015 – 7 K 248/15 –, Rn. 60 m.w.N., juris; VG Minden, Urteil vom 11. Februar 2019 – 11 K 940/18 –, Rn. 21 - 24, juris).

37

Nach diesen Kriterien hat der Beklagte ohne Grund zu rechtlichen Beanstandungen eine vorsätzliche Handlung des Klägers angenommen.

38

Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger als Betreiber eines Landwirtschaftsbetriebs bewusst gewesen ist, dass bei Arbeiten unmittelbar am Knick ein erhöhtes Gefahrenpotenzial dafür besteht, dass es zu Cross-Compliance-Verstöße kommen könnte. Ein ernsthaftes Vertrauen des Klägers, darauf, dass es nicht zu Maßnahmen kommen werde, die dem Knickschutz zuwiderlaufen, ist in Anbetracht der Beauftragung eines Fachfremden unter äußerst oberflächlicher Anweisung, fehlender sorgfältiger Überwachung und ausbleibenden Gesprächen über den Fortschritt der Arbeiten fernliegend. Vielmehr hat der Kläger den Eintritt des Schadens aufgrund nicht ausreichender Anweisung und Überwachung billigend in Kauf genommen.

39

Der Kläger hat nicht annähernd ausreichende Vorkehrungen zur Organisation und Überwachung der Arbeiten des Zeugen A. vorgenommen. Bei einem Andauern der vermeintlich beauftragten, nicht besonders umfangreichen Arbeiten von zwei Monaten, hätte sich der Kläger vergewissern müssen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß erfüllt werden. Nach Verstreichen der üblichen Arbeitszeit für die beauftragten Arbeiten – der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung an, für die nicht abgesprochenen Arbeiten etwa 50 Stunden gebraucht zu haben, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den zwei Monaten um die übliche Arbeitszeit für die vermeintlich beauftragten Arbeiten handelt – kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger ernsthaft auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraute. Der Kläger trägt gerade vor, wie zuverlässig und beanstandungsfrei der Zeuge A. im Vorfeld gearbeitet habe. Dann erscheint es widersprüchlich, dass der Kläger nicht darauf aufmerksam wird, dass der sonst zuverlässig arbeitende Zeuge A. erheblich länger für die Arbeiten braucht als es erforderlich gewesen wäre.

40

Ab diesem Moment konnte der Kläger auch nicht mehr darauf vertrauen, dass die Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt wird. Er hätte zumindest durch Zwischenberichte sicherstellen müssen, dass die Arbeit entsprechend der vermeintlichen Anweisung ausgeführt wird. Es ist damit zu rechnen, dass bei der pauschalen Anweisung eines nicht fachkundigen Mitarbeiters, die im Vorjahr beschädigten Knicks wieder zu begradigen, mangels eines festgesetzten Rahmens weitere Schäden am Knick eintreten können. Das Risiko von Cross-Compliance-Verstößen war nicht fernliegend, sondern spätestens ab Überschreitung der üblicherweise erforderlichen Arbeitszeit vielmehr angesichts der fehlenden Eignung, der nur rudimentären Anweisung und unzureichenden Überwachung naheliegend. Der Kläger hat dieses Risiko billigend in Kauf genommen und es durch die Nichtvornahme weiterer Vorkehrungen dem Zufall überlassen, ob Cross-Compliance-Verstöße eintreten.

41

Ob darüber hinaus auch eine von dem Beklagten behauptete dem Kläger anzulastende Beseitigung der 55m Knick oder eine Beeinträchtigung der Landschaftselemente Graben und Stillgewässer vorliegt und welcher Verschuldensgrad in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung dieser Landschaftselemente vorliegt, kann vor dem Hintergrund des vorsätzlichen Verstoßes nach den Cross-Compliance Vorschriften an den oben genannten Knicks im Ergebnis dahinstehen.

42

Hinsichtlich der Höhe der vorzunehmenden Kürzung als Sanktion des Cross-Compliance Verstoßes sind Art. 99 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013, sowie Art. 39 und Art. 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (im Folgenden: Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014) heranzuziehen.

43

Nach Art. 39 Abs.1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird bei einem festgestellten fahrlässigen Verstoß in der Regel eine Kürzung der Zahlung von 3 % vorgenommen. Die Behörde kann indes auch beschließen, den Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder auf 5 % zu erhöhen. Handelt es sich bei dem festgestellten Verstoß hingegen um einen vorsätzlichen begangenen Verstoß, so ist der in Artikel 39 Abs. 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Die Kürzung kann auf nicht weniger als 15 % reduziert oder auf bis zu 100 % erhöht werden.

44

Ermessensfehler des Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zweck der Ermessensermächtigung ist es, der Behörde eine angemessene Reaktion auf einen Verstoß unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und der mit der Sanktion verfolgten Zielsetzung zu ermöglichen. Soweit der Beklagte die Regelkürzung von 20 % auf insgesamt 25 % erhöht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, dass eine grundsätzliche Erhöhung des Regelkürzungssatzes dann erfolgt, wenn nicht nur ein Landschaftselement, sondern mehrere betroffen sind. Vorliegend kommt es daher auch nicht darauf an, ob tatsächlich insgesamt 16, oder wie vorliegend festgestellt jedenfalls 11 Landschaftselemente teilweise beseitigt wurden.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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