Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 10/25

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 26. Januar 2026, 2 MB 3/25, Beschluss

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position „Referatsleitung (m/w/d) BAIUDBw KompZ TM 3 50% bei der Beschäftigungsdienststelle BAIUDBw Abteilung Dienstleistungen und Einkauf Bw IUD in 24106 A-Stadt“ fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens.

2

Die Antragstellerin ist Oberregierungsrätin (BesGr A 14 BBesO) im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw). Ihre Dienststelle ist das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum A-Stadt.

3

Die Antragsgegnerin schrieb folgende Stelle aus: „Referatsleitung (m/w/d) BAIUDBw KompZ TM 3 50% bei der Beschäftigungsdienststelle BAIUDBw Abteilung Dienstleistungen und Einkauf Bw IUD in 24106 A-Stadt“.

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Die Antragstellerin bewarb sich mit Schreiben vom 12. Mai 2023 auf diese Stelle. Nach zurückgenommener Interessenbekundung einer weiteren Bewerberin war die Antragstellerin die einzig verbliebene Bewerberin.

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Am 26. August 2024 übersandte die Antragsgegnerin dem Gesamtpersonalrat per E-Mail die Bitte, die entsprechende Personalmaßnahme in die nächste Sitzung mit aufzunehmen. Sie teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Regierungsdirektorin zu ernennen und die streitgegenständliche Stelle mit ihr zu besetzen. Der Gesamtpersonalrat tagte in seiner nächstmöglichen Sitzung am 11. September 2024 und teilte dem Präsidenten mit Schreiben vom 12. September 2024 mit, dass der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin gemäß § 78 Abs. 5 Nr. 3 BPersVG (Störung des sozialen Friedens) nicht zugestimmt werde. Es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für jegliche Führungsverwendungen. Sie habe durch eine Vielzahl verbaler Übergriffigkeiten ein fortwährendes Klima der Angst geschaffen. Es bestehe das Risiko einer kollektiven „inneren Kündigung“ der Beschäftigten am Standort A-Stadt.

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Daraufhin brach die Antragsgegnerin das verfahrensgegenständliche Auswahlverfahren mit Abbruchvermerk vom 25. Januar 2025 ab. Zwar sei die Antragstellerin für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt worden. Da aber der Gesamtpersonalrat in rechtlich beachtlicher Form die Zustimmung verweigert habe, scheide eine Durchführung der Maßnahme aus. Die Ausschreibung sei daher aufzuheben, eine erneute Ausschreibung sei derzeit nicht geplant.

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Mit Antwortschreiben vom 29. Januar 2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Ausschreibung „aus dienstlichen Gründen“ abgebrochen worden sei und das Ausschreibungsverfahren geschlossen werde.

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Am 24. Februar 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

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Sie trägt vor, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht von einem sachlichen Grund getragen werde. So sei die verweigerte Zustimmung des Gesamtpersonalrates unerheblich, weil bereits am 26. August 2024 die Zustimmung des Gesamtpersonalrates beantragt worden sei. Somit sei nach der zehntägigen Fiktionswirkung des § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG die Zustimmungsfrist mit Ablauf des 6. September 2024 abgelaufen, sodass die auf den 12. September datierte verweigerte Zustimmung unerheblich sei, zumal keine abweichenden Fristen nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BPersVG vereinbart worden wären.

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Ferner hätte der Gesamtpersonalrat substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass sich die Antragstellerin nach § 78 Abs. 5 Nr. 3 BPersVG unsozial verhalten habe. Dies habe er aber nicht getan, da sich die Behauptungen des Personalrates in pauschalen Vorwürfen erschöpften und unzutreffend seien. Deshalb hätte die Antragsgegnerin die Argumentation des Gesamtpersonalrates nicht völlig kritiklos teilen dürfen. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht wäre sie gehalten gewesen, die Vorwürfe aufzuklären und der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was auch in § 70 Abs. 3 Satz 5 BPersVG vorgesehen sei.

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Die Antragsgegnerin trägt dagegen vor, dass am 26. August 2024 wie üblich der Gesamtpersonalrat per Mail gebeten worden sei, die Maßnahme in die nächste Sitzung mit aufzunehmen. Da dieser an verschiedenen Standorten immer in der 2. und 4. vollen Kalenderwoche eines Monats tage, sei die Maßnahme in der nächstmöglichen Sitzung beraten worden, sodass das Vorgehen nicht zu beanstanden sei.

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Zudem sei die Umsetzung der Personalmaßnahme ausgeschlossen gewesen, weil der Gesamtpersonalrat zurecht nach § 78 Abs. 5 Nr. 3 BPersVG nicht zugestimmt habe. Auch seien die formellen Voraussetzungen erfüllt, weil die Abbruchentscheidung sowie die tragenden Gründe schriftlich dokumentiert worden seien. Es sei unschädlich, dass im Antwortschreiben vom 29. Januar 2025 an die Antragstellerin lediglich „dienstliche Gründe“ angeführt habe.

II.

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Der zulässige Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position „Referatsleitung (m/w/d) BAIUDBw KompZ TM 3 50% bei der Beschäftigungsdienststelle BAIUDBw Abteilung Dienstleistungen und Einkauf Bw IUD in 24106 A-Stadt“ fortzusetzen,

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hat Erfolg. Er ist begründet.

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Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

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Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zur Seite.

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Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris Rn. 11 f.).

19

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Je nach Fallkonstellation unterliegt der Dienstherr bei der Entscheidung, ein bereits begonnenes Auswahlverfahren abzubrechen, unterschiedlichen rechtlichen Bindungen.

21

Entschließt sich der Dienstherr dazu, die konkrete Stelle nicht mehr wie geplant oder mit dem ursprünglichen Zuschnitt nachzubesetzen, ist er keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieses beinhaltet, dass der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Die gerichtliche Kontrolle ist in diesen Fällen regelmäßig darauf beschränkt, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt.

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Anders liegt es, wenn der Dienstherr die Stelle nach dem Abbruch des Verfahrens im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens neu besetzen will. In diesem Fall geht es nicht mehr nur um das dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn, sondern bereits um das Auswahlverfahren, für das die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche maßgebend sind. Der vom Dienstherrn vorgebrachte Grund muss danach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 2 MB 26/20 –, juris Rn. 5-7 m. w. N.).

23

Die Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin ist wegen der fehlenden Absicht der Antragsgegnerin, die Stelle erneut auszuschreiben, der erstgenannten Fallgruppe zuzurechnen. Doch auch nach der beschränkten gerichtlichen Kontrolle erweist sich die Abbruchentscheidung als rechtswidrig, weil kein sachlicher Grund für den Abbruch ersichtlich ist. Das Gericht prüft hierbei nur den im Abbruchvermerk vorgebrachten Grund, weil erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens sowohl dem Bewerber als auch dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Erst durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen wird der Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2023 – 1 WB 45.21 –, juris Rn. 32). Vor diesem Hintergrund müssen etwaige andere Erwägungen, die zu dem Abbruch geführt haben, außer Betracht bleiben, solange sie nicht im Abbruchvermerk entsprechend dokumentiert sind. Ein „Nachschieben“ von Erwägungen erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2023 – 1 WB 45.21 –, juris Rn. 32).

24

Zwar kann die im Abbruchvermerk vorgebrachte verweigerte Zustimmung des Gesamtpersonalrats grundsätzlich einen sachlichen Grund darstellen. Denn nach § 70 Abs. 1 BPersVG kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im hiesigen Fall aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Allerdings ist die verweigerte Zustimmung des Gesamtpersonalrats wegen der Fiktionswirkung des § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG vorliegend unerheblich. Somit kann dahinstehen, ob der Gesamtpersonalrat die Zustimmung zurecht nach § 78 Abs. 5 Nr. 3 BPersVG verweigert hat. Denn nach § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert.

25

Das ist hier der Fall. Denn fristgerecht ist die verweigerte Zustimmung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dann, wenn der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt wird, sofern nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 3 BPersVG schriftlich oder elektronisch abweichende Fristen vereinbart worden sind. Die Frist beginnt nach § 70 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, wenn der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und seine Zustimmung beantragt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 – 6 P 22.84 –, juris Rn. 18). Für die Fristberechnung gelten nach allgemeiner Auffassung die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB entsprechend (VG Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2024 – 12 K 2527/23 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Arbeitstage sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

26

Im vorliegenden Fall wurde dem Gesamtpersonalrat die Maßnahme per Mail am 26. August 2024 mit der Bitte übersandt, die Maßnahme in die nächste Sitzung mit aufzunehmen. Die Frist lief daher mit Ablauf des 9. September 2024 ab, weshalb die Verweigerung der Zustimmung am 12. September 2024 nicht fristgerecht erfolgte und somit unbeachtlich ist (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2024 – 12 K 2527/23 –, juris Rn. 19).

27

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Personalmaßnahme in der nächstmöglichen Sitzung nach der Mail vom 26. August 2024 besprochen wurde, verfängt nicht. Denn wenn die Antragsgegnerin nun darauf abzielt, dass die Frist nicht schuldhaft versäumt wurde, verkennt sie, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass der Personalrat die Frist des § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG nicht wahren kann, mit § 70 Abs. 3 Satz 3 BPersVG die Möglichkeit der Vereinbarung anderer Fristen geschaffen hat. Wenn sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht, kann sie nicht damit gehört werden, dass die Fristversäumung nicht schuldhaft erfolgte. Insoweit verkennt die Antragsgegnerin, dass der Beginn der gesetzlichen Fristen aus § 70 Abs. 3 BPersVG nicht von den Sitzungstagen des Gesamtpersonalrats abhängig ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang von Zustimmungsantrag und Unterrichtung. Es kommt damit davon an, wann der Zustimmungsantrag so in den Machtbereich des Personalrates gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Ricken, in: BeckOK, BPersVG, § 70 Rn. 86; OVG Bremen, Beschluss vom 6. November 2024 – 5 LP 213/24 - juris Rn. 27).

28

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 2 MB 26/20 –, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 –, juris Rn. 22 und vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris Rn. 23).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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