Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 A 314/23

Tenor

Ziffer 1, 2 und 6 des Bescheides des Beklagten vom 6. Juli 2023, geändert durch Bescheid vom 12. Juli 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2023 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrte beim Beklagten eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG für Dritte Hunde auszubilden oder Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten. Nachdem sein Antrag zunächst nicht beschieden worden war, klagte er auf Erteilung der Genehmigung. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab und setzte Kosten für dieses Verfahren eine Gebühr von 353,63 Euro fest. Der Kläger stellte seine Klage auf eine Verpflichtungsklage um. Das gerichtliche Verfahren beendeten die Beteiligten am 3. Mai 2022 durch Abschluss eines Vergleichs folgenden Inhalts:

2

„1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger die mit Antrag vom 01.12.2019 beantragte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG, gewerbsmäßig für Dritte, Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, zu erteilen.

3

2. Der Kläger nimmt die Klage hinsichtlich des Antrages zu I 2 aus dem Schriftsatz vom 17.12.2021, soweit beantragt wird, die Kostenfestsetzung vom 04.10.2021 aufzuheben, zurück.

4

3. Die Beteiligten überlassen die Kostenentscheidung dem Gericht, wobei sie auf eine Begründung der Kostenentscheidung und auf Rechtsmittel verzichten.“

5

Mit Bescheid vom 6. Juni 2023 erteilte der Antragsgegner eine solche Erlaubnis. Diese wurde bis zum 31. Dezember 2023 befristet und mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:

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„1. Die Erlaubnis ist an Sie, Herrn A., als verantwortliche Person gebunden. Die Erlaubnis erlischt, sobald Sie nicht mehr als verantwortliche Person zur Verfügung stehen. 2. Die Erlaubnis erlischt, wenn der übliche Sitz der Hundeschule (hier: Ihre Wohnadresse) nach außerhalb des Kreises Segeberg verlegt wird. Ein Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis wäre bei der Behörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die Hundeschule dann üblicherweise ihren Sitz hat oder als Gewerbe angemeldet ist.

7

[…]

8

6. Sie dürfen keine tierschutzwidrigen Trainingsmethoden anwenden. Insbesondere dürfen den Hunden durch den sog. Leinenruck als Basismethode zum Erlernen der Leinenführigkeit („Leinenführigkeit nach CANIS", positive Strafe) keine Schmerzen mit potentiell darauffolgenden Leiden und Schäden zugefügt werden.

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7. Sie haben bis zum 31.12.2023 an folgender Fortbildung mit insgesamt mindestens 5 Praxis-Stunden teilzunehmen: Hundetrainer-Coaching bei Frau Dr. aaa, Hannover (www.kleintierverhalten.eu). Die Teilnahme ist mir innerhalb der genannten Frist schriftlich nachzuweisen.

10

8. Sie haben sicherzustellen, dass, sofern die Hunde im Rahmen der Ausbildung durch Sie bzw. unter Ihrer Anleitung transportiert werden, die für den Transport der Hunde verwendeten Transportmittel und deren Ausrüstung so konstruiert und gebaut sind und so instandgehalten und verwendet werden, dass Verletzungen und Leiden der Hunde vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Der Transport in Behältnissen hat entsprechend den Maßgaben der Anlage 1 Nr. 4 der Tierschutz-Transportverordnung zu erfolgen.

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9. Sie haben mir bis zum 15. eines jeden Monats (erstmalig bis zum 15.07.2023) schriftlich per E-Mail ([email protected]) Folgendes mitzuteilen:

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a) Datum Trainingstag

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b) Name, Rasse, Alter und Problemstellung des trainierten Hundes sowie

14

c) Name und Anschrift des (angeleiteten) Hundebesitzers.“

15

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 Widerspruch.

16

Mit ergänzendem Bescheid vom 12. Juli 2023 änderte der Antragsteller die in Ziffern 8 und 9 enthaltenen Nebenbestimmungen wie folgt:

17

„8. Sie haben sicherzustellen, dass, sofern die Hunde im Rahmen der Ausbildung durch Sie transportiert werden, die für den Transport der Hunde verwendeten Transportmittel und deren Ausrüstung so konstruiert und gebaut sind und so instandgehalten und verwendet werden, dass Verletzungen und Leiden der Hunde vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Der Transport in Behältnissen hat entsprechend den Maßgaben der Anlage 1 Nr. 4 der Tierschutztransportverordnung zu erfolgen.

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9. Sie haben mir jeweils zum 01. und 15. eines Monats für die nächsten 2.Wochen mitzuteilen, wann (Datum und Uhrzeit) und wo (Anschrift) Sie einen Termin zum Hundetraining haben.“

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Mit weiteren Bescheid vom 8. November 2023 wurde der Nebenbestimmung Nr. 7 ein weiterer Satz beigefügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

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Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2023. Die in Ziffer 1 der Erlaubnis enthaltene Bedingung sei rechtwidrig, weil sie zu unbestimmt sei. Es sei nicht zu ermessen, unter welchen Umständen der Antragsteller „nicht mehr zur Verfügung“ stehe, so dass nicht klar sei, wann die – auflösende – Bedingung erfüllt sei. Die Bedingung in Ziffer 2 sei rechtswidrig. Die Erlaubnis gelte bundesweit. Sie könne nicht auf einen Kreis beschränkt werden. Die in Ziffer 6 erteilte Auflage sei rechtswidrig. Es sei wissenschaftlich nicht auszumachen, dass der Einsatz positiver Strafen in der Hundeerziehung tierschutzwidrig sei. Entsprechend könne er auch nicht im Sinne des Tierschutzes untersagt werden. Der Antragsgegner dürfe dem Antragsteller auch nicht aufgeben, eine praktische Fortbildung bei einer bestimmten Person, wie es in Ziffer 7 verfügt worden sei, zu absolvieren. Dem Antragsteller müsse jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden, bei einer anderen Person oder Einrichtung eine gleichwertige Fortbildung zu absolvieren. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Person sei nicht zulässig. Die Auflage in Ziffer 8 sei zu unbestimmt. Es gehe aus ihr nicht hervor, wie die Transportmittel beschaffen sein müssten. Die in Ziffer 9 angeordnete Meldepflicht sei zweckwidrig. Sie diene nicht dem Tierschutz, sondern allein der besseren Kontrolle und Überprüfbarkeit des Antragstellers durch den Antragsgegner.

21

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die in dem Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen dienten allesamt der Sicherstellung der Rechtsmäßigkeit und Tiergerechtigkeit der dem Kläger genehmigten Tätigkeit.

22

Dagegen hat der Kläger am 12. September 2023 Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2023, geändert durch Bescheid vom 12. Juli 2023 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 7. September hinsichtlich der in den Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen Nr. 1, 2, 6, 7, 8 und 9 aufzuheben.

23

Der Beklagte hat nach Klageerhebung die Nebenbestimmungen 7 im Umfang der Anfechtung, 8 und 9 aufgehoben. Insoweit hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr,

24

den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2023, geändert durch Bescheid vom 12. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2023 hinsichtlich der in den Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen Nr. 1, 2 und 6 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Er meint, die Nebenbestimmungen seien nicht zu beanstanden. Ziffer 1 diene der Klarstellung. Ziffer 2 stelle erlaube zwar, dass der Kläger seine Dienstleistung bundesweit anbieten könne, stelle aber sicher, dass er, sofern er seinen Geschäftssitz ändere, sich der Aufsicht der dort zuständigen Tierschutzbehörde und ihrer Einschätzung, ob seine Tätigkeit dem Tierschutz entspreche, unterwerfen müsse. Mit Ziffer 6 werde schließlich bewirkt, dass der Kläger keine tierschutzwidrigen Methoden verwende.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

29

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann vorliegend ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten einer solchen Verfahrensweise zugestimmt haben.

31

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Nebenbestimmungen (Ziffern 1, 2 und 6) zur mit Bescheid vom 6. Juli 2023, geändert durch Bescheid vom 12. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher aufzuheben.

32

Der Kläger hat aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 3. Mai 2022 einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten ohne Einschränkung durch die angefochtenen Nebenbestimmungen.

33

Durch einen Vergleich wird gemäß § 779 Abs. 1 BGB ein Streit über die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wegen gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Der Vergleich stellt die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis bindend fest (Staudinger, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., 2024, § 779, Rn. 7). Der Beklagte ging vorliegend die Verpflichtung ein, die Genehmigung wie 2021 beantragt zu erteilen. Damit hatte er dem Antrag des Klägers zu entsprechen. Nicht mehr und nicht weniger. Vorbehalte bezüglich einer dem Beklagten eröffneten Erlaubnis zum Erlass etwaiger die Genehmigung einschränkender Nebenbestimmungen enthält der Vergleich seinem Wortlaut nach nicht. Etwas Anderes folgt auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung der Einigung aufgrund er ihr zugrundeliegenden und beiden Parteien bekannten Umstände. Entsprechend kann der Kläger die Erteilung der Erlaubnis ohne die einschränkenden Nebenbestimmungen in den Ziffern 2 und 6 verlangen. Nicht betroffen davon sind die Erlaubnis flankierende Nebenbestimmungen, die sie in ihrem materiellen Gehalt nicht einschränken.

34

Hinsichtlich Ziffer 2 ergibt sich aus dem Vergleich nichts, was darauf hindeutet, dass die Erlaubnis nur Gültigkeit haben soll, solange der Kläger seinen Sitz im Bezirk des Beklagten behält. Der Wortlaut des Vergleichs schweigt zu diesem Umstand, ebenso ergibt sich nichts aus den dem Gericht bekannten Umständen, was darauf hindeuten könnte, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass dem Beklagten eine solche örtliche Beschränkung der Erlaubnis erlaubt sein sollte. Der Beklagte hat nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis weder der mündlichen Verhandlung noch in dem nachgelassenen Schriftsatz Tatsachen vorgetragen, die einen anderen Schluss zulassen. Die vom Beklagten insoweit ins Feld geführte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes gibt dazu ebenfalls nichts her. Demgegenüber steht die allgemeine Regel, dass eine erteilte Genehmigung oder Erlaubnis, die sich auf eine Sache oder Person bezieht, weiter gültig bleibt, auch wenn die Sache oder Person den Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde verlässt und eine andere Behörde zuständig wird. So erlöschen beispielsweise Fahrerlaubnisse, Gewerbeerlaubnisse und auch Zulassungen von Kraftfahrzeugen oder technischen Geräten nicht, wenn der Erlaubnisinhaber oder die Sache, auf die sich die Erlaubnis oder Genehmigung bezieht, verzieht oder dauerhaft der Zuständigkeit einer anderen Behörde unterfällt. Gleiches gilt für die vorliegende Erlaubnis. Sollte sich der Kläger entscheiden, aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu verziehen, so berührt das nicht die Wirksamkeit der erteilten Erlaubnis. Der Vergleich hätte dem Beklagten ausdrücklich die Befugnis einräumen müssen, abweichend von dieser Regel, die Erlaubnis mit einer solchen Einschränkung versehen zu dürfen. Dafür spricht aber, wie bereits erörtert, nichts.

35

Ziffer 6 der Erlaubnis verstößt ebenfalls gegen die Pflichten des Beklagten aus dem Vergleich. Weder aus dem Wortlaut des Vergleichs noch aus den Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten dem Beklagten ausdrücklich oder konkludent eine solche Rechtsmacht einräumen wollten. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen. Der Beklagte wusste, dass der Kläger die Ausbildungsmethode entsprechend seiner Abschlussprüfung bei CANIS anwenden wollte. Diese Angaben liegen seinem Antrag zugrunde. Der Streit darüber, ob diese Methode tierschutzwidrig ist, bildete den materiellen Grund des vorhergehenden, von den Beteiligten durch den Vergleich einvernehmlich beendeten Rechtsstreits. In Anbetracht dieser Situation kann die Einigung, durch die sich der Beklagte verpflichtete, die beantragte Erlaubnis zu erteilen, nicht anders ausgelegt werden, als dass diese Frage der Erlaubnis gerade nicht entgegengehalten werden kann, wenn sich diesbezüglich in dem Vergleich kein ausdrücklicher Vorbehalt finden lässt. Dies stellt das vom Beklagten dem Vergleich zugrundeliegende Nachgeben gemäß § 779 Abs. 1 BGB dar. Sonst hätten die Beteiligten hinsichtlich der vom Kläger zu verwendenden Methoden bei der Ausbildung von Hunden konkrete Regelungen treffen müssen.

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Ziffer 1 des Bescheides ist ungeachtet der Frage, ob diese Regelungen dem Vergleich widerspricht, schon deswegen rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. Es wird ein automatisches Erlöschen daran angeknüpft, dass der Kläger als verantwortliche Person nicht mehr zur Verfügung steht. Es handelt sich daher nicht um eine Auflage oder den Vorbehalt des Widerrufs, sondern um eine auflösende Bedingung, weil die Erlaubnis, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedarf, für den Fall ihres Eintritts unwirksam wird. Zwingend erforderlich ist daher, dass ohne Zweifel erkennbar ist, ob und wann diese auflösende Bedingung im konkreten Fall eingetreten ist. Vorliegend ist aber weder erkennbar ob ein dauerhaftes oder nur zweitweises Nicht-mehr-zur-Verfügung-Stehen für den Bedingungseintritt notwendig ist noch, unter welchen tatsächlichen Umständen das der Fall sein soll. Nicht mehr zur Verfügung stehen könnte der Kläger auch, wenn er schlicht die Erlaubnis nicht mehr nutzen möchte. Es könnte aber auch bedeuten, dass die Bedingung nur eintritt, wenn er sie nicht mehr nutzen kann und auch dann kann fraglich sein, ob ein solches fehlendes Können im konkreten Fall vorliegt, so etwa, wenn sich beim Kläger körperliche Einschränkungen einstellen, die es ihm nicht erlauben, die Hunde selbst zu führen, sondern nur mittels einer Hilfspersonen. Es wäre dann streitig, ob die auflösende Bedingung eintritt, mithin der Kläger sich im Bereich der Illegalität bewegt, oder ob er die Hilfe Dritter in einem solchen Fall erlaubniserhaltend in Anspruch nehmen dürfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten auch des erledigten Teils des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, nachdem er nach Klageerhebung die angefochtenen Nebenbestimmungen aufgehoben und sich somit freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei gefügt hat. Diese Disposition ist in der Kostenentscheidung abzubilden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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