Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 36/25

Orientierungssatz

1. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde angekündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre.(Rn.26)

2. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff.). Keine Zweifel am Zugang bestehen allerdings dann, wenn sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung erweist.(Rn.32)

3. Die Mahnung ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG (juris: VwG SH) und bedarf keiner förmlichen Zustellung. Sie muss jedoch in entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG (juris: VwG SH) wirksam bekannt gegeben werden. Bei der Aufgabe zur Post sind dabei die Grundsätze des § 110 Abs. 2 LVwG (juris: VwG SH) hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe entsprechend anzuwenden.(Rn.36)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Beigeladene führt die Antragstellerin unter der Beitragsnummer als Beitragsschuldnerin für eine Betriebsstätte unter der Anschrift, .

3

Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 30. April 2025 Rundfunkbeiträge in Höhe von € nebst Säumniszuschlag in Höhe von € fest (Bl. 17 der Beiakte B). Der Festsetzungsbescheid war an die oben genannte Anschrift adressiert und wurde am 9. Mai bei der Post aufgeliefert (Bl. 16 der Beiakte B). Ein Postrückläufer befindet sich nicht in der Akte.

4

Der Beigeladene mahnte mit Schreiben vom 17. Juni 2025 die Antragsstellerin zur Zahlung des mit Bescheid vom 2. Mai 2025 festgesetzten Betrages in Höhe von € bis zum 8. Juli 2025 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von € fest (Bl. 22 der Beiakte B).

5

Mit Schreiben vom 1. September 2025 ersuchte der Beigeladene die Antragsgegnerin um Vollstreckung der nicht gezahlten Beiträge für den Zeitraum 1. Mai 2024 bis 30. April 2025 nebst Säumniszuschlag und Mahngebühr (Bl. 27 der Beiakte B). Er bat sie unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt € die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

6

Die Antragsgegnerin erteilte daraufhin am 4. September 2025 dem zuständigen Vollstreckungsbeamten den Vollstreckungsauftrag und wies ihn an, wegen der Rückstände nebst Kosten gegen den Schuldner die Pfändung körperlicher Sachen zu vollstrecken (Bl. 5 der Beiakte A). Mit Schreiben vom 16. September 2025 kündigte dieser gegenüber der Antragstellerin die Vollstreckung einer Gesamtsumme von € einschließlich einer Vollstreckungsgebühr in Höhe von € an.

7

Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 18. September 2025 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung (Bl. 7 der Beiakte A). Diese verwies die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 an den Beigeladenen. Sie setzte eine Frist bis zum 24. Oktober 2025 und kündigte an, nach Ablauf der Frist die Vollstreckung ohne weitere Ankündigung fortzusetzen (Bl. 13 der Beiakte A).

8

Die Antragstellerin hat am 4. November 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

9

Sie trägt vor, den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 und die Mahnung vom 17. Juni 2025 nicht erhalten zu haben.

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Sie beantragt wörtlich,

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1. die aufschiebende Wirkung eines (noch zu erhebenden) Widerspruchs bzw. einer (noch zu erhebenden) Anfechtungsklage gegen den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden, der Antragstellerin jedoch unbekannten Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks (NDR) anzuordnen.

12

2. der Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des NDR (Fall-Nr. ) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen zu untersagen

13

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

14

Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

15

Er trägt vor, dass keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bestünden. Insbesondere sei der zu vollstreckende Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 bestandskräftig geworden. Der Festsetzungsbescheid sei der Antragstellerin auch zugegangen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

17

Der Antrag hat keinen Erfolg.

18

Der Antrag zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Antragstellerin sich insoweit gegen den falschen Antragsgegner wendet. Es handelt sich bei dem Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 nicht um einen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin, sondern des Beigeladenen.

19

Der Antrag zu 2. ist zulässig.

20

Die Antragstellerin begehrt nach verständiger Würdigung ihres Begehrens gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

21

Insbesondere besteht das nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Vorliegend hat die Antragstellerin noch vor Anrufung des Gerichts mit Schreiben vom 18. und vom 29. September 2025 sowie vom 11. und 27. Oktober 2025 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gestellt.

22

Der Antrag zu 2. ist jedoch unbegründet.

23

Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

24

Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Vollstreckungsankündigung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen die Antragstellerin vollstrecken zu wollen.

25

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

26

Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde angekündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10).

27

Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 17).

28

Dies ist hier nicht der Fall. Es nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu bleiben. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Vollstreckung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vielmehr rechtmäßig.

29

Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung nach den §§ 262 ff. LVwG liegen vor.

30

Es wird der richtige Vollstreckungsschuldner gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 LVwG in Anspruch genommen, da sich die Vollstreckung erkennbar gegen die Antragstellerin und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich richtet.

31

Die Antragstellerin ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch den im Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen angeführten Festsetzungsbescheid, mithin durch Verwaltungsakt, zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen nebst Säumniszuschlag in der angegebenen Höhe aufgefordert worden. Dieser Festsetzungsbescheid ist durch Bekanntgabe gegenüber der Antragstellerin wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG).

32

Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei ist der Antragstellerin im Ausgangspunkt zuzugeben, dass eine Behörde den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang nicht nach den Grundsätzen des ersten Anscheins führen kann, indem sie die Aufgabe des Briefes zur Post nachweist und es dann Sache des Betroffenen sei, den Anscheinsbeweis zu entkräften. In Fällen, in denen der Adressat des Bescheids – wie hier – bestreitet, diesen erhalten zu haben, genügt grundsätzlich vielmehr schon dieser Umstand, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Eine solche Substantiierung wäre dem Adressaten zudem auch gar nicht möglich, da er nichts dazu vortragen kann, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (so genannte Unmöglichkeit des Beweises einer Negativtatsache). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff.). Keine Zweifel am Zugang bestehen allerdings dann, wenn sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung erweist. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich dabei aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 – juris Rn. 25), etwa weil er auf andere Schreiben auch reagiert hat bzw. ihn andere Behördenpost unter derselben Anschrift erreicht hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff. m. w. N.).

33

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Bestreiten des Zugangs des Festsetzungsbescheides des Beigeladenen hier nicht zum Entfallen der Zugangsvermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG, weil sich das Bestreiten der Antragstellerin bei umfassender Würdigung ihres Vorbringens und der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Umstände des vorliegenden Falls als bloße Schutzbehauptung darstellt. Der Festsetzungsbescheid war ordnungsgemäß an die Antragstellerin adressiert. Der Zeitpunkt seiner Aufgabe zur Post ist zudem in dem betreffenden Historiensatz im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen auf Bl. 16 der Beiakte B dokumentiert (vgl. hierzu ausführlich OVG Bautzen, Urteil vom 5. Mai 2021 – 5 A 417/19 – BeckRS 2021, 32506). Anhaltspunkte für einen Rücklauf des Bescheides sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragstellerin die unter derselben Anschrift versandte Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 16. September 2025 und deren weitere Schreiben vom 7. und vom 30. Oktober 2025 erreicht haben. Gerade mit Blick auf den von der Antragstellerin beschriebenen "organisierten und dokumentierten Posteingang" an ihrem Geschäftssitz hält es das Gericht für nicht plausibel, dass just der zuvor vom Beigeladenen an dieselbe Anschrift versandte Festsetzungsbescheid die Antragstellerin nicht erreicht haben soll. Dies gilt umso mehr, als auch die mit der richtigen Anschrift versehene Mahnung des Beigeladenen vom 17. Juni 2025 die Antragstellerin nicht erreicht haben soll.

34

Die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit dem vorbezeichneten Bescheid festgesetzten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschlag) sind fällig. Dies gilt unabhängig von der Bestandskraft des betreffenden Festsetzungsbescheides, da Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Die Antragstellerin ist zur sofortigen Leistung verpflichtet. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

35

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gegeben. Der Beigeladene hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 17. Juni 2025 zur Zahlung des in dem Festsetzungsbescheid festgesetzten Betrags mit einer Zahlungsfrist von länger als einer Woche gemahnt. Der Annahme einer ordnungsgemäßen Mahnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin deren Zugang bestreitet.

36

Die Mahnung ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG und bedarf keiner förmlichen Zustellung. Sie muss jedoch in entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wirksam bekannt gegeben werden. Bei der Aufgabe zur Post sind dabei die Grundsätze des § 110 Abs. 2 LVwG hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe entsprechend anzuwenden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 215/17 – juris Rn. 17; Fischer, in: Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG SH, Stand: 02.2023, § 270 Erl. 1 f.).

37

Ausgehend hiervon ist nach dem oben Gesagten festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Mahnung des Beigeladenen vom 17. Juni 2025 nicht erreicht hat. Diese war ihrerseits ordnungsgemäß adressiert und deren Versand ist durch den Historiensatz auf Bl. 20 dokumentiert. Dabei enthält der Verwaltungsvorgang keinen Postrückläufer.

38

Schließlich begegnet auch die Vollstreckung der mit dem Bescheid vom 17. Juni 2025 festgesetzten Mahngebühr in Höhe von € keinen Bedenken. Sie beruht auf § 13 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) i. V. m. Anlage 1 zu § 13 VVKVO. Für ihre Beitreibung bedarf es nach § 269 Abs. 3 Satz 2 LVwG keiner weiteren Mahnung.

39

Die Vollstreckung der als Vollstreckungsgebühr bezeichneten Pfändungsgebühr in Höhe von € erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Pfändungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO i. V. m. Anlage 2. Sie entsteht nach § 18 Nr. 2 Alt. 2 VVKVO mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags (hier am 4. September 2025, Bl. 5 der Beiakte A).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

41

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von €.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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