Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 26/25

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.03.2025 gegen die Ziffern 2 und 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 05.03.2025 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 21.825,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller beantragt wörtlich,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.03.2025 gegen den Bescheid des Kreises Ostholstein vom 05.03.2025 wiederherzustellen (hilfsweise anzuordnen).

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Der Antrag hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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Statthafte Antragsart ist hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 6 des Bescheides der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Gegen diese Verwaltungsakte hat der Widerspruch nämlich schon kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 ergibt sich dies aus § 46 Abs. 6 WaffG. Der Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 6 des Bescheids hat gem. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins ist statthafte Antragsart der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetz entfällt, sondern erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ziffer 3 des Bescheides. Ziffer 4 des Bescheides beinhaltet lediglich die Ankündigung, dass eine Herausgabe der mit Sicherstellungsverfügung vom 28.12.2023 sichergestellten erlaubnispflichtigen Waffen und zugehörigen Munitionen an die vom Antragsteller mit Schreiben vom 03.01.2024 benannten oder ggf. andere bis zum 31.03.2025 zu benennende Personen erfolge und die Sicherstellungverfügung insofern auf andere Weise erledigt sei. Insofern ist diesbezüglich ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nicht statthaft, da die Ziffer keinen Verwaltungsakt enthält. Die Kammer weist darauf lediglich aus Klarstellungsgründen hin. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller weder im Widerspruch noch im gerichtlichen Antrag auf Ziffer 4 eingegangen ist, geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller diese Ziffer auch nicht angreifen möchte.

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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 12339/2010 und Nr. 12646/12, des Europäischen Feuerwaffenpasses und des sog. „kleinen Waffenscheins“ Nr. 722/11 (Ziffer 1 des Bescheides vom 05.03.2025) ist unbegründet.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist die angegriffene Allgemeinverfügung offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse, ist sie hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 8/20 –, juris Rn. 24; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 5 MR 2/23 –, juris Rn. 19).

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Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit. Nach der im Verfahren der einstweiligen Prüfung nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig (a). Nach der daher gebotenen Folgenabwägung war dem Aussetzungsinteresse der Allgemeinheit Vorrang zu geben (b).

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a) Ob der Widerruf rechtmäßig oder rechtswidrig war, lässt sich im hiesigen Verfahren nicht aufklären, da wesentliche Teile des Sachverhalts umstritten sind und im hiesigen Verfahren nicht aufgeklärt werden können. Falls die Tatsachen, weshalb der Antragsgegner den Antragsteller für unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinn hält, sich im Hauptsacheverfahren bestätigen lassen, ist der Widerruf nach summarischer Prüfung rechtmäßig (aa). Zurecht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Dokumentation der Verstöße durch den Antragsgegner erhebliche Mängel aufweist. Allein dadurch wird der Widerruf jedoch nicht rechtswidrig. Entscheidend ist vielmehr, ob die dem Antragsgegner vorgeworfenen Verstöße tatsächlich vorlagen, was im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens aufzuklären ist (bb).

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aa) Falls die Vorwürfe der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Sachverhalt sich als richtig erweist, ist der Widerruf nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Eine Erlaubnis setzt gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt.

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Sofern der von dem Antragsgegner dargestellte Sachverhalt zutrifft, ergibt sich sowohl aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG als auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

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Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munitionen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Der unvorsichtige Umgang bzw. die unsorgfältige Verwahrung ist vornehmlich bei Personen zu befürchten, welche in der Vergangenheit bereits ein verantwortungsloses und nachlässiges Verhalten bzgl. der Handhabung und Aufbewahrung gefährlicher Gegenstände oder Substanzen gezeigt haben (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 16). Sofern der Antragsgegner die von ihm bei der Durchsuchung vorgefundene Situation in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend dargelegt hat, rechtfertigt dies die Annahme, dass der Antragsteller Waffen und Munitionen nicht sorgfältig verwahrt, da der Antragsteller damit in erheblicher Weise gegen die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hätte.

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Für die vom Antragsteller angemeldeten Waffenschränke besteht ein Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG. Nach dieser Vorschrift geltend die in der Allgemeinen Waffengesetzverordnung festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Daraus folgt, dass der Antragsteller weiterhin zur Verwahrung nach den bis zum 06.07.2017 geltenden Rechtslage berechtigt war (vgl. Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 22).

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Der Antragsteller soll nach Darstellung des Antragsgegners seine halbautomatische Pistole des Herstellers Glock (Seriennummer xxx) gemeinsam mit seinen Langwaffen in einem sog. „Jägerschrank“ außerhalb des Innenfachs verwahrt haben. Die Verwahrung der halbautomatischen Pistole des Herstellers Glock in dem sog. „Jägerschrank“, also einem Schrank mit Sicherheitsstufe A und einem Innenfach der Sicherheitsstufe B, war nach der bis zum 06.07.2017 geltenden Rechtslage zwar grundsätzlich zulässig. Als Kurzwaffe musste diese jedoch im Innenfach der Sicherheitsstufe B verwahrt werden (§ 36 Abs. 2 a. F. i. V. m. § 13 Abs. 4 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123 – AWaffV) a. F.; vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 101). Unstreitig ist zudem, dass der Schalldämpfer mit der Seriennummer XXX bei der Durchsuchung am 28.12.2023 nicht in einem Waffenschrank aufgefunden wurde, sondern auf Nachfrage aus einem Nebenraum geholt wurde. Schalldämpfer stehen sowohl nach der bis zum 06.06.2017 geltenden Rechtslage als auch nach aktueller Rechtslage den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind (Nr. 1.3 der Anlage 1 des WaffG). Damit war der Schalldämpfer mindestens in einem Sicherheitsschrank der Klasse A zu verwahren. Antragsteller gibt an, den Schalldämpfer unmittelbar vor der Durchsuchung am 28.12.2023 im Nebenraum gereinigt und getrocknet zu haben und sich im selben Raum wie der Schalldämpfer befunden zu haben. Sofern dies der Fall war, dürfte ihm bezüglich des Schalldämpfers kein Verwahrungsverstoß bzw. Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen sein. Der Antragsgegner hält diesen Vortrag nicht für glaubhaft und weist insbesondere darauf hin, dass der Antragsteller erst am Nachmittag der Durchsuchung aus der Klinik entlassen worden sei. Zudem habe sich der Schalldämpfer in einer Socke befunden und der Antragsteller habe bei der Durchsuchung angeben, der Schalldämpfer habe zum Trockenen im Nebenraum gelegen. Die Kammer hält nicht für unwahrscheinlich, dass es sich bei dem Vortrag um eine Schutzbehauptung handelt. Es ist jedoch auch möglich, dass der Vortrag sich im Rahmen einer Anhörung des Antragstellers in einer etwaigen mündlichen Verhandlung als glaubhaft erweisen wird.

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Der Antragsgegner wirft dem Antragsteller außerdem vor, zehn Schuss Schrotpatronen in einem Futteral außerhalb des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) – AWaffV) für die Verwahrung vorgeschriebenen Stahlblechschrankes mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Behältnis verwahrt zu haben.

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Zudem besitzen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit auch Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Gröblich ist ein Verstoß dann, wenn sich in seiner Verwirklichung die fehlerhafte Einstellung des Begehenden zu den waffen-, munitions- oder jagdrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen (BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 –, juris Rn. 25; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 31b). Der Antragsgegner wirft dem Antragsteller vor, an der halbautomatischen Büchse des Herstellers Walther (Seriennummer XXX) ein Zielpunktprojektor befestigt zu haben und damit einen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz besessen zu haben. Gem. § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 des WaffG Nr. 1.2.4.1 Var. 2 ist der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit Vorrichtungen, die das Ziel markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren) verboten. Der Besitz eines solchen Zielpunktprojektors wird gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sofern der Antragsteller einen solchen Zielpunktprojektor besessen hat, liegt damit ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Damit wäre die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einschlägig. Anhaltspunkte, die diese Regelvermutung widerlegen würden, sind derzeit nicht ersichtlich. Insbesondere widerlegt die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO die Regelvermutung nicht. Der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering angesehen und das Strafverfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d. h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (VGH München, Beschluss vom 9. August 2022 – 24 CS 22.1575 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Im Übrigen soll an der halbautomatischen Büchse des Herstellers Walther (Seriennummer XXX) neben dem Zielpunktprojektor auch noch ein Schalldämpfer befestigt gewesen sein, was bei Wahrunterstellung zusätzlich gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers spricht. Schalldämpfer dürfen nämlich gemäß Satz 1 ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munitionen mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden. Die halbautomatische Büchse (XXX) hat ein Kaliber .22lr, bei welchem es sich um Randfeuermunition handelt, sodass diese nicht mit dem Schalldämpfer verwendet werden durfte. Soweit der Schalldämpfer an dieser Büchse befestigt war, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Antragsteller diesen auch mit dieser verwendet hat. Mit seinem Vortrag, dass ihm die Verwendung nicht vorgeworfen werde, kann der Antragsteller daher nicht durchdringen.

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Entgegen der wohl vom Antragsteller vertretenen Ansicht steht dem Widerruf auch keine „bindende vertragliche Absprache entgegen.“ Dem steht schon entgegen, dass eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf (§ 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG). Hier liegt eine solche schriftliche Zusicherung nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich einen von seinen Anwälten verfassten Vermerk über das Gespräch mit den Mitarbeitern des Antragsgegners eingereicht. Ohnehin kann das Gericht aber auch dem Inhalt des Vermerks nicht entnehmen, dass mündlich eine derartige Absprache getroffen wurde. Es heißt dort lediglich, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit jedenfalls fehle, wenn er zu mindestens 60 Tagessetzen verurteilt werde und dass Frau aaaaa in Aussicht stelle, die Sicherstellungsverfügung aufzuheben, wenn die Eignungszweifel ausgeräumt würden und keine relevante Verurteilung erfolge.

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bb) Eine abschließende Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten ist erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme in einem etwaigen Hauptsacheverfahren möglich. Der Antragsteller rügt zurecht die Art und Weise, wie der Antragsgegner bei der Dokumentation der Mängel vorgegangen ist. Dies ist bei der Beweiswürdigung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass der Widerruf rechtswidrig ist. Zu beanstanden ist insbesondere, dass zwei unterschiedliche Protokolle der Durchsuchung am 28.12.2023 existieren. In einem Vermerk der Mitarbeiterin des Antragsgegners Frau bbbbb vom 26.03.2024 (Bl. 147 d. BA B) heißt es dazu, aufgrund vor Ort fehlender Möglichkeiten, das Protokoll zu kopieren oder auf andere Weise zu vervielfältigen, sei noch vor Ort eine Abschrift der Niederschrift für den Verwaltungsvorgang gefertigt worden. Diese Abschrift sei – anders als das ausgehändigte Original – vom Betroffenen unterschrieben. Im Nachhinein sei diese Abschrift um die Asservatennummern (in „rot“ notiert) und weitere handschriftliche Notizen durch die an der Maßnahme beteiligten Sachbearbeiterin Frau ... ergänzt worden. Es handele sich somit um ein Arbeitsexemplar. Hingegen gab Frau ... in einem Gedächtnisprotokoll vom 17.04.2024 (Bl. 152 d. BA B) an, hinsichtlich des Vorwurfs der nachträglichen Änderung des bei der Behörde verbliebenen Sicherstellungsprotokolls sei angemerkt, dass es sich dabei um ein behördliches Arbeitsprotokoll handele, bei dem lediglich die Asservatennummern in rot hinzugefügt worden seien. Die Darstellung erscheint nach derzeitiger Sicht äußerst fraglich, da sie keine Erklärung dafür bietet, warum die Protokolle sich inhaltlich unterscheiden. Insbesondere weist das Exemplar im Verwaltungsvorgang eine handschriftliche Eintragung „auf Walther xxx ggfs Nachtsichtgerät“ auf, welche in der dem Antragsteller überlassenen Variante nicht enthalten ist. Der Beweiswert der beiden Sicherstellungsprotokolle ist vor dem Hintergrund dieser äußert intransparenten Vorgehensweise des Antragsgegners ganz erheblich gemindert. Insbesondere ist der Unterschrift des Antragstellers auf dem behördlichen Exemplar keine Bedeutung zuzumessen, da nicht feststeht, ob sämtliche Eintragungen schon bei Ableistung der Unterschrift eingetragen waren.

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Trotz der erheblichen Dokumentationsmängel liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tatsachen, auf welche der Antragsgegner die Unzuverlässigkeit des Antragstellers stützt, zutreffen. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung der zehn Schrotpatronen in dem Waffenfutteral, da hier beide Protokolle übereinstimmen. In dem durch den Antragsteller vorgelegten Protokoll sind in dem Feld der sichergestellten Munition „10xSchrotpatronen 16/70“ aufgeführt. In dem Bemerkungsfeld am Ende des Protokolls heißt es „Schrotpatronen 10 x in Waffenfutteral“. In dem behördlichen Exemplar heißt es „Schrot in Tasche 10x16/70“. Im Widerspruch gibt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers diesbezüglich an: „Mein Mandant bestreitet, dass sich 10 Schuss scharfe Schrotmunition in einem Futteral an einer Tür gefunden hätten (Bl. 6 d. GA)“. Unklar ist, ob der Antragsteller damit bestreiten möchte, dass Schrotmunition in einem Futteral aufgefunden wurde oder nur, dass es sich dabei um scharfe Munition gehandelt hat.

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Ferner liegt ein Vermerk von Frau ... samt Lichtbildern vom 09.01.2024 (Bl. 86 d. BA B) vor, indem es heißt, es liege folgende Schusswaffe vor „Halbautomatische Büchse, Hersteller: Walt[h]er, Modell: Colt M4, Kaliber: .22Ir, Seriennummer: xxx, NWR-ID: xxx, Asservaten-Nr. xxx“. Bereits auf den ersten Blick falle auf, dass am Griff ein Schalter/Knopf mit schwarzem Klebeband befestig sei. Mit diesem Schalter sei über ein Kabel ein Laser verbunden, welcher linksseitig mittels einer an der Waffe verschraubten Halterung an der Waffe befestigt sei. Beim dauerhaften Betätigen des Schalters erscheine ein grüner Laserpunkt. Bei dem festgestellten Laser dürfe es sich um einen Zielpunktprojektor handeln. Auf der Waffe sei zudem ein „Schalldämpfer“ aufgeschraubt. Die Lichtbilder im Vermerk zeigen mutmaßlich die beschriebene Waffe samt dem beschriebenen Zubehör. Aufgrund der schlechten Auflösung kann die Kammer die Inschriften auf der Waffe selbst allerdings nicht lesen. An der Waffe ist jedoch ein Zettel befestigt, auf dem u. a. die Asservatennummer xxx zu lesen ist. Dass weder der Schalldämpfer noch der Zielpunktprojektor in den Sicherstellungsprotokollen vermerkt sind, beweist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass diese Gegenstände nicht bei ihm aufgefunden wurden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Durchsuchung eine gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung hatte und die Behördenmitarbeiter daher nicht auf die Protokollierung von Verstößen einreichtet waren und zudem eine relativ große Anzahl von Waffen sichergestellt wurde, erscheint es sehr gut möglich, dass den Behördenmitarbeitern vor Ort nicht alle Verstöße aufgefallen sind. Eine nachträgliche Dokumentation von Verstößen ist – soweit diese als solche erkenntlich ist – nicht zu beanstanden. Vielmehr gebietet eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis dies.

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Im Gedächtnisprotokoll von Frau ... vom 17.04.2024 (Bl. 152 d. BA B) heißt es, in einem der Schränke (beide Klassifikation A) habe die die halbautomatische Pistole Hersteller: Glock, Modell: 17 Gen. 4, Kaliber: 9mmLuger, Seriennummer: xxx zusammen mit den Langwaffen gelagert. Diese Kurzwaffe sei eingespannt gewesen in eine „Langwaffenvorrichtung“, wodurch sie nicht mehr in das deutlich kleinere B-Fach des Schrankes gepasst habe. Im Protokoll des Antragstellers sei die Waffe fehlerhaft benannt worden, was der Situation vor Ort geschuldet gewesen sei. Damit nimmt Frau ... auf die Eintragung im Bemerkungsfeld „Pistole Wa[l]ther im A Schrank gelagert zusammen mit Langwaffen“ in der dem Antragsteller vorliegenden Version des Protokolls Bezug. Auch in diesem Protokoll sind Lichtbilder enthalten, auf denen die oben benannte Pistole in einer Langwaffenvorrichtung zu sehen sein könnte. Allerdings kann die Kammer auch hier die Inschrift der Pistole nicht lesen.

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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Dokumentation des Antragsgegners zwar mangelbehaftet ist, gleichwohl aber gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung im streitgegenständlichen Bescheid sprechen. Letztlich muss darüber im Rahmen einer Beweiswürdigung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren entschieden werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet die Tatsache, dass er den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 28.12.2023 derzeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht anficht, kein Beweisverwertungsverbot. Es bestünde selbst im Fall einer rechtswidrigen Durchsuchung kein Beweisverwertungsverbot. In Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, gelten nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Dies gilt insbesondere im als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Waffenrecht, das dem Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter dient. Anders als im Strafrecht geht es im waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit. Dieser Zweck des Verfahrens lässt eine der Unschuldsvermutung des Strafrechts entsprechende „Ungefährlichkeitsvermutung“ und damit den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter nicht zu. Der Schutz dieser besonders bedeutsamen Rechtsgüter führt vielmehr dazu, dass sich das öffentliche Verwertungsinteresse an der rechtswidrig erlangten Information durchsetzt gegenüber dem Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung verletzten Verbotsnorm (VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2019 – 9 K 4459/17 –, juris Rn. 107; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 –, juris Rn. 7 OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 2 A 85/16 –, juris Rn. 12 m. w. N.; VGH München Beschluss vom 10. November 2010 – 21 ZB 10.1387 –, juris Rn. 7).

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b) Nach der daher gebotenen Folgenabwägung war dem Aussetzungsinteresse der Allgemeinheit Vorrang zu geben. Wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, obwohl der Antragsteller unzuverlässig ist, entsteht zumindest eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit. Auf der anderen Seite wird die Freiheit des Antragstellers, welcher Jäger ist, ohne Grund eingeschränkt, sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis nicht vorlagen. Dies stellt zwar eine nicht unerhebliche Einschränkung seiner Freiheit dar. Bei der Abwägung überwiegt jedoch das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr, da diese grundsätzlich höher zu gewichten ist, als das individuelle Interesse des Einzelnen am Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen. Besondere Umstände, weshalb der Widerruf der Erlaubnis sich für den Antragsteller als besondere Härte darstellt, sind nicht ersichtlich.

23

2. Auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ungültigkeitserklärung und Einziehung der jagdrechtlichen Erlaubnis (Ziffer 3 des Bescheides) ist unbegründet. Insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Der auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Verweis auf die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.

24

Auch bezüglich der Einziehung und Ungültigkeitserklärung überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Hier war ebenfalls eine Folgenabwägung vorzunehmen, da auch die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers abhängt (vgl. § 18 BJagdG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG). Ob diese vorliegt oder fehlt, lässt sich im hiesigen Verfahren des einsteiligen Rechtsschutzes – wie oben dargestellt – nicht abschließend aufklären. Mit dem Jagdschein können auch ohne Waffenbesitzkarte Jagdlangwaffen und zugehörige Munition erworben werden (§ 13 Abs. 3 WaffG). Vor diesem Hintergrund überwiegt aus den oben genannten Gründen auch bezüglich Ziffer 3 des Bescheides das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit.

25

3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung den kleinen Waffenschein Nr. xxx unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 21.03.2025 zurückzugeben (Ziffer 2 des Bescheides) ist begründet. Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzuginteresse der Allgemeinheit, da die Anordnung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsteller hat ein durch die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners und seinen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnetes Protokoll vorgelegt, nach dessen Inhalt er den kleinen Waffenschein Nr. xxx am 12.04.2024 an den Antragsgegner übergeben hat (Bl. 18 d. A.). Das Gericht muss davon ausgehen, dass diese Übergabe auch stattgefunden hat, sodass die nochmalige Aufforderung zur Herausgabe nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Im Verwaltungsvorgang (Bl. 134 d. BA B) ist zwar ein Protokoll enthalten, auf welchem die gedruckten Worte „kleiner Waffenschein Nr. xxx“ handschriftlich gestrichen wurden. Der Antragsgegner gibt diesbezüglich an, dass die Übergabe geplant gewesen sei, aber der Antragsteller den Waffenschein nicht habe vorlegen können. Dies bietet allerdings keine Erklärung dafür, warum der Antragsgegner dem Antragsteller ein unterzeichnetes Protokoll ausgehängt hat, welches das Gegenteil aussagt. Auch ist der Vortrag des Antragsgegners, dass der Bevollmächtigte gegengezeichnet habe, dass der Waffenschein am 12.02.2024 nicht herausgegeben worden sei, nicht überzeugend. Vergleicht man die Version des Protokolls, die der Antragsteller eingereicht hat, mit der, der des Verwaltungsvorgangs, wird deutlich, dass die handschriftlichen Ausführungen (inklusive der Unterschriften) exakt identisch sind, mit Ausnahme der Streichung des Waffenscheins und der Ergänzung von Asservatennummern auf der Version des Verwaltungsvorgangs. Für die Kammer deutet daher derzeit alles darauf hin, dass die Streichung in der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Version erst nach Ableistung der Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Sachbearbeiterin des Antragsgegners vorgenommen wurde.

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4. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 150,00 € für den Fall, dass die waffenrechtliche Erlaubnis nicht fristgemäß zurückgeben wird (Ziffer 6 des Bescheides), ist begründet. Die Androhung des Zwangsgeldes ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, sodass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Vollzug von Verwaltungsakten ist nämlich gem. § 229 Abs. 1 LVwG nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Rückgabeanordnung nicht unanfechtbar ist und Rechtsbehelfe gegen die Rückgabeanordnung wegen der mit diesem Beschluss getroffenen Anordnung aufschiebende Wirkung haben.

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an Nr. 50.2, Nr. 20.3, Nr. 1.7.1 i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten: jeweils Auffangwert zuzgl. 750,00 € je weitere Waffe: 2 = [ 2 x 5000,00 € + 14 x 750,00 €]: 2 = 10.250,00 €; Widerruf des kleinen Waffenscheins und des europäischen Feuerwaffenpasses je 7.500,00 €: 2 = 7.500,00 €; Einziehung des Jagdscheins: 8.000,00 €: 2 = 4.000,00 €). Als Nebenentscheidung zum Widerruf wirkt sich die Rückgabeanordnung des kleinen Waffenscheins nicht streitwerterhöhend aus. Der darauf gerichteten Zwangsgeldandrohung hat die Kammer einen Wert von 75,00 € beigemessen (Höhe des angedrohten Zwangsgeldes: 2).


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