Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 2/26
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2025 (Ziffer 1 und 3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2026 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.086 € festgesetzt.
Gründe
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Der wörtliche gestellte Antrag,
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„die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 29. Dezember 2025 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2025 wiederherzustellen“,
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ist bei entsprechender Würdigung des Antragsbegehrens gemäß § 88 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass es dem Antragsteller um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nunmehr anhängigen Klage (8 A 14/16) hinsichtlich der Nutzungsuntersagung vom 3. Dezember 2025 (Ziffer 1) betreffend die Räumlichkeiten in der Liegenschaft X str. 19 in A-Stadt einerseits und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in dieser Nutzungsuntersagung in Höhe von 345 € andererseits (Ziffer 4), jeweils in Gestalt des dazu einheitlich ergangenen Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2026 geht. Auch wenn der Antragsteller dies nicht ausdrücklich in seinem ersten Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung angesprochen hat, wertet das Gericht das Begehren zudem dahingehend, dass er auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) erreichen möchte. Dies auch deshalb, weil er sich mit einem weiteren Eilverfahren (8 B 1/26) gegen die daraufhin ergangene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 5.000 € wendet und dies der üblichen Wertung der Kammer entspricht, wenn in einem einheitlichen Bescheid neben der aufgegebenen Hauptpflicht ein Zwangsmittel angedroht wird, da ja gerade mit dem Eilverfahren die Vollstreckung (einstweilen) verhindert werden möchte. Anders verhält es sich mit der Gebührenfestsetzung, die separat zu betrachten ist und daher eines ausdrücklichen Widerspruchs – wie vorliegend geschehen – bedarf.
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Die so verstandenen Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO auf Antrag ganz oder teilweise anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Vorliegend hat die Klage 8 A 14/26 keine aufschiebende Wirkung, was sich hinsichtlich der Nutzungsuntersagung vom 3. Dezember 2025 daraus ergibt, dass von der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, Ziffer 2 des Bescheides vom 3. Dezember 2025). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ergibt sich das aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 LVwG und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als öffentliche Abgabe (vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 12/24 – juris Rn. 35) aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffend die Gebührenfestsetzung ist jedoch unzulässig, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht gegeben sind.
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Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nach Satz 2 gilt dies wiederum nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Bei der Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung für den Beschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern vielmehr um eine echte Zugangsvoraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag bereits unzulässig ist (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 180 m.w.N.). Das bedeutet, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO bereits vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein muss. Das Verwaltungsaussetzungsverfahren kann auch nicht mehr wirksam während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Puttler, in: Sodan/Ziekow, a. a. O. m. w. N.). Im Übrigen findet auch keine Heilung dadurch statt, dass sich die Behörde im gerichtlichen Verfahren sachlich auf den Antrag einlässt, da durch die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO die Gerichte entlastet werden sollen und aus diesem Grunde das behördliche Aussetzungsverfahren dem gerichtlichen Verfahren zeitlich vorangehen muss (Puttler, in: Sodan/Ziekow, a. a. O. m.w.N; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 25. März 1993 – 23 CS 93.412 – juris 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 1 ME 146/10 – NVwZ-RR 2011, 185; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – NVwZ-RR 2012, 748). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht bereits bei Anrufung des Gerichts am 8. Januar 2026 vorgelegen. Denn der Antragsteller hat ersichtlich keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt. Dies wird von ihm weder vorgetragen noch ist ein solcher aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich. Ein Aussetzungsantrag lässt sich auch den in diesem Sinne eindeutigen Widerspruch des Antragstellers vom 29. Dezember 2025 gegen die Gebührenfestsetzung nicht entnehmen, indem dezidiert nur Widerspruch eingelegt und dieser begründet wurde. Ferner ist keine drohende Vollstreckung seitens der Antragsgegnerin ersichtlich und wird ebenfalls nicht behauptet.
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Hingegen sind die Anträge betreffend die Nutzungsuntersagung und der Zwangsgeldandrohung zulässig. Die hiergegen erhobene Klage 8 A 14/26 ist insbesondere nicht offensichtlich unzulässig und der Antragsteller ist Adressat der belastenden Verfügungen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
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Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg.
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Die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung entspricht zwar den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese ist bei Anordnungen auf baurechtlichem Gebiet, namentlich einer auf § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO gestützten Maßnahme, regelmäßig schon dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts sind nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (stRspr der Kammer, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 12/24 – juris Rn. 41; vgl. auch OVG A-Stadt, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 MB 18/17 – juris Rn. 9). Diese Gründe sind vorliegend von der Antragsgegnerin angeführt worden.
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Jedoch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell-rechtlich zu beanstanden.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRpr seit OVG A-Stadt-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3).
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Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsstellers aus. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen erweist sich die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 ausgesprochene Nutzungsuntersagung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2026 bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung – bzw. im Eilverfahren der Entscheidung des Gerichts – (vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 8. Mai 2020 – n. V. BA S. 6 m. w. N.; Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 26, VG A-Stadt, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 12/24 – juris Rn. 45).
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Seine Rechtsgrundlage findet der Verwaltungsakt in § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO. Nach § 58 Abs. 2 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Nutzung untersagt werden (§ 80 Satz 2 LBO). In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (stRspr OVG A-Stadt, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 11 m. w. N.; OVG A-Stadt, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 1 MB 20/24 – juris Rn. 9; VG A-Stadt, Beschluss vom 8. April 2015 – 8 B 6/15 – juris Rn. 20).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung liegen hier jedoch nicht vor, da das Gebäude Xstr. 19 von dem Antragsteller nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Für die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes liegt eine Baugenehmigung zum Aktenzeichen 156/2023 zu Gunsten der SL-WHV Immobilien GmbH vor. Genehmigt ist eine Nutzungsänderung des ehemaligen Edeka-Gebäudes „Umbau der vorhandenen Laden und Lagerräume in einzelne kleine Lagerräume (Self-Storage)“. Der Antragsteller hat am 16. September 2025 wiederum einen Bauantrag für die Nutzungsänderung der Lagerräume zu Konfektionierungs-Umverpackung für Lebensmittel gestellt (Aktenzeichen 520/25). Dieser Bauantrag ist bisher noch nicht beschieden. Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs wurden noch weitere Unterlagen beim Antragsteller nachgefordert (Schreiben vom 16. Dezember 2025 und 13. Januar 2026, Bl. 82 f. und Bl. 99 f. Beiakte A).
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Der Antragsteller hat entgegen der Annahme der Antragsgegnerin die Variationsbreite der aktuell seit 2023 genehmigten Nutzung als Lagerräume nicht verlassen. Der Begriff des Lagerraums ist nicht legaldefiniert. Er findet seine Abgrenzung entweder in der Baugenehmigung selbst (d. h. wenn nur spezielle Lagergüter explizit genehmigt sind) oder in den von der Baunutzungsverordnung aufgeführten (Haupt-)Nutzungsarten, die wiederum eine untergeordnete Raumnutzung zu Abstell- oder Lagerzwecken umfasst, oder bei Vorhaben, die nach der Landesbauordnung besonderen Anforderungen unterworfen ist (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 20 LBO 2024: bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist). Vorliegend wurden die Flächen in dem Gebäude als Lager „Self-Storage“ genehmigt, ohne weitere Besonderheiten (soweit ersichtlich). Danach sind von der Genehmigung Lagerungen jeglicher Art umfasst, die keinen weiteren gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Dass der Antragsteller hiervon abgewichen ist, ist für die Kammer aus den eingereichten Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar. Sofern die Antragsgegnerin davon ausgeht, der Antragssteller habe die Räumlichkeiten Xstr. 19 „als Küche bzw. Räume zur Lebensmittelverarbeitung und als Lagerraum für Lebensmittel genutzt“, bleibt dies in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2025 zunächst ohne weitere Begründung als bloße Behauptung angeführt. Der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2025 verweist diesbezüglich auf eine Ortskontrolle am 2. Dezember 2025, bei der ohne Zutritt zu den Räumlichkeiten durch ein Fenster auf der straßenabgewandten Seite des Gebäudes auf bestehenden Küchenarmaturen gelagerte Lebensmittel und Aufbewahrungsgefäße erkennbar gewesen sein sollen. Der Zustand sei durch Lichtbild sowie mehrere Zeugen der unteren Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen. Dass bei der Begehung der Räumlichkeiten am 16. Dezember 2025 keinerlei Lebensmittel oder Zubereitungsutensilien vorgefunden worden seien, stehe nicht im Widerspruch zur Feststellung einer baurechtswidrigen Nutzung. Für die Nutzungsuntersagung sei nicht erforderlich, dass die rechtswidrige Nutzung permanent stattfinde. Zudem sei durch zwei Bedienstete des Kommunalen Ordnungsdienstes am 17. Dezember 2025 gegen 7:00 Uhr festgestellt worden, dass Kisten aus den Räumlichkeiten in der Xstraße 19 getragen worden seien. Hierdurch liege es nahe, dass die Räumlichkeiten lediglich für den Zeitraum der gemeinsamen Begehung entsprechend geräumt worden seien.
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Die Auswertung der Lichtbilder, die die Antragsgegnerin in Bezug nimmt (Bl. 16 ff. Beiakte B) lassen jedoch für das Gericht nicht mit der für das Eilverfahren erforderlichen Überzeugung die von ihr gezogene Schlussfolgerung „Lebensmittelverarbeitung“ – die zugegebenermaßen die Bandbreite der Nutzung als bloßen Lagerraum verlassen dürfte – zu. Erkennbar sind darauf neben abgestellten Lieferwagen einschließlich Stromanschlüssen (außerhalb des Gebäudes) zwei größtenteils leerstehende Räume. Einer ist gefliest und mit einem unbenutzten Spültisch ausgestattet. Zudem stehen in beiden Räumen einige wenige Utensilien (u. a. ein Sieb, leere Eimer, leere aufgestapelte Kisten, eine Lampe, Regalböden). Nicht erkennbar sind auf den Fotos Vorgänge der Lebensmittelzubereitungen, wie von der Antragsgegnerin angenommen. Das bloße Lagern von Lebensmitteln – was hier noch nicht einmal dokumentiert ist – oder Küchenutensilien verlässt für sich genommen nicht per se die Variationsbreite eines Lagerraums in baurechtlicher Hinsicht, auf die es hier für die Nutzungsuntersagung allein ankommt. Auch hierbei handelt es sich grundsätzlich zunächst um mögliche Lagergüter. Ob dies anders zu bewerten ist bei unverschlossen gelagerten, verderblichen Lebensmitteln, kann hier offenbleiben, da dies vorliegend nicht erkennbar ist. Es ist auch unstreitig, dass am 16. Dezember 2025 keine Lebensmittel oder Zubereitungsutensilien vorgefunden wurden. Der Antragssteller hat insofern durch seine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, die Räumlichkeit nicht für die Zubereitung von Speisen zu nutzen, sondern dass dies ausschließlich in dem Marktwagen mit dem Kennzeichen SL-RA-2020 erfolgt. Beweismittel, die dieses Vorbringen erschüttern könnten, sind nicht vorhanden. Auch die Feststellung der zwei Bediensteten des Kommunalen Ordnungsdienstes am 17. Dezember 2025, dass Kisten aus den Räumlichkeiten in der Xstr. 19 getragen worden seien, steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, dass das entsprechende Lichtbild (Bl. 24 Beiakte B) wenig aussagekräftig ist, steht auch das Verbringen von Kisten in und aus Lagerräumen – die der Antragsteller durch einen Lieferanten zugestanden hat – keine Nutzung dar, die außerhalb derjenigen eines Lagerraums liegen würde. Eine Zeugenvernehmung findet im summarischen Verfahren nicht statt.
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Da der Antragsteller danach eine Nutzung innerhalb der genehmigten Variationsbreite als Lagerraum vorgenommen hat, weil etwas anderes („Lebensmittelzubereitung“) im Rahmen des summarischen Verfahrens für die Kammer nicht dargelegt ist, erfolgt die Nutzung nicht formell illegal, so dass für eine Nutzungsuntersagung kein Raum ist.
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Insofern hat auch der Eilantrag betreffend die Zwangsgeldandrohung als Vollzugsmaßnahme Erfolg, da es hierfür aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 3. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2026 an einem sofort vollziehbaren bzw. unanfechtbaren Verwaltungsakt fehlt (§ 229 Abs. 1 LVwG).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da das Obsiegen der Antragsgegnerin nur geringfügig ist (86 € von 5.086 €).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG hinsichtlich der Nutzungsuntersagung und richtet sich damit nach dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 €, weil kein Jahresnutzwert geschätzt werden konnte. Dieser ist im Eilverfahren nicht zu halbieren. Gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges wird das angedrohte Zwangsgeld nicht berücksichtigt. Für die Gebührenfestsetzung folgt er aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG und beträgt 345 €. Letzterer für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag ist im vorläufige Rechtsschutzverfahren zu vierteln (Streitwertkatalog Ziffer 1.5).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- 8 A 14/16 1x (nicht zugeordnet)
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- § 248 Abs. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 12/24 3x (nicht zugeordnet)
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- 1 ME 146/10 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2011, 185 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 818/12 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2012, 748 1x (nicht zugeordnet)
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- § 80 Satz 2 LBO 3x (nicht zugeordnet)
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