Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 B 124/25

Orientierungssatz

Sind die Ehegatten oder Lebenspartner aufgrund von ausländerrechtlichen Vorgaben zunächst gehindert, eine häusliche Gemeinschaft herzustellen, schließt dies nicht grundsätzlich die gegenseitige finanzielle Unterstützung aus und stellt insbesondere keine vergleichbare außerordentliche Belastung dar. Familiärer Kontakt kann durch Besuche oder Videotelefonie sowie vergleichbare Mittel aufrechterhalten werden.(Rn.26)

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der wörtliche Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Unterhaltsvorschusszahlungen an die Antragstellerin zum Az.: 4.510.23.12 für deren drei Kinder XXX, XXX und XXX ab dem 1. November 2025 wieder aufzunehmen,

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ist entsprechend des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin derart auszulegen (vgl. §§ 122, 88 VwGO), dass diese begehrt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Unterhaltsvorschusszahlungen an die Antragstellerin zum Az.: 4.510.23.12 für deren drei Kinder XXX, XXX und XXX ab dem 1. November 2025 wieder aufzunehmen.

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Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Elternteil antragsbefugt, obwohl der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG ein solcher des Kindes ist. Nach ständiger Rechtsprechung darf auch der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, Leistungen nach dem UVG für das Kind gegenüber der Behörde im eigenen Namen beantragen und sie, sofern diese Leistungen nicht oder nicht in der begehrten Höhe gewährt werden, gerichtlich einklagen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 2. Dezember 2024 – 3 LB 5/24 –, juris Rn. 28; Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 78. Edition, Stand: 1. September 2025, § 1 UVG, Rn. 1 m. w. N. – beck-online).

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff.).

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Dies zugrunde gelegt, fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

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Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 UVG für die Zeit ab dem 1. November 2025 für ihre Kinder zu.

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Nach § 1 Abs. 1 UVG hat unter anderem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a. Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b. wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

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Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG liegt nicht vor. Die Antragstellerin ist verheiratet und lebt nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt. Die Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann wurde am 31. August 2021 nach griechisch-orthodoxem Ritus wirksam in Damaskus, Syrien, geschlossen. Die Wirksamkeit der Ehe beurteilt sich bei ausländischen Eheschließungen am Maßstab des § 34 Abs. 1 SGB I (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 38 ff. unter Verweis auf Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 79. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 1 UVG, Rn. 14 – beck-online; s. auch Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 34). Nach § 34 Abs. 1 SGB I reicht, soweit Rechte und Pflichten nach dem SGB I ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

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Dies ist vorliegend der Fall. Die Ehe der Antragstellerin unterliegt nach Internationalem Privatrecht dem syrischen Regelungsregime und entspricht dem deutschen Recht im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB I. Nach Art. 3 EGBGB ist Internationales Privatrecht anwendbar, da es sich bei einer Eheschließung im Ausland (hier: Syrien) um einen Sachverhalt mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat handelt und die in Ziff. 1 und 2. genannten Regelungen nicht einschlägig sind. Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Die Antragstellerin und ihr Ehemann besitzen die syrische Staatsangehörigkeit, sodass insofern syrisches Recht maßgeblich ist.

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Das syrische Recht entspricht auch dem deutschen Recht im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB I. Das ausländische und das inländische Familienrechtsverhältnis entsprechen sich, wenn sich der für das deutsche Sozialrecht erhebliche familienrechtliche Anknüpfungspunkt auch im ausländischen Familienrechtsverhältnis finden lässt. Entsprechung bedeutet dabei die familienrechtliche und sozialrechtliche Vergleichbarkeit des ausländischen mit dem entsprechenden deutschen Rechtsinstitut. Dabei ist erforderlich, dass die zu beurteilenden Rechtsverhältnisse auch im deutschen Familienrecht existieren und die durch das Rechtsverhältnis im fremden Recht geschaffene familienrechtliche Stellung auch sozialrechtlich vergleichbar ist (vgl. Schifferdecker, in: BeckOGK , Hrsg.: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, SGB I, Stand: 15. November 2025, § 34 SGB I, Rn. 17 – beck-online; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 40). Dies ist vorliegend der Fall. Das syrische Recht sieht beispielsweise eine Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau vor, vgl. Art. 71 ff. des syrischen Personalstatusgesetzes vom 17. September 1953. Sofern teilweise scheinbar vertreten wird, es sei für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ehe im Kontext der Gewährung von Unterhaltsvorschuss aufgrund dessen Unterhaltsersatzfunktion zudem maßgeblich, ob das ausländische Recht zugunsten des Kindes gegenüber seinen Eltern eine Unterhaltspflicht einräume (so Schifferdecker, in: BeckOGK , Hrsg.: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, SGB I, Stand: 15. November 2025, § 34 SGB I, Rn. 17 – beck-online; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 40 m. w. N.), kann dies vorliegend dahinstehen. Obgleich die Unterhaltsverpflichtung des Elternteils gegenüber seinem Kind aus der rechtlichen Elternschaft und nicht aus der Ehe seiner Eltern folgt, wäre die Ehe hiernach im Übrigen wirksam, denn auch das syrische Recht räumt zu Gunsten des minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern eine Unterhaltspflicht ein, vgl. Art. 155, 156 160 des syrischen Personalstatusgesetzes vom 17. September 1953.

15

Dass die Ehe nicht formgültig geschlossen wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich der Formwirksamkeit ist nach Art. 11 EGBGB syrisches Recht maßgeblich. Bei der Ehe in Syrien handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden stellt keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung dar. Bei der Eheschließung müssen nicht beide Parteien persönlich anwesend sein. Eine Ehe wird grundsätzlich formfrei geschlossen. Bei der Eheschließung müssen in der Regel zwei Männer als Zeugen anwesend sein. Eine zwingende Mitwirkung des Staates als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe besteht nicht. Da der Staat ein Ordnungsinteresse an der Erfassung des Personenstandes seiner Bürger hat, sind Registrierungspflichten eingeführt worden. Diese wirken aber nur deklaratorisch (vgl. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg, Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe#:~:text=Eheverbot%20aufgrund%20von%20Religionsverschiedenheit,2%20PSG, abgerufen am 9. Januar 2026; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. April 2025 – 8 K 1132/23 –, juris Rn. 53; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 7. März 2024, S. 95 ff.). Christliche Ehen, die – wie vorliegend (hier: in einer griechisch-orthodoxen Diözese) – in einer Kirche geschlossen werden, werden vom Staat als gültige Ehen anerkannt (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 7. März 2024, S. 95 ff.). Vorliegend wurde die Eheschließung ausweislich des Ehevertrags (vgl. Bl. 86 d. BA A) auch in Anwesenheit von zwei Zeugen durchgeführt.

16

Eine Nachbeurkundung der Eheschließung gemäß § 34 Abs. 1 PStG in das deutsche Eheregister ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich (vgl. in einem ähnlichen Fall VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 37; a. A. VGH München, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 –, juris Rn. 28). Die Nachbeurkundung ist fakultativ; die wirksame Eheschließung im Ausland kann auch auf andere Weise bewiesen werden (vgl. Andrae, in: Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Auflage 2024, § 1, Rn. 102 – beck-online). Eine gesetzliche Pflicht, im Ausland geschlossene Ehen im deutschen Eheregister eintragen zu lassen, besteht nicht (vgl. VG München, Urteil vom 20. Dezember 2023, M 18 K 22.2191, juris Rn. 36 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 43). Eine im Ausland geschlossene Ehe ist bereits dann nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts, das auf das ihren Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem sie vorgenommen wird (vgl. auch Coester, in: MüKoBGB, 9. Auflage 2024, Art. 13 EGBGB, Rn. 156 – beck-online; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 43). Dies entspricht auch der Billigkeit, denn würde man von einer Eintragungspflicht ausgehen, hätte der heiratende Elternteil es in der Hand, die Ehe nicht eintragen zu lassen und somit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu behalten. Zudem muss jede mit der Gültigkeit der ausländischen Ehe als Vorfrage für andere Rechtsverhältnisse befasste Stelle die Voraussetzungen der Anerkennung eigenständig prüfen VG München, Urteil vom 20. Dezember 2023, M 18 K 22.2191, juris Rn. 36 m.w.N; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 43). So kann die Anerkennung der Eheschließung durch die einzelnen Behörden (ob rechtmäßig oder nicht) unterschiedlich erfolgen. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass das deutsche Recht positive Rechtsfolgen an im Ausland geschlossene Ehen – wie die Zuerkennung einer Steuerklasse oder die Gewährung von Sozialleistungen – von der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister abhängig macht.

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Dass nach syrischem Recht materielle Ausschlussgründe, wie Eheunfähigkeit etc. vorliegen, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

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Weiterhin ist es ohne Belang, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht auch der Vater der Kinder und diesen gegenüber somit nicht unterhaltspflichtig ist (vgl. ausführlich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kindern in sog. "Stiefelternfamilien" von Unterhaltsvorschussleistungen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 5 C 42.99 –, juris).

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Die Antragstellerin lebt vorliegend auch nicht von ihrem Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt nach dieser Norm als dauernd getrennt lebend, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zu dem tatsächlichen Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft muss folglich ein voluntatives Element treten, das heißt, ein Getrenntleben in diesem Sinne erfordert den Trennungswillen zumindest eines Partners (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 46 m. w. N.). Vorliegend strebten bzw. streben die Antragstellerin und ihr Ehemann jedoch eine eheliche Lebensgemeinschaft im Wege der Familienzusammenführung in Deutschland an und sind lediglich aufgrund von ausländerrechtlichen Umständen daran gehindert.

20

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das dauernde Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG durch § 1 Abs. 2 UVG abschließend definiert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2003 – 12 LA 400/03 –, juris Rn. 8 ff. und Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 14 PA 359/22 – juris Rn. 5 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2006 – 7 S 468/03 –, juris Rn. 36 ff. und Urteil vom 27. Juni 2005 – 7 S 1032/02 –, juris Rn. 31 ff.; OVG Koblenz, 22. Oktober 2024 – 6 A 10654/24.OVG –, juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2020 – 12 E 517/20 –, juris Rn. 11; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 47; VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – VG 21 K 142/23 –, juris Rn. 33 ff; Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 79. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 1 UVG, Rn. 20 ff. – beck-online; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage 2023, Stand: 11. Juni 2025, § 1 UVG, Rn 45 ff. – juris).

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Die Gegenauffassung, wonach ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann angenommen werden könne, wenn der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhalte und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen könne (vgl. VG München, Urteil vom 20. Dezember 2023 – M 18 K 22.2191 –, juris Rn. 39 ff.; VGH München, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 –, juris Rn. 29 ff.), überzeugt hingegen nicht. Anders als die Gegenauffassung meint, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG nicht, dass die Norm aufgrund der Formulierung "gilt als dauernd getrennt lebend" den Charakter eines – nicht abschließenden – Regelbeispiels hat. Es handelt sich nicht um eine tatbestandsoffene, jederzeit widerlegbare gesetzliche Vermutung.

22

Zwar ist der Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG dahingehend, ob die Vorschrift das dauernde Getrenntleben abschließend definiert, unergiebig. Der Gegenauffassung ist insofern zuzugestehen, dass sich aus der Verwendung des Begriffs "gilt" durchaus ergibt, dass es sich bei § 1 Abs. 2 UVG um eine Fiktion handelt, allerdings kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Vorschrift nicht abschließend ist. In der Methodenlehre sind auch sogenannte definitorische Fiktionen anerkannt, derer sich Gesetze bedienen, wo sie ihren Zweck ebenso durch eine Definition hätten erreichen können, sodass eine Fiktion durchaus abschließenden Charakter haben kann (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 48 m. w. N.). Auch steht der Annahme, dass der Gesetzgeber eine widerlegbare Vermutungsregel formulieren wollte, entgegen, dass er die Möglichkeit zur Widerlegung der Vermutung nicht in die Norm mit aufgenommen hat, was zur Klarstellung jedoch notwendig gewesen wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 34 ff. m. w. N.).

23

Jedenfalls ergibt sich aber aus einem Vergleich des Wortlauts der aktuellen Fassung der Norm mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG a. F., dass die Norm den Begriff des dauernden Getrenntlebens abschließend definiert. § 1 Abs. 2 UVG a. F. lautete: "Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist."

24

Aus der Streichung des Wortes "auch" ("gilt […] auch") ergibt sich, dass der Gesetzgeber durch die neue Fassung eine abschließende Definition geschaffen hat. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung. Diese führt ausdrücklich aus, die Vorschrift stelle – nachdem in der Rechtsprechung teilweise vertreten worden sei, dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernden Getrenntlebens gelte als im Bürgerlichen Gesetzbuch – klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend sei und lediglich durch die in Absatz 2 nunmehr ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werde (vgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15; vgl. VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 52; VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 34).

25

Auch eine analoge Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht, da es offensichtlich an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 37 ff.; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht, Besonderer Teil, 1. Auflage, Stand: 11. Juni 2025, § 1 UVG, Rn. 47.2 – juris). Jedenfalls ist aber auch eine vergleichbare Interessenlage wie bei den anderen ausdrücklich normierten Tatbeständen nicht gegeben. Diese beinhalten alle eine bestimmte unabwendbare Zwangslage des betroffenen Ehegatten. Eine vergleichbare, aufgrund unabänderlicher, nicht von den Ehegatten oder Lebenspartnern beeinflussbarer Umstände herbeigeführte Notlage liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die räumliche Trennung allein auf ausländerrechtlichen Hindernissen beruht. Denn diese können – wie hier – von den Partnern durch eigenes Zutun ausgeräumt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 39).

26

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen zudem nicht im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insofern erfordert es auch keine verfassungskonforme erweiternde Auslegung. Denn es fehlt bereits an im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellationen. Sind Ehegatten oder Lebenspartner aufgrund von Krankheit, Behinderung oder gerichtlicher Anordnung getrennt, stellt dies in der Regel eine zusätzliche außerordentliche Belastung des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes dar, sowohl in finanzieller als auch in tatsächlicher Hinsicht. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner wie hier aufgrund von ausländerrechtlichen Vorgaben zunächst gehindert, eine häusliche Gemeinschaft herzustellen, schließt dies nicht grundsätzlich die gegenseitige finanzielle Unterstützung aus und stellt insbesondere keine vergleichbare außerordentliche Belastung dar. Familiärer Kontakt kann durch Besuche oder Videotelefonie sowie vergleichbare Mittel aufrechterhalten werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Zudem hat der Gesetzgeber bei der Gewährung von Sozialleistungen einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Wenn die vom Gesetzgeber unterstellte wirtschaftliche Besserstellung ausbleibt, ist dies in Anbetracht der typisierenden und auf die praktischen Bedürfnisse einer Massenverwaltung Rücksicht nehmenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 5 C 42.99 –, juris Rn. 17; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 53).

27

Soweit die Antragstellerin anführt, in den Bescheiden bzw. Hinweisschreiben der Antragsgegnerin habe eine Belehrung gefehlt, dass eine Eheschließung auch dann mitzuteilen sei, wenn es sich nicht um den anderen Elternteil des Kindes handele, weshalb die Antragstellerin nicht zur Meldung der Eheschließung verpflichtet gewesen sei, so betrifft dies lediglich die im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von bereits geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen. Für die hier maßgebliche Frage, ob der Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 1. November 2025 entsprechende Leistungen zustehen, ist dies hingegen unerheblich.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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